Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 6466/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2616/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II.
Nachdem der Kläger zahlreichen Einladungen des Beklagten nicht nachgekommen war, versagte dieser die Bewilligung von Leistungen über den 30.06.2006 hinaus (Bescheid vom 08.06.2006, Widerspruchsbescheid vom 22.06.2006). Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart - SG - (S 22 AS 122/07). Mit Urteil vom 20.06.2007 lehnte das SG einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13.04.2011 abgewiesen.
Im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B wurde der Beklagte mit Beschluss des Senats vom 12.01.2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 70 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe bis zum Abschluss des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07 zu gewähren.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von monatlich 517,25 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2007 Klage zum SG erhoben. Der Beklagte wertete dies als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 zurückwies.
Mit Aufhebungsbescheid vom 26.10.2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2007 ganz auf. Hiergegen hat der Kläger gleichfalls Widerspruch eingelegt und am 27.11.2007 beim SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Leistungen in Höhe von monatlich 517,25 EUR ab dem 27.11.2007 bis zum 28.02.2008 zu erbringen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 hat das SG den Bescheid vom 17.08.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 26.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2008 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von monatlich 620,75 EUR - Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich sowie Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe - unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Durch die Zahlung der Miete an den Vermieter sei eine Kürzung der Kosten der Unterkunft nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten sei nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger keinerlei Stromabrechnungen vorgelegt habe.
Gegen den am 29.05.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.05.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund des Beschlusses im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B habe er Anspruch auf Leistungen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 für die Zeit vom 01. September 2007 bis 29. Februar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum. Der Gerichtsbescheid sei vollzogen worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31.05.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers und bemisst sich danach, was ihm, ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung, versagt worden ist und von ihm mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger macht mit der Berufung unter Berufung auf den Beschluss im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B höhere Leistungen geltend. Mit diesem Beschluss ist der Beklagte zum einen jedoch nur bis zum Abschluss des Verfahrens S 22 AS 122/07, somit bis zum 20.06.2007, zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet worden. Zum anderen war diese Verpflichtung nur auf die vorläufige Bewilligung von Alg II in Höhe von 70 % des Regelsatzes gerichtet gewesen. Mit dem hier angefochtenen Gerichtsbescheid ist der Beklagte jedoch zur Bewilligung des Regelsatzes in voller Höhe verurteilt worden. Eine Beschwer des Klägers ist insoweit nicht gegeben. Im Streit stehen auch keine laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass die Berufung nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II.
Nachdem der Kläger zahlreichen Einladungen des Beklagten nicht nachgekommen war, versagte dieser die Bewilligung von Leistungen über den 30.06.2006 hinaus (Bescheid vom 08.06.2006, Widerspruchsbescheid vom 22.06.2006). Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart - SG - (S 22 AS 122/07). Mit Urteil vom 20.06.2007 lehnte das SG einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13.04.2011 abgewiesen.
Im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B wurde der Beklagte mit Beschluss des Senats vom 12.01.2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 70 % der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe bis zum Abschluss des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07 zu gewähren.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von monatlich 517,25 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2007 Klage zum SG erhoben. Der Beklagte wertete dies als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 zurückwies.
Mit Aufhebungsbescheid vom 26.10.2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2007 ganz auf. Hiergegen hat der Kläger gleichfalls Widerspruch eingelegt und am 27.11.2007 beim SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Leistungen in Höhe von monatlich 517,25 EUR ab dem 27.11.2007 bis zum 28.02.2008 zu erbringen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 hat das SG den Bescheid vom 17.08.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 26.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2008 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von monatlich 620,75 EUR - Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich sowie Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe - unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Durch die Zahlung der Miete an den Vermieter sei eine Kürzung der Kosten der Unterkunft nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten sei nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger keinerlei Stromabrechnungen vorgelegt habe.
Gegen den am 29.05.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.05.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund des Beschlusses im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B habe er Anspruch auf Leistungen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 für die Zeit vom 01. September 2007 bis 29. Februar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum. Der Gerichtsbescheid sei vollzogen worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31.05.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers und bemisst sich danach, was ihm, ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung, versagt worden ist und von ihm mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger macht mit der Berufung unter Berufung auf den Beschluss im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B höhere Leistungen geltend. Mit diesem Beschluss ist der Beklagte zum einen jedoch nur bis zum Abschluss des Verfahrens S 22 AS 122/07, somit bis zum 20.06.2007, zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet worden. Zum anderen war diese Verpflichtung nur auf die vorläufige Bewilligung von Alg II in Höhe von 70 % des Regelsatzes gerichtet gewesen. Mit dem hier angefochtenen Gerichtsbescheid ist der Beklagte jedoch zur Bewilligung des Regelsatzes in voller Höhe verurteilt worden. Eine Beschwer des Klägers ist insoweit nicht gegeben. Im Streit stehen auch keine laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass die Berufung nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved