Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 71/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1633/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund des Eintritts von Sanktionen im Streit.
Der Kläger erhielt aufgrund Bescheids vom 22.07.2010 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 359,- EUR (Regelbedarf).
Mit einem ersten Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 stellte die Beklagte eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 um 30 von Hundert (v. H.) wegen nicht dokumentierter Eigenbemühungen fest. Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe - SG - vom 21.12.2010, Az. S 13 AS 5077/10 ER). Die deswegen eingelegte Klage (Az. S 4 AS 72/11) ist noch anhängig.
Die Beklagte erließ am 06.10.2010 einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wonach dem Kläger für die Zeit vom 06.10.2010 bis 05.04.2011 unter anderem die regelmäßige Teilnahme sowie die aktive Mitarbeit an den von der Psychosozialen Betreuungsstelle des Landratsamts K. vereinbarten Terminen aufgegeben wurde. Der Kläger solle innerhalb von sieben Kalendertagen ab dem Datum der Eingliederungsvereinbarung Kontakt mit dieser Einrichtung aufnehmen, ansonsten träten Kürzungen in Höhe von 30 v. H. der Regelleistung ein. Mit der Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die Eingliederungsbemühungen das Alg II um einen Betrag in Höhe von 60 v. H. der Regelleistung abgesenkt werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde dem Kläger am 08.10.2010 zugestellt.
Zwischen den Beteiligten ist unter anderem im Streit, ob der Kläger in der Folgezeit seinen Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt nachgekommen ist.
Die Beklagte senkte mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 15.11.2010 das Alg II vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 um monatlich 60 v. H. der Regelleistung (215,40 EUR) ab und hob die Bewilligungsentscheidung vom 22.07.2010 insoweit auf. Der Kläger sei seiner Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme und aktiven Mitarbeit nicht nachgekommen, wozu die Beklagte auf § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 b und Absatz 6 SGB II abstellte. Der Bescheid baue auf den ersten Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 auf, der seine Gültigkeit mit der Maßgabe behalte, dass vom 01.12.2010 bis 31.01.2011 die gesamte Minderung aus beiden Pflichtverletzungen 60. v. H. der Regelleistung nicht übersteige. Die Beklagte bot dem Kläger an, ihm auf Antrag Sachleistungen - insbesondere Lebensmittelgutscheine - zu gewähren.
Mit dem über seine Prozessbevollmächtigten am 23.11.2011 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er am 14. und 15.10.2010 mehrmals bei Frau W. von der Psychosozialen Betreuungsstelle des Landratsamts K. angerufen habe und diese sich selbst mit ihm am 18.10.2010 telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Eine Pflichtverletzung bestehe daher nicht.
Die von der Beklagten kontaktierte Frau W. gab an, dass sie mit dem Kläger weder am 14. noch am 15.10.2010 ein Telefongespräch geführt habe und er sie erstmalig am 18.10.2010 angerufen habe.
Im Verfahren betreffend die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (Az. S 13 AS 5078/10 ER) wegen dieser zweiten Sanktion trug der Kläger vor, dass weder eine erste noch zweite Pflichtverletzung vorliege. Er habe Frau W. am 14.10.2010 und 15.10.2010 nicht erreichen können und um Rückruf gebeten. Bei dem erst am 18.10.2010 zustande gekommenen Telefonat habe er daraufhin gewiesen, dass er gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch eingelegt habe, woraufhin ihm von Frau W. mitgeteilt worden sei, dass der Beginn einer Maßnahme unter diesen Umständen keinen Sinn ergebe. Zu einer Terminsvereinbarung sei es daher nicht gekommen. Allerdings habe er nicht erklärt, die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
Dem gegenüber verwies die Beklagte auf die Auskunft der Frau W., dass der Kläger am Telefon erklärt habe, die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Allerdings hatte Frau W. auch erklärt, dass sie am 14. und 15.10.2010 nicht im Dienst gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2010 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.11.2010 zurückgewiesen. Der Kläger hat deswegen am 05.01.2011 Klage beim SG erhoben (Az. S 13 AS 71/11).
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 13 AS 5078/10 ER Frau W. als Zeugin vernommen. Mit Urteil vom 26.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die allgemeinen Voraussetzungen eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB II sowie Beginn, Dauer und Höhe einer solchen Sanktion hat das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2010 verwiesen. Es könne offen bleiben, ob ein Sanktionsbescheid wegen wiederholter Pflichtverletzung nur ergehen dürfe, wenn ein erstes Sanktionsereignis bereits festgestellt und der sich hierauf beziehende Bescheid rechtmäßig und zumindest vollziehbar sei. Denn der Kläger habe gegen den Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 mit Schreiben vom 12.10.2010 Widerspruch eingelegt. Der erste Sanktionsbescheid sei ihm daher noch innerhalb der Frist zugegangen, die ihm aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes zur Vereinbarung von Terminen mit der Betreuungsstelle zur Verfügung gestanden habe. Der Bescheid sei auch vollziehbar gewesen, da der Widerspruch nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung habe und im Übrigen auch der später gestellte Eileintrag erfolglos geblieben sei. Der Kläger habe vorliegend gegen seine in dem Eingliederungsverwaltungsakt verbindlich geregelte Pflicht verstoßen, bis zum 15.10.2010, also dem 7 Kalendertag ab Zustellung des Verwaltungsaktes, Kontakt mit der genannten Stelle aufzunehmen. Bereits der Vortrag des Klägers zu den Anrufen am 14. oder 15.10.2010 sei widersprüchlich, da er zunächst angegeben habe, um Rückruf gebeten zu haben, und in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, beim Landratsamt niemanden erreicht zu haben. Auch sei zumindest sehr zweifelhaft, ob der Kläger am 14.10.2010 oder 15.10.2010 überhaupt angerufen habe. Die Zeugin W. habe überzeugend dargelegt, dass sie freitags üblicherweise bis 14.00 und donnerstags bis 17.45 Uhr im Dienst sei und ihr nicht gewärtig sei, warum sie am 14. und 15.10.2010 nicht im Dienst habe sein sollen. Wenn sie nicht im Dienst sei, sei ein Anrufbeantworter eingeschaltet, auf dem die Nr. ihrer Vertreterin genannt werde. Aufgrund dieser Aussage der Zeugin W. gehe das SG davon aus, dass die Zeugin auch am 14. und 15.10.2010 im Dienst gewesen sei. Soweit in der Antragserwiderung im einstweiligen Rechtschutzverfahren mitgeteilt worden sei, die Zeugin W. sei nicht im Dienst gewesen, werde dies durch keinen Vermerk gestützt und handele sich um einen bloßen Schreibfehler. Zumindest jedoch wäre bei einem tatsächlich erfolgten Anruf des Klägers am 14. 10.2010 oder 15.10.2010 der Anruf über den Anrufbeantworter oder über den Speicher der Anruferliste des Telefons registriert worden. Soweit der Kläger sich darauf berufe, entsprechend den Vorgaben im Eingliederungsverwaltungsakt Kontakt aufgenommen zu haben, trage er hierfür die materielle Beweislast (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R -). Im Übrigen gehe es zu Lasten des Klägers, wenn er erst am letzten Tag der Frist, dem 15.10.2010, vergeblich telefonisch versucht hätte, Kontakt herzustellen. Schließlich sei auch nicht erwiesen, dass das Telefonat am 18.10.2010 Folge eines Rückrufs der Zeugin W. gewesen ist. Der Kläger sei schließlich auch hinreichend über die drohenden Rechtsfolgen belehrt worden. Die Vertreterin der Beklagten habe hierzu schlüssig dargelegt, dass bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes der erstmalige Sanktionsbescheid noch nicht vorgelegen habe, aber der Möglichkeit Rechnung habe getragen werden müssen, dass ein solcher noch ergehe. Dies sei nur durch den erfolgten "vorsorglichen Hinweis" auf S. 4 des Eingliederungsverwaltungsaktes möglich gewesen. Eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung sei jedenfalls im Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 erfolgt, der noch vor Verwirklichung des zweiten vorgeworfenen Verhaltens zugegangen sei. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des SG ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.03.2011 zugestellt worden. Das SG hat zudem mit Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.01.2011 den Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz mit Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der Hauptsache abgelehnt; in der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten auf einzuhaltende Fristen, insbesondere für Ladung und Klageerwiderung für das vorliegende Hauptsacheverfahren verzichtet, woraufhin die Sache in der mündlichen Verhandlung aufgerufen worden war.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 20.04.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die nach mehrfach gewährter Fristverlängerung nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.01.2011 zuzulassen, und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig und Zulassungsgründe für nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 SGG zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, unstreitig nicht gegeben (3 Monate x 215,40 EUR = 646,20 EUR).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zitiert nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind indes bereits höchstgerichtlich entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die wesentlichen Anforderungen an Aufforderungen, Rechtsfolgenbelehrungen und Sanktionen nach § 31 SGB II geklärt. Eine Absenkung des Alg II erfordert danach zunächst, dass das Angebot der Tätigkeit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt wurde (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -, BSGE 102, 201). Zur erforderlichen Bestimmtheit der Bescheide der Beklagten nach § 33 SGB X hat das BSG entschieden, dass der Verfügungssatz eines Bescheids nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in der Lage sein muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R -, BSGE 105, 194). Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung erfordert, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus seinem Verhalten folgen. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist; dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 -, BSGE 105, 297; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -, SGb 2011, 92). Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 3).
Für den Fall einer - wie im vorliegenden Fall - wiederholten Pflichtverletzung hat das BSG zudem entschieden, dass die weitere Absenkung des Alg II innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums voraussetzt, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist. Ist innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraumes eine weitere Obliegenheitsverletzung gegeben, wird die vorangegangene Absenkungsstufe um die nächste Absenkungsstufe nicht durch "parallele Absenkungsbescheide" ergänzt, sondern von dieser - durch Erlass eines Änderungsbescheides mit der neuen erhöhten Sanktionsstufe - abgelöst (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - NJW 2011, 2073). Schließlich hat das BSG auch entschieden, dass beim zeitgerechten Angebot ergänzender Sachleistungen und der tatsächlichen Möglichkeit ihrer Nutzung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum keine Bedenken gegenüber den Sanktionsregelungen nach § 31 SGB II bestehen (BSG a.a.O.).
Weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen sind darüberhinaus vorliegend nicht erkennbar und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger über seinen Bevollmächtigten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Landessozialgericht L 1 AS 2736/11 ER-B (betreffend eine nachfolgende, zwischen den Beteiligten umstrittene vierte Pflichtverletzung des Klägers) ausdrücklich eingeräumt hat, dass er in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.10.2010 ordnungsgemäß auf seine Pflichten hingewiesen und über die Rechtsfolgen belehrt worden ist; auch ist der objektive Pflichtverstoß des Klägers gegen die ihm in der Eingliederungsvereinbarung auferlegten Pflichten danach nicht mehr umstritten (S. 2 des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 12.07.2011). Die vom Klägerbevollmächtigten insoweit noch geltend gemachte fehlende subjektive Vorwerfbarkeit begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine am Einzelfall des Klägers orientierte Entscheidung.
2. Das SG hat auch keinen von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, so dass auch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben ist. Die Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (BSG Breithaupt 2003, 159). Insofern genügt es nicht, wenn ein Urteil fehlerhaft oder unrichtig ist; auch reicht es nicht aus, wenn eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder eines Einzelfalles vorliegt. Insbesondere ist es auch nicht ausreichend, wenn das SG eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es insofern keinen Rechtssatz aufgestellt (BSG Breithaupt 1999, 991).
Die Entscheidung des SG erschöpft sich insofern in der Anwendung der oben genannten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall, ohne dass ein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt wird. Ein abweichender Rechtssatz des SG ist auch nicht durch den Klägerbevollmächtigten benannt worden. Darüberhinaus ist auch kein in diesem Sinne abweichender Rechtssatz in der Entscheidung des SG erkennbar.
3. Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmängel) liegen ersichtlich nicht vor und wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 26.01.2011 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund des Eintritts von Sanktionen im Streit.
Der Kläger erhielt aufgrund Bescheids vom 22.07.2010 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 359,- EUR (Regelbedarf).
Mit einem ersten Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 stellte die Beklagte eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 um 30 von Hundert (v. H.) wegen nicht dokumentierter Eigenbemühungen fest. Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe - SG - vom 21.12.2010, Az. S 13 AS 5077/10 ER). Die deswegen eingelegte Klage (Az. S 4 AS 72/11) ist noch anhängig.
Die Beklagte erließ am 06.10.2010 einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wonach dem Kläger für die Zeit vom 06.10.2010 bis 05.04.2011 unter anderem die regelmäßige Teilnahme sowie die aktive Mitarbeit an den von der Psychosozialen Betreuungsstelle des Landratsamts K. vereinbarten Terminen aufgegeben wurde. Der Kläger solle innerhalb von sieben Kalendertagen ab dem Datum der Eingliederungsvereinbarung Kontakt mit dieser Einrichtung aufnehmen, ansonsten träten Kürzungen in Höhe von 30 v. H. der Regelleistung ein. Mit der Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die Eingliederungsbemühungen das Alg II um einen Betrag in Höhe von 60 v. H. der Regelleistung abgesenkt werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde dem Kläger am 08.10.2010 zugestellt.
Zwischen den Beteiligten ist unter anderem im Streit, ob der Kläger in der Folgezeit seinen Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt nachgekommen ist.
Die Beklagte senkte mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 15.11.2010 das Alg II vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 um monatlich 60 v. H. der Regelleistung (215,40 EUR) ab und hob die Bewilligungsentscheidung vom 22.07.2010 insoweit auf. Der Kläger sei seiner Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme und aktiven Mitarbeit nicht nachgekommen, wozu die Beklagte auf § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 b und Absatz 6 SGB II abstellte. Der Bescheid baue auf den ersten Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 auf, der seine Gültigkeit mit der Maßgabe behalte, dass vom 01.12.2010 bis 31.01.2011 die gesamte Minderung aus beiden Pflichtverletzungen 60. v. H. der Regelleistung nicht übersteige. Die Beklagte bot dem Kläger an, ihm auf Antrag Sachleistungen - insbesondere Lebensmittelgutscheine - zu gewähren.
Mit dem über seine Prozessbevollmächtigten am 23.11.2011 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er am 14. und 15.10.2010 mehrmals bei Frau W. von der Psychosozialen Betreuungsstelle des Landratsamts K. angerufen habe und diese sich selbst mit ihm am 18.10.2010 telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Eine Pflichtverletzung bestehe daher nicht.
Die von der Beklagten kontaktierte Frau W. gab an, dass sie mit dem Kläger weder am 14. noch am 15.10.2010 ein Telefongespräch geführt habe und er sie erstmalig am 18.10.2010 angerufen habe.
Im Verfahren betreffend die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (Az. S 13 AS 5078/10 ER) wegen dieser zweiten Sanktion trug der Kläger vor, dass weder eine erste noch zweite Pflichtverletzung vorliege. Er habe Frau W. am 14.10.2010 und 15.10.2010 nicht erreichen können und um Rückruf gebeten. Bei dem erst am 18.10.2010 zustande gekommenen Telefonat habe er daraufhin gewiesen, dass er gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch eingelegt habe, woraufhin ihm von Frau W. mitgeteilt worden sei, dass der Beginn einer Maßnahme unter diesen Umständen keinen Sinn ergebe. Zu einer Terminsvereinbarung sei es daher nicht gekommen. Allerdings habe er nicht erklärt, die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
Dem gegenüber verwies die Beklagte auf die Auskunft der Frau W., dass der Kläger am Telefon erklärt habe, die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Allerdings hatte Frau W. auch erklärt, dass sie am 14. und 15.10.2010 nicht im Dienst gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2010 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.11.2010 zurückgewiesen. Der Kläger hat deswegen am 05.01.2011 Klage beim SG erhoben (Az. S 13 AS 71/11).
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 13 AS 5078/10 ER Frau W. als Zeugin vernommen. Mit Urteil vom 26.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die allgemeinen Voraussetzungen eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB II sowie Beginn, Dauer und Höhe einer solchen Sanktion hat das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2010 verwiesen. Es könne offen bleiben, ob ein Sanktionsbescheid wegen wiederholter Pflichtverletzung nur ergehen dürfe, wenn ein erstes Sanktionsereignis bereits festgestellt und der sich hierauf beziehende Bescheid rechtmäßig und zumindest vollziehbar sei. Denn der Kläger habe gegen den Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 mit Schreiben vom 12.10.2010 Widerspruch eingelegt. Der erste Sanktionsbescheid sei ihm daher noch innerhalb der Frist zugegangen, die ihm aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes zur Vereinbarung von Terminen mit der Betreuungsstelle zur Verfügung gestanden habe. Der Bescheid sei auch vollziehbar gewesen, da der Widerspruch nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung habe und im Übrigen auch der später gestellte Eileintrag erfolglos geblieben sei. Der Kläger habe vorliegend gegen seine in dem Eingliederungsverwaltungsakt verbindlich geregelte Pflicht verstoßen, bis zum 15.10.2010, also dem 7 Kalendertag ab Zustellung des Verwaltungsaktes, Kontakt mit der genannten Stelle aufzunehmen. Bereits der Vortrag des Klägers zu den Anrufen am 14. oder 15.10.2010 sei widersprüchlich, da er zunächst angegeben habe, um Rückruf gebeten zu haben, und in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, beim Landratsamt niemanden erreicht zu haben. Auch sei zumindest sehr zweifelhaft, ob der Kläger am 14.10.2010 oder 15.10.2010 überhaupt angerufen habe. Die Zeugin W. habe überzeugend dargelegt, dass sie freitags üblicherweise bis 14.00 und donnerstags bis 17.45 Uhr im Dienst sei und ihr nicht gewärtig sei, warum sie am 14. und 15.10.2010 nicht im Dienst habe sein sollen. Wenn sie nicht im Dienst sei, sei ein Anrufbeantworter eingeschaltet, auf dem die Nr. ihrer Vertreterin genannt werde. Aufgrund dieser Aussage der Zeugin W. gehe das SG davon aus, dass die Zeugin auch am 14. und 15.10.2010 im Dienst gewesen sei. Soweit in der Antragserwiderung im einstweiligen Rechtschutzverfahren mitgeteilt worden sei, die Zeugin W. sei nicht im Dienst gewesen, werde dies durch keinen Vermerk gestützt und handele sich um einen bloßen Schreibfehler. Zumindest jedoch wäre bei einem tatsächlich erfolgten Anruf des Klägers am 14. 10.2010 oder 15.10.2010 der Anruf über den Anrufbeantworter oder über den Speicher der Anruferliste des Telefons registriert worden. Soweit der Kläger sich darauf berufe, entsprechend den Vorgaben im Eingliederungsverwaltungsakt Kontakt aufgenommen zu haben, trage er hierfür die materielle Beweislast (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R -). Im Übrigen gehe es zu Lasten des Klägers, wenn er erst am letzten Tag der Frist, dem 15.10.2010, vergeblich telefonisch versucht hätte, Kontakt herzustellen. Schließlich sei auch nicht erwiesen, dass das Telefonat am 18.10.2010 Folge eines Rückrufs der Zeugin W. gewesen ist. Der Kläger sei schließlich auch hinreichend über die drohenden Rechtsfolgen belehrt worden. Die Vertreterin der Beklagten habe hierzu schlüssig dargelegt, dass bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes der erstmalige Sanktionsbescheid noch nicht vorgelegen habe, aber der Möglichkeit Rechnung habe getragen werden müssen, dass ein solcher noch ergehe. Dies sei nur durch den erfolgten "vorsorglichen Hinweis" auf S. 4 des Eingliederungsverwaltungsaktes möglich gewesen. Eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung sei jedenfalls im Sanktionsbescheid vom 08.10.2010 erfolgt, der noch vor Verwirklichung des zweiten vorgeworfenen Verhaltens zugegangen sei. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des SG ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.03.2011 zugestellt worden. Das SG hat zudem mit Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.01.2011 den Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz mit Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der Hauptsache abgelehnt; in der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten auf einzuhaltende Fristen, insbesondere für Ladung und Klageerwiderung für das vorliegende Hauptsacheverfahren verzichtet, woraufhin die Sache in der mündlichen Verhandlung aufgerufen worden war.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 20.04.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die nach mehrfach gewährter Fristverlängerung nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.01.2011 zuzulassen, und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig und Zulassungsgründe für nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 SGG zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, unstreitig nicht gegeben (3 Monate x 215,40 EUR = 646,20 EUR).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zitiert nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind indes bereits höchstgerichtlich entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die wesentlichen Anforderungen an Aufforderungen, Rechtsfolgenbelehrungen und Sanktionen nach § 31 SGB II geklärt. Eine Absenkung des Alg II erfordert danach zunächst, dass das Angebot der Tätigkeit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt wurde (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -, BSGE 102, 201). Zur erforderlichen Bestimmtheit der Bescheide der Beklagten nach § 33 SGB X hat das BSG entschieden, dass der Verfügungssatz eines Bescheids nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in der Lage sein muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R -, BSGE 105, 194). Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung erfordert, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus seinem Verhalten folgen. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist; dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 -, BSGE 105, 297; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -, SGb 2011, 92). Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 3).
Für den Fall einer - wie im vorliegenden Fall - wiederholten Pflichtverletzung hat das BSG zudem entschieden, dass die weitere Absenkung des Alg II innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums voraussetzt, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist. Ist innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraumes eine weitere Obliegenheitsverletzung gegeben, wird die vorangegangene Absenkungsstufe um die nächste Absenkungsstufe nicht durch "parallele Absenkungsbescheide" ergänzt, sondern von dieser - durch Erlass eines Änderungsbescheides mit der neuen erhöhten Sanktionsstufe - abgelöst (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - NJW 2011, 2073). Schließlich hat das BSG auch entschieden, dass beim zeitgerechten Angebot ergänzender Sachleistungen und der tatsächlichen Möglichkeit ihrer Nutzung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum keine Bedenken gegenüber den Sanktionsregelungen nach § 31 SGB II bestehen (BSG a.a.O.).
Weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen sind darüberhinaus vorliegend nicht erkennbar und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger über seinen Bevollmächtigten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Landessozialgericht L 1 AS 2736/11 ER-B (betreffend eine nachfolgende, zwischen den Beteiligten umstrittene vierte Pflichtverletzung des Klägers) ausdrücklich eingeräumt hat, dass er in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.10.2010 ordnungsgemäß auf seine Pflichten hingewiesen und über die Rechtsfolgen belehrt worden ist; auch ist der objektive Pflichtverstoß des Klägers gegen die ihm in der Eingliederungsvereinbarung auferlegten Pflichten danach nicht mehr umstritten (S. 2 des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 12.07.2011). Die vom Klägerbevollmächtigten insoweit noch geltend gemachte fehlende subjektive Vorwerfbarkeit begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine am Einzelfall des Klägers orientierte Entscheidung.
2. Das SG hat auch keinen von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, so dass auch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben ist. Die Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (BSG Breithaupt 2003, 159). Insofern genügt es nicht, wenn ein Urteil fehlerhaft oder unrichtig ist; auch reicht es nicht aus, wenn eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder eines Einzelfalles vorliegt. Insbesondere ist es auch nicht ausreichend, wenn das SG eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es insofern keinen Rechtssatz aufgestellt (BSG Breithaupt 1999, 991).
Die Entscheidung des SG erschöpft sich insofern in der Anwendung der oben genannten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall, ohne dass ein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt wird. Ein abweichender Rechtssatz des SG ist auch nicht durch den Klägerbevollmächtigten benannt worden. Darüberhinaus ist auch kein in diesem Sinne abweichender Rechtssatz in der Entscheidung des SG erkennbar.
3. Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmängel) liegen ersichtlich nicht vor und wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 26.01.2011 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
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