L 1 R 277/11 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 R 90291/09 P
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 277/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2011, mit dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 46 R 90291/09 abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 13. Juli 2011, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 46 R 90291/09 abgelehnt hat, ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98 – NJW 1991, S. 413 ff. –). PKH kommt nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 1500, § 72 Nr. 19).

Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabs waren keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben, dass ein Anspruch auf Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz besteht. Im Einzelnen verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag, mit dem er die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu dem erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat (L 1 R 236/11).

Kosten sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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