L 7 R 2742/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2742/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 7 R 3561/10 durch den Vergleich vom 19. Mai 2011 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Streitig ist vorrangig, ob der Rechtsstreit L 7 R 3561/10 durch den gerichtlichen Vergleich vom 19. Mai 2011 beendet worden ist.

Der am 1947 in der Türkei geborene Kläger siedelte am 9. September 1963 in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er nach seiner am 2. April 1968 abgeschlossenen Berufsausbildung zum Dreher bis zum 6. Januar 1991 im Lehrberuf beschäftigt war. Anschließend bezog er bis 3. September 2003 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit; seither besteht Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bei Fortbestehen einer geringfügigen, versicherungsfreien Tätigkeit.

Am 14. April 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung, zu dessen Begründung er auf Bandscheibenprobleme, Tumorerkrankungen, Diabetes, Arthrose an Fingern, Sprunggelenk und Füßen hinwies. Die rechte Schulter sei nur bedingt beweglich. Des Weiteren bestünden Schwindelgefühlte, fehlende Balance, Vergesslichkeit, Raucherbeine beidseits und Asthma. In einem von der Beklagten eingeholten internistischen Fachgutachten vom 15. Oktober 2005 beschrieb Dr. L. einen Diabetes mellitus II mit Verdacht auf Polyneuropathie, Z.n. Operation eines Harnblasentumors sowie Hyperprolactinämie bei asymptomatischem Hypophysentumor. Der Kläger könne überwiegend leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Ausgeschlossen seien Nachtschicht, besonderer Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten bis zu 5 kg, überwiegend einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Nicht zumutbar seien Arbeiten im Freien, in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie an laufenden Maschinen. In einem weiteren Gutachten der Dres. Fr. und M.-E. vom 14. November 2005 wurden auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: Kreuzschmerz, Impingement-Syndrom der Schulter, Supraspinatussehnensyndrom, Akromioklavikulargelenksarthrose sowie Adipositas. Dem Kläger seien vollschichtige Arbeitstätigkeiten mit leichten bis mittelschweren Belastungen mindestens sechs Stunden täglich zumutbar; zu meiden seien das Heben schwerer Gegenstände sowie Überkopfarbeiten.

Mit Bescheid vom 24. November 2005 und Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei.

Hiergegen hat der Kläger am 16. April 2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, das die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen und ein orthopädisches Fachgutachten eingeholt hat, dass Dr. Ab. unter dem 21. Februar 2008 erstattet hat. Als Diagnosen hat dieser gestellt: chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule C6/7 und der Lendenwirbelsäule L3 bis S 1 ohne neurologische Ausfälle; Hüftgelenksarthrose beidseits mit aufgehobener Innenrotation beidseits; beginnende Retropatellararthrose beider Kniegelenke ohne relevante Bewegungseinschränkung; Fersensporn sowie chronisches Impingementsyndrom rechte mehr als linke Schulter mit Einschränkung der Beweglichkeit. Ausgeschlossen seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, überwiegendes Gehen/Stehen, gleichförmige Körperhaltungen, Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf, häufiges Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschicht, Kälte, Zugluft und Nässe. Bei Beachtung dieser Einschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu vernichten. Im erlernten Beruf als Dreher bestehe nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen.

Unter dem 20. Mai 2009 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Januar 2007 abgegeben, das der Kläger nicht angenommen hat.

Mit Urteil vom 6. April 2010 hat das SG die Beklagte entsprechend ihres Teilanerkenntnisses vom 20. Mai 2009 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2007 auf Dauer und in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und das orthopädische Gutachten von Dr. Ab. sei davon auszugehen, dass der Kläger unter Beachtung der von den Gutachtern genannten qualitativen Einschränkungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den nicht vom Teilanerkenntnis erfassten Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006.

Gegen dieses ihm am 7. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juli 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der er die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2005 begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht hinreichend gewürdigt. Darüber hinaus sei noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die aufgrund des Blasenkrebses durchgeführte Operation habe seine Beschwerden noch verstärkt. Zwischenzeitlich sei auch eine weitere Vergrößerung der Prostata mit anschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten. Seine Füße und Beine seien zunehmend gefühllos. Ebenso hätten sich seine Zuckerkrankheit, die Wirbelsäulenbeschwerden und die bronchiale Erkrankung verschlimmert. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Kläger ein Attest des behandelnden Orthopäden Dr. V. vom 24. Januar 2011 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 haben die Beteiligten - der Kläger in Beisein seiner Prozessbevollmächtigten - "zur Beendigung des Rechtsstreits" folgenden Vergleich geschlossen: 1. Die Beklagte gewährt dem Kläger ab 1. November 2010 Altersrente wegen Berufsunfähigkeit. 2. Der Kläger nimmt seine Berufung zurück. 3. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Aufzeichnung dieses Vergleichs ist ausweislich der Sitzungsniederschrift den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 - eingegangen beim LSG am 22. Juni 2011 - hat der Kläger "Widerspruch" gegen diesen Vergleich eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, er fühle sich durch seine Prozessbevollmächtigte nicht ausreichend vertreten. Den von der Beklagten angebotenen "Almosenbetrag" müsse er ablehnen, nachdem er über sechs Jahre um eine Rente gekämpft habe. Auf ihn sei Druck ausgeübt und ihm nicht ausreichend Bedenkzeit eingeräumt worden. Er habe sich subjektiv bedroht gefühlt. Der geschlossene Vergleich sei nicht gerecht; er habe es so verstanden, dass er rückwirkend zum 1. Januar 2007 Rente i.H.v. EUR 690.- ohne Abzüge erhalte. Mit EUR 280.- sei er nicht einverstanden. Er sei nicht über Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden. Zur Sache hat er im Wesentlichen ausgeführt, sich gesundheitlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1/7 der Senatsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Berufungsverfahren fortzuführen und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. April 2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte sieht den Rechtsstreit als erledigt an.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, gem. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats L 7 R 3561/10 und 2742/11 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011 Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gem. § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er sie übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das vereinfachte Verfahren einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG kommt auch in Betracht bei einer Feststellung der Erledigung des Berufungsverfahrens; denn ein solcher Beschluss kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich (Bernsdorff in Hennig, SGG, § 153 Rdnr. 60; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 153 Rdnr. 14 zur Berufungsrücknahme; zur vergleichbaren Vorschrift des § 130a Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung (VwGO) Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 130a Rdnr. 4 i.V.m. Vorb. § 124 Rdnr. 5; Bundesverwaltungsgericht NVwZ-RR 1994, 362 zur Berufungsrücknahme). Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung gehört.

Der Antrag des Klägers, den Rechtsstreit fortzusetzen und über seine Berufung in der Sache zu entscheiden, ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Rechtsstreit ist durch den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 geschlossenen Prozessvergleich vollständig erledigt. Nach § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen könnten.

Der Prozessvergleich hat nach herrschender Meinung eine Doppelnatur, er ist einerseits materiell-rechtlicher Vertrag und andererseits eine Prozesshandlung, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 RU 51/90 - (juris); Roller in Hk-SGG, 3. Aufl., § 101 Rn 2).

Es sind keine prozessrechtlichen Gründe für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2011, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ist dem Kläger seine Erklärung zum Abschluss des Vergleiches vom Tonträger vorgespielt und von ihm genehmigt worden. Der Kläger bestreitet auch nicht, diese Erklärung abgegeben zu haben. Eine Widerrufsmöglichkeit war zwischen den Beteiligten nicht vereinbart. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers haben zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der Prozessvergleich ist aber auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich zwar keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das gleiche gilt, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde - § 779 Abs. 1 BGB - (BSG a.a.O.). Das jedoch ist hier für keine dieser Voraussetzungen der Fall.

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Prozessvergleichs, etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff. BGB, oder seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen höheren Rentenbetrag erwartet, stellt dies zunächst einen reinen - unbeachtlichen - Motivirrtum dar. Auch der Vortrag des Klägers, er habe den Vorschlag so verstanden, dass er rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 Rente i.H.v. EUR 690.- monatlich erhalte, verfängt nicht. Ziffer 1 des Vergleiches ist insoweit eindeutig und unmissverständlich gefasst ("ab dem 1. November 2010"). Der Wortlaut des Vergleichstextes wurde nochmals vorgespielt und vom Kläger in Anwesenheit seiner Bevollmächtigten genehmigt. Darüber hinaus hatte die Vertreterin der Beklagten zuvor - wie in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten - darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der vergleichsweise vereinbarten Altersrente wegen Berufsunfähigkeit für den am 25. Oktober 1947 geborenen Kläger ab dem 1. November 2010 vorliegen. Der Vortrag über einen Irrtum über den Rentenbeginn ist daher nicht glaubhaft.

Auch eine Anfechtung des Prozessvergleichs nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ist nicht begründet. Soweit der Kläger im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf fehlende Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung hingewiesen wurde, liegt eine bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken vor, die keine Drohung in diesem Sinne darstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - (juris) m.w.N.). Die bloße Behauptung, er habe sich "subjektiv bedroht gefühlt", genügt als Anfechtungsgrund nicht. Der Kläger hat auch keine konkrete Handlung oder ein "Übel" bezeichnet, mit dem gedroht worden sein soll. Wie sich aus der in der Niederschrift dokumentierten Unterbrechung der mündlichen Verhandlung von fast zwanzig Minuten ergibt, ist ihm auch ausreichend Bedenkzeit eingeräumt worden. In diesem Zeitraum konnte er Inhalt und Folgen des Vergleichs mit seiner Prozessbevollmächtigten eingehend erörtern. Schließlich liegt auch keine arglistige Täuschung vor. Es war ihm vielmehr - im Beisein seiner Bevollmächtigten - erläutert worden, dass die zu erwartende Höhe der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit überschlägig EUR 690.- betrage. Zu keiner Zeit wurde dem Kläger vorgespiegelt, dass diese Rentenhöhe zusätzlich zur bereits gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt würde. Zumal sein Berufungsbegehren auch nur auf die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ging, nicht aber auf die Gewährung dieser Rente zusätzlich zur bereits gewährten Rente.

Die weiteren Ausführungen des Klägers werden für die Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht relevant. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, er fühle sich von seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vertreten.

Es liegen daher keine Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs vor. Deshalb ist eine Fortsetzung des früheren Berufungsverfahrens mit einer Sachentscheidung über das Berufungsbegehren des Klägers nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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