L 5 B 217/08 AS

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 AS 313/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 217/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2008 wird aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ... aus W. bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht Magdeburg (SG). Im zwischenzeitlich beendeten Hauptsacheverfahren, einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, stritten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Insbesondere ging es dem Antragsteller um die vollständige Berücksichtigung seiner nach einem Umzug erhöhten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Leistungsgewährung.

Der am ... 1988 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 seit dem 1. Januar 2005 wegen "Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit, Sprachstörung". anerkannt. Seither sind die zuvor zuerkannten Merkzeichen G und B entfallen. Seit Ende August 2006 absolvierte er in Stendal eine dreijährige Berufsausbildung zum Hochbaufachwerker. Die Unterbringung erfolgte dort die Woche über in einem Wohnheim. Dafür gewährte die Bundesagentur für Arbeit ein monatliches Ausbildungsgeld iHv 93,00 EUR sowie Reisekosten für Familienheimfahrten iHv monatlich 108,80 EUR. Daneben bezog der Antragsteller eine monatliche Halbwaisenreise iHv 150,73 EUR und Kindergeld iHv 154,00 EUR.

Der Antragsteller bewohnte allein eine teilmöblierte Wohnung in der B ... Straße in W ... Von der Gesamtmiete iHv 230,00 EUR erkannte der Antragsgegner einen monatlichen Betrag von 223,00 EUR als KdU an. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner monatliche Leistungen iHv 323,80 EUR für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008. Auf den festgestellten Bedarf (Regeleistung iHv 347,00 EUR, Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 121,00, KdU) rechnete er das o.g. um die Versicherungspauschale bereinigte Einkommen an.

Nach Streitereien mit seiner Vermieterin, bei denen es u.a. um die Haftung für einen vom Antragsteller verursachten Wasserschaden ging, kündigten beide Parteien das Mietvertragsverhältnis im Januar 2008 zum Ende des Monats fristlos. Gemeinsam mit seiner Mutter begab sich der Antragsteller auf Wohnungssuche und mietete ausweislich des vorliegenden Mietvertrags vom 12. Januar 2008 ab dem 1. Februar 2008 eine 40 m² große Wohnung in der L.straße in W ... an. Für die Wohnung, in der Warmwasser über einen Elektrodurchlauferhitzer bereitet wird, waren eine Kaltmiete iHv 267,00 EUR und Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten von je 35,00 EUR monatlich zu entrichten. Ausweislich des Wohnungs-Übergabeprotokolls wurde die Wohnung am Tag des Mietvertragschlusses übergeben. Unter dem 18. Januar 2008 bestätigte die Vermieterin, der Mietvertrag sei ein Vorvertrag für die Zeit vom 18. bis zum 28. Januar 2008. Wenn bis zum 28. Januar 2008 keine schriftlichen Einwände seitens des Antragsgegners erhoben würden, trete der Vertrag ab dem 29. Januar 2008 in Kraft.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann der Antragsteller den Antragsgegner erstmalig über das Wohnungsangebot informiert hat und ob dessen Fallmanager die Übernahme der KdU in Aussicht gestellt hat.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 hob der Antragsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2007 mit Wirkung für den Monat Februar 2008 teilweise auf und reduzierte die Bewilligung auf 311,97 EUR. Der Antragsteller sei ohne Zusicherung umgezogen. Bei seiner Vorsprache am 18. Januar 2008 habe er bereits den Mietvertrag und die Abtretungserklärung für die Miete vorgelegt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug nur bis zur Höhe der bis dahin zu zahlenden KdU zu übernehmen. Seit Januar 2008 würden neue Angemessenheitskriterien gelten. Daher seien für Februar 2008 nur noch KdU iHv insgesamt 211,70 EUR (Kaltmiete 148,00 EUR, Betriebskosten 35,00 EUR, Heizkosten 28,70 EUR) berücksichtigungsfähig. Mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2008 bewilligte der Antragsgegner auch für den Bewilligungszeitraum vom 1. März bis zum 30. August 2008 monatliche Leistungen iHv 311,97 EUR nach vorstehender Berechnung.

Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 4. Fe-bruar 2008 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er sinngemäß die Berücksichtigung der vollen KdU begehrt hat. Am 17. März 2008 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und in der Folge die vom SG angeforderten Belege beigebracht. Im Erörterungstermin am 11. April 2008 hat das SG die Mutter des Antragstellers als Zeugin vernommen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Mai 2008 hat es den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und ausgeführt, es fehle am Anordnungsgrund. Da der Antragsteller Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 121,00 EUR monatlich erhalte, könne er die höheren KdU tragen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt und ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, denn das Existenzminimum des Antragstellers sei nicht bedroht gewesen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2008 Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, das SG hätte vor dem anberaumten Termin über das PKH-Gesuch entscheiden müssen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten – wie sich aus der Beweisaufnahme und der Erörterung im Termin ergebe – zumindest hinreichende Erfolgsaussichten bestanden.

Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2008 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ... aus W. zu gewähren.

Der Antragsgegner hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Beschwerde- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie das PKH-Beiheft ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso 2. Senat des LSG, Beschluss vom 08. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch die Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Mithin ist die PKH-Beschwerde nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR und die Ablehnung der PKH nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt ist. Hier wurde PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Zudem ist der Beschwerdewert erreicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ging es dem Antragsteller um die Berücksichtigung seiner tatsächlichen Wohnungskosten bei der Leistungsbewilligung. Mithin ergibt sich der Wert der Beschwer aus der Differenz zwischen den berücksichtigten KdU (211,70 EUR) und den tatsächlichen Kosten (337,00 EUR). Bezogen auf den hier mit den beiden angegriffenen Bescheiden geregelten Zeitraum von sieben Monaten (Februar bis August 2008) beträgt der Wert der Beschwer 877,10 EUR (7 x 125,30 EUR).

Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413 ff.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bot hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs. Entscheidungsreife lag spätestens mit Eingang der vom SG noch nachgeforderten Kontoauszüge des Antragstellers am 9. April 2008 und damit vor dem Erörterungstermin vor.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentliche Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Entgegen der Auffassung des SG kann im vorliegenden Fall die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Senats führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs zusätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Diese ist dann nicht gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Diese hat der Senat bislang angenommen, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER, juris). Hier beträgt der Fehlbetrag zwischen bewilligter und begehrter KdU-Leistung monatlich 125,30 EUR.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nach Auffassung des Senats nicht allein mit der Begründung verneint werden, dem Antragsteller stünden mit den monatlich gewährten Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Satz 4 SGB II Leistungen zur Verfügung, denen keine unmittelbaren Ausgabenposten entgegenstünden. Ihm sei es zuzumuten, vorübergehend die Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen. Dem vermag sich der Senat im vorliegenden Fall nicht anzuschließen.

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass kurzfristige Deckungslücken vorübergehend in zumutbarer Weise durch den Einsatz von Mitteln, denen kein adäquater Ausgabenposten entgegensteht, zu decken sind und insoweit einen Anordnungsgrund verneint. Den entschiedenen Fällen war jedoch gemein, dass von den Betroffenen nicht verlangt wurde, ihr gesamtes sog. freies Einkommen zur Deckung der Bedarfslücke einzusetzen. Im vorliegenden Fall war es sogar so, dass der vollständige Einsatz der Mehrbedarfsleistungen iHv 121,00 EUR nicht ausreichte, um die Deckungslücke iHv 125,30 EUR auszugleichen. Daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzgesuchs nicht allein mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes begründet werden.

Im Übrigen lag offensichtlich ein Anordnungsanspruch vor. Dabei kann für die Entscheidung über die PKH-Beschwerde dahinstehen, in welcher Höhe KdU zu berücksichtigen waren. Jedenfalls hatte der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach seinem Umzug zumindest Anspruch auf die weitere Berücksichtigung der KdU in bisheriger Höhe (Bescheid vom 2. Juli 2007: 223,00 EUR).

Da in den Bescheiden vom 22. Januar 2008 KdU nur noch iHv 211,70 EUR, mithin in deutlich geringerer Höhe, angerechnet worden waren, bestand ein Anordnungsanspruch zumindest iH des monatlichen Differenzbetrages von 11,30 EUR.

Mithin hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller kann – ausweislich der am 5. Mai 2011 vorgelegten Belege – auch nach seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, denn er bezieht seit dem 1. März 2011 wieder ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Vermögens, welches zur Finanzierung der Prozessführung eingesetzt werden könnte, bestehen nicht. Es war daher PKH zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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