S 12 AS 8691/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 AS 8691/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Ansprüche der Hilfesuchenden nach dem SGB II sind grundsätzlich höchstpersönlicher Natur. Die individuelle Anspruchsermittlung aber ist kein Selbstzweck und muß ihre Grenze in Fallgestaltungen finden, in denen der Träger der Grundsicherungsleistungen den (gesamten) Bedarf der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft unstreitig erfüllt hat, so daß auch Zuordnungsprobleme innerhalb"funktionierender" Bedarfsgemeinschaften keinen darüber hinausgehenden Anspruch begründen können.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Leistungen in Höhe von 3,84 Euro für den Leistungszeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 dem Kläger zu 2. zuzuwenden.

Die Kläger sind verheiratet und werden von der Beklagten als Bedarfsgemeinschaft angesprochen.

Mit Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009 gewährte die Beklagte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach näherer Maßgabe des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis einschließlich 31. März 2010 in Höhe von 562,07 Euro.

Unter dem 1. Juli 2010 beantragten die Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides nach näherer Maßgabe des § 44 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 führte die Beklagte aus, daß keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides aufgezeigt werden könnten. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 26. Juli 2010 Widerspruch, welchem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 abhalf: die Beklagte zahlte hiernach an die Kläger Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.003,49 Euro für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich Februar 2010 und Grundsicherungsleistungen in Höhe von 985,49 Euro für den Monat März 2010.

Mit ihrer unter dem 6. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind insbesondere der Rechtsansicht, daß die Bestimmung der Kosten der Warmwasseraufbereitung rechtswidrig sei. Denn -so die Kläger- die Leistungen des SGB II seien als individuelle Ansprüche ausgestaltet, so daß die Heizkosten erst auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen zu verteilen seien, bevor die in der individuellen Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung abzuziehen seien. Soweit demgegenüber die Beklagte die den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuordbaren Warmwasseranteile zusammenrechne, diese Summe von den Gesamtheizkosten abziehe und sodann jeweils den sich ergebenden (Durchschnitts-)Betrag anerkenne, sei dieser Rechenweg rechtswidrig. Dies habe "selbstredend nur für Minderbeträge" zu gelten, "ansonsten (greife) das Verbot der reformatio in peius".

Die Kläger hatten ursprünglich beantragt, den Abhilfebescheid vom 5. November 2010 zum Überprüfungsbescheid vom 5. Juli 2010 bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 9. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. November 2010 insoweit abzuändern, daß den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bewilligt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 haben die Kläger die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 1. zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den Bewilligungsbescheid vom 9. September 2009 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 5. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. November 2010 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 5. November 2010 insoweit abzuändern, daß dem Kläger zu 2 weitere Leistungen nach dem SGB II (KdU) in Höhe von 3,84 Euro bewilligt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den hierin befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der zutreffenden Berechnung zum Bedarf der

Kläger und zu dem anzurechnenden Einkommen, die als solche nicht angegriffen ist, wird auf den verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid -jeweils vom 5. November 2010- verwiesen, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein weitergehender Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von 3,84 Euro besteht nicht.

I. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind, § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört u.a. auch die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II.

Die Ansprüche der Hilfesuchenden nach näherer Maßgabe des SGB II sind grundsätzlich höchstpersönlicher Natur: die Grundsicherung nimmt den Leistungsberechtigten als Rechtssubjekt in individueller Not wahr (BRÜHL/SCHOCH in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rn. 52). Daher sind insbesondere der Regelbedarf nach § 20 SGB II und der Mehrbedarf nach § 21 SGB II individuell zu bestimmen. Aber auch soweit der Bestimmung der regelmäßigen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde gelegt wird, ist für die Bestimmung der kopfanteiligen Unterkunftskosten (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1516, Seite 48), eine individuelle Anspruchsermittlung mit eigenständiger Bedarfs-Mittelberechnung unerläßlich (BRÜHL/SCHOCH in LPK-SGB II, § 7 Rn. 52).

Diese individuelle Anspruchsermittlung aber ist kein Selbstzweck und muß ihre Grenzen in Fallgestaltungen finden, in denen die Beklagte den (gesamten) Bedarf der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft unstreitig erfüllt hat. Denn es ist nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, daß Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R).

Bei Übertragung dieser Grundsätze muß im Streitfall Folgendes gelten:

Soweit die Beteiligten über die Rechenschritte ("die praktizierte Methode") bei der Bestimmung der Kosten der Warmwasseraufbereitung divergierende Ansichten vertreten, kann dieser Streit auf sich beruhen. Denn nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 steht außer Streit, daß die Beklagte den materiell-rechtlichen Ansprüchen der klägerischen Bedarfsgemeinschaft im Streitzeitraum mit dem Änderungsbescheid vom 5. November 2010 umfassend entsprochen hat. Höhere Grundsicherungsleistungen als monatlich ca. 1.003 Euro (1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010) respektive ca. 985 Euro (März 2010) können die Kläger nicht beanspruchen. Insbesondere können die Kläger für die zuletzt begehrten 3,84 Euro keinen Rechtsanspruch aufzeigen, weil diesem Betrag -spiegelbildlich- allein die (rechnerische) Überzahlung an die Klägerin zu 1. zu Grunde liegt. Daher haben sich die Kläger -ihrer Rechtsansicht nach zwingend- bereits in der Klageschrift gegen eine Rückforderung überzahlter Leistungen ("selbstredend nur für Minderbeträge ... ansonsten greift das Verbot der reformatio in peius") gewandt und in der weiteren Folge die Klage für die Klägerin zu 1. zurückgenommen.

Da aber auch keine Anhaltspunkte bekanntgeworden sind, die gegen eine ‚funktionierende’ Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu sprechen vermögen, mußte die Kammer der individuellen Bestimmung der Höhe des Grundsicherungsanspruches des Klägers zu 2. keinen Raum geben, sondern konnte sich im Streitfall im Benehmen mit den Beteiligten auf die Feststellung beschränken, daß der materiell-rechtliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft -hier die Summe der Bedarfe der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2.- im Streitzeitraum umfassend erfüllt wurde, § 38 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 362 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine etwaig zu niedrige Festsetzung des Anspruchs des Klägers zu 2. im Änderungsbescheid vom 5. November 2010 in Höhe von (insgesamt) 3,84 Euro für den sechsmonatigen Streitzeitraum würde daher mit einer überhöhten Festsetzung gegenüber der Klägerin zu 1. in nämlicher Höhe korrespondieren. Ein etwaiger Ausgleich müßte im Innenverhältnis der Kläger erfolgen.

Die Klage war daher abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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