S 1 SO 1329/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1329/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der im Sozialhilferecht geltende generelle Nachrangvorbehalt gebietet es, im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des zur Bestattung Verpflichteten auch das Einkommen und Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen (Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 28.06.2007 - S 1 SO 1604/07 - ).
Maßstab für die Bedürftigkeit sind die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.
Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Hilfesuchenden im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stellt keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern ist im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe umstritten.

Der 1927 geborene Kläger ist der Bruder der am xxxxx 1924 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Hilfeempfängerin X:Y ... Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente in Höhe von monatlich - netto - 814,63 EUR, außerdem von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes Wiesbaden eine monatliche Rentenbeihilfe von 10,50 EUR. Die 1929 geborene Ehefrau des Klägers erhält ebenfalls von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von monatlich - netto - 147,91 EUR.

Am 25.06.2010 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, die ihm aus Anlass der Bestattung der Hilfeempfängerin entstandenen Kosten im Umfang von 3.438,15 EUR zu erstatten. Sämtliche in Betracht kommenden Erben auf Ableben der Hilfeempfängerin hätten die Erbschaft ausgeschlagen.

Nach weiterer Sachaufklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zwar gehöre der Kläger zu dem Kreis der gesetzlich Bestattungspflichtigen. Voraussetzung für die Übernahme der notwendigen Bestattungskosten sei jedoch eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit auf Seiten des Klägers. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten indes über Vermögen in Form von Bank- und Bausparguthaben mit einem Gesamtwert von 18.796,67 EUR. In diesem Betrag sei weiter vorhandenes Vermögen in Form von Grundstücken der Ehefrau des Klägers sowie von Geschäftsanteilen des Klägers bei der Spar- und Kreditbank H. noch nicht berücksichtigt. Das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau überschreite den für die Eheleute geltenden Vermögensfreibetrag (3.214,00 EUR) um mindestens 15.582,67 EUR. Der Kläger sei deshalb nicht bedürftig und in der Lage, die angefallenen Bestattungskosten selbst zu tragen (Bescheid vom 29.07.2010).

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, seine Ehefrau sei nicht verpflichtet, die Bestattungskosten der Hilfeempfängerin, ihrer Schwägerin, zu begleichen. Überdies hätten er und seine Ehefrau Vermögen angespart, um im Alter selbst nicht zum Sozialfall zu werden und die Kosten ihrer eigenen Beerdigungen wie auch den Unterhalt der im Alleineigentum seiner Ehefrau stehenden Eigentumswohnung bezahlen zu können. Hier stehe darüber hinaus demnächst die Erneuerung der Heizungsanlage an. Hierfür sei ein Großteil der Ersparnisse seiner Ehefrau einzusetzen. Überdies habe der Beklagte Restschulden bei der L. in Höhe von 4.412,41 EUR unberücksichtigt belassen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: Vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sei nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch dasjenige des nicht getrennt lebenden Ehegatten einzusetzen. Eine besondere Härte des Vermögenseinsatzes liege nicht vor. Auch seien die bei der L. vorhandenen Schulden nicht vom Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau abzusetzen. Mit dem den Vermögensschonbetrag übersteigenden Vermögen könne der Kläger die für die Bestattung seiner Schwester angefallenen notwendigen Kosten in vollem Umfang selbst begleichen. Diese seien darüber hinaus nicht in voller Höhe (3.438,15 EUR), sondern lediglich in Höhe von 2.405,00 EUR erforderlich gewesen. Insbesondere sei eine Beisetzung in einer Kolumbariennische sozialhilferechtlich nicht notwendig gewesen; vielmehr hätte nach Mitteilung der Gemeinde Z. auch eine Beisetzung in einem Urnen-Reihengrab erfolgen können. In diesem Fall wären lediglich Kosten von 785,00 EUR anstelle von 1.075,00 EUR entstanden. Auch wäre bei einer Bestattung in einem Urnen-Reihengrab eine Kolumbarienplatte (geltend gemachte Kosten: 659,45 EUR) nicht angefallen. Schließlich gehörten die Kosten für einen Leichenschmaus (geltend gemacht: 83,70 EUR) nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2011).

Bereits am 28.03.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt er vor, seine Ehefrau habe sich zwischenzeitlich ein neues Hüftgelenk einsetzen lassen müssen. Sie befindet sich aktuell noch in einer Rehabilitation. Nach deren Abschluss sei wohl auch häusliche Pflege erforderlich.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der Bestattung der verstorbenen Hilfeempfängerin in Höhe von 3.438,15 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der für die Bestattung der Hilfeempfängerin aufgewandten Kosten.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indes nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BVerwGE 105, 51, 52 ff.; BSG, FEVS 62, 214 ff. und BSG, ZFSH/SGB 2010, 42). Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern vorausgesetzt. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, kann sich aus Vertrag, z.B. mit dem Bestattungsunternehmen gem. § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aus einer Unterhaltspflicht, z.B. als Abkömmling gem. § 1601 ff., § 1615 Abs. 2 BGB, als Erbe (§ 1968 BGB) oder nach landesrechtlichem öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht (z.B. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg) ergeben.

Hier war der Kläger, nachdem sämtliche in Betracht kommenden gesetzlichen Erben der Hilfeempfängerin einschließlich des Klägers selbst die Erbschaft durch notarielle Erklärung und innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) wirksam ausgeschlagen haben, als volljähriger Bruder der Hilfeempfängerin aufgrund landesrechtlicher Regelung verpflichtet im Sinne des § 74 SGB XII. Denn nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg sind in der nachstehenden Reihenfolge der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (Angehörige) zur Bestattung verpflichtet. Die hieraus resultierende Bestattungspflicht des Klägers regelt zwar nicht die Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wie dies etwa § 1968 oder § 1615 Abs. 2 BGB tun; wird aber - wie vorliegend - die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt, resultieren hieraus Kosten sowie Erstattungsansprüche des Bestattungsunternehmers, die Gegenstand der übernahmefähigen Kostenverpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII sind (vgl. BVerwGE 114, 57 ff. und BSG, ZFSH/SGB 2010, 42).

Die Bestattungskosten stellen sozialhilferechtlich einen Bedarf im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des 9. Kapitels SGB XII dar. Die Leistung nach § 74 SGB XII setzt damit gem. § 19 Abs. 3 SGB XII voraus, dass den Leistungsberechtigten und unter anderem ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens kann der Kläger im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Selbsthilfe gem. § 19 Abs. 3 SGB XII und den allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) deshalb nicht anders behandelt werden als bei den anderen Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 3. Auflage 2010, § 74, Rand-Nr. 3a bis 3e.). Insbesondere ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zulässig, die Mittel der Einsatzgemeinschaft gem. § 19 Abs. 3 SGB XII nur teilweise, nämlich nur bezüglich des Einkommens und Vermögens des zur Bestattung Verpflichteten, zu berücksichtigen (vgl. insoweit Urteil des erkennenden Gerichts vom 28.06.2007 - S 1 SO 1604/07 -). Zwar ist die Ehefrau des Klägers weder kraft Gesetzes noch etwa nach öffentlich-rechtlichen Bestattungsvorschriften verpflichtet, die Kosten der Bestattung der Hilfeempfängerin, ihrer Schwägerin, zu tragen. Sozialhilfeleistungen stehen jedoch insgesamt unter dem Vorbehalt des Nachrangs (§ 2 Abs. 1 SGB XII): Dies bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur derjenige erhält, der sich nicht vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder der die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Sozialhilfe und damit auch die Hilfebedürftigkeit wird mit anderen Worten von dem Grundsatz beherrscht, das Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nicht in Anspruch genommen werden sollen, wenn wirkliche Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt. Maßstab hierfür sind die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 514, 522). Mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe vor anderen Hilfemöglichkeiten ist deshalb auch bei der Übernahme von Bestattungskosten vom Regelfall der Einsatzgemeinschaft auszugehen: Das Gesetz unterstellt bei diesem Personenkreis, dass er nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trägt, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - zunächst aus dem in der Einsatzgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckt. Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens der nicht getrennt lebenden Ehefrau des Klägers im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stellt deshalb keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern ist im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Sie geht von der rechtlichen oder sittlichen Einstands- und Unterstützungspflicht innerhalb der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sowie der Erfahrung aus, dass in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und dass die Bedürfnisse des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Die Ehefrau des Klägers wird hierdurch auch nicht mittelbar zu den Kosten der Bestattung ihrer Schwägerin herangezogen.

Unter Berücksichtigung dessen ist die Versagung der Übernahme der Bestattungskosten bzw. deren Erstattung seitens des Beklagten durch die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Denn die Übernahme der für die Beerdigung der Hilfeempfängerin angefallenen Kosten ist - ungeachtet der Frage, ob diese in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 3.438,15 EUR in vollem Umfang im Sinne des § 74 SGB XII "erforderlich" waren - dem Kläger unter Berücksichtigung des vorhandenen Nachlasses sowie des eigenen Vermögens und desjenigen seiner Ehefrau zumutbar.

Der Kläger und seine Ehefrau verfügten im Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin über folgende Vermögenswerte:

- Girokonto Kläger, Spar- und Kreditbank H., Konto-Nr. xxxxxxxx 345,71 EUR - Girokonto Ehefrau, Sparkasse K., Konto-Nr. xxxxxxxx 307,92 EUR - Sparbuch Kläger, Konto-Nr. xxxxxxxx 854,00 EUR - Sparbuch Ehefrau, Sparkasse K. (Konto-Nr. nicht leserlich) 240,27 EUR - Sparbuch Ehefrau, Konto-Nr. xxxxxxx 543,56 EUR - Sparbuch Ehefrau, Konto-Nr. xxxxxxx 13.850,04 EUR - Bausparvertrag Ehefrau 2.655,17 EUR insgesamt: 18.796,67 EUR.

Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der L in Höhe von 4.412,41 EUR. Denn die Übernahme von Schulden ist grds. nicht Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 90, 154ff; 94, 127ff und 96, 18 ff. m.w.N.).

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen gehören auch Forderungen aus Spar- und Bankguthaben sowie aus Bausparverträgen (vgl. Sächs. LSG vom 16.04.2009 - L 3 SO 9/08 - (Juris) sowie Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 12). Nicht einzusetzen sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). "Kleinere Barbeträge" oder entsprechende Geldwerte in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Buchstabe a) i.V.m. Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für den Kläger und dessen Ehefrau 3.214,00 EUR. Diesen Vermögensschonbetrag übersteigt das zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin vorhandene Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau um 15.582,67 EUR. Aus diesem Vermögen kann der Kläger die für die Beerdigung der Hilfeempfängerin angefallenen Kosten in vollem Umfang begleichen. Er ist deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 74 SGB XII.

Anders ist auch nicht mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Erneuerung der Heizungsanlage oder eventuelle Umbauarbeiten an der Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau zu entscheiden: Nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes im Sinne der Nr. 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Die vom Kläger angesprochene Erneuerung der Heizungsanlage hat dieser weder in zeitlicher Sicht noch in Bezug auf eine wenigstens annähernde Höhe der erforderlichen Kosten substantiiert dargelegt und vor allem nachgewiesen. Das Gesetz erfordert jedoch bereits nach seinem Wortlaut den nachweislichen und baldigen Vermögenseinsatz zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes.

Schließlich stellt der Vermögenseinsatz für den Kläger und seine Ehefrau auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters, der Erkrankung des Klägers selbst sowie der Hüftgelenksoperation dessen Ehefrau im Februar 2011 keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Insoweit schließt sich die Kammer der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides in vollem Umfang an und sieht von einer weiteren Darstellung ihrer Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

Ein sonstiger atypischer Sachverhalt, der es ausnahmsweise erlauben würde, von dem Einsatz des Vermögens oberhalb der Vermögensfreigrenze abzusehen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved