S 10 AS 536/11 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 536/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Festsetzung von Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II setzen auch nach dem zum 01.04.2011 (vgl. § 77 Abs. 12 SGB II) anwendbaren Sanktionsrecht voraus, dass der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Leistungsberechtigte über "Neuerungen" im Bereich des zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Sanktionsrechts wie z.B. das besondere Antragsrecht nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Bezug von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ordnungsgemäß belehrt wurde.

2. Eine Kenntnis der Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nach dem Wortlaut eine positive Kenntnis voraus; nicht ausreichend ist ein "Kennenmüssen" oder ein "Kennenkönnen".
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.07.2011 (Eingang 27.07.2011) gegen den Sanktionsbescheid 06.07.2011 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung des Arbeitslosengeldes II um 60 % für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.10.2011. Mit Schreiben vom 28.02.2011 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner einen Eingliederungsverwaltungsakt. Unter Ziffer 2. wurde der Antragsteller verpflichtet in den nächsten sechs Monaten mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen. Die Nachweisliste müsse nach dem Eingliederungsverwaltungsakt bei jedem Termin bei dem Ansprechpartner der Antragsgegnerin vorgelegt bzw. unverzüglich nachgereicht werden. Der Eingliederungsverwaltungsakt war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Zu einer Einladung am 16.05.2011 ist der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht erschienen und reichte auch nicht unverzüglich eine Liste über seine Eigenbemühungen nach. Mit Schreiben vom 16.05.2011 wurde der Antragsteller zu einer Kürzung der Regelleistung angehört. Mit Bescheid vom 06.07.2011 (Bl.3084 f. Akte der Antragsgegnerin) wurde die Regelleistung des Antragstellers für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 um 60 % (monatlich 218,40 EUR) gekürzt. Hiergegen legte der Antragsteller am 27.07.2011 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Am 08.08.2011 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller beantragt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.07.2011 gegen den Sanktionsbescheid vom 05.07.2011 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und in der Sache begründet. 1. Statthafter Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall der Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, haben keine aufschiebende Wirkung gemäß § 39 Nr. 1 SGB II. Bei dem streitgegenständlichen Sanktionsbescheid handelt es sich um einen Bescheid, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt (vgl. § 31b SGB II; BT-Drs. 17/3404, S. 188). Aus diesem Grund ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Klage und ggf. Berufung) verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Ein wichtiges Kriterium dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren, d.h. die Prüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 12e).

Wenn der belastende Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, ist der belastende Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, wird der Eilantrag vom Gericht abgelehnt (Keller a.a.O. § 86b RdNr. 12f).

Wenn diese eindeutigen Konstellationen nicht vorliegen, gewinnt das private Aussetzungsinteresse in der Abwägungsentscheidung an Gewicht, die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache bleiben gleichwohl das wesentliche Kriterium. Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist nicht zu fordern. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber in § 86a SGG vorgegebenen Grundstruktur:

Nach § 86a Abs. 1 SGG haben grundsätzlich alle Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte, die in eine bestehende Rechtsposition eingreifen, aufschiebende Wirkung. Hiervon hat der Gesetzgeber nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGG Ausnahmen festgelegt und für besondere Regelungsbereiche den Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ausdrücklich bestimmt. In § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird dagegen der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die sofortige Vollziehung in besonderen Einzelfällen anzuordnen. § 39 SGB II ist ein Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Wegen dieser Vorgabe des Sofortvollzugs durch den Gesetzgeber muss eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit gewichtigen Argumenten begründet werden (vgl. Keller a.a.O., § 86b RdNr. 12c).

Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 10.10.2003 (Az. 1 BvR 2025/03) ausgeführt, dass sich die Interessenabwägung in den Fällen einer gesetzlichen Sofortvollziehungsanordnung von der Interessenabwägung unterscheidet, die in Fällen einer behördlichen Vollziehungsanordnung stattfindet. Es bedarf besonderer Umstände, um von einer gesetzlichen Anordnung des Vollziehungsinteresses gerichtlich abzuweichen (BVerfG, a.a.O. RdNr. 21). Diese Entscheidung des BVerfG bezog sich nicht auf existenzsichernde Leistungen, sondern auf einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Untersagung von Bankgeschäften. Trotzdem gilt auch bei existenzsichernden Leistungen: Wenn der Gesetzgeber mit §§ 31 SGB II ff. und § 39 SGB II Regelungen geschaffen hat, dass eine vollständige Streichung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate möglich und sofort vollziehbar ist, dann ist diese gesetzgeberische Grundentscheidung auch bei der Abwägungsentscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Da bei einer erheblichen Entziehung existenzsichernder Leistungen grundrechtliche Belange stärker betroffen sind als bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit, geht das Gericht von folgendem Maßstab aus:

Geringe Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen bei einem vom Gesetzgeber angeordneten Sofortvollzug regelmäßig nicht für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Erforderlich sind vielmehr greifbare Hinweise für einen Erfolg in der Hauptsache, sprich die Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes. Wenn diese greifbaren Hinweise nicht vorliegen, kann die gerichtliche Abwägung mit dem privaten Aussetzungsinteresse nur in Ausnahmefällen zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn gravierende Folgen eintreten würden, die nicht schon regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs sind. 2. Nach diesem Maßstab ordnet die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.07.2011 (Eingang 27.07.2011) gegen den Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 an. Der Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 ist rechtswidrig, weil es bereits an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlt und der Antragsteller auch keine positive Kenntnis im Sinne des § 31 SGB II hatte. Die in § 31 Abs. 1 SGB II (2011) genannten Pflichtverletzungen setzen sämtlich voraus, dass der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung – vor deren Begehung - belehrt worden ist (vgl zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R; Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R) bzw. nach der Neufassung von § 31 ff SGB II entsprechende Rechtsfolgenkenntnis hatte. a) Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass Rechtsfolgenbelehrungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. konkret, verständlich, richtig und vollständig sein müssen (BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, jeweils RdNr 36-37; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R - RdNr 22). Das entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 – L 5 AS 131/08; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 – L 5 AS 79/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2009 - L 19 B 68/09 AS) und in der Literatur (vgl Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 31 RdNr 44; Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 68; A. Loose in Hohm, SGB II, Stand Januar 2010, § 31 RdNr 65; Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2009, § 31 RdNr 78; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2009, § 31 RdNr 70; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 RdNr 139; Lauterbach, NJ 2008, 241, 244; Spellbrink in Kreikohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 31 RdNr 32).

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung für das zum 01.04.2011 (vgl. § 77 Abs. 12 SGB II) in Kraft getretene neue Sanktionsrecht ausdrücklich an. Diese strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen der §§ 31a und 31b SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R - RdNr 22). Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II überragende Bedeutung zu. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine noch größere Rolle als z. B. bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts.

Die dem Antragsteller im Rahmen des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Belehrung ist weder richtig noch vollständig.

Die Antragsgegnerin stützt den Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 auf das zum 01.04.2011 in Kraft getretene neue Sanktionsrecht (hier: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II n.F.), über deren Rechtsfolgen der Antragsteller bisher nicht - ausreichend - belehrt wurde. Neben sprachlichen Vereinfachungen und Umstellungen wurden im neuen Sanktionsrecht gegenüber der alten Rechtslage durchaus auch sachliche Änderungen vorgenommen.

Der Antragsteller wurde vor der Pflichtverletzung bislang nicht darüber informiert, dass bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen einen besonderen Antrag nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. voraussetzt. Hierbei handelt es nicht um eine Klarstellung, sondern um eine konstitutive Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage, auf die der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der "Auffangleistungen" hingewiesen werden muss (vgl. hierzu die Ausführungen von Sauer in: Sauer (Hrsg.), SGB II, 2011, § 31 Rn. 27 und Berlit, info also 2011, 53, 58).

Vollständig ist eine Rechtsfolgenbelehrung auch nur dann, wenn sie alle Rechtsfolgen, auch die nur mittelbar drohenden Folgen einschließt. Der Antragsteller hätte daher auch darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes um mindestens 60 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt wird (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.)

Der Kammer ist bewusst, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 das neue SGB II-Recht noch nicht in Kraft war (Verkündung 29.3.2011; BGBl. I, S. 453) und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes das neue Sanktionsrecht nicht in die Rechtsfolgenbelehrung einbezogen werden konnte. Ebenso klar ist aber auch, dass bei späteren Pflichtverletzungen, die auf das neue Sanktionsrecht gestützt werden, über die entsprechenden Rechtsfolgen vor Eintritt der Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt werden muss. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Eingliederungsverwaltungsaktes erfolgen bzw. in späteren Schreiben/Verwaltungsakten nachgeholt werden. Die fehlerhaft gewordene Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 wurde auch nicht durch die Hinweise im Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 geheilt. Nach dem klaren Wortlaut des § 31 SGB II n. F. und dem Sinn und Zweck muss eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vor Eintritt der Pflichtverletzung vorliegen.

Darüber hinausgehend weist die Kammer bezüglich der Rechtsfolgenbelehrung auch auf Folgendes hin:

- Die im Eingliederungsverwaltungsakt vom 28.02.2011 erfolgte Rechtsfolgenbelehrung ist auch in sich widersprüchlich ist. Im dritten Absatz wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde. Im zehnten Absatz wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II um mehr als 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde. - Der Antragsteller wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass er einen wichtigen Grund, der eine Pflichtverletzung ausschließt nicht nur – wie bisher – nachzuweisen, sondern auch darzulegen hat. In den Entscheidungen vom 21.09.2000 – B 11 AL 7/00 und vom 17.11.2009 – B 11 AL 87/09 B hat das BSG entschieden, dass durch die Worte "darlegen und nachweisen" eine Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes zugunsten des Beibringungsgrundsatzes zum Ausdruck kommt.

b) Beim Antragsteller kann auch – noch – nicht Kenntnis der Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. unterstellt werden.

Eine Rechtsfolgenbelehrung ist seit dem 01.04.2011 nicht mehr erforderlich bzw. kann eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung unbeachtlich werden, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen kannte.

Der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ist deren »Kenntnis« gleichgestellt; der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden (BT-Drs. 17/3404,111). Die Gesetzesbegründung verschweigt sich zu den genauen Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind. Maßstab hat der vom Gesetzgeber gewollte Gleichrang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen zu sein (vgl. Berlit, info also 2011, 53, 56).

Nach dem Wortlaut ist eine positive Kenntnis erforderlich; nicht ausreichend ist ein "Kennenmüssen", also die zurechenbare, (grob) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, oder ein "Kennenkönnen" (§ SGB X, § 45 Abs. SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Wegen des Gleichrangs reicht auch nur eine (positive) Kenntnis aus, die hinsichtlich der potentiell handlungsleitenden Wirkungen, insb. der Warn- und Signalfunktion, der einzelfallbezogenen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung gleichwertig ist. Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leistungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtenverstoß in einer konkreten Situation haben wird. Der Leistungsberechtigte muss – zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei einem bestimmten Verhalten ergeben werden (so zu Recht Berlit a.a.O.). Erforderlich ist neben einem klaren Wissen um die differenzieren Rechtsfolgen auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können. Eine abstrakt mögliche Kenntnis aus der Vergangenheit muss bei dem Leistungsberechtigten noch aktuell wirken (können) und so in dessen Bewusstsein verankert sein, dass es in der aktuellen Situation noch handlungsleitend wirken kann. Allgemeine Belehrungen in Formblättern und Vordrucken sowie schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen reichen nicht aus (so Berlit a.a.O).

Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise/Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein. Ferner kann im Einzelfall von der Kenntnis der Rechtsfolgen ausgegangen werden, wenn der Leistungsberechtigte seine Rechtskenntnisse in der Vergangenheit bereits dokumentiert hat, etwa in Schriftsätzen z. B. auch in einem Widerspruch. Schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen in der Vergangenheit sind für die Kenntnis unbeachtlich, wenn beachtliche Gründe (z.B. Sprachschwierigkeiten, Analphabetismus) dafür sprechen, dass sie nicht zur Kenntnis genommen oder verstanden worden sind.

Zwar ist im streitgegenständlichen Verfahren der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Sanktionen nach dem SGB II befasst gewesen, so dass bei ihm eine gewisse Kenntnis der Rechtsfolgen durchaus unterstellt werden kann. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem 01.04.2011 ein neues Sanktionsrecht mit durchaus neuen Rechtsfolgen in Kraft getreten ist. Eine Kenntnis dieser neuen Rechtsfolgen kann zumindest in dem frühen Stadium der Geltung des neuen Sanktionsrechts jedoch nicht automatisch unterstellt werden. Hinzu kommt, dass Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung regelmäßig nicht durch eine (positive) Kenntnis ausgeglichen werden kann. Auch wenn die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung falsch, unzureichend, in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, darf sich der Leistungsberechtigte regelmäßig auf diese verlassen und muss nicht davon ausgehen, dass seine Rechtskenntnis besser ist als die des Leistungsträgers. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird der Leistungsberechtigte aktuell über so klare, differenzierte und sichere Rechtskenntnisse verfügen, dass er deswegen auch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung erkennt.

Aus den oben genannten Gründen ist der Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.07.2011 anzuordnen.

Abschließend weist das Gericht noch auf Folgendes hin:

Die Feststellung der Pflichtverletzung durch Verwaltungsakt mindert nur den Auszahlungsanspruch (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II), die Sanktionierung bedeutet also keine wesentliche Änderung iSd. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erforderlich machen würde (vgl. nur Groth/Siebel-Huffmann NJW 2011, 1105, 1109). Ziffer 2 des Sanktionsbescheids ist daher zumindest überflüssig, ob sie auch (Teil-)Rechtswidrigkeit führt, muss hier nicht entschieden werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist auf Grund von § 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (3 x monatlich 218,40 EUR = 655,20 EUR) nicht übersteigt.
Rechtskraft
Aus
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