L 6 SF 159/11 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 11 SF 152/09 E
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 159/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nr. 3103 VV-RVG findet auch für Gebühren eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG Anwendung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B und 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF).
2. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 RVG) ist zu berücksichtigen, wenn Schriftsätze wortidentisch mit Schriftsätzen in anderen Verfahren (hier: der ebenfalls vertretenen Lebensgefährtin des Antragstellers) sind.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nord-hausen vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S 11 AS 1245/09 ER).

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. März 2009 hob die ARGE Grundsiche-rung Unstrut-Hainich-Kreis ihre Entscheidung über die Leistungsbewilligung nach dem Zwei-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 teilweise auf und forderte 169,08 Euro zurück. Mit Bescheid vom gleichen Tage rechnete sie die Forderungen teilweise mit laufenden Leistungen auf. Dagegen legte der Beschwerdeführer im Namen des Antragstellers unter dem 1. April 2009 Widerspruch ein und beantragte, die ARGE Grundsicherung einstweilen zu verpflichten, die einbehaltenen Leistungen für April 2009 zumindest vorläufig auszuzahlen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs einstweilig anzuordnen. Einen entsprechenden Antrag mit identischer Begründung stellte er für die Lebensgefährtin des Antragstellers (Az.: S 12 AS 1244/09 ER). Im drei Mi-nuten dauernden Erörterungstermin am 11. Mai 2009 bewilligte das Sozialgericht dem An-tragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) ab 5. Mai 2009 und ordnete den Beschwerdeführer bei. Ausweislich der Niederschrift nahm der Antragsteller dann seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück.

In seiner Kostenrechnung vom 26. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer aus der Staatskas-se für das Verfahren einen Betrag 575,13 Euro geltend, der sich wie folgt errechnet:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 13,30 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 483,30 Euro Mehrwertsteuer 91,83 Euro Gesamtbetrag 575,13 Euro

Unter dem 29. September 2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zah-lung von 259,78 Euro an und führte aus, der Beschwerdeführer sei bereits im vorausgegange-nen Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Deshalb sei die Hälfte der Mittelgebühr der Verfah-rensgebühr Nr. 3103 angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller sei durchschnittlich gewesen, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ab 5. Mai 2009 unterdurchschnittlich und die Einkommensverhältnisse des Antragstellers unterdurch-schnittlich. Für die Terminsgebühr sei angesichts ihrer Dauer die Hälfte der Mittelgebühr an-gemessen.

Seine Erinnerung hat der Beschwerdeführer auf die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr beschränkt. Nach Beschlüssen der Sozialgerichte Oldenburg und Lüneburg finde Nr. 3103 VV-RVG keine Anwendung, wenn der Rechtsanwalt im Verfahren auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung beauftragt und zuvor im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei. Eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit komme bei Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in Betracht. Ein weit unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit habe nicht vorgelegen, denn der Leistungsanspruch habe geprüft werden müssen. Zudem handle es sich beim SGB II um eine sehr komplexe und kom-plizierte Rechtsmaterie. Eine volle Terminsgebühr entstehe mit Wahrnehmung des Termins. Unerheblich sei die Dauer des Termins.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat das Sozialgericht Nordhausen die Erinnerung zu-rückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BSG vom 1. Juli 2010 - Az.: B 4 AS 21/09 R seien, abgestellt auf den Zeitraum der Beiordnung am 5. Mai 2009, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit absolut unterdurchschnittlich gewesen. Es seien keine Schriftsätze mehr gefertigt worden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei über-durchschnittlich gewesen, denn es habe die Einstellung laufender Leistungen im Streit ge-standen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien weit unterdurchschnittlich gewesen und ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht zu erkennen. Die Verfahrensgebühr richte sich entsprechend dem Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF nach Nr. 3103 VV-RVG. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde auf die Kriterien zur Ver-fahrensgebühr verwiesen. Die Dauer des Termins sei nach dem o.g. Beschluss des erkennen-den Senats ein Bemessungskriterium zur Bestimmung der Terminsgebühr nach Nr. 3106. An-gesichts der Dauer sei ein Abweichen von der Mittelgebühr in der angenommenen Höhe ge-rechtfertigt.

Gegen den ihm am 3. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und zur Begründung seine Argumentation im Erinne-rungsverfahren wiederholt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei nach der Rechtsprechung des BSG überdurchschnittlich gewesen. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durch-schnittlich gewesen, weil er sich mit der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung auseinan-dergesetzt habe. Bei der Terminsgebühr komme es nicht auf die Dauer des Termins an.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und seine Vergütung auf 575,13 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Festsetzung vom 29. September 2009 und die Ausfüh-rungen in dem Beschluss des Sozialgerichts.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Januar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebüh-ren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskas-se zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Antragsteller, dem PKH gewährt wurde, war kos-tenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit schei-det die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwie-rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Tole-ranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Ge-rold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsan-walt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums ob-jektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Hier übersteigen die beantragten Gebühren in Höhe die tatsächlich zustehenden Gebühren um mehr als 20 v.H.

Zu Recht hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nur in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV RVG zugesprochen. Nach dessen Definition beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in de-nen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 20,00 bis 320,00 Euro (statt 40,00 bis 460,00 Euro), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprü-fung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Diese Vor-aussetzungen liegen vor. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Sondervor-schrift auch für die Gebühren eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG Anwendung findet (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B und 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF). Nachdem der Beschwerdeführer seine Ansicht nur mit einem allgemeinen Hinweis auf unterschiedliche Ansichten von zwei Sozialgerichten begründet, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Der Beitragsrahmen der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG beträgt 20,00 bis 320,00 Euro. Gegen die vorgenommene Kürzung der Mittelgebühr (170,00 Euro) auf die Hälfte (85,00 Eu-ro) bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

Bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand zu berück-sichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache be-trieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Zu berücksichtigen ist auch der sonstige Aufwand, z.B. für Besprechung, Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, ggf. Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Ge-bührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris). In die Beurteilung einzubeziehen ist der ge-samte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren - auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung - (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - Az.: L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: L 19 B 21/08 AS). An-dernfalls besteht für den "armen" Verfahrensbeteiligten das Risiko, dass er einen Teil seiner Kosten selbst tragen muss.

Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den anderen sozialgerichtlichen Verfahren deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer fertigte im Hauptsacheverfahren drei, teilweise sehr kurze, Schriftsätze. Zu berücksichtigen ist, dass zwei von ihnen - mit geringen Abweichungen - wortidentisch mit den Schriftsätzen in dem Verfahren der von ihm ebenfalls vertretenen Lebensgefährtin des Antragstellers sind (Az.: S 12 AS 1244/09 ER), in dem ebenfalls PKH gewährt wurde; dies vermindert den Aufwand für jedes Verfahren beträchtlich. Zu echten Rechtsproblemen, Gut-achten oder medizinischen Unterlagen musste der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen. Sein Vortrag, beim SGB II handle es sich um eine sehr komplexe und komplizierte Rechtsma-terie, ist für den konkreten Fall ohne wesentliche Bedeutung. Im Übrigen ist die rechtliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ein eigener Gesichtspunkt und für den Umfang der Tätigkeit nicht (zusätzlich) zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er könne nicht dafür bestraft werden, dass er bereits vorgetragene Argumente nicht wiederholt habe. Bei § 14 RVG wird nur der tatsächliche, nicht aber ein fik-tiver Aufwand berücksichtigt. Wiederholungen wären objektiv nicht erforderlich gewesen.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war nur gering. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dem fehlenden besonderen Haftungsrisiko schließt sich der Unterzeichner den Ausführungen der Vorinstanz an. Konkrete Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Bei der getrennt zu prüfende Terminsgebühr (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. April 2009 - Az.: L 6 B 261/08 SF m.w.N.) beträgt der Beitragsrahmen nach Nr. 3106 VV RVG 20,00 bis 380,00 Euro. Die zuerkannte Gebühr von 100,00 Euro ist angesichts der Umstände ausge-sprochen großzügig. Allerdings verbietet sich eine Kürzung schon aus dem Grundsatz der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot). Für den Umfang der anwaltlichen Tätig-keit kommt es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auf die geringe Dauer des Termins - hier drei Minuten - an (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B, 4. März 2011 - Az.: L 6 SF 184/11 B, 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 29. April 2008 - Az.: L 6 B 32/08 SF). Offensichtlich beinhaltete das Verfahren nach Erörte-rung der Rechtslage in dem zeitlich vorgeschalteten Verfahren der Lebensgefährtin des An-tragstellers keine Schwierigkeit mehr. Angesichts der Bedeutung der Sache, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des nicht ersichtlichen Haftungsrisikos kommt ein höherer als der zuerkannte Ansatz keinesfalls in Betracht.

Zusätzlich zu erstatten sind die Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG), das anteilige Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG), die Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekom-munikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV-RVG) in Höhe von 20,00 Euro, und die Umsatz-steuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV-RVG).

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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