L 3 AS 6003/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 7300/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6003/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.11.2008 streitig.

Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt waren ihm Leistungen bis zum 31.10.2008 bewilligt worden. Mit Schreiben vom 23.10.2008 forderte ihn der Beklagte auf, einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Der Kläger sandte die Unterlagen unausgefüllt an den Beklagten zurück.

Am 31.10.2008 hat er Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das SG hat den Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende auf der Grundlage des Beschlusses des Landessozialgerichts (L 3 AS 4176/06 ER-B) ab dem 01.11.2008 zu gewähren.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, diese sei bereits unzulässig, da das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bei einer Verpflichtungsklage - wie vorliegend vom Kläger erhoben - müsse grundsätzlich zuvor bei der Behörde der Erlass eines Verwaltungsaktes beantragt werden. An einem solchen Verwaltungsakt fehle es, zumal der Kläger auch noch keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Gegen den am 13.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.12.2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 01. November 2008 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Im Verfahren L 2 SO 1152/09 vor dem Landessozialgericht Stuttgart haben sich der Beklagte (dort: Beigeladener) und die Landeshauptstadt Stuttgart (dort: Beklagte) in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2009 dahingehend geeinigt, dass sich der Beklagte des vorliegenden Verfahrens bereit erklärt hat, dem Kläger vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und sich die Beklagte des dortigen Verfahrens ab dem 01.11.2009 als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Zahlungsnachweise über die dem Kläger gewährten Leistungen vorgelegt. Danach wurden dem Kläger die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe sowie die Regelleistung ohne Abzüge in der Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 gewährt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht ersichtlich.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma A. bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen, da sie mangels Antragstellung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes nicht zulässig war. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Darüber hinaus liegt spätestens seit dem 30.09.2009 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht mehr vor, nachdem sich der Beklagte im Verfahren L 2 SO 1152/09 verpflichtet hat, dem Kläger vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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