L 13 AL 2374/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 4280/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2374/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das durch den (mit der Berufung [L 13 AL 2373/11] angefochtenen) Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2011 abgeschlossene Klageverfahren erster Instanz (S 3 AL 4280/09) zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris), die hier mit Eingang der letzten vom SG angeforderten Belege am 11. Februar 2010 eingetreten ist.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit Klage und Berufung angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2009 als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Kläger hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den während des Schuljahrs 2009/2010 erfolgten Besuch der einjährigen technischen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik in Rh. mit begleitendem Praktikum jeweils mittwochs und während der Schulferien. Unter Zugrundelegung des bislang bekannten Sachverhalts scheitert ein Anspruch des Klägers auf BAB bereits am Fehlen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nämlich u. a. nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt. Dies war beim Kläger während des Besuchs der Berufsfachschule nicht der Fall; er hat, soweit sich dies aus den Akten ergibt, jedenfalls mit seiner Mutter im selben Haushalt gelebt, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse an der innegehaltenen Wohnung ankäme.

Darüber hinaus hat der Kläger aber auch eine nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähige Ausbildung (im streitgegenständlichen Zeitraum) nicht absolviert. Das SG hat insoweit bereits zutreffend dargelegt, dass der vom Kläger absolvierte Fachschulbesuch auch unter Mitberücksichtigung des schulbegleitenden Praktikums keine im Sinne der §§ 59 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildung darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG sowie den in der Hauptsache ergangenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2011 Bezug und sieht deshalb von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger verkennt weiterhin, dass nur eine betriebliche oder außerbetrieblich durchgeführte berufliche Ausbildung selbst förderungsfähig ist. Darüber hinaus setzt die Förderung voraus, dass der für diese Ausbildung vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 60 Abs. 1 SGB III). Beide Voraussetzungen sind im Fall des Klägers - ersichtlich - nicht erfüllt. Weder der absolvierte Fachschulbesuch noch das begleitende Praktikum stellt selbst eine Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III dar, sondern dient lediglich der Vorbereitung einer solchen. Hierfür sieht das Gesetz nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III die Gewährung von BAB nicht vor. Ob der Kläger demgegenüber einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ([Schüler-] Bafög) hat bzw. gehabt hätte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Da es sich bei der ab 1. September 2009 geschuldeten und verrichteten Arbeitsleistung lediglich um ein Praktikum gehandelt hat, wurde zwischen dem Kläger und der Firma Lorenz GmbH in Lörrach auch kein Ausbildungsvertrag, sondern lediglich ein "Vorvertrag für Berufsfachschüler/innen" abgeschossen. Dieser führt nicht zur Erlangung eines Berufsabschlusses in einem der in § 60 Abs. 1 SGB III genannten Berufe, sondern vermittelt dem Kläger für den Fall des erfolgreichen Absolvierens der Berufsfachschule lediglich einen (privatrechtlichen) Anspruch auf Abschluss eines Ausbildungsvertrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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