L 1 KR 205/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1680/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 205/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nach § 114 Satz 1 ZPO nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist. Die vorliegende Berufung mit dem Antrag, der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Kosten für eine vorgenommene Blitzlicht-Haarentfernung in Höhe von 2.400 EUR zu erstatten und die Kosten für drei weitere derartige Haarentfernungen zu übernehmen, hat jedoch allenfalls ganz entfernte Erfolgschancen:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkassen Kostenerstattung bzw. –übernahme für kosmetische Behandlungen durch das Unternehmen Telia Dagmar Harmsen.

Kosmetische Behandlungen sind von den gesetzlichen Krankenkassen generell nicht zu leisten, §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V): Die Krankenbehandlung umfasst nur die Versorgung mit Arznei-, Verband- Heil- und Hilfsmitteln.

Die Blitzlichtepilation als Dienstleistung des Kosmetikers ist kein Heilmittel. Heilmittel werden nämlich von Ärzten im Rahmen der Heilbehandlung eingesetzt und verordnet (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr. 80).

Ein Anspruch auf Versorgung mit Heilmittel besteht zudem nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB V nur nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinie, die auch für den Leistungsanspruch der Versicherten verbindlich ist (§ 91 Abs. 6 SGB V). Nach § 3 Heilmittelrichtlinie setzt die Abgabe von Heilmitteln (durch zugelassene Leistungserbringer) eine entsprechende (kassen-)ärztliche Verordnung voraus. Auch daran fehlt es hier. Heilmittel sind weiter auch nur die im Einzelnen in der Richtlinie aufgeführten Maßnahmen, § 2 Abs. 1 S. 2 Heilmittelrichtlinie.

Einem Klageerfolg stehen ferner die Gründe entgegen, auf die das Sozialgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid die Abweisung gestützt hat. Von einem Systemversagen ist nicht auszugehen. Verfassungsrechtlich unzumutbare Härten sind nicht ersichtlich, zumal ab 1. Januar 2011 ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch 2. Buch gegen das JobCenter in Betracht kommt (vgl. Münder in LPK-SGB II Rdnr. 42 mit Rechtsprechungsbeispielen für Mehrbedarf aus Krankheitsgründen).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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