Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 360/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen vorzumerken. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Vormerkung der rentenrechtlichen Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als vollwertige Beitragszeit anstatt wie bisher als beitragsgeminderte Zeit wegen des Vorliegens einer Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung.
Die am Mai 1951 geborene Klägerin ist im Beitrittsgebiet aufgewachsen. Von 1969 bis 1974 studierte sie an der H.-Universität zu B Chemie und Biologie auf Lehramt. Hiernach arbeitete sie in der Schulbuchredaktion des Verlags V. und W sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für die U -Gesellschaft in O. Von November 1995 bis November 1997 absolvierte sie das Referendariat für den Schuldienst und schloss dieses mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt ab. Hiernach war sie zunächst arbeitslos. Vom 18. Oktober 1999 bis zum 5. Mai 2000 erfolgte vermittelt durch das Arbeitsamt eine Beschäftigung der Klägerin an der Akademie für K und B in B , in deren Rahmen sie ihren Angaben zu Folge zum einen verschiedene Kurse des dortigen Fortbildungsangebots besucht, zum anderen aber auch selbst eine Computerarbeitsgemeinschaft an einer Schule geleitet hatte. Während dieser Zeit erhielt sie Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt Mitte. Seit dem 8. Mai 2000 ist die Klägerin im Schuldienst des Landes Berlin beschäftigt und als Lehrerin an einer integrierten Sekundarschule in B-F tätig.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2002 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die Versicherungsdaten für die Zeiten der Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 verbindlich fest. Hierbei lehnte sie die Vormerkung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten und Sachverhalte ab. So habe unter anderem die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 10. Dezember 1999 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, "weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst hat bzw. hätte". Des Weiteren habe die Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 5. Mai 2000 ebenfalls nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, "weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung" gewesen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2009 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI sodann die Versicherungsdaten für die Zeiten der Klägerin bis zum 31. Dezember 2002 verbindlich fest. Hierbei lehnte sie die Vormerkung der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 5. Mai 2000 als Anrechnungszeit ab, "weil – insbesondere vor Beginn der Ausbildung abgeleistete – Praktikantenzeiten nicht als Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung anzusehen" seien. Dies gelte auch, "wenn sie Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Schule waren". Unter der Rubrik "Vorbehalte und Erläuterungen" hieß es unter "Sonstige Mitteilungen" in dem Bescheid weiter: "Hinsichtlich der Zeit vom 18.10.1999 - 10.12.1999 verweisen wir auf unseren Bescheid vom 05.07.2002". In dem als Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2009 beigefügten Versicherungsverlauf sind die Zeiträume vom 18. Oktober 1999 bis 12. Dezember 1999, vom 13. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie vom 1. Januar 2000 bis 7. Mai 2000 jeweils als von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" aufgeführt. Aus den Anlagen 3 und 4 der der Klägerin zugleich mit dem Bescheid vom 30. Juli 2009 übersandten Rentenauskunft vom selben Tag ergab sich, dass die Monate von Oktober 1999 bis Mai 2000 als beitragsgeminderte Zeiten in der dortigen Probeberechnung der Beklagten zur erwartenden Rentenhöhe der Klägerin Berücksichtigung gefunden hatten.
Mit am 13. Oktober 2009 bei der Beklagten per Fax eingegangenem Schreiben vom Vortag verwies die Klägerin auf ihren "Einspruch" vom 4. August 2009 gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 und fragte sinngemäß nach dem diesbezüglichen Sachstand. Ein von ihr mit dem Datum des 4. August 2009 versehenes Schreiben fügte sie bei. In diesem Schreiben erhob sie "Einspruch" gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 und führte in Bezug auf die Zeiten vom 18. Oktober 1999 bis 10. Dezember 1999 sowie vom 13. Dezember 1999 bis 5. Mai 2000 aus, dass es sich hierbei um eine zusammenhängende, vom Arbeitsamt vermittelte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gehandelt habe, die nicht vor, sondern nach ihrer Ausbildungszeit an der H -Universität sowie dem Referendariat gelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 als unzulässig zurück. Insoweit sei der Widerspruch der Klägerin erst am 13. Oktober 2009 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs habe bereits zuvor am 2. September 2009 geendet. Ein Schreiben der Klägerin vom 4. August 2009 habe bei der Beklagten nicht vorgelegen.
Am 7. Januar 2010 hat die Klägerin wiederum per Fax bei der Beklagten "Einspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2010" eingelegt und eine Faxsendeliste ihres Computers beigefügt, um zu belegen, dass sie ihr Schreiben vom 4. August 2009 am selben Tag tatsächlich per Fax an die Beklagte übersandt habe. Darüber hinaus hat sie am 21. Januar 2010 die hiesige Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie zum einen zunächst die Anerkennung ihres "Einspruchs" vom 4. August 2009 sowie zum anderen die Überprüfung des Bescheides vom 30. Juli 2009 begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 hat die Beklagte auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Faxsendeberichts zwar anerkannt, dass der Widerspruch vom 4. August 2009 gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 rechtzeitig eingelegt worden sei. In der Sache hat die Beklagte jedoch weiterhin eine Vormerkung der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 5. Mai 2000 als Anrechnungszeit mit der Begründung aus dem Bescheid vom 30. Juli 2009 abgelehnt.
Nachdem das Gericht die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2010 darauf hingewiesen hatte, dass das zwingend als Prozessvoraussetzung durchzuführende Widerspruchsverfahren nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall bisher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 noch nicht inhaltlich im Rahmen eines Widerspruchsbescheides entschieden worden sei, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2010 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Insoweit seien die Zeiten vom 18. Oktober 1999 bis 12. Dezember 1999 sowie vom 13. Dezember 1999 bis 7. Mai 2000 als "Pflichtbeitragszeiten (berufliche Ausbildung)" berücksichtigt. Eine Vormerkung der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis 5. Mai 2000 als Anrechnungszeit könne hingegen nicht erfolgen. Diesbezüglich hat die Beklagte die Begründung aus dem Bescheid vom 30. Juli 2009 wiederholt.
Am 23. Februar 2011 hat das Gericht sodann einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt, in dessen Rahmen der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, dass eine Anerkennung der bisher als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung und damit als beitragsgeminderte Zeit vorgemerkte Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht möglich sei. Hingegen komme jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 17. Dezember 2009 zum Az. L 14 R 679/08 die Vormerkung dieser Zeit als reine Pflichtbeitragszeit in Betracht, weil die von der Klägerin während dieses Zeitraums absolvierte Maßnahme nicht mehr der beruflichen Ausbildung, sondern vielmehr der Fort- und Weiterbildung in ihrem bereits zuvor erlernten Beruf gedient habe.
Auf entsprechende gerichtliche Anforderung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. März 2011 sodann zwei Probeberechnungen vom 17. März 2011 über die von der Klägerin derzeit zu erwartende Rentenhöhe übersandt, deren Grundlage einmal die Berücksichtigung der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung sowie das andere Mal als reine Pflichtbeitragszeit gewesen ist. In beiden Probeberechnungen sind übereinstimmend persönliche Entgeltpunkte (Ost) der Klägerin in Höhe von 46,1891 ermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie, "auch wenn die potentielle Rentenhöhe zum jetzigen Stand in beiden Fällen gleich" sei, weiterhin die Auffassung vertrete, dass die Vormerkung der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Zeit der beruflichen Ausbildung falsch sei. Die ihr vom Arbeitsamt seinerzeit vermittelte Beschäftigung an der Akademie für K und B habe nicht mehr ihrer Berufsausbildung gedient, sondern vielmehr der Überbrückung der Wartezeit bis zu einer möglichen Einstellung in den Berliner Schuldienst. Ihre berufliche Ausbildung habe sie bereits zuvor mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt im November 1997 beendet gehabt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010 zu verurteilen, die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei der von der Klägerin im Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 absolvierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Sozialleistungsbezug durch das Arbeitsamt habe es sich um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gehandelt, so dass diese Zeit eine beitragsgeminderte Zeit sei. Insoweit bestimme sich der Begriff der Berufsausbildung im Sinne § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Damit würden neben der Berufsausbildung auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, innerhalb des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten erfasst. Die Beklagte folge insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts in dem genannten Urteil über den Einzelfall hinaus nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten betreffend die Klägerin zum Aktenzeichen. Bezug genommen, die jeweils Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage der Klägerin zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Die von der Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 erhobene Klage ist – ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nicht bereits durch ihr am 7. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben gemäß § 91 Abs. 1 SGG fristwahrend Klage eingelegt hat – in jedem Falle mit Eingang bei Gericht am 21. Januar 2010 innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG und damit fristgerecht eingelegt worden. Das gemäß § 78 SGG als Prozessvoraussetzung zwingend vorgeschriebene Vorverfahren ist mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010, mit dem die Beklagte auch inhaltlich über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 entschieden hat, ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass die Klage der Klägerin auch diesbezüglich spätestens mit Erlass dieses Widerspruchsbescheides zulässig geworden ist.
Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Denn insoweit begehrt sie die Anerkennung (Vormerkung) des Zeitraums vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als bestimmte rentenrechtliche Zeit. Mit diesem Begehren muss sich die Klägerin nicht etwa auf das zukünftige Verfahren zur Feststellung einer Rente verweisen lassen, in dessen Rahmen erst über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenden Daten entschieden wird (vgl. § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI). Denn hierum geht vorliegend noch nicht. Die Klägerin hat als Versicherte vielmehr gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI einen Anspruch auf zutreffende Feststellung ihrer im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, bereits im Vormerkungsbescheid. Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. April 2011, Az. B 13 R 79/09 R, Rdnr. 15 m.w.N. – zitiert nach juris). Dementsprechend ist es für das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch unerheblich, ob sich nach dem derzeit geltenden Recht für die Anrechnung und Bewertung ihrer im Versicherungsverlauf enthaltenden Daten gemäß den von der Beklagten erstellten Probeberechnungen vom 17. März 2011 die hier streitgegenständliche Einordnung des Zeitraums vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung oder als reine Pflichtbeitragszeit im Ergebnis auf die zu erwartende Rentenhöhe nicht auswirken würde. Dies ist hier der Fall, weil der streitgegenständliche Zeitraum mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI zusammenfällt und er aus diesem Grund nach derzeitigem Recht gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI eine bestimmte Bewertung mit Entgeltpunkten erfahren würde, für die es keinen Unterschied machen würde, ob zugleich eine Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung oder eine reine Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeichert ist.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als dass hierin die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung und nicht als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen vorgemerkt worden ist. Insoweit war der Bescheid gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG abzuändern und die Beklagte gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 als Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen anstatt als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung.
Gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Die Klägerin hat hiernach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vormerkung der bisher in ihrem Versicherungsverlauf als Beitragszeit für eine berufliche Ausbildung festgestellte Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten unter anderem Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen (lit. a) und als beitragsgeminderte Zeiten (lit. b). Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI zum einen Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gelten als beitragsgeminderte Zeiten zum anderen auch Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 ist von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit vorzumerken, was sie auch grundsätzlich getan hat. Denn gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) gezahlt worden sind. Dies war hier der Fall. Die Klägerin hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsgeld vom seinerzeitigen Arbeitsamt Berlin Mitte bezogen. Hierfür hatte die seinerzeitige Bundesanstalt und heutige Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeiträge bei der Beklagten entrichtet. Denn gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der seinerzeitigen bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung waren Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Unterhaltsgeld bezogen haben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Bei der von der Beklagten diesbezüglich vorzumerkenden Pflichtbeitragszeit handelt es sich jedoch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 SGB VI um eine Beitragszeit als Zeit mit vollwertigen Beiträgen, weil die entsprechenden Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind und eine beitragsgeminderte Zeit nicht vorliegt.
Eine beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI liegt nicht vor, weil die Beitragszeit nicht zugleich mit einer Anrechnungszeit belegt ist. Insbesondere liegt auf Grund der Beschäftigung der Klägerin bei der Akademie für K und B keine Anrechnungszeit als Zeit einer schulischen Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI gehandelt hat, sind gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch entgegen der bisher von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht lediglich auf die Anrechnungszeittatbestände der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI beschränkt, sondern ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die erkennende Kammer insoweit folgt, auch für den Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben. Denn insoweit ist eine Einschränkung der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Bezug auf den Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI weder mit dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes vereinbar noch nach dessen Sinn und Zweck geboten (so BSG, Urteil vom 19. April 2011, Az. B 13 R 79/09 R, Rdnr. 22 ff. – zitiert nach juris). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits 49 Jahre alt und bezog versicherungspflichtiges Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt, so dass der Ausschlusstatbestand des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI erfüllt ist. Aus demselben Grund ist hier auch das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
Es liegt auch keine beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI vor. Insofern handelt es sich bei der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 nicht um Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Denn die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine berufliche Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI absolviert, sondern eine durch das Arbeitsamt vermittelte und von diesem im Wege des Unterhaltsgeldes finanzierte Weiterbildungsmaßnahme. Ihre berufliche Ausbildung hatte die Klägerin bereits zuvor im November 1997 mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt beendet. Von diesem Zeitpunkt an hätte die Klägerin jederzeit – ohne weitere formale Voraussetzungen in Bezug auf ihre Qualifikation – in den Schuldienst eintreten und als Lehrerin arbeiten können. Dies sei ihren Angaben zu Folge auf Grund der seinerzeitigen Personalsituation im Berliner Schuldienst nicht unmittelbar möglich gewesen, so dass sie nach Abschluss des Referendariats zunächst arbeitslos war. Ihre nachfolgende Beschäftigung an der Akademie für K und B über das Arbeitsamt diente sodann aber nicht mehr der Ausbildung der Klägerin in ihrem Beruf, welche sie bereits abgeschlossen hatte, sondern vielmehr der Fort- und Weiterbildung zur Erlangung weiterer Fähigkeiten und Kenntnisse für die spätere Ausübung dieses Berufs, die nicht mehr Gegenstand der formalen Lehramtsausbildung waren. So hatte die Klägerin ihren Angaben zu Folge während der Zeit an der Akademie für K und B zum einen dort selbst Kurse besucht wie Wirtschaftsenglisch, Präsentation und Rhetorik, Kommunikationstraining, Recht und Steuern sowie PC-Anwendungen und zum anderen aber auch selbst Arbeitsgemeinschaften in Schulen geleitet.
Die erkennende Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, nach der von dem Begriff der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht Maßnahmen der Weiterbildung in Form von Fortbildungen und Umschulungen umfasst werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. L 14 R 679/08, Rdnr. 20 ff. – zitiert nach juris; ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 69. Ergänzungslieferung 2011, § 54 SGB VI Rdnr. 16, 18). Diesbezüglich hat das Bayerische LSG überzeugend ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 21 ff.):
"Der Begriff der Berufsausbildung ist im SGB VI selbst nicht näher definiert. Auch die von der Beklagten in Bezug genommene Legaldefinition des § 7 Abs. 2 SGB IV hilft nicht weiter. Danach gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Damit erläutert der Gesetzgeber nicht, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist. Nach Auffassung des Senats ist zur Klärung des Begriffs der Berufsausbildung – unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI – Rückgriff zu nehmen auf den allgemeinen Sprachgebrauch, berufsrechtliche Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung in anderen Sozialrechtsbereichen. Nach der berufsrechtlichen Grundregel des § 1 Abs. 1 BBiG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung unterfällt – durchaus in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch – die berufliche Bildung in die Bereiche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die Berufsausbildung hat dabei eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 BBiG). Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die berufliche Umschulung soll schließlich zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Das Arbeitsförderungsrecht unterscheidet zwischen der Berufsausbildung und der Weiterbildung. Mit dem Begriff der Weiterbildung werden Fortbildungen und Umschulungen zusammengefasst (vgl. §§ 77 ff. SGB III). Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Kenntnis dieser im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Differenzierungen aber nur Zeiten einer beruflichen Ausbildung (und nicht die einer beruflichen Bildung) als beitragsgeminderte Zeiten deklariert. Hätte er auch Zeiten der Fortbildung und Umschulung erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, auf den in §§ 7 Abs. 2 SGB IV, § 1 Abs. 1 BBiG verwendeten weiteren Oberbegriff der beruflichen Bildung zurückzugreifen oder explizit auch zusätzlich Zeiten der Weiterbildung bzw. Fortbildung und Umschulung in den Wortlaut des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen."
Die Beklagte hat ihre Auffassung zur Auslegung des Begriffs der beruflichen Ausbildung in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI auch im hiesigen Verfahren allein unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 SGB IV begründet. Diese Vorschrift definiert jedoch lediglich den Begriff der Beschäftigung und erweitert ihn insoweit auch auf betriebliche Berufsbildung. Weswegen hieraus geschlossen werden könne, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI neben der eigentlichen Ausbildung auch Weiterbildungen in Form von Fortbildungen im bereits erlernten Beruf umfassen soll, erschließt sich auch der erkennenden Kammer nicht. Denn eine Definition der beruflichen Ausbildung enthält § 7 Abs. 2 SGB IV gerade nicht (so auch Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 28).
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gebietet keine Einbeziehung von Weiterbildungsmaßnahmen in den Begriff der beruflichen Ausbildung. Denn Hintergrund dieser Bestimmung ist – wie das Bayerische LSG auch insoweit überzeugend ausgeführt hat (a.a.O., Rdnr 25): "dass Auszubildende am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn typischerweise nur eine relativ geringfügige Ausbildungsvergütung erhalten. Die nach § 70 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte wären damit in der Regel niedrig. Um dies auszugleichen, sieht § 71 Abs. 2 SGB VI vor, für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Wenn also die Entgeltpunkte für die gezahlten Beiträge nicht bereits höher sind, werden sie daher wie beitragsfreie Zeiten mindestens mit dem individuell erreichten Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) der Beitragszeiten bewertet".
In einer derartigen, für Auszubildende am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn typischen Situation stehen jedoch Versicherte, die eine Weiterbildung in Form einer Fortbildungsmaßnahme absolvieren, in der Regel nicht. Sofern eine solche, wie auch im Falle der Klägerin, von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wird, haben die Versicherten während dieser Zeit in der Regel einen Anspruch auf Sozialleistungen wie das frühere Unterhaltsgeld oder das jetzige Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gemäß §§ 116 Nr. 1, 124a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), dessen Höhe sich nach einem zuvor erzielten Bemessungsentgelt in einem bestimmten Bemessungszeitraum richtet. Weswegen für die Zeit des Bezuges solcher Leistungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI gewährt werden müsste und diese deshalb als beitragsgeminderte Zeit zu qualifizieren sein sollte, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht (so auch Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 26).
Liegt eine beitragsgeminderte Zeit aber nicht vor, handelt es sich bei der Pflichtbeitragszeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 SGB VI um eine Beitragszeit als Zeit mit vollwertigen Beiträgen, so dass die Klägerin auch einen Anspruch auf eine entsprechende Vormerkung dieser Zeit gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI hat.
Der Klage war nach alldem antragsgemäß stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt insoweit dem Ergebnis der Hauptsache.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Vormerkung der rentenrechtlichen Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als vollwertige Beitragszeit anstatt wie bisher als beitragsgeminderte Zeit wegen des Vorliegens einer Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung.
Die am Mai 1951 geborene Klägerin ist im Beitrittsgebiet aufgewachsen. Von 1969 bis 1974 studierte sie an der H.-Universität zu B Chemie und Biologie auf Lehramt. Hiernach arbeitete sie in der Schulbuchredaktion des Verlags V. und W sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für die U -Gesellschaft in O. Von November 1995 bis November 1997 absolvierte sie das Referendariat für den Schuldienst und schloss dieses mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt ab. Hiernach war sie zunächst arbeitslos. Vom 18. Oktober 1999 bis zum 5. Mai 2000 erfolgte vermittelt durch das Arbeitsamt eine Beschäftigung der Klägerin an der Akademie für K und B in B , in deren Rahmen sie ihren Angaben zu Folge zum einen verschiedene Kurse des dortigen Fortbildungsangebots besucht, zum anderen aber auch selbst eine Computerarbeitsgemeinschaft an einer Schule geleitet hatte. Während dieser Zeit erhielt sie Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt Mitte. Seit dem 8. Mai 2000 ist die Klägerin im Schuldienst des Landes Berlin beschäftigt und als Lehrerin an einer integrierten Sekundarschule in B-F tätig.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2002 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die Versicherungsdaten für die Zeiten der Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 verbindlich fest. Hierbei lehnte sie die Vormerkung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten und Sachverhalte ab. So habe unter anderem die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 10. Dezember 1999 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, "weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst hat bzw. hätte". Des Weiteren habe die Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 5. Mai 2000 ebenfalls nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, "weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung" gewesen sei.
Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2009 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI sodann die Versicherungsdaten für die Zeiten der Klägerin bis zum 31. Dezember 2002 verbindlich fest. Hierbei lehnte sie die Vormerkung der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 5. Mai 2000 als Anrechnungszeit ab, "weil – insbesondere vor Beginn der Ausbildung abgeleistete – Praktikantenzeiten nicht als Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung anzusehen" seien. Dies gelte auch, "wenn sie Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Schule waren". Unter der Rubrik "Vorbehalte und Erläuterungen" hieß es unter "Sonstige Mitteilungen" in dem Bescheid weiter: "Hinsichtlich der Zeit vom 18.10.1999 - 10.12.1999 verweisen wir auf unseren Bescheid vom 05.07.2002". In dem als Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2009 beigefügten Versicherungsverlauf sind die Zeiträume vom 18. Oktober 1999 bis 12. Dezember 1999, vom 13. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie vom 1. Januar 2000 bis 7. Mai 2000 jeweils als von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" aufgeführt. Aus den Anlagen 3 und 4 der der Klägerin zugleich mit dem Bescheid vom 30. Juli 2009 übersandten Rentenauskunft vom selben Tag ergab sich, dass die Monate von Oktober 1999 bis Mai 2000 als beitragsgeminderte Zeiten in der dortigen Probeberechnung der Beklagten zur erwartenden Rentenhöhe der Klägerin Berücksichtigung gefunden hatten.
Mit am 13. Oktober 2009 bei der Beklagten per Fax eingegangenem Schreiben vom Vortag verwies die Klägerin auf ihren "Einspruch" vom 4. August 2009 gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 und fragte sinngemäß nach dem diesbezüglichen Sachstand. Ein von ihr mit dem Datum des 4. August 2009 versehenes Schreiben fügte sie bei. In diesem Schreiben erhob sie "Einspruch" gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 und führte in Bezug auf die Zeiten vom 18. Oktober 1999 bis 10. Dezember 1999 sowie vom 13. Dezember 1999 bis 5. Mai 2000 aus, dass es sich hierbei um eine zusammenhängende, vom Arbeitsamt vermittelte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gehandelt habe, die nicht vor, sondern nach ihrer Ausbildungszeit an der H -Universität sowie dem Referendariat gelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 als unzulässig zurück. Insoweit sei der Widerspruch der Klägerin erst am 13. Oktober 2009 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs habe bereits zuvor am 2. September 2009 geendet. Ein Schreiben der Klägerin vom 4. August 2009 habe bei der Beklagten nicht vorgelegen.
Am 7. Januar 2010 hat die Klägerin wiederum per Fax bei der Beklagten "Einspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2010" eingelegt und eine Faxsendeliste ihres Computers beigefügt, um zu belegen, dass sie ihr Schreiben vom 4. August 2009 am selben Tag tatsächlich per Fax an die Beklagte übersandt habe. Darüber hinaus hat sie am 21. Januar 2010 die hiesige Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie zum einen zunächst die Anerkennung ihres "Einspruchs" vom 4. August 2009 sowie zum anderen die Überprüfung des Bescheides vom 30. Juli 2009 begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 hat die Beklagte auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Faxsendeberichts zwar anerkannt, dass der Widerspruch vom 4. August 2009 gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 rechtzeitig eingelegt worden sei. In der Sache hat die Beklagte jedoch weiterhin eine Vormerkung der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 5. Mai 2000 als Anrechnungszeit mit der Begründung aus dem Bescheid vom 30. Juli 2009 abgelehnt.
Nachdem das Gericht die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2010 darauf hingewiesen hatte, dass das zwingend als Prozessvoraussetzung durchzuführende Widerspruchsverfahren nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall bisher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 noch nicht inhaltlich im Rahmen eines Widerspruchsbescheides entschieden worden sei, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2010 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Insoweit seien die Zeiten vom 18. Oktober 1999 bis 12. Dezember 1999 sowie vom 13. Dezember 1999 bis 7. Mai 2000 als "Pflichtbeitragszeiten (berufliche Ausbildung)" berücksichtigt. Eine Vormerkung der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis 5. Mai 2000 als Anrechnungszeit könne hingegen nicht erfolgen. Diesbezüglich hat die Beklagte die Begründung aus dem Bescheid vom 30. Juli 2009 wiederholt.
Am 23. Februar 2011 hat das Gericht sodann einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt, in dessen Rahmen der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, dass eine Anerkennung der bisher als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung und damit als beitragsgeminderte Zeit vorgemerkte Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht möglich sei. Hingegen komme jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 17. Dezember 2009 zum Az. L 14 R 679/08 die Vormerkung dieser Zeit als reine Pflichtbeitragszeit in Betracht, weil die von der Klägerin während dieses Zeitraums absolvierte Maßnahme nicht mehr der beruflichen Ausbildung, sondern vielmehr der Fort- und Weiterbildung in ihrem bereits zuvor erlernten Beruf gedient habe.
Auf entsprechende gerichtliche Anforderung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. März 2011 sodann zwei Probeberechnungen vom 17. März 2011 über die von der Klägerin derzeit zu erwartende Rentenhöhe übersandt, deren Grundlage einmal die Berücksichtigung der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung sowie das andere Mal als reine Pflichtbeitragszeit gewesen ist. In beiden Probeberechnungen sind übereinstimmend persönliche Entgeltpunkte (Ost) der Klägerin in Höhe von 46,1891 ermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie, "auch wenn die potentielle Rentenhöhe zum jetzigen Stand in beiden Fällen gleich" sei, weiterhin die Auffassung vertrete, dass die Vormerkung der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Zeit der beruflichen Ausbildung falsch sei. Die ihr vom Arbeitsamt seinerzeit vermittelte Beschäftigung an der Akademie für K und B habe nicht mehr ihrer Berufsausbildung gedient, sondern vielmehr der Überbrückung der Wartezeit bis zu einer möglichen Einstellung in den Berliner Schuldienst. Ihre berufliche Ausbildung habe sie bereits zuvor mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt im November 1997 beendet gehabt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010 zu verurteilen, die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei der von der Klägerin im Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 absolvierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Sozialleistungsbezug durch das Arbeitsamt habe es sich um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gehandelt, so dass diese Zeit eine beitragsgeminderte Zeit sei. Insoweit bestimme sich der Begriff der Berufsausbildung im Sinne § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Damit würden neben der Berufsausbildung auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, innerhalb des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten erfasst. Die Beklagte folge insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts in dem genannten Urteil über den Einzelfall hinaus nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten betreffend die Klägerin zum Aktenzeichen. Bezug genommen, die jeweils Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage der Klägerin zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Die von der Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 erhobene Klage ist – ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nicht bereits durch ihr am 7. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben gemäß § 91 Abs. 1 SGG fristwahrend Klage eingelegt hat – in jedem Falle mit Eingang bei Gericht am 21. Januar 2010 innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG und damit fristgerecht eingelegt worden. Das gemäß § 78 SGG als Prozessvoraussetzung zwingend vorgeschriebene Vorverfahren ist mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010, mit dem die Beklagte auch inhaltlich über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 entschieden hat, ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass die Klage der Klägerin auch diesbezüglich spätestens mit Erlass dieses Widerspruchsbescheides zulässig geworden ist.
Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Denn insoweit begehrt sie die Anerkennung (Vormerkung) des Zeitraums vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als bestimmte rentenrechtliche Zeit. Mit diesem Begehren muss sich die Klägerin nicht etwa auf das zukünftige Verfahren zur Feststellung einer Rente verweisen lassen, in dessen Rahmen erst über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenden Daten entschieden wird (vgl. § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI). Denn hierum geht vorliegend noch nicht. Die Klägerin hat als Versicherte vielmehr gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI einen Anspruch auf zutreffende Feststellung ihrer im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, bereits im Vormerkungsbescheid. Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. April 2011, Az. B 13 R 79/09 R, Rdnr. 15 m.w.N. – zitiert nach juris). Dementsprechend ist es für das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch unerheblich, ob sich nach dem derzeit geltenden Recht für die Anrechnung und Bewertung ihrer im Versicherungsverlauf enthaltenden Daten gemäß den von der Beklagten erstellten Probeberechnungen vom 17. März 2011 die hier streitgegenständliche Einordnung des Zeitraums vom 18. Oktober 1999 bis zum 7. Mai 2000 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung oder als reine Pflichtbeitragszeit im Ergebnis auf die zu erwartende Rentenhöhe nicht auswirken würde. Dies ist hier der Fall, weil der streitgegenständliche Zeitraum mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI zusammenfällt und er aus diesem Grund nach derzeitigem Recht gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI eine bestimmte Bewertung mit Entgeltpunkten erfahren würde, für die es keinen Unterschied machen würde, ob zugleich eine Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung oder eine reine Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeichert ist.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als dass hierin die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung und nicht als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen vorgemerkt worden ist. Insoweit war der Bescheid gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG abzuändern und die Beklagte gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 als Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen anstatt als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung.
Gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Die Klägerin hat hiernach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vormerkung der bisher in ihrem Versicherungsverlauf als Beitragszeit für eine berufliche Ausbildung festgestellte Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 als Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten unter anderem Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen (lit. a) und als beitragsgeminderte Zeiten (lit. b). Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI zum einen Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gelten als beitragsgeminderte Zeiten zum anderen auch Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 ist von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit vorzumerken, was sie auch grundsätzlich getan hat. Denn gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) gezahlt worden sind. Dies war hier der Fall. Die Klägerin hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsgeld vom seinerzeitigen Arbeitsamt Berlin Mitte bezogen. Hierfür hatte die seinerzeitige Bundesanstalt und heutige Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeiträge bei der Beklagten entrichtet. Denn gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der seinerzeitigen bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung waren Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Unterhaltsgeld bezogen haben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Bei der von der Beklagten diesbezüglich vorzumerkenden Pflichtbeitragszeit handelt es sich jedoch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 SGB VI um eine Beitragszeit als Zeit mit vollwertigen Beiträgen, weil die entsprechenden Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind und eine beitragsgeminderte Zeit nicht vorliegt.
Eine beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI liegt nicht vor, weil die Beitragszeit nicht zugleich mit einer Anrechnungszeit belegt ist. Insbesondere liegt auf Grund der Beschäftigung der Klägerin bei der Akademie für K und B keine Anrechnungszeit als Zeit einer schulischen Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI gehandelt hat, sind gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch entgegen der bisher von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht lediglich auf die Anrechnungszeittatbestände der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI beschränkt, sondern ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die erkennende Kammer insoweit folgt, auch für den Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben. Denn insoweit ist eine Einschränkung der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Bezug auf den Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI weder mit dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes vereinbar noch nach dessen Sinn und Zweck geboten (so BSG, Urteil vom 19. April 2011, Az. B 13 R 79/09 R, Rdnr. 22 ff. – zitiert nach juris). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits 49 Jahre alt und bezog versicherungspflichtiges Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt, so dass der Ausschlusstatbestand des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI erfüllt ist. Aus demselben Grund ist hier auch das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
Es liegt auch keine beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI vor. Insofern handelt es sich bei der Zeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 nicht um Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Denn die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine berufliche Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI absolviert, sondern eine durch das Arbeitsamt vermittelte und von diesem im Wege des Unterhaltsgeldes finanzierte Weiterbildungsmaßnahme. Ihre berufliche Ausbildung hatte die Klägerin bereits zuvor im November 1997 mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt beendet. Von diesem Zeitpunkt an hätte die Klägerin jederzeit – ohne weitere formale Voraussetzungen in Bezug auf ihre Qualifikation – in den Schuldienst eintreten und als Lehrerin arbeiten können. Dies sei ihren Angaben zu Folge auf Grund der seinerzeitigen Personalsituation im Berliner Schuldienst nicht unmittelbar möglich gewesen, so dass sie nach Abschluss des Referendariats zunächst arbeitslos war. Ihre nachfolgende Beschäftigung an der Akademie für K und B über das Arbeitsamt diente sodann aber nicht mehr der Ausbildung der Klägerin in ihrem Beruf, welche sie bereits abgeschlossen hatte, sondern vielmehr der Fort- und Weiterbildung zur Erlangung weiterer Fähigkeiten und Kenntnisse für die spätere Ausübung dieses Berufs, die nicht mehr Gegenstand der formalen Lehramtsausbildung waren. So hatte die Klägerin ihren Angaben zu Folge während der Zeit an der Akademie für K und B zum einen dort selbst Kurse besucht wie Wirtschaftsenglisch, Präsentation und Rhetorik, Kommunikationstraining, Recht und Steuern sowie PC-Anwendungen und zum anderen aber auch selbst Arbeitsgemeinschaften in Schulen geleitet.
Die erkennende Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, nach der von dem Begriff der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht Maßnahmen der Weiterbildung in Form von Fortbildungen und Umschulungen umfasst werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. L 14 R 679/08, Rdnr. 20 ff. – zitiert nach juris; ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 69. Ergänzungslieferung 2011, § 54 SGB VI Rdnr. 16, 18). Diesbezüglich hat das Bayerische LSG überzeugend ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 21 ff.):
"Der Begriff der Berufsausbildung ist im SGB VI selbst nicht näher definiert. Auch die von der Beklagten in Bezug genommene Legaldefinition des § 7 Abs. 2 SGB IV hilft nicht weiter. Danach gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Damit erläutert der Gesetzgeber nicht, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist. Nach Auffassung des Senats ist zur Klärung des Begriffs der Berufsausbildung – unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI – Rückgriff zu nehmen auf den allgemeinen Sprachgebrauch, berufsrechtliche Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung in anderen Sozialrechtsbereichen. Nach der berufsrechtlichen Grundregel des § 1 Abs. 1 BBiG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung unterfällt – durchaus in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch – die berufliche Bildung in die Bereiche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die Berufsausbildung hat dabei eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 BBiG). Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die berufliche Umschulung soll schließlich zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Das Arbeitsförderungsrecht unterscheidet zwischen der Berufsausbildung und der Weiterbildung. Mit dem Begriff der Weiterbildung werden Fortbildungen und Umschulungen zusammengefasst (vgl. §§ 77 ff. SGB III). Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Kenntnis dieser im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Differenzierungen aber nur Zeiten einer beruflichen Ausbildung (und nicht die einer beruflichen Bildung) als beitragsgeminderte Zeiten deklariert. Hätte er auch Zeiten der Fortbildung und Umschulung erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, auf den in §§ 7 Abs. 2 SGB IV, § 1 Abs. 1 BBiG verwendeten weiteren Oberbegriff der beruflichen Bildung zurückzugreifen oder explizit auch zusätzlich Zeiten der Weiterbildung bzw. Fortbildung und Umschulung in den Wortlaut des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen."
Die Beklagte hat ihre Auffassung zur Auslegung des Begriffs der beruflichen Ausbildung in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI auch im hiesigen Verfahren allein unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 SGB IV begründet. Diese Vorschrift definiert jedoch lediglich den Begriff der Beschäftigung und erweitert ihn insoweit auch auf betriebliche Berufsbildung. Weswegen hieraus geschlossen werden könne, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI neben der eigentlichen Ausbildung auch Weiterbildungen in Form von Fortbildungen im bereits erlernten Beruf umfassen soll, erschließt sich auch der erkennenden Kammer nicht. Denn eine Definition der beruflichen Ausbildung enthält § 7 Abs. 2 SGB IV gerade nicht (so auch Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 28).
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gebietet keine Einbeziehung von Weiterbildungsmaßnahmen in den Begriff der beruflichen Ausbildung. Denn Hintergrund dieser Bestimmung ist – wie das Bayerische LSG auch insoweit überzeugend ausgeführt hat (a.a.O., Rdnr 25): "dass Auszubildende am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn typischerweise nur eine relativ geringfügige Ausbildungsvergütung erhalten. Die nach § 70 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte wären damit in der Regel niedrig. Um dies auszugleichen, sieht § 71 Abs. 2 SGB VI vor, für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Wenn also die Entgeltpunkte für die gezahlten Beiträge nicht bereits höher sind, werden sie daher wie beitragsfreie Zeiten mindestens mit dem individuell erreichten Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) der Beitragszeiten bewertet".
In einer derartigen, für Auszubildende am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn typischen Situation stehen jedoch Versicherte, die eine Weiterbildung in Form einer Fortbildungsmaßnahme absolvieren, in der Regel nicht. Sofern eine solche, wie auch im Falle der Klägerin, von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wird, haben die Versicherten während dieser Zeit in der Regel einen Anspruch auf Sozialleistungen wie das frühere Unterhaltsgeld oder das jetzige Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gemäß §§ 116 Nr. 1, 124a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), dessen Höhe sich nach einem zuvor erzielten Bemessungsentgelt in einem bestimmten Bemessungszeitraum richtet. Weswegen für die Zeit des Bezuges solcher Leistungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI gewährt werden müsste und diese deshalb als beitragsgeminderte Zeit zu qualifizieren sein sollte, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht (so auch Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 26).
Liegt eine beitragsgeminderte Zeit aber nicht vor, handelt es sich bei der Pflichtbeitragszeit vom 18. Oktober 1999 bis 7. Mai 2000 gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 SGB VI um eine Beitragszeit als Zeit mit vollwertigen Beiträgen, so dass die Klägerin auch einen Anspruch auf eine entsprechende Vormerkung dieser Zeit gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI hat.
Der Klage war nach alldem antragsgemäß stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt insoweit dem Ergebnis der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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