Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 16/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 330/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 304/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1960 geborene Klägerin durchlief nach ihrer Schulausbildung (10-Klassen-Abschluss) von September 1976 bis Februar 1978 erfolgreich eine Berufsausbildung zur Schuhfacharbeiterin und war zunächst in dem erlernten Beruf tätig. Sie nahm im November 1985 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Post als "Mitarbeiter in der vereinigten Zustellung" auf, das schließlich auf die D. Post AG überging. Neben der Beschäftigung nahm sie circa von 1989 bis Mitte 1990 an einer Erwachsenenqualifikation zum Postfacharbeiter - wohl mit einer Schulung von acht Stunden an einem Tag der Woche - teil (Facharbeiterzeugnis vom 5. Juli 1990). In ihrem letzten bis zum 31. Dezember 2003 andauernden Arbeitsverhältnis für diese Arbeitgeberin war sie seit dem 1. Januar 1993 als Briefzustellerin mit dem Fahrrad bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vollzeitbeschäftigt. Die tarifliche Eingruppierung nach den maßgebenden Tarifverträgen der D. Post bzw. der D. Post AG erfolgte bis zum 17. Mai 1986 in die Lohngruppe 4, dann in die Lohngruppe 5, ab dem 18. November 1989 in die Lohngruppe 6, ab dem 18. November 1993 in die Lohngruppe 6a und zuletzt in die Entgeltgruppe 3 mit Besitzstand der vorausgegangenen Lohngruppe. Die Klägerin bezog ab dem 30. Dezember 2003 bis zur Aussteuerung am 28. September 2004 Krankengeld. Anerkannt wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30.
Auf den (zweiten) Rentenantrag der Klägerin vom 17. August 2004, den sie mit Somatisierungsstörungen, einem Blasenleiden, einem Fibromyalgie-Syndrom und einer Schilddrüsenerkrankung begründete, zog die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, zunächst u.a. den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G. vom 25. August 2003 über die im Juli/August 2003 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme bei. Als Diagnosen sind dort ein Fibromyalgie-Syndrom, ein chronisch-rezidivierendes pseudoradikuläres rechtsbetontes Syndrom der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Somatisierungsstörung und Migräne aufgeführt. Die Klägerin könne als Postfacharbeiterin sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in allen Schichtformen sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Aus einem Bericht von Dipl.-Psych. E. vom 7. November 2003 geht zur Frage der Hirnleistungsfähigkeit der Klägerin hervor, auf Grund einer testpsychologischen Untersuchung habe sich eine prämorbide Intelligenz im Durchschnittsbereich (IQ von 97) mit deutlich verminderten Werten in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Gedächtnisleistung, Arbeitstempo und Konzentrationsfähigkeit ergeben.
Aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lag eine Arbeitgeberauskunft der D. Post AG von November 2003 vor, aus der sich u.a. eine Vollbeschäftigung der Klägerin als Zustellerin in einer regelmäßig mittelschweren und gelegentlich schweren Tätigkeit seit dem 1. Januar 1993, eine abgeschlossene Lehre im Rahmen der Erwachsenenqualifkation und die obengenannte tarifvertragliche Einstufung ergibt.
Die LVA holte ein Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 21. Januar 2005 ein, die feststellte, die Klägerin habe sich in einem guten Allgemein- und leicht adipösen Ernährungszustand befunden und sei kontaktfähig und -bereit, freundlich und zugewandt gewesen. In den ersten Minuten des Kontakts habe sich eine erhebliche Affektlabilität gezeigt; sie habe zugleich lachen und weinen können. Die Stimmungslage sei bedrückt bei verminderter Schwingungsfähigkeit gewesen. Der Gedankengang sei verlangsamt, teils vom Thema abweichend und ausufernd gewesen. Die Persönlichkeit habe als deutlich gestört mit ängstlichen, selbstunsicheren und gehemmten Anteilen imponiert. Die Klägerin neige zu verstärkter Selbstbeobachtung und zur hypochondrischen Beschwerdeverarbeitung; sie habe sich in eine Schonhaltung begeben. Die Merkfähigkeit und Konzentration seien im Gespräch leicht beeinträchtigt gewesen. Bei der Klägerin lägen als Gesundheitsstörungen ein hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlicher kognitiver Leistungsminderung unklarer Genese, eine Somatisierungsstörung, eine strukturell gestörte Persönlichkeit und eine Blasenentleerungsstörung vor. Die gesamten psychologischen Leistungstests seien auffällig gewesen. Das dort erreichte niedrige Intelligenzniveau entspreche nicht dem schulischen Werdegang der Klägerin und begründe den Verdacht einer Demenz. Die Testergebnisse seien nicht allein durch die psychische Leistungsminderung zu erklären, sodass eine weiterführende Diagnostik notwendig erscheine. Allerdings hätten sich auch für eine Simulation keine Anhaltspunkte gefunden. Die Klägerin könne in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Postzustellerin nicht mehr eingesetzt werden. Unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes könne sie drei bis unter sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere körperliche und geistig anspruchslose Arbeiten erbringen. Es bestünden erhebliche Einschränkungen des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Arbeiten unter Stress, im Zeitakkord, mit Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Verantwortung für Personen und Maschinen seien ihr nicht zuzumuten. Die Prognose sei abhängig von der weiteren Diagnostik und den Möglichkeiten einer speziellen Therapie.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag danach ab. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei gegenüber demjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten noch nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken. Sie sei noch fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne starken Zeitdruck, häufige Zwangshaltungen, erhöhte Unfallgefahr sowie ohne höhere mentale Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nach dem beruflichen Werdegang sei bei ihr von einem Hauptberuf als Briefzustellerin auszugehen. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema sei sie in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen und könne daher einen Berufsschutz nicht in Anspruch nehmen (Bescheid vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006).
Mit ihrer am 18. Januar 2006 bei dem früheren Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei nicht in der Lage, mindestens drei bzw. sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Auf Grund ihrer psychischen und physischen Probleme sei der Arbeitsmarkt für sie verschlossen. Ihre erlernte Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben; Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Frage.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht vom 13. März 2006 angegeben, die Klägerin sei aus seiner Sicht erwerbsunfähig. Trotz intensiver Bemühungen habe eine Besserung nicht erzielt werden können. Nach dem Befundbericht des Orthopäden und Rheumatologen Dr. J. vom 14. März 2006 sind der Klägerin auf Grund der zusätzlich bestehenden Gesundheitsstörungen im orthopädisch-rheumatologischen Gebiet allenfalls leichte Arbeiten - wegen der psychosomatischen Probleme wahrscheinlich nicht vollschichtig - möglich. Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der Wegefähigkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Arme.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der D. Post AG vom 22. Mai 2006 eingeholt, die im Wesentlichen der Arbeitgeberauskunft von November 2003 entspricht. Die Tätigkeit sei zu einem Drittel in geschlossenen Räumen und zu zwei Dritteln im Freien auszuüben gewesen.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Z. vom 11. Juli 2006 eingeholt. Die Klägerin habe u.a. angegeben, einige Male am Tag an einem weitgehenden Kraftverlust in den Beinen und Armen zu leiden; wiederholt sei ein minutenlanges Versagen der Beine - bis zum Sturz - aufgetreten. Aktuell tue ihr der ganze Körper - am schlimmsten die Muskulatur und die Knochen - weh. Morgens könne sie kaum auftreten; die Füße seien steif und schmerzhaft. Bei der Untersuchung seien die Bewegungsabläufe, wie Gangbild, Be- und Entkleiden, Besteigen und Verlassen der Untersuchungsliege, vollkommen unauffällig gewesen. Die Wirbelsäule weise eine deutliche Fehlhaltung auf; die Beweglichkeit der linken Schulter sei infolge einer Verklebung der Gelenkkapsel in der Beweglichkeit mäßig eingeschränkt. Das linke Kniegelenk zeige eine beginnende Arthrosesymptomatik, sei aber noch reizlos und frei beweglich. Die grobe Kraft in der Arm- und Beinmuskulatur sei voll erhalten. Es fänden sich keine Zeichen für eine Reizung der aus dem Hals- und Lendenmark austretenden Nervenwurzeln. Manche Krankheitssymptome, so die Intensität der als unerträglich geschilderten Beinschmerzen und die Angaben über den wiederholten und Minuten anhaltenden Kraftverlust in den unteren Extremitäten, seien in der vorgetragenen Art und Intensität nicht hinreichend erklärbar. Glaubhaft und nachvollziehbar seien Spannungsschmerzen in der Muskulatur, in der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Arm und belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie. Die Auswirkungen des von anderen Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie-Syndroms seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu erfassen. Als Gesundheitsstörungen lägen vor:
Somatoforme Schmerzstörung.
Fehlaufbau der Wirbelsäule (Hohlrundrücken).
LWS-Syndrom bei Hohlkreuzbildung und muskulärer Dysbalance.
HWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance.
Teilsteife des linken Schultergelenks.
Umformende Veränderungen im linken Großzehengrundgelenk (Hallux rigidus).
Beginnende umformende Veränderungen im linken Kniegelenk.
Eine Schwäche der körperlichen Kräfte liege nicht vor. Eine wesentliche Schwäche der geistigen Kräfte sei jetzt ebenfalls nicht zu beobachten gewesen; insoweit werde jedoch auf das Gutachten von Dr. C. verwiesen. Aus orthopädischer Sicht könne die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten, in gelegentlichem Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien wiederholte Arbeiten in Augenhöhe und in gebückter Haltung. Die Berufe der Postzustellerin, der Pförtnerin in der öffentlichen Verwaltung und der Sortiererin kleiner Teile seien als leidensgerecht anzusehen. Die Klägerin könne viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß zurücklegen, Pkw und Fahrrad fahren und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens werde empfohlen.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. vom 20. November 2006 mit einer von Prof. Dr. F., Leitender Oberarzt der Klinik für Neurologie II am Universitätsklinikum M., durchgeführten elektromyographischen und elektroneurographischen Zusatzuntersuchung vom 15. November 2006 eingeholt. Als Ergebnis der Zusatzuntersuchung werden insgesamt keine pathologischen Auffälligkeiten aus neurophysiologischer Sicht angegeben. Bei der Untersuchung durch Prof. Dr. K. habe sich die Klägerin intellektuell etwa durchschnittlich befähigt gezeigt, ohne Zeichen einer gestörten Aufmerksamkeit oder einer Konzentrationsschwäche. In der Stimmungslage sei die Klägerin ausgeglichen und nicht depressiv gestört gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien insgesamt gut gewesen, allerdings mit Schwierigkeiten in der Benennung biographischer Zeitangaben und beim "Rückwärtsdenken". Bei der Klägerin lägen eine Somatisierungsstörung, ein Blutniederdruck, eine Beinareflexie beidseits (ohne nachweisbare Nerven- oder Muskelschädigung und ohne Funktionsstörung) sowie eine subjektive Hirnleistungsminderung bei einem klinisch-psychiatrisch im Wesentlichen unauffälligen Befund (mit einer Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit in einem der durchgeführten Tests) vor. In der neurologischen Untersuchung habe bis auf eine leichte Hörminderung links keine Störung der Hirnnerven festgestellt werden können. Die aktive Kraftentfaltung in beiden Armen und Beinen sei nicht eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend sei es weder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch gelungen, für die von der Klägerin geklagten Beschwerden eine organische Ursache aufzudecken. Die subjektiven Angaben zur beeinträchtigten Hirnleistungsfähigkeit und das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Tests mit isolierter Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit korrespondierten nicht mit dem Ergebnis der ausgiebigen Exploration mit einem regelrechten Ergebnis der kernspintomografischen Untersuchung des Kopfes. Die Somatisierungsstörung (ohne organische Ursache) sei in der Vergangenheit angemessen psychotherapeutisch behandelt worden. Die Klägerin habe Strategien zur Schmerzbewältigung bzw. -linderung, Entspannung und Beeinflussung ihres Schmerzerlebens erlernen können. Es bestehe zurzeit keine bedeutsame depressive Störung. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche, über das altersentsprechene Maß hinausgehende Minderung der Anpassungs-, Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit der Klägerin bestünden nicht. Sie könne aus neurologisch-psychiatrisch-nervenärztlicher Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen - auch Tätigkeiten als Postzustellerin, Pförtnerin in der öffentlichen Verwaltung oder Sortiererin kleiner Teile - vollschichtig verrichten. Die Klägerin sei auch in der Lage, viermal täglich 500 Meter zu Fuß zurückzulegen und insbesondere öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wegen der Somatisierungsstörung sei eine weitergehende ambulante Psychotherapie angezeigt.
Die Klägerin hat das Gutachten dann in Kopie mit Anmerkungen und einer schriftlichen Stellungnahme ihres Ehemannes vom 16. Dezember 2006 versehen an das Sozialgericht zurückgesandt und eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung verlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 150 bis 171 Bd. II der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin hat nachfolgend ein Attest von Dipl.-Med. H. vom 21. Juni 2007 überreicht, in dem er ausführt, dass aus seiner Sicht der Gesundheitszustand der Klägerin derart eingeschränkt sei, dass auch eine Tätigkeit für drei Stunden täglich ausscheide.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung, da sie noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit nur qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Sie sei auch nicht berufsunfähig, da sie mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in ihrem von 1985 bis 2003 versicherungspflichtig ausgeübten Hauptberuf als Briefzustellerin arbeiten könne.
Gegen das ihr am 25. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 22. August 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Leistungsvermögen sei insbesondere durch psychiatrische und orthopädische Leiden so weit eingeschränkt, dass eine regelmäßige Arbeitsleistung auch nicht für drei Stunden täglich möglich sei. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob sie wegefähig sei. Die vom Sozialgericht herangezogenen Gutachter lehnten das Krankheitsbild der Fibromyalgie ab, sodass deren Gutachten für die Entscheidung über die Einschränkung ihres Leistungsvermögens unbrauchbar seien. Erforderlich sei die Begutachtung durch einen ausgewiesenen Experten für die Erkrankung Fibromyalgie. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei in die Prüfung einzubeziehen. Sie sei zumindest berufsunfähig, da sie in ihrem bisherigen Beruf als Zustellerin nicht mehr arbeiten könne. Sie genieße Berufsschutz als Facharbeiterin, da sie dieselben Tätigkeiten wie Postfacharbeiter ausgeübt und die gleiche Vergütung erhalten habe. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht nachgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung (insbesondere bei Berufsunfähigkeit) auf der Grundlage eines Leistungsfalles am 3. Mai 2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin anzusehen, da sie lediglich in einem Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs tätig gewesen sei. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 basiere nicht ausschließlich auf vorgegebenen Tätigkeitsmerkmalen, sondern auf einem so genannten Bewährungsaufstieg.
Zur Anfrage des Berichterstatters, in welchem Zeitraum die Erwachsenenqualifizierung durchgeführt worden sei, welche Ausbildungsinhalte schulisch/betrieblich vermittelt worden seien und welche Auswirkungen die Ausbildung auf die Entlohnung gehabt habe, hat die Klägerin ausgeführt, ihr lägen bezüglich ihrer Ausbildung keine Unterlagen mehr vor und ihre Erinnerungen hierzu seien lückenhaft. Ihr sei damals bedeutet worden, durch die Ausbildung zum Postfacharbeiter könne sie - nach einer ursprünglich befristeten Anstellung - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Sie sei in allen zur Post gehörenden Tätigkeitsbereichen ausgebildet worden. In der praktischen Ausbildung habe sie die Bereiche Postdienst (z.B. Postinnendienst), Paketschalter, Zustellung etc. durchlaufen. Sie sei nachfolgend nicht ausschließlich als Zustellerin beschäftigt gewesen, sondern habe sämtliche Innendienstarbeiten vor dem Zustelldienst zu verrichten gehabt, zu deren Erledigung die durchlaufene Facharbeiterausbildung erforderlich gewesen sei.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. J. vom 20. Juli 2009, von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie P. vom 24. Juli 2009 (die die Klägerin zwischen 1985 und Januar 2008 zweimal aufgesucht hat), von Dipl.-Psych. E. vom 12. August 2009, von Dipl.-Med. H. vom 10. August 2009 und von der Hautfachärztin (Allergologie) Dr. W. vom 16. April 2010 eingeholt. Dr. J. hat mitgeteilt, die Schultersteife sei ausgeheilt. Bezüglich der Fibromyalgie sei trotz intensiver Bemühungen keine wesentliche Änderung eingetreten. Dipl.-Psych. E. hat bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein nicht wesentlich verändertes Gesamtbefinden angegeben. Sie sei kaum belastbar und habe wiederholte gesundheitliche Einbrüche mit Bettlägerigkeit, massiven Schmerzzuständen und starken depressiven Episoden gehabt. Dipl.-Med. H. hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht belastungsfähig; es bestehe keine Besserungsaussicht. Tätigkeiten seien ihr auch im Umfang von drei Stunden täglich nicht möglich. Dr. W. hat über die ab dem 16. März 2010 durchgeführte Behandlung einer intertriginösen Dermatitis, einer Tinea corporis und einer muccotanen Candidose mit einer am 22. März 2010 eingetretenen Besserung der Haut- und Schleimhautveränderungen berichtet.
Der Senat hat ein Gutachten von der Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin/Betriebsmedizin Dr. H. vom 5. August 2010 eingeholt. Dort wird ausgeführt, die Klägerin habe sich bei der am 1. Juni 2010 durchgeführten Untersuchung in einem unauffälligen Allgemein- und Kräftezustand befunden. Es hätten ein normaler Hautturgor und ein intertriginöses Ekzem submammär rechts bestanden. Bei der Fahrradergometrie sei die Belastung nach elf Minuten und 2:01 Minuten auf der 100 Watt-Stufe bei muskulärer Erschöpfung und submaximaler Ausbelastungsfrequenz abgebrochen worden. Bei der Klägerin lägen als körperliche und seelische Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen vor:
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Chronisches HWS- und LWS-Syndrom bei Hohlrundrücken, mit muskulären Reizerscheinungen, mäßiger Osteochondrose, Bandscheibenvorfall C 4/5 und C 5/6 ohne relevante Bedrängung des Myelons, Bandscheibenvorwölbung L 3/4 und L 4/5 mit diskreter Neuroforamenenge rechts und diskreter nervaler Tangierung, klinisch ohne sensomotorische Ausfälle, leichtgradige Bewegungsdefizite der HWS, LWS und Brustwirbelsäule (BWS).
Migräne.
Fersensporne und Arthrose der Großzehengrundgelenke ohne Gangstörung.
Retropattellararthrose der Kniegelenke mit geringen Funktionsstörungen.
Arterielle Hypertonie (neu) ohne Neigung zu Entgleisungen.
Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden seien mit diesen krankhaften Veränderungen verbunden. Die im Mittelpunkt stehende chronische Schmerzstörung werde durch somatische und psychische Faktoren ohne eigenen Krankheitswert (die die Klägerin bei zumutbarer Willensanstrengung im Übrigen mit den erlernten Strategien überwinden könne) hervorgerufen. Bei den psychischen Anteilen handele es sich nicht um Zustände von Aggravation oder Simulation. Die Klägerin betone unbewusst übertrieben ihre Krankheitssymptome, deren Schwere nicht im Verhältnis zu den objektiven körperlichen, psychischen und apparativen Untersuchungsergebnissen stehe. Hinweise für kognitive Störungen oder eine relevante depressive Störung lägen nicht vor. Mit dem Beharren auf den diffusen Beschwerden verfolge die Klägerin auch die Erlangung von Aufmerksamkeit und vermehrter Zuwendung bzw. letztendlich das Ziel sozialer Absicherung. Insgesamt seien die Kriterien der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - ohne eine daraus resultierende zeitliche Leistungsbegrenzung und Funktionsbeeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates - erfüllt, wenn auch emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen nicht hätten bestätigt werden können. Eine nicht zu unterschätzende Rolle könne die Arbeitslosigkeit in der Aufrechterhaltung der Schmerzen besitzen. Die vorliegende klassische Migräne, über die die Klägerin spontan überhaupt nicht berichtet habe, ändere an dieser Einschätzung nichts. Hinsichtlich der Fibromyalgie hätten an zehn definierten Druckpunkten Schmerzen ausgelöst werden können; Gleiches habe aber auch für zahlreichen nicht definierte Druckpunkte zugetroffen, sodass die Kriterien der Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Das Wirbelsäulensyndrom sei muskulär und degenerativ bedingt durch eine mäßige Osteochondrose ohne relevante Einengung von Spinalkanal oder Foramina. Es verursache leichtgradige Bewegungsdefizite der Gesamtwirbelsäule mit muskulären Reizerscheinungen, die durch rückenmuskelstabilisierende Übungen besserungsfähig seien. Sensomotorische Ausfälle bestünden klinisch nicht. Die Missempfindungen der Hände seien eher pseudoradikulär bedingt. Die Schultersteife sei ausgeheilt.
Die Klägerin könne mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch sechs Stunden täglich körperliche leichte bis mittelschwere Arbeiten - z.B. leichte Sortier- oder Büroarbeiten - im Gehen, Stehen oder Sitzen mit einem gelegentlichen Wechsel zwischen diesen Haltungsarten verrichten. Zu vermeiden seien eine einseitige körperliche Belastung oder häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken oder Knien, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Nässe, Temperaturschwankungen, an rotierenden Maschinen, auf Treppen, Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband und in Wechselschicht. Sie müsse bei einer mindestens sechsstündigen täglichen Arbeitszeit außer einer viertel- und einer halbstündigen Arbeitspause keine weiteren zusätzlichen Pausen einlegen. Es sei der Klägerin mindestens eine Wegstrecke von 2.000 Metern zu Fuß zumutbar. Sie könne auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. An die geistigen, mnestischen und psychischen Fähigkeiten seien durchschnittliche Anforderungen zu stellen. Die festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe auf Dauer; eine wesentliche Besserung des Leistungsvermögens sei nicht erwartbar. Die Leistungseinschätzung von Dr. C. sei auf Grund der dort erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Ein Widerspruch bestehe z.B. zwischen den von dieser Gutachterin beschriebenen verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit der Klägerin und ihrer ausufernden Schilderung der Beschwerden in lebhafter Psychomotorik. Auch die diskrete Kraftminderung der Extremitäten und die Missempfindungen am linken und rechten Bein rechtfertigten die zeitliche Leistungsminderung nicht.
Die Klägerin hat an der eigenen Einschätzung ihres Leistungsvermögens festgehalten und Atteste von Dipl.-Psych. E. vom 24. September 2010 und Dipl.-Med. H. vom 14. September 2010 und 3. Februar 2011 übersandt, die jeweils ihre Angaben zu einer unter drei Stunden täglich herabgesunkenen Belastbarkeit der Klägerin wiederholt haben.
Die Beklagte hat für eine Zuordnung des bisherigen Hauptberufs der Klägerin zur Stufe (maximal) der oberen Angelernten (vorsorglich) unter näherer Erläuterung des körperlichen Anforderungsprofils die Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte benannt.
Die Klägerin hat daraufhin zu der ihr aus anderen Verfahren bekannten und von der Beklagten benannten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherungsunternehmen (BDWS) vom 20. Dezember 2007 ausgeführt, Mitarbeiter dieses Verbandes seien zu berufskundlichen Stellungnahmen nicht befähigt. Sie könne auf Grund ihrer psychischen Erkrankung, die einem Publikumsverkehr entgegenstehe, und ihrer orthopädischen Leiden und Hauterkrankung nicht in der benannten Verweisungstätigkeit arbeiten. Bezüglich der von ihr übersandten Fotos von Hautarealen, die jeweils auf der Rückseite von Dipl.-Med. H. gestempelt sind, wird auf Bl. 359 bis 362 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Senat hat schließlich noch einen Befundbericht von Dres. M. (vom 3. Mai 2011) eingeholt, in dem insbesondere ein flüssiges Gangbild der Klägerin, eine sichere Standprüfung und ein diskret verminderter Faustschluss rechts angegeben werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung (insbesondere bei Berufsunfähigkeit) nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinne. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich körperliche leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit einem gelegentlichen Wechsel zwischen diesen Haltungsarten verrichten. Zu vermeiden sind eine einseitige körperliche Belastung oder häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken oder Knien, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Nässe, Temperaturschwankungen, an rotierenden Maschinen, auf Treppen, Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck (im Akkord/am Fließband) und in Wechselschicht. Die Klägerin ist durchschnittlichen Anforderungen an die geistigen, psychischen und mnestischen Fähigkeiten gewachsen.
Dieses Leistungsbild ergibt sich aus den überzeugenden und im Ergebnis und in den wesentlichen Gesichtspunkten übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Z. vom 11. Juli 2006, Prof. Dr. K. vom 20. November 2006 und Dr. H. vom 5. August 2010.
Bei der Klägerin liegen degenerative Veränderungen (vor allem in Form einer Osteochondrose) an der HWS, der LWS und den Knien vor, die aber keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder sensomotorische Störungen verursachen. Die Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule und an den Knien verursachen der Klägerin glaubhaft Schmerzen. Soweit diese organischen Befunden zugeordnet werden können, schränken sie aber die Verrichtung von leichten bis mittelschweren Arbeiten nicht ein. Zuletzt haben Dres. M. in ihrem Befundbericht vom 3. Mai 2011 auf eine unauffällige Gang- und Standprüfung verwiesen, sodass die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen ihrer Steh- und Gehfähigkeit bis zum völligen Ausfall nicht nachvollziehbar sind.
Bezüglich der von der Klägerin wiederholt vorgetragenen unerträglichen Schmerzen, denen in diesem Umfang kein organisches Korrelat gegenüber steht, kann offen bleiben, ob sie im Rahmen der Diagnose Fibromyalgie-Syndrom oder somatoforme Schmerzstörung zu prüfen sind. Selbst wenn man das Erkrankungsbild der Fibromyalgie als eigenständiges Krankheitsbild berücksichtigt, liegen die von den Befürwortern geforderten Parameter der Erkrankung nicht vor. Denn die zur Feststellung des Erkrankungsbildes geprüften Druck- und Kontrollpunkte bestätigen das Vorliegen dieser Erkrankung, wie Dr. H. in ihrem Gutachten vom 5. August 2010 überzeugend dargelegt hat, bei der Klägerin nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der somatoformen Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung ist nicht erkennbar, dass die Klägerin tatsächlich in so einem Umfang an Schmerzen leidet, dass sie hierdurch über die organisch verursachten Beeinträchtigungen hinausgehend wesentlich in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt ist. Das belegt insbesondere der von der Klägerin wiederholt dargelegte Tagesablauf, der von den Belastungen her bei einer anderen zeitlichen Strukturierung auch mit einem leidensgerechten Beschäftigungsverhältnis von sechs Stunden täglich zu vereinbaren wäre.
Eine psychische Erkrankung hat sich bei der Klägerin auch im Übrigen nicht gezeigt. Insoweit ist allein Dr. C. in ihrem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten vom 21. Januar 2005 zu einer anderen Einschätzung gelangt. Diese beruhte aber wesentlich auf dem schlechten Abschneiden der Klägerin in verschiedenen schriftlichen Tests, das zu der Verdachtsdiagnose einer Demenz führte. Bereits Dr. C. hat insoweit aber auf einen weiteren Abklärungsbedarf hingewiesen. Zudem hat sie als Erklärung für das Testergebnis des "Baum-Tests" eine gelegentliche Unaufrichtigkeit der Klägerin vermutet. Nach den durch drei gerichtliche Sachverständige demgegenüber festgestellten wesentlich besseren Leistungsergebnissen genügen die Ausführungen von Dr. C. nicht, das Ergebnis der durchschnittlichen Anforderungen genügenden geistigen, mnestischen und psychischen Fähigkeiten der Klägerin in Frage zu stellen. Dr. H. hat insoweit dargelegt, dass die Klägerin unbewusst übertrieben ihre Krankheitssymptome überbetont, um als sekundären Krankheitsgewinn vermehrte Aufmerksamkeit zu erlangen. Auch die wiederholt vorgelegten Atteste des Hausarztes und des behandelnden Psychologen können dem Gesichtspunkt der von der Klägerin im persönlichen Kontakt vermittelten Hilfebedürftigkeit - wie sie diese auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat - geschuldet sein, der sich ein behandelnder Arzt, anders als ein gerichtlicher Sachverständiger, nicht ohne Weiteres verschließen kann.
Soweit die Klägerin auf ihre Hauterkrankung verweist, ist der Senat nach den Ausführungen in Ermittlungen eingetreten, die aber einen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Befund nicht ergeben haben. Ein solcher ist weder dem Befundbericht von Dr. W. noch dem auf Grund einer nachfolgend durchgeführten Untersuchung erstellten Gutachten von Dr. H. zu entnehmen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Medikamentenunverträglichkeiten verwiesen hat, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf ein dauerhaft, d.h. mindestens sechs Monate gemindertes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten.
Bei der Klägerin liegen auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, ein Katalog- oder ein Seltenheitsfall nicht vor, die trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher hier nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht noch zumindest für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats (GS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.). Das hat zuletzt Dr. H. in Übereinstimmung mit Herrn Z. und Prof. Dr. K. bestätigt. Soweit die Klägerin eine "Summierung" scheinbar in Bezug auf verschiedenen ärztlichen Fachgebieten zuzuordnende Krankheitsbilder für gegeben erachtet, entspricht dies den tatsächlichen rechtlichen Anforderungen für unübliche Arbeitsbedingungen nicht. Auch die Fähigkeit der Klägerin, Wegstrecken zur Arbeit zurückzulegen, ist nicht in einem zu einer Rente wegen Erwerbsminderung berechtigenden Umfang eingeschränkt.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei im Übrigen der Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung entsprechenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist vor dem hier maßgebenden Stichtag geboren, aber nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Eine Erwerbsminderung in diesem Umfang liegt auf Grund der Fähigkeit der Klägerin, noch sechs Stunden täglich in der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte zu arbeiten, nicht vor.
Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist auf alle Tätigkeiten abzustellen, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Satz 4 dieser Vorschrift stellt klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet worden sein, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Niesel in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI RdNr. 10 m.w.N.).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist ihre Tätigkeit als Zustellerin bei der D. Post AG, die sie bis zum Beginn ihrer Arbeitslosigkeit ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats im Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben. Nach den Arbeitgeberauskünften der D. Post AG von November 2003 und Mai 2006 handelte es sich hierbei um eine regelmäßig mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeit, die zu zwei Dritteln im Freien zu verrichten war. Da die Klägerin nicht unter Einwirkung von Temperaturschwankungen arbeiten und keine schweren Arbeiten verrichten soll, ist ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt.
Der bisherige Beruf der Klägerin ist der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Denn der Klägerin ist nach einer Erwachsenenqualifikation die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Postfacharbeiter" zuerkannt worden. Die Klägerin ist indes nicht auf Grund dieser Ausbildung als Facharbeiterin einzustufen. Sie hat keine mehr als zweijährige Anlernzeit bzw. betriebliche Ausbildung durchlaufen, um diese Qualifikation zu erlangen. Selbst wenn man die tatsächliche Berufsausübung als praktische Ausbildung berücksichtigt, erreicht man bei einer Schulung an einem Tag in der Woche diesen zeitlichen Umfang nicht (vgl. zu den Unterschieden der Regelausbildung von mehr als zwei Jahren und sonstigen Wegen, die postbetriebliche Prüfung abzulegen: BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23; BSG Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R - juris). Auch auf Grund der tarifvertraglichen Einstufung ergibt sich eine Zuordnung der Klägerin zur Gruppe (nur) der Angelernten. Die der Arbeitgeberauskunft der D. Post AG von November 2003 zu entnehmende Entlohnung als Facharbeiter steht dem nicht entgegen, da sich aus dem maßgebenden Entgelt-Tarifvertrag der D. Post AG keine eindeutige Zuordnung der Entgeltgruppe 3 (nur) zu Facharbeitertätigkeiten nach einer abgeschlossenen Ausbildung ergibt. Vielmehr werden von dieser Entgeltgruppe alle Tätigkeiten erfasst, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können. Ein Bestandsschutz nach der Lohngruppe 6a führt hier ebenfalls für sich genommen nicht zu einer Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter, soweit - wie hier - nicht eindeutig das gesamte Ausbildungs- und Tätigkeitsspektrum eines in mehr als zwei Jahren ausgebildeten Facharbeiters abgedeckt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.). Die Klägerin hat auch auf Nachfrage konkrete Angaben zu ihrer Ausbildung nicht gemacht, sodass eine detaillierte Bewertung nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte von vornherein ausscheidet. Soweit sie auf in entsprechenden Ausbildungen übliche Abläufe verweist, ergibt sich daraus nichts anderes, da die Erwachsenqualifizierung bereits nach ihrem zeitlichen Ablauf nicht für die Regelausbildung maßgebenden Bedingungen folgt.
Die Klägerin ist damit sozial auf die von der Beklagten während des Berufungsverfahrens benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte zumutbar verweisbar. Diese Tätigkeit ist auch auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die den Beteiligten bekannte Auskunft des BDWS vom 20. Dezember 2007 verwiesen. Es ist nicht erkennbar, wer einen besseren Überblick über die tatsächliche Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich als dieser Verband haben sollte. Ein gerichtlicher Sachverständiger würde sich diese Angaben aus anderen Quellen verschaffen.
Der Klägerin ist die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte auch gesundheitlich zumutbar.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an den Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2001 - B 13 RJ 13/02 R - juris). Die Tätigkeit des so genannten Pförtners (bzw. der Pförtnern) an der Nebenpforte, wie der Senat diese seiner Beurteilung zugrunde legt, besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z.B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdrucks zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 29. September 2006, vom 20. Dezember 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1997 - L 8 J 262/97 - juris). Die Tätigkeit erlaubt einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge. Der Pförtner an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein und über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen. Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben. Der Pförtner an der Nebenpforte arbeitet zudem regelmäßig in zwei Tagesschichten.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann die Klägerin die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte unter Zugrundelegung dieses Anforderungsprofils ausüben. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zum Leistungsbild verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1960 geborene Klägerin durchlief nach ihrer Schulausbildung (10-Klassen-Abschluss) von September 1976 bis Februar 1978 erfolgreich eine Berufsausbildung zur Schuhfacharbeiterin und war zunächst in dem erlernten Beruf tätig. Sie nahm im November 1985 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Post als "Mitarbeiter in der vereinigten Zustellung" auf, das schließlich auf die D. Post AG überging. Neben der Beschäftigung nahm sie circa von 1989 bis Mitte 1990 an einer Erwachsenenqualifikation zum Postfacharbeiter - wohl mit einer Schulung von acht Stunden an einem Tag der Woche - teil (Facharbeiterzeugnis vom 5. Juli 1990). In ihrem letzten bis zum 31. Dezember 2003 andauernden Arbeitsverhältnis für diese Arbeitgeberin war sie seit dem 1. Januar 1993 als Briefzustellerin mit dem Fahrrad bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vollzeitbeschäftigt. Die tarifliche Eingruppierung nach den maßgebenden Tarifverträgen der D. Post bzw. der D. Post AG erfolgte bis zum 17. Mai 1986 in die Lohngruppe 4, dann in die Lohngruppe 5, ab dem 18. November 1989 in die Lohngruppe 6, ab dem 18. November 1993 in die Lohngruppe 6a und zuletzt in die Entgeltgruppe 3 mit Besitzstand der vorausgegangenen Lohngruppe. Die Klägerin bezog ab dem 30. Dezember 2003 bis zur Aussteuerung am 28. September 2004 Krankengeld. Anerkannt wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30.
Auf den (zweiten) Rentenantrag der Klägerin vom 17. August 2004, den sie mit Somatisierungsstörungen, einem Blasenleiden, einem Fibromyalgie-Syndrom und einer Schilddrüsenerkrankung begründete, zog die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, zunächst u.a. den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G. vom 25. August 2003 über die im Juli/August 2003 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme bei. Als Diagnosen sind dort ein Fibromyalgie-Syndrom, ein chronisch-rezidivierendes pseudoradikuläres rechtsbetontes Syndrom der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Somatisierungsstörung und Migräne aufgeführt. Die Klägerin könne als Postfacharbeiterin sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in allen Schichtformen sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Aus einem Bericht von Dipl.-Psych. E. vom 7. November 2003 geht zur Frage der Hirnleistungsfähigkeit der Klägerin hervor, auf Grund einer testpsychologischen Untersuchung habe sich eine prämorbide Intelligenz im Durchschnittsbereich (IQ von 97) mit deutlich verminderten Werten in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Gedächtnisleistung, Arbeitstempo und Konzentrationsfähigkeit ergeben.
Aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lag eine Arbeitgeberauskunft der D. Post AG von November 2003 vor, aus der sich u.a. eine Vollbeschäftigung der Klägerin als Zustellerin in einer regelmäßig mittelschweren und gelegentlich schweren Tätigkeit seit dem 1. Januar 1993, eine abgeschlossene Lehre im Rahmen der Erwachsenenqualifkation und die obengenannte tarifvertragliche Einstufung ergibt.
Die LVA holte ein Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 21. Januar 2005 ein, die feststellte, die Klägerin habe sich in einem guten Allgemein- und leicht adipösen Ernährungszustand befunden und sei kontaktfähig und -bereit, freundlich und zugewandt gewesen. In den ersten Minuten des Kontakts habe sich eine erhebliche Affektlabilität gezeigt; sie habe zugleich lachen und weinen können. Die Stimmungslage sei bedrückt bei verminderter Schwingungsfähigkeit gewesen. Der Gedankengang sei verlangsamt, teils vom Thema abweichend und ausufernd gewesen. Die Persönlichkeit habe als deutlich gestört mit ängstlichen, selbstunsicheren und gehemmten Anteilen imponiert. Die Klägerin neige zu verstärkter Selbstbeobachtung und zur hypochondrischen Beschwerdeverarbeitung; sie habe sich in eine Schonhaltung begeben. Die Merkfähigkeit und Konzentration seien im Gespräch leicht beeinträchtigt gewesen. Bei der Klägerin lägen als Gesundheitsstörungen ein hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlicher kognitiver Leistungsminderung unklarer Genese, eine Somatisierungsstörung, eine strukturell gestörte Persönlichkeit und eine Blasenentleerungsstörung vor. Die gesamten psychologischen Leistungstests seien auffällig gewesen. Das dort erreichte niedrige Intelligenzniveau entspreche nicht dem schulischen Werdegang der Klägerin und begründe den Verdacht einer Demenz. Die Testergebnisse seien nicht allein durch die psychische Leistungsminderung zu erklären, sodass eine weiterführende Diagnostik notwendig erscheine. Allerdings hätten sich auch für eine Simulation keine Anhaltspunkte gefunden. Die Klägerin könne in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Postzustellerin nicht mehr eingesetzt werden. Unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes könne sie drei bis unter sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere körperliche und geistig anspruchslose Arbeiten erbringen. Es bestünden erhebliche Einschränkungen des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Arbeiten unter Stress, im Zeitakkord, mit Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Verantwortung für Personen und Maschinen seien ihr nicht zuzumuten. Die Prognose sei abhängig von der weiteren Diagnostik und den Möglichkeiten einer speziellen Therapie.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag danach ab. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei gegenüber demjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten noch nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken. Sie sei noch fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne starken Zeitdruck, häufige Zwangshaltungen, erhöhte Unfallgefahr sowie ohne höhere mentale Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nach dem beruflichen Werdegang sei bei ihr von einem Hauptberuf als Briefzustellerin auszugehen. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema sei sie in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen und könne daher einen Berufsschutz nicht in Anspruch nehmen (Bescheid vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006).
Mit ihrer am 18. Januar 2006 bei dem früheren Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei nicht in der Lage, mindestens drei bzw. sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Auf Grund ihrer psychischen und physischen Probleme sei der Arbeitsmarkt für sie verschlossen. Ihre erlernte Tätigkeit könne sie nicht mehr ausüben; Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Frage.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht vom 13. März 2006 angegeben, die Klägerin sei aus seiner Sicht erwerbsunfähig. Trotz intensiver Bemühungen habe eine Besserung nicht erzielt werden können. Nach dem Befundbericht des Orthopäden und Rheumatologen Dr. J. vom 14. März 2006 sind der Klägerin auf Grund der zusätzlich bestehenden Gesundheitsstörungen im orthopädisch-rheumatologischen Gebiet allenfalls leichte Arbeiten - wegen der psychosomatischen Probleme wahrscheinlich nicht vollschichtig - möglich. Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der Wegefähigkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Arme.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der D. Post AG vom 22. Mai 2006 eingeholt, die im Wesentlichen der Arbeitgeberauskunft von November 2003 entspricht. Die Tätigkeit sei zu einem Drittel in geschlossenen Räumen und zu zwei Dritteln im Freien auszuüben gewesen.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Z. vom 11. Juli 2006 eingeholt. Die Klägerin habe u.a. angegeben, einige Male am Tag an einem weitgehenden Kraftverlust in den Beinen und Armen zu leiden; wiederholt sei ein minutenlanges Versagen der Beine - bis zum Sturz - aufgetreten. Aktuell tue ihr der ganze Körper - am schlimmsten die Muskulatur und die Knochen - weh. Morgens könne sie kaum auftreten; die Füße seien steif und schmerzhaft. Bei der Untersuchung seien die Bewegungsabläufe, wie Gangbild, Be- und Entkleiden, Besteigen und Verlassen der Untersuchungsliege, vollkommen unauffällig gewesen. Die Wirbelsäule weise eine deutliche Fehlhaltung auf; die Beweglichkeit der linken Schulter sei infolge einer Verklebung der Gelenkkapsel in der Beweglichkeit mäßig eingeschränkt. Das linke Kniegelenk zeige eine beginnende Arthrosesymptomatik, sei aber noch reizlos und frei beweglich. Die grobe Kraft in der Arm- und Beinmuskulatur sei voll erhalten. Es fänden sich keine Zeichen für eine Reizung der aus dem Hals- und Lendenmark austretenden Nervenwurzeln. Manche Krankheitssymptome, so die Intensität der als unerträglich geschilderten Beinschmerzen und die Angaben über den wiederholten und Minuten anhaltenden Kraftverlust in den unteren Extremitäten, seien in der vorgetragenen Art und Intensität nicht hinreichend erklärbar. Glaubhaft und nachvollziehbar seien Spannungsschmerzen in der Muskulatur, in der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Arm und belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie. Die Auswirkungen des von anderen Ärzten diagnostizierten Fibromyalgie-Syndroms seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu erfassen. Als Gesundheitsstörungen lägen vor:
Somatoforme Schmerzstörung.
Fehlaufbau der Wirbelsäule (Hohlrundrücken).
LWS-Syndrom bei Hohlkreuzbildung und muskulärer Dysbalance.
HWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance.
Teilsteife des linken Schultergelenks.
Umformende Veränderungen im linken Großzehengrundgelenk (Hallux rigidus).
Beginnende umformende Veränderungen im linken Kniegelenk.
Eine Schwäche der körperlichen Kräfte liege nicht vor. Eine wesentliche Schwäche der geistigen Kräfte sei jetzt ebenfalls nicht zu beobachten gewesen; insoweit werde jedoch auf das Gutachten von Dr. C. verwiesen. Aus orthopädischer Sicht könne die Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten, in gelegentlichem Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien wiederholte Arbeiten in Augenhöhe und in gebückter Haltung. Die Berufe der Postzustellerin, der Pförtnerin in der öffentlichen Verwaltung und der Sortiererin kleiner Teile seien als leidensgerecht anzusehen. Die Klägerin könne viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß zurücklegen, Pkw und Fahrrad fahren und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens werde empfohlen.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. vom 20. November 2006 mit einer von Prof. Dr. F., Leitender Oberarzt der Klinik für Neurologie II am Universitätsklinikum M., durchgeführten elektromyographischen und elektroneurographischen Zusatzuntersuchung vom 15. November 2006 eingeholt. Als Ergebnis der Zusatzuntersuchung werden insgesamt keine pathologischen Auffälligkeiten aus neurophysiologischer Sicht angegeben. Bei der Untersuchung durch Prof. Dr. K. habe sich die Klägerin intellektuell etwa durchschnittlich befähigt gezeigt, ohne Zeichen einer gestörten Aufmerksamkeit oder einer Konzentrationsschwäche. In der Stimmungslage sei die Klägerin ausgeglichen und nicht depressiv gestört gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien insgesamt gut gewesen, allerdings mit Schwierigkeiten in der Benennung biographischer Zeitangaben und beim "Rückwärtsdenken". Bei der Klägerin lägen eine Somatisierungsstörung, ein Blutniederdruck, eine Beinareflexie beidseits (ohne nachweisbare Nerven- oder Muskelschädigung und ohne Funktionsstörung) sowie eine subjektive Hirnleistungsminderung bei einem klinisch-psychiatrisch im Wesentlichen unauffälligen Befund (mit einer Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit in einem der durchgeführten Tests) vor. In der neurologischen Untersuchung habe bis auf eine leichte Hörminderung links keine Störung der Hirnnerven festgestellt werden können. Die aktive Kraftentfaltung in beiden Armen und Beinen sei nicht eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend sei es weder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch gelungen, für die von der Klägerin geklagten Beschwerden eine organische Ursache aufzudecken. Die subjektiven Angaben zur beeinträchtigten Hirnleistungsfähigkeit und das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Tests mit isolierter Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit korrespondierten nicht mit dem Ergebnis der ausgiebigen Exploration mit einem regelrechten Ergebnis der kernspintomografischen Untersuchung des Kopfes. Die Somatisierungsstörung (ohne organische Ursache) sei in der Vergangenheit angemessen psychotherapeutisch behandelt worden. Die Klägerin habe Strategien zur Schmerzbewältigung bzw. -linderung, Entspannung und Beeinflussung ihres Schmerzerlebens erlernen können. Es bestehe zurzeit keine bedeutsame depressive Störung. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche, über das altersentsprechene Maß hinausgehende Minderung der Anpassungs-, Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit der Klägerin bestünden nicht. Sie könne aus neurologisch-psychiatrisch-nervenärztlicher Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen - auch Tätigkeiten als Postzustellerin, Pförtnerin in der öffentlichen Verwaltung oder Sortiererin kleiner Teile - vollschichtig verrichten. Die Klägerin sei auch in der Lage, viermal täglich 500 Meter zu Fuß zurückzulegen und insbesondere öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wegen der Somatisierungsstörung sei eine weitergehende ambulante Psychotherapie angezeigt.
Die Klägerin hat das Gutachten dann in Kopie mit Anmerkungen und einer schriftlichen Stellungnahme ihres Ehemannes vom 16. Dezember 2006 versehen an das Sozialgericht zurückgesandt und eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung verlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 150 bis 171 Bd. II der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin hat nachfolgend ein Attest von Dipl.-Med. H. vom 21. Juni 2007 überreicht, in dem er ausführt, dass aus seiner Sicht der Gesundheitszustand der Klägerin derart eingeschränkt sei, dass auch eine Tätigkeit für drei Stunden täglich ausscheide.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung, da sie noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit nur qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Sie sei auch nicht berufsunfähig, da sie mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in ihrem von 1985 bis 2003 versicherungspflichtig ausgeübten Hauptberuf als Briefzustellerin arbeiten könne.
Gegen das ihr am 25. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 22. August 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Leistungsvermögen sei insbesondere durch psychiatrische und orthopädische Leiden so weit eingeschränkt, dass eine regelmäßige Arbeitsleistung auch nicht für drei Stunden täglich möglich sei. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob sie wegefähig sei. Die vom Sozialgericht herangezogenen Gutachter lehnten das Krankheitsbild der Fibromyalgie ab, sodass deren Gutachten für die Entscheidung über die Einschränkung ihres Leistungsvermögens unbrauchbar seien. Erforderlich sei die Begutachtung durch einen ausgewiesenen Experten für die Erkrankung Fibromyalgie. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei in die Prüfung einzubeziehen. Sie sei zumindest berufsunfähig, da sie in ihrem bisherigen Beruf als Zustellerin nicht mehr arbeiten könne. Sie genieße Berufsschutz als Facharbeiterin, da sie dieselben Tätigkeiten wie Postfacharbeiter ausgeübt und die gleiche Vergütung erhalten habe. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht nachgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung (insbesondere bei Berufsunfähigkeit) auf der Grundlage eines Leistungsfalles am 3. Mai 2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin anzusehen, da sie lediglich in einem Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs tätig gewesen sei. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 basiere nicht ausschließlich auf vorgegebenen Tätigkeitsmerkmalen, sondern auf einem so genannten Bewährungsaufstieg.
Zur Anfrage des Berichterstatters, in welchem Zeitraum die Erwachsenenqualifizierung durchgeführt worden sei, welche Ausbildungsinhalte schulisch/betrieblich vermittelt worden seien und welche Auswirkungen die Ausbildung auf die Entlohnung gehabt habe, hat die Klägerin ausgeführt, ihr lägen bezüglich ihrer Ausbildung keine Unterlagen mehr vor und ihre Erinnerungen hierzu seien lückenhaft. Ihr sei damals bedeutet worden, durch die Ausbildung zum Postfacharbeiter könne sie - nach einer ursprünglich befristeten Anstellung - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Sie sei in allen zur Post gehörenden Tätigkeitsbereichen ausgebildet worden. In der praktischen Ausbildung habe sie die Bereiche Postdienst (z.B. Postinnendienst), Paketschalter, Zustellung etc. durchlaufen. Sie sei nachfolgend nicht ausschließlich als Zustellerin beschäftigt gewesen, sondern habe sämtliche Innendienstarbeiten vor dem Zustelldienst zu verrichten gehabt, zu deren Erledigung die durchlaufene Facharbeiterausbildung erforderlich gewesen sei.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. J. vom 20. Juli 2009, von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie P. vom 24. Juli 2009 (die die Klägerin zwischen 1985 und Januar 2008 zweimal aufgesucht hat), von Dipl.-Psych. E. vom 12. August 2009, von Dipl.-Med. H. vom 10. August 2009 und von der Hautfachärztin (Allergologie) Dr. W. vom 16. April 2010 eingeholt. Dr. J. hat mitgeteilt, die Schultersteife sei ausgeheilt. Bezüglich der Fibromyalgie sei trotz intensiver Bemühungen keine wesentliche Änderung eingetreten. Dipl.-Psych. E. hat bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein nicht wesentlich verändertes Gesamtbefinden angegeben. Sie sei kaum belastbar und habe wiederholte gesundheitliche Einbrüche mit Bettlägerigkeit, massiven Schmerzzuständen und starken depressiven Episoden gehabt. Dipl.-Med. H. hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht belastungsfähig; es bestehe keine Besserungsaussicht. Tätigkeiten seien ihr auch im Umfang von drei Stunden täglich nicht möglich. Dr. W. hat über die ab dem 16. März 2010 durchgeführte Behandlung einer intertriginösen Dermatitis, einer Tinea corporis und einer muccotanen Candidose mit einer am 22. März 2010 eingetretenen Besserung der Haut- und Schleimhautveränderungen berichtet.
Der Senat hat ein Gutachten von der Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin/Betriebsmedizin Dr. H. vom 5. August 2010 eingeholt. Dort wird ausgeführt, die Klägerin habe sich bei der am 1. Juni 2010 durchgeführten Untersuchung in einem unauffälligen Allgemein- und Kräftezustand befunden. Es hätten ein normaler Hautturgor und ein intertriginöses Ekzem submammär rechts bestanden. Bei der Fahrradergometrie sei die Belastung nach elf Minuten und 2:01 Minuten auf der 100 Watt-Stufe bei muskulärer Erschöpfung und submaximaler Ausbelastungsfrequenz abgebrochen worden. Bei der Klägerin lägen als körperliche und seelische Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen vor:
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Chronisches HWS- und LWS-Syndrom bei Hohlrundrücken, mit muskulären Reizerscheinungen, mäßiger Osteochondrose, Bandscheibenvorfall C 4/5 und C 5/6 ohne relevante Bedrängung des Myelons, Bandscheibenvorwölbung L 3/4 und L 4/5 mit diskreter Neuroforamenenge rechts und diskreter nervaler Tangierung, klinisch ohne sensomotorische Ausfälle, leichtgradige Bewegungsdefizite der HWS, LWS und Brustwirbelsäule (BWS).
Migräne.
Fersensporne und Arthrose der Großzehengrundgelenke ohne Gangstörung.
Retropattellararthrose der Kniegelenke mit geringen Funktionsstörungen.
Arterielle Hypertonie (neu) ohne Neigung zu Entgleisungen.
Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden seien mit diesen krankhaften Veränderungen verbunden. Die im Mittelpunkt stehende chronische Schmerzstörung werde durch somatische und psychische Faktoren ohne eigenen Krankheitswert (die die Klägerin bei zumutbarer Willensanstrengung im Übrigen mit den erlernten Strategien überwinden könne) hervorgerufen. Bei den psychischen Anteilen handele es sich nicht um Zustände von Aggravation oder Simulation. Die Klägerin betone unbewusst übertrieben ihre Krankheitssymptome, deren Schwere nicht im Verhältnis zu den objektiven körperlichen, psychischen und apparativen Untersuchungsergebnissen stehe. Hinweise für kognitive Störungen oder eine relevante depressive Störung lägen nicht vor. Mit dem Beharren auf den diffusen Beschwerden verfolge die Klägerin auch die Erlangung von Aufmerksamkeit und vermehrter Zuwendung bzw. letztendlich das Ziel sozialer Absicherung. Insgesamt seien die Kriterien der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - ohne eine daraus resultierende zeitliche Leistungsbegrenzung und Funktionsbeeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates - erfüllt, wenn auch emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen nicht hätten bestätigt werden können. Eine nicht zu unterschätzende Rolle könne die Arbeitslosigkeit in der Aufrechterhaltung der Schmerzen besitzen. Die vorliegende klassische Migräne, über die die Klägerin spontan überhaupt nicht berichtet habe, ändere an dieser Einschätzung nichts. Hinsichtlich der Fibromyalgie hätten an zehn definierten Druckpunkten Schmerzen ausgelöst werden können; Gleiches habe aber auch für zahlreichen nicht definierte Druckpunkte zugetroffen, sodass die Kriterien der Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Das Wirbelsäulensyndrom sei muskulär und degenerativ bedingt durch eine mäßige Osteochondrose ohne relevante Einengung von Spinalkanal oder Foramina. Es verursache leichtgradige Bewegungsdefizite der Gesamtwirbelsäule mit muskulären Reizerscheinungen, die durch rückenmuskelstabilisierende Übungen besserungsfähig seien. Sensomotorische Ausfälle bestünden klinisch nicht. Die Missempfindungen der Hände seien eher pseudoradikulär bedingt. Die Schultersteife sei ausgeheilt.
Die Klägerin könne mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch sechs Stunden täglich körperliche leichte bis mittelschwere Arbeiten - z.B. leichte Sortier- oder Büroarbeiten - im Gehen, Stehen oder Sitzen mit einem gelegentlichen Wechsel zwischen diesen Haltungsarten verrichten. Zu vermeiden seien eine einseitige körperliche Belastung oder häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken oder Knien, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Nässe, Temperaturschwankungen, an rotierenden Maschinen, auf Treppen, Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband und in Wechselschicht. Sie müsse bei einer mindestens sechsstündigen täglichen Arbeitszeit außer einer viertel- und einer halbstündigen Arbeitspause keine weiteren zusätzlichen Pausen einlegen. Es sei der Klägerin mindestens eine Wegstrecke von 2.000 Metern zu Fuß zumutbar. Sie könne auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. An die geistigen, mnestischen und psychischen Fähigkeiten seien durchschnittliche Anforderungen zu stellen. Die festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe auf Dauer; eine wesentliche Besserung des Leistungsvermögens sei nicht erwartbar. Die Leistungseinschätzung von Dr. C. sei auf Grund der dort erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Ein Widerspruch bestehe z.B. zwischen den von dieser Gutachterin beschriebenen verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit der Klägerin und ihrer ausufernden Schilderung der Beschwerden in lebhafter Psychomotorik. Auch die diskrete Kraftminderung der Extremitäten und die Missempfindungen am linken und rechten Bein rechtfertigten die zeitliche Leistungsminderung nicht.
Die Klägerin hat an der eigenen Einschätzung ihres Leistungsvermögens festgehalten und Atteste von Dipl.-Psych. E. vom 24. September 2010 und Dipl.-Med. H. vom 14. September 2010 und 3. Februar 2011 übersandt, die jeweils ihre Angaben zu einer unter drei Stunden täglich herabgesunkenen Belastbarkeit der Klägerin wiederholt haben.
Die Beklagte hat für eine Zuordnung des bisherigen Hauptberufs der Klägerin zur Stufe (maximal) der oberen Angelernten (vorsorglich) unter näherer Erläuterung des körperlichen Anforderungsprofils die Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte benannt.
Die Klägerin hat daraufhin zu der ihr aus anderen Verfahren bekannten und von der Beklagten benannten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherungsunternehmen (BDWS) vom 20. Dezember 2007 ausgeführt, Mitarbeiter dieses Verbandes seien zu berufskundlichen Stellungnahmen nicht befähigt. Sie könne auf Grund ihrer psychischen Erkrankung, die einem Publikumsverkehr entgegenstehe, und ihrer orthopädischen Leiden und Hauterkrankung nicht in der benannten Verweisungstätigkeit arbeiten. Bezüglich der von ihr übersandten Fotos von Hautarealen, die jeweils auf der Rückseite von Dipl.-Med. H. gestempelt sind, wird auf Bl. 359 bis 362 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Senat hat schließlich noch einen Befundbericht von Dres. M. (vom 3. Mai 2011) eingeholt, in dem insbesondere ein flüssiges Gangbild der Klägerin, eine sichere Standprüfung und ein diskret verminderter Faustschluss rechts angegeben werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung (insbesondere bei Berufsunfähigkeit) nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinne. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich körperliche leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit einem gelegentlichen Wechsel zwischen diesen Haltungsarten verrichten. Zu vermeiden sind eine einseitige körperliche Belastung oder häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken oder Knien, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Nässe, Temperaturschwankungen, an rotierenden Maschinen, auf Treppen, Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck (im Akkord/am Fließband) und in Wechselschicht. Die Klägerin ist durchschnittlichen Anforderungen an die geistigen, psychischen und mnestischen Fähigkeiten gewachsen.
Dieses Leistungsbild ergibt sich aus den überzeugenden und im Ergebnis und in den wesentlichen Gesichtspunkten übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Z. vom 11. Juli 2006, Prof. Dr. K. vom 20. November 2006 und Dr. H. vom 5. August 2010.
Bei der Klägerin liegen degenerative Veränderungen (vor allem in Form einer Osteochondrose) an der HWS, der LWS und den Knien vor, die aber keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder sensomotorische Störungen verursachen. Die Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule und an den Knien verursachen der Klägerin glaubhaft Schmerzen. Soweit diese organischen Befunden zugeordnet werden können, schränken sie aber die Verrichtung von leichten bis mittelschweren Arbeiten nicht ein. Zuletzt haben Dres. M. in ihrem Befundbericht vom 3. Mai 2011 auf eine unauffällige Gang- und Standprüfung verwiesen, sodass die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen ihrer Steh- und Gehfähigkeit bis zum völligen Ausfall nicht nachvollziehbar sind.
Bezüglich der von der Klägerin wiederholt vorgetragenen unerträglichen Schmerzen, denen in diesem Umfang kein organisches Korrelat gegenüber steht, kann offen bleiben, ob sie im Rahmen der Diagnose Fibromyalgie-Syndrom oder somatoforme Schmerzstörung zu prüfen sind. Selbst wenn man das Erkrankungsbild der Fibromyalgie als eigenständiges Krankheitsbild berücksichtigt, liegen die von den Befürwortern geforderten Parameter der Erkrankung nicht vor. Denn die zur Feststellung des Erkrankungsbildes geprüften Druck- und Kontrollpunkte bestätigen das Vorliegen dieser Erkrankung, wie Dr. H. in ihrem Gutachten vom 5. August 2010 überzeugend dargelegt hat, bei der Klägerin nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der somatoformen Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung ist nicht erkennbar, dass die Klägerin tatsächlich in so einem Umfang an Schmerzen leidet, dass sie hierdurch über die organisch verursachten Beeinträchtigungen hinausgehend wesentlich in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt ist. Das belegt insbesondere der von der Klägerin wiederholt dargelegte Tagesablauf, der von den Belastungen her bei einer anderen zeitlichen Strukturierung auch mit einem leidensgerechten Beschäftigungsverhältnis von sechs Stunden täglich zu vereinbaren wäre.
Eine psychische Erkrankung hat sich bei der Klägerin auch im Übrigen nicht gezeigt. Insoweit ist allein Dr. C. in ihrem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten vom 21. Januar 2005 zu einer anderen Einschätzung gelangt. Diese beruhte aber wesentlich auf dem schlechten Abschneiden der Klägerin in verschiedenen schriftlichen Tests, das zu der Verdachtsdiagnose einer Demenz führte. Bereits Dr. C. hat insoweit aber auf einen weiteren Abklärungsbedarf hingewiesen. Zudem hat sie als Erklärung für das Testergebnis des "Baum-Tests" eine gelegentliche Unaufrichtigkeit der Klägerin vermutet. Nach den durch drei gerichtliche Sachverständige demgegenüber festgestellten wesentlich besseren Leistungsergebnissen genügen die Ausführungen von Dr. C. nicht, das Ergebnis der durchschnittlichen Anforderungen genügenden geistigen, mnestischen und psychischen Fähigkeiten der Klägerin in Frage zu stellen. Dr. H. hat insoweit dargelegt, dass die Klägerin unbewusst übertrieben ihre Krankheitssymptome überbetont, um als sekundären Krankheitsgewinn vermehrte Aufmerksamkeit zu erlangen. Auch die wiederholt vorgelegten Atteste des Hausarztes und des behandelnden Psychologen können dem Gesichtspunkt der von der Klägerin im persönlichen Kontakt vermittelten Hilfebedürftigkeit - wie sie diese auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat - geschuldet sein, der sich ein behandelnder Arzt, anders als ein gerichtlicher Sachverständiger, nicht ohne Weiteres verschließen kann.
Soweit die Klägerin auf ihre Hauterkrankung verweist, ist der Senat nach den Ausführungen in Ermittlungen eingetreten, die aber einen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Befund nicht ergeben haben. Ein solcher ist weder dem Befundbericht von Dr. W. noch dem auf Grund einer nachfolgend durchgeführten Untersuchung erstellten Gutachten von Dr. H. zu entnehmen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Medikamentenunverträglichkeiten verwiesen hat, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf ein dauerhaft, d.h. mindestens sechs Monate gemindertes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten.
Bei der Klägerin liegen auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, ein Katalog- oder ein Seltenheitsfall nicht vor, die trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher hier nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht noch zumindest für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats (GS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.). Das hat zuletzt Dr. H. in Übereinstimmung mit Herrn Z. und Prof. Dr. K. bestätigt. Soweit die Klägerin eine "Summierung" scheinbar in Bezug auf verschiedenen ärztlichen Fachgebieten zuzuordnende Krankheitsbilder für gegeben erachtet, entspricht dies den tatsächlichen rechtlichen Anforderungen für unübliche Arbeitsbedingungen nicht. Auch die Fähigkeit der Klägerin, Wegstrecken zur Arbeit zurückzulegen, ist nicht in einem zu einer Rente wegen Erwerbsminderung berechtigenden Umfang eingeschränkt.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei im Übrigen der Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung entsprechenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist vor dem hier maßgebenden Stichtag geboren, aber nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Eine Erwerbsminderung in diesem Umfang liegt auf Grund der Fähigkeit der Klägerin, noch sechs Stunden täglich in der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte zu arbeiten, nicht vor.
Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist auf alle Tätigkeiten abzustellen, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Satz 4 dieser Vorschrift stellt klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet worden sein, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Niesel in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI RdNr. 10 m.w.N.).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist ihre Tätigkeit als Zustellerin bei der D. Post AG, die sie bis zum Beginn ihrer Arbeitslosigkeit ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats im Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben. Nach den Arbeitgeberauskünften der D. Post AG von November 2003 und Mai 2006 handelte es sich hierbei um eine regelmäßig mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeit, die zu zwei Dritteln im Freien zu verrichten war. Da die Klägerin nicht unter Einwirkung von Temperaturschwankungen arbeiten und keine schweren Arbeiten verrichten soll, ist ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt.
Der bisherige Beruf der Klägerin ist der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Denn der Klägerin ist nach einer Erwachsenenqualifikation die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Postfacharbeiter" zuerkannt worden. Die Klägerin ist indes nicht auf Grund dieser Ausbildung als Facharbeiterin einzustufen. Sie hat keine mehr als zweijährige Anlernzeit bzw. betriebliche Ausbildung durchlaufen, um diese Qualifikation zu erlangen. Selbst wenn man die tatsächliche Berufsausübung als praktische Ausbildung berücksichtigt, erreicht man bei einer Schulung an einem Tag in der Woche diesen zeitlichen Umfang nicht (vgl. zu den Unterschieden der Regelausbildung von mehr als zwei Jahren und sonstigen Wegen, die postbetriebliche Prüfung abzulegen: BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23; BSG Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R - juris). Auch auf Grund der tarifvertraglichen Einstufung ergibt sich eine Zuordnung der Klägerin zur Gruppe (nur) der Angelernten. Die der Arbeitgeberauskunft der D. Post AG von November 2003 zu entnehmende Entlohnung als Facharbeiter steht dem nicht entgegen, da sich aus dem maßgebenden Entgelt-Tarifvertrag der D. Post AG keine eindeutige Zuordnung der Entgeltgruppe 3 (nur) zu Facharbeitertätigkeiten nach einer abgeschlossenen Ausbildung ergibt. Vielmehr werden von dieser Entgeltgruppe alle Tätigkeiten erfasst, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können. Ein Bestandsschutz nach der Lohngruppe 6a führt hier ebenfalls für sich genommen nicht zu einer Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter, soweit - wie hier - nicht eindeutig das gesamte Ausbildungs- und Tätigkeitsspektrum eines in mehr als zwei Jahren ausgebildeten Facharbeiters abgedeckt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.). Die Klägerin hat auch auf Nachfrage konkrete Angaben zu ihrer Ausbildung nicht gemacht, sodass eine detaillierte Bewertung nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte von vornherein ausscheidet. Soweit sie auf in entsprechenden Ausbildungen übliche Abläufe verweist, ergibt sich daraus nichts anderes, da die Erwachsenqualifizierung bereits nach ihrem zeitlichen Ablauf nicht für die Regelausbildung maßgebenden Bedingungen folgt.
Die Klägerin ist damit sozial auf die von der Beklagten während des Berufungsverfahrens benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte zumutbar verweisbar. Diese Tätigkeit ist auch auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die den Beteiligten bekannte Auskunft des BDWS vom 20. Dezember 2007 verwiesen. Es ist nicht erkennbar, wer einen besseren Überblick über die tatsächliche Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich als dieser Verband haben sollte. Ein gerichtlicher Sachverständiger würde sich diese Angaben aus anderen Quellen verschaffen.
Der Klägerin ist die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte auch gesundheitlich zumutbar.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an den Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2001 - B 13 RJ 13/02 R - juris). Die Tätigkeit des so genannten Pförtners (bzw. der Pförtnern) an der Nebenpforte, wie der Senat diese seiner Beurteilung zugrunde legt, besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z.B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdrucks zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 29. September 2006, vom 20. Dezember 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1997 - L 8 J 262/97 - juris). Die Tätigkeit erlaubt einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge. Der Pförtner an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein und über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen. Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben. Der Pförtner an der Nebenpforte arbeitet zudem regelmäßig in zwei Tagesschichten.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann die Klägerin die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte unter Zugrundelegung dieses Anforderungsprofils ausüben. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zum Leistungsbild verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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