L 18 AS 1872/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 21468/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1872/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Az.: L 18 AS 1872/11 B ER Az.: S 142 AS 21468/11 ER Berlin

Beschluss In dem Verfahren

H K, E Straße , B, - Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

Jobcenter Berlin Neukölln, Mainzer Str. 27, 12053 Berlin, Gz.: - Antragsgegner und Beschwerdegegner -.
Die am 18. Oktober per E-Mail eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht in der gesetzlichen Form des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 65a SGG eingelegt worden; sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht (LSG) oder dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (vgl § 173 Satz 1 und Satz 2 SGG). Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorgeschrieben (vgl § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG), und zwar für den Bereich des LSG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG erlassenen Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 und über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006, geändert – und zwar dahingehend, dass das LSG Berlin-Brandenburg teilnimmt – durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II 425) und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007 (GVBl. für Berlin, 539).

Der Antragsteller hat entgegen den genannten gesetzlichen Formerfordernissen die Beschwerde mit einfacher E-Mail vom 18. Oktober 2011 ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG und somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht (erst) dann zugegangen, wenn es in der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (vgl § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Gericht hat den Antragsteller hierauf nach Eingang der E-Mail gemäß § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hingewiesen, insbesondere auch die Beachtung der Rechtsmittelfrist. Dennoch ist eine formgerechte Beschwerdeeinlegung bislang nicht erfolgt. Die von dem Antragsteller nicht qualifiziert elektronisch signierte Beschwerde entfaltet somit keine Rechtswirkungen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 65a Rz. 16 mwN; vgl zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 52a FGO: BFH, Beschluss vom 14. September 2005 – VII B 138/05 – veröffentlicht in juris). Einzelheiten zu dem beim LSG zu benutzenden Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich den Internetseiten des LSG entnehmen. Auch hierüber ist der Antragsteller zeitnah unterrichtet worden.

Eine Entscheidung in der Sache war dem Gericht daher verwehrt. Indes ist darauf hinzuweisen, dass ein Anordnungsgrund hinsichtlich der begehrten Mietschuldenübernahme auch nach der nunmehr vorgelegten Kündigung der Vermieterin aus den vom SG dargelegten Gründen nicht dargetan ist. Gleiches gilt für die geltend gemachte Übernahme von ausstehenden Versicherungsbeiträgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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