Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
27
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 27 SF 86/09 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Auch bei einer reinen Leistungsklage kann der Gebührenrahmen Nr. 3103 VV-RVG anstatt Nr. 3102 VV-RVG einschlägig sein, wenn der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt befasst war und sich Synergieeffekte ergeben.
2. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Nr. 3103 VV-RVG ist für deren Anwendung Voraussetzung, dass ein Verwaltungsakt Gegenstand des vorausgehenden Verwaltungsverfahrens sein muss. Ein enger sachlicher Zusammenhang des Gegenstandes des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens ist ausreichend.
2. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Nr. 3103 VV-RVG ist für deren Anwendung Voraussetzung, dass ein Verwaltungsakt Gegenstand des vorausgehenden Verwaltungsverfahrens sein muss. Ein enger sachlicher Zusammenhang des Gegenstandes des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens ist ausreichend.
Die Erinnerung vom 07.05.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gießen vom 18.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Streit zwischen den Beteiligten steht die Höhe der zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren S 25 AS 844/08.
Der Erinnerungsführer stand im laufenden Leistungsbezug des Erinnerungsgegners nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -. Er zog während des Leistungsbezugs in die C-Straße in A-Stadt um. Im Zusammenhang dieses Umzugs gewährte der Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer zwei Darlehen: Eines für die Mietkaution und eines für die Beschaffung von Möbeln bzw. einer Kücheneinrichtung. Aufgrund des schriftlichen Darlehensvertrags über die Mietkaution vom 15.08.2006 behielt der Erinnerungsgegner ab September 2007 monatlich 30,00 Euro zur Rückzahlung des Darlehens von den laufenden Leistungen ein. Hiergegen wandte sich der Erinnerungsführer im September 2007 zunächst selbst und schließlich durch seinen Prozessbevollmächtigten, der zwei Schreiben vom 19.02.2008 und vom 12.03.2008 in dieser Sache an den Erinnerungsgegner richtete. Im letzteren wies er insbesondere darauf hin, dass eine Aufrechnung, wie von dem Erinnerungsgegner vorgenommen, rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 21.03.2008 hatte der Erinnerungsgegner dann zwar mitgeteilt, dass er die Leistungskürzung zur Darlehenstilgung rückwirkend ab September 2007 einstelle, gleichzeitig teilte er jedoch mit, dass er nun im Wege der Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. die monatliche Leistungskürzung von September 2007 bis März 2008 zur Tilgung des Darlehens für die Möbel einbehalte. Der Erinnerungsführer erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07.07.2008 Klage unter dem Aktenzeichen S 25 AS 844/08. Er begehrte die Auszahlung von 210,00 Euro (30,00 Euro á 7 Monate von September 2007 bis März 2008).
Mit Schreiben vom 15.07.2008 gab der Erinnerungsgegner ein Anerkenntnis ab, was der Erinnerungsführer mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.08.2008 annahm.
Mit Schreiben vom 20.08.2008 gab der Erinnerungsgegner des Weiteren ein Kostengrundanerkenntnis ab.
Mit Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 27.08.2008 machte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers gegen den Erinnerungsgegner folgende Gebühren und Auslagen geltend:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro
2. Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 89,30 Euro,
Insgesamt 559,30 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend des Antrags des Erinnerungsgegners folgende Gebühren und Auslagen fest:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
2. Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 74,10 Euro,
Insgesamt 464,10 Euro
Er führte insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 08.01.2009, L 5 SF 154/08 R aus, dass die Gebühr Nr. 3103 VV RVG eine Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG darstelle, die lediglich voraussetze, dass ein Verwaltungsverfahren überhaupt stattgefunden habe, was vorliegend der Fall gewesen sei. Der Beschluss vom 18.03.2009 wurde dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers am 07.04.2009 zugestellt.
Mit der am 07.05.2009 erhobenen Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anstatt nach Nr. 3102 VV RVG. Er ist insbesondere der Ansicht, dass der Anfall der Gebühr Nr. 3103 VV RVG zur Voraussetzung habe, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt, der Gegenstand eines behördlichen Verfahrens Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens – gewesen sei, in dem der Rechtsanwalt tätig gewesen sei.
Der Erinnerungsführer beantragt (sinngemäß),
eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 Euro anstatt nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 Euro festzusetzen,
Der Erinnerungsgegner beantragt (sinngemäß),
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten S 25 AS 844/08 und S 27 SF 86/09 E Bezug genommen.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte und insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Rechtsanwaltsvergütung als mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 festgesetzt wurde.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz – GKG - nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und sie unbillig ist.
Die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 ist nicht zu beanstanden.
Alleine streitig zwischen den Beteiligten ist die Verfahrensgebühr. Im vorliegenden Fall bemisst sich diese nicht nach Nr. 3102 VV RVG, sondern nach Nr. 3103 VV RVG.
Nach Nr. 3102 VV RV entsteht die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 40,00 Euro bis 460,00 Euro. Die Mittelgebühr beträgt folglich 250,00 Euro. Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 bis 320,00 Euro (Mittelgebühr 170,00 Euro), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Nr. 3103 VV RVG ist vorliegend einschlägig, denn der Bevollmächtigte des Erinnerungsführer war im vorausgehenden Verwaltungsverfahren tätig. Zwar handelt es sich bei der unter dem Aktenzeichen S 25 AS 844/08 erhobenen Klage um eine reine Leistungsklage, deren Gegenstand gerade kein Verwaltungsakt und bei welcher ein Vorverfahren nach § 78 SGG gerade nicht durchzuführen ist. Jedoch ist bereits aus dem Wortlaut der Nr. 3103 VV RVG zu erkennen, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (jeglicher Art) ausreichend sein kann, um die geringere Gebühr auszulösen. Die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes ist in der Mehrheit der Fälle zwar sicherlich die Regel, jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Sinn und Zweck der Vorschrift Nr. 3103 VV RVG lassen es ausreichen, den geringeren Gebührenrahmen anzuwenden, wenn Synergieeffekte durch Vorkenntnisse über den Sachverhalt möglich sind bzw. durch die Bearbeitung desselben Lebenssachverhalts durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren auftreten (vgl. LSG, Beschluss vom 08.01.2009, L 5 154/08 R). Dies trifft auch bei der vorliegenden Leistungsklage zu, denn der Bevollmächtigte hat sich für den Erinnerungsführer zunächst an den Erinnerungsgegner gewandt, um die vorgenommene Aufrechnung zu beenden bzw. rückgängig zu machen. Er war damit mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bereits vertraut. Soweit der Erinnerungsführer vorträgt, dass das Verwaltungsverfahren einen von der gerichtlichen Klage unterschiedlichen Streitgegenstand habe, mag dies zwar zutreffend sein. Die Erhebung der Leistungsklage auf Auszahlung stellte jedoch lediglich eine logische Schlussfolgerung zu der vorherigen Tätigkeit und Argumentation dar. Es bestanden vorliegend also erhebliche Synergieeffekte, die zu Anwendung des Gebührenrahmens Nr. 3103 VV RVG führen. Zudem löst die Tätigkeit des Bevollmächtigten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - unabhängig von der Frage, wer der Gebührenschuldner ist – eine Geschäftsgebühr aus, die die Anwendung des geringeren Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG ebenfalls rechtfertigt.
Da mangels abweichender Gesichtpunkte von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen ist, hat der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 Euro korrekterweise festgesetzt. Die Ansetzung von 250,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG durch den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers war folglich unbillig.
Nach alledem hatte es bei der Festsetzung wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 zu verbleiben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gerichtskosten sind hierfür gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG nicht vorgesehen. Eine eigene Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197, Rn. 10 a.E.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.
Gründe:
I.
Im Streit zwischen den Beteiligten steht die Höhe der zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren S 25 AS 844/08.
Der Erinnerungsführer stand im laufenden Leistungsbezug des Erinnerungsgegners nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -. Er zog während des Leistungsbezugs in die C-Straße in A-Stadt um. Im Zusammenhang dieses Umzugs gewährte der Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer zwei Darlehen: Eines für die Mietkaution und eines für die Beschaffung von Möbeln bzw. einer Kücheneinrichtung. Aufgrund des schriftlichen Darlehensvertrags über die Mietkaution vom 15.08.2006 behielt der Erinnerungsgegner ab September 2007 monatlich 30,00 Euro zur Rückzahlung des Darlehens von den laufenden Leistungen ein. Hiergegen wandte sich der Erinnerungsführer im September 2007 zunächst selbst und schließlich durch seinen Prozessbevollmächtigten, der zwei Schreiben vom 19.02.2008 und vom 12.03.2008 in dieser Sache an den Erinnerungsgegner richtete. Im letzteren wies er insbesondere darauf hin, dass eine Aufrechnung, wie von dem Erinnerungsgegner vorgenommen, rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 21.03.2008 hatte der Erinnerungsgegner dann zwar mitgeteilt, dass er die Leistungskürzung zur Darlehenstilgung rückwirkend ab September 2007 einstelle, gleichzeitig teilte er jedoch mit, dass er nun im Wege der Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. die monatliche Leistungskürzung von September 2007 bis März 2008 zur Tilgung des Darlehens für die Möbel einbehalte. Der Erinnerungsführer erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07.07.2008 Klage unter dem Aktenzeichen S 25 AS 844/08. Er begehrte die Auszahlung von 210,00 Euro (30,00 Euro á 7 Monate von September 2007 bis März 2008).
Mit Schreiben vom 15.07.2008 gab der Erinnerungsgegner ein Anerkenntnis ab, was der Erinnerungsführer mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.08.2008 annahm.
Mit Schreiben vom 20.08.2008 gab der Erinnerungsgegner des Weiteren ein Kostengrundanerkenntnis ab.
Mit Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 27.08.2008 machte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers gegen den Erinnerungsgegner folgende Gebühren und Auslagen geltend:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro
2. Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 89,30 Euro,
Insgesamt 559,30 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend des Antrags des Erinnerungsgegners folgende Gebühren und Auslagen fest:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
2. Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
4. MwSt 19% Nr. 7008 VV RVG 74,10 Euro,
Insgesamt 464,10 Euro
Er führte insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 08.01.2009, L 5 SF 154/08 R aus, dass die Gebühr Nr. 3103 VV RVG eine Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG darstelle, die lediglich voraussetze, dass ein Verwaltungsverfahren überhaupt stattgefunden habe, was vorliegend der Fall gewesen sei. Der Beschluss vom 18.03.2009 wurde dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers am 07.04.2009 zugestellt.
Mit der am 07.05.2009 erhobenen Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anstatt nach Nr. 3102 VV RVG. Er ist insbesondere der Ansicht, dass der Anfall der Gebühr Nr. 3103 VV RVG zur Voraussetzung habe, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt, der Gegenstand eines behördlichen Verfahrens Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens – gewesen sei, in dem der Rechtsanwalt tätig gewesen sei.
Der Erinnerungsführer beantragt (sinngemäß),
eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 Euro anstatt nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 Euro festzusetzen,
Der Erinnerungsgegner beantragt (sinngemäß),
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten S 25 AS 844/08 und S 27 SF 86/09 E Bezug genommen.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte und insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Rechtsanwaltsvergütung als mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 festgesetzt wurde.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz – GKG - nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und sie unbillig ist.
Die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 ist nicht zu beanstanden.
Alleine streitig zwischen den Beteiligten ist die Verfahrensgebühr. Im vorliegenden Fall bemisst sich diese nicht nach Nr. 3102 VV RVG, sondern nach Nr. 3103 VV RVG.
Nach Nr. 3102 VV RV entsteht die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 40,00 Euro bis 460,00 Euro. Die Mittelgebühr beträgt folglich 250,00 Euro. Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 bis 320,00 Euro (Mittelgebühr 170,00 Euro), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Nr. 3103 VV RVG ist vorliegend einschlägig, denn der Bevollmächtigte des Erinnerungsführer war im vorausgehenden Verwaltungsverfahren tätig. Zwar handelt es sich bei der unter dem Aktenzeichen S 25 AS 844/08 erhobenen Klage um eine reine Leistungsklage, deren Gegenstand gerade kein Verwaltungsakt und bei welcher ein Vorverfahren nach § 78 SGG gerade nicht durchzuführen ist. Jedoch ist bereits aus dem Wortlaut der Nr. 3103 VV RVG zu erkennen, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (jeglicher Art) ausreichend sein kann, um die geringere Gebühr auszulösen. Die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes ist in der Mehrheit der Fälle zwar sicherlich die Regel, jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Sinn und Zweck der Vorschrift Nr. 3103 VV RVG lassen es ausreichen, den geringeren Gebührenrahmen anzuwenden, wenn Synergieeffekte durch Vorkenntnisse über den Sachverhalt möglich sind bzw. durch die Bearbeitung desselben Lebenssachverhalts durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren auftreten (vgl. LSG, Beschluss vom 08.01.2009, L 5 154/08 R). Dies trifft auch bei der vorliegenden Leistungsklage zu, denn der Bevollmächtigte hat sich für den Erinnerungsführer zunächst an den Erinnerungsgegner gewandt, um die vorgenommene Aufrechnung zu beenden bzw. rückgängig zu machen. Er war damit mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bereits vertraut. Soweit der Erinnerungsführer vorträgt, dass das Verwaltungsverfahren einen von der gerichtlichen Klage unterschiedlichen Streitgegenstand habe, mag dies zwar zutreffend sein. Die Erhebung der Leistungsklage auf Auszahlung stellte jedoch lediglich eine logische Schlussfolgerung zu der vorherigen Tätigkeit und Argumentation dar. Es bestanden vorliegend also erhebliche Synergieeffekte, die zu Anwendung des Gebührenrahmens Nr. 3103 VV RVG führen. Zudem löst die Tätigkeit des Bevollmächtigten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - unabhängig von der Frage, wer der Gebührenschuldner ist – eine Geschäftsgebühr aus, die die Anwendung des geringeren Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG ebenfalls rechtfertigt.
Da mangels abweichender Gesichtpunkte von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen ist, hat der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 Euro korrekterweise festgesetzt. Die Ansetzung von 250,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG durch den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers war folglich unbillig.
Nach alledem hatte es bei der Festsetzung wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 zu verbleiben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gerichtskosten sind hierfür gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG nicht vorgesehen. Eine eigene Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren war nicht zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197, Rn. 10 a.E.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.
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