L 12 AS 2426/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2079/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2426/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Stromkosten.

Die Antragsteller reichten bei der Antragsgegnerin im April 2010 die Schlussrechnung des Energieversorgungsunternehmens ... vom 26. März 2010 ein, mit dem für die Zeit vom 18. Oktober 2009 bis zum Auszug der Antragsteller aus dem Anwesen A.platz ...in. F. am 23. März 2010 der Stromverbrauch abgerechnet und eine Nachzahlung von Höhe von 230,20 EUR verlangt wird, und beantragten u.a. die Übernahme dieses Betrages. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9. April 2010 ab, wogegen die Antragsteller erfolglos Widerspruch einlegten (Widerspruchsschreiben vom 17. April 2010; Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2010).

Am 19. Mai 2010 haben die Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Zahlung von insgesamt 710,20 EUR für Heizkosten (Heizung mit Strom) verlangt. Auch haben sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 16. August 2010 abgelehnt, da der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragsteller begehrten die Übernahme von Schulden für das Beheizen ihrer früheren, bis zum 23. März 2010 bewohnten Unterkunft. Ihre aktuelle Wohnung sei durch Stromschulden nicht gefährdet und ein sonstiger irreparabler Nachteil sei nicht erkennbar.

Am 13. April 2011 haben die Antragsteller gegen den ihnen am 1. September 2010 zugestellten Beschluss Rechtsmittel beim SG eingelegt. Die eingelegten Rechtsmittel, u.a. im Verfahren S 15 AS 2079/10 ER, seien bei der Geschäftsstelle der 15. Kammer des SG angeblich nicht eingegangen. Seit die Rechtsmittel nicht mehr per Fax eingelegt worden seien, seien immer wieder Rechtsmittel und Schriftsätze verschwunden. Es könne von einem Kläger nicht verlangt werden, jedes Schriftstück per Einschreiben an das SG zu senden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. XV) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig, da nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - Juris - m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen, sondern einen Nachzahlungsbetrag aus der Schlussrechnung der Firma ... vom 26. März 2010 in Höhe von 230,20 EUR sowie einen weiteren Betrag von 480,- EUR für bereits von den Antragsstellern erbrachten Zahlungen an die ... Damit wird er die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht. Die Antragsteller haben ihr Leistungsbegehren mit 710,20 EUR beziffert, so dass die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht überschritten ist. Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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