L 3 AS 2544/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 6558/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2544/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Am 10.07.2007 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit folgender Begründung:

Die Kosten für die Mahnverfahren, Az.: 07-0024538/06 - N 876 995 351 836, in der Höhe von 36,50 EUR, 23,00 EUR, und die darin noch nicht befriedigte Forderungen. Für die Verfahren, Az.: S 22 AS 3085/06, S 22 AS 2280/06. Die zugesprochenen Kosten in Höhe von jeweils 100,00 EUR. Für die Aufwendungen, Fahrkarten, Porto, Kopien, Zeitaufwand. Inhaltlich wird dies in Urteilen ausführlich beschrieben. Das Erscheinen des Klägers war in keiner Weise notwendig, da das gesetzliche Widerspruchsrecht in vollem Umfang ausreicht. Weiter hat er beantragt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festzusetzen.

Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, in den Verfahren S 22 AS 2280/06 und S 22 AS 3085/06 seien die angefochtenen Bescheide aufgehoben und über die Kostenerstattung nach § 193 SGG entschieden worden. Soweit Kosten für Mahnverfahren geltend gemacht würden, sei nicht ersichtlich, gegen wen sich diese richteten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb Fahrtkosten in den genannten Verfahren entstanden seien, da der Kläger zu den entsprechenden Terminen nicht gekommen sei. Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR fehle es an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Bezüglich des Rechtsschutzbegehrens betreffend der Kosten des Mahnverfahrens und der darin noch nicht befriedigten Forderungen sei nicht ersichtlich, inwieweit sich dieses Mahnverfahren gegen den Beklagten richte. Auch bleibe der Rechtsgrund der geltend gemachten Forderungen im Dunkeln.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR begehre, sei hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bezüglich der geltend gemachten Kosten des Mahnverfahrens sei nicht ersichtlich, dass sich diese gegen den Beklagten richteten, zumal der Kläger keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe.

Gegen den am 28.05.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei notwendig, da sich der Beklagte nicht an die Entscheidung im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B halte. Bis zur Beendigung des Hauptverfahrens hätte es zu keiner Leistungseinstellung kommen dürfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm aufgrund des Beschlusses L 3 AS 4176/06 ER-B Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unzulässig.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.

Im Klageverfahren hat der Kläger die Festsetzung eines Zwangsgelds, die Übernahme von Kosten für ein Mahnverfahren sowie der darin noch nicht befriedigten Forderungen von der Beklagten geltend gemacht. Dieses Begehren hat er im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt, sondern nunmehr geltend gemacht, ihm aufgrund des Beschlusses im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens Leistungen zu bewilligen.

Die Berufung ist nur statthaft, wenn die geltend gemachten Ansprüche schon im ersten Rechtszug Gegenstand des Verfahrens gewesen sind (Eckertz in Hk-SGG § 143 Rn. 18). Den nunmehr in der Berufungsinstanz allein verfolgten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht geltend gemacht. Im Berufungsverfahren hat der Kläger wiederum die erstinstanzlich erhobenen Ansprüche im Sinne des § 123 SGG nicht weiterverfolgt. Die Berufung ist deshalb nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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