Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1946/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1279/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin, eine g. Staatsangehörige, war in Deutschland vom 30. August 1971 bis 28. August 1978 als ungelernte Arbeiterin - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Es ist ferner vom 9. November 1978 bis 28. Januar 1979 und 20. April bis 15. Juli 1979 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit ("krank/Gesundheits-maßnahme"), vom 27. August bis 9. Oktober 1979 eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit, vom 10. Oktober bis 3. Dezember 1979 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit ("krank/Gesundheitsmaßnahme") sowie vom 4. Dezember 1979 bis 18. April 1980 eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Ferner hat die Klägerin vom 1. August bis 30. November 1980, vom 1. Januar bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1982 bis 30. September 1987 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland entrichtet. Nach der Rückkehr nach G. wurden gemäß der Mitteilung des g. Rentenversicherungsträgers für die Landwirtschaft (O.) Pflichtbeitragszeiten vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 zurückgelegt. Seit 1. April 2005 bezieht die Klägerin von der O. Rente. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 29. Oktober 2009 und die Mitteilung des g. Rentenversicherungsträgers vom 29. April 2009 (bezüglich [Versicherungs-]Zeiten der Beschäftigung in der Landwirtschaft) verwiesen.
Zu ihrem ersten an die LVA H. am 13. Oktober 2000 gerichteten Rentenantrag vom 13. Oktober 2000 gab die Klägerin als Wohnanschrift K., T. an. Ferner gab sie an, sie sei 1971 aus G. zugezogen und übe eine Tätigkeit im eigenen gewerblichen Betrieb bzw. im Betrieb eines Familienangehörigen ("Restaurant") aus. Aus dem Arztbrief des Neurologen und Psychiaters H. vom 10. Oktober 2000 ergab sich, dass die Klägerin unter der Anschrift K. in T. wohnte und unter einer reaktiven Depression nach dem Tod ihres Sohnes vor dreieinhalb Jahren litt. Der Allgemeinmediziner Dr. U. bestätigte im Befundbericht vom 12. Oktober 2000, dass sich die Klägerin seit 14. Februar 1996 in seiner regelmäßigen Behandlung befinde, zuletzt habe er sie am 10. Oktober 2000 untersucht.
Die LVA H. stellte mit Bescheid vom 8. Mai 2001 die versicherungsrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1994 fest und lehnte mit Bescheid vom 14. Mai 2001 die beantragte Rente ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin erhob auf diese Bescheide Widerspruch unter Angabe der o. g. Wohnanschrift. Auf Anfrage der LVA H. vom 28. Juni 2001, ob die Widerspruchsbegründung vom 14. Juni 2001 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 zu verstehen sei, erklärte die Klägerin unter o. g. Adresse mit Schreiben vom 26. Juli 2001, die Angaben bezüglich der fehlenden Pflichtbeiträge seien korrekt. Der Widerspruch wende sich somit nicht gegen die Vormerkung versicherungsrechtlicher Zeiten durch den Bescheid vom 8. Mai 2001, sondern die Ablehnung der Rente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die LVA H. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt, weil die Klägerin im Zeitraum vom 13. Oktober 1995 bis 12. Oktober 2000 keine rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Zeiten zurückgelegt habe.
Die deswegen am 2. Oktober 2001 zum Sozialgericht Lüneburg mit Angabe der o. g. Anschrift erhobene Klage (S 4 RJ 282/01) nahm die Klägerin am 19. Dezember 2001 zurück, wobei sie wiederum die o. g. Anschrift angab.
Am 5. April 2005 beantragte die Klägerin dann über den g. Rentenversicherungsträger für die Landwirtschaft O. bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie nun als Wohnanschrift eine Adresse in G. angab.
Unter Mitberücksichtigung von der O. bestätigter Versicherungszeiten in G. (1. Januar 2003 bis 31. März 2005) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 und - auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, sie habe die letzten fünf Jahre Pflichtbeiträge beim g. Rentenversicherungsträger zurückgelegt und sei von 1999 bis 2005 in G. in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen - Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, nachdem im Zeitraum vom 5. April 2000 bis 4. April 2005 nur 27 Monate mit berücksichtigungsfähigen Pflichtbeiträgen belegt seien und der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 5. April 2005 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.
Deswegen erhob die Klägerin am 28. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart, Az. S 3 R 5129/07. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin im früheren Rentenverfahren, z. B. am 13. Oktober 2000, angegeben habe, selbst ein Restaurant zu führen und der deutsche Hausarzt am 12. Oktober 2000 bestätigt habe, die Klägerin sei seit 1996 regelmäßig, zuletzt am 11. Oktober 2000, in seiner Behandlung gewesen. Die Klägerin trug vor, sie habe seit 1999 in Deutschland selbstständig kein Restaurant mehr betrieben und den Betrieb ihrer Tochter übergeben. Da sie geltend machte, sie habe weitere zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten bei der O. in G. zurückgelegt und in einer Bescheinigung Versicherungszeiten ab 1. Januar 1999 angegeben wurden, leitete die Beklagte wegen der widersprechenden Angaben weitere Ermittlungen ein. Hierauf ordnete das SG mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 30. Januar 2008 das Ruhen des Verfahrens an. Nach Eingang einer erneuten Auskunft der O. vom 29. April 2009, die mit Formblatt E 205 GR bestätigte, die Klägerin habe Versicherungszeiten von 2003 bis 31. März 2005 in G. zurückgelegt, wurde das Verfahren wieder aufgenommen (S 3 R 4222/09). Am 22. September 2009 nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Einen bereits am 1. Mai 2008 über die O. gestellten weiteren Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2000 bis 30. April 2008 nur zwei Jahre und drei Kalendermonate mit den erforderlichen Pflichtbeiträgen vorhanden seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 20. November 2009 erneut Widerspruch und machte geltend, sie sei seit 1999 bis 31. März 2005 beim g. Versicherungsträger O. in G. beschäftigt (gemeint: versichert) gewesen. Der g. Rentenversicherungsträger gewähre auch Rente und habe die Pflichtbeitragszeiten bestätigt.
Hierauf wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 zurück. Nach Überprüfung der g. Versicherungszeiten durch die O. seien gemäß deren Auskunft lediglich g. Versicherungszeiten von 2003 bis 31. März 2005 bestätigt. Damit seien die versicherungsrechtlichen Zeiten für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 30. April 2008 lägen lediglich 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn eine Erwerbsminderung spätestens am 31. Oktober 1987 eingetreten wäre, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestünden.
Deswegen hat die Klägerin am 26. März 2010 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, sie sei seit 1. April 2000 (und 1999) bis 31. März 2005 beim g. Versicherungsträger O. beschäftigt gewesen. Die Versicherungszeiten in G. seien zu berücksichtigen. Sie habe es versäumt, den Umzug und die Rückkehr zu melden. Der g. Versicherungsträger O. gewähre ebenfalls eine Rente. In Deutschland halte sie sich nur für zwei Monate im Jahr auf, um ihre Tochter zu besuchen. Hierzu hat sie eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Armbrecht vom 16. Juli 2008 vorgelegt, wonach ihre Tochter O. in den Jahren 1997 bis 2002 "nach den uns vorliegenden Informationen" als Geschäftsführerin für die Klägerin im Restaurant E. tätig gewesen sei, da diese zu der Zeit in G. gewesen sei. Im Jahr 2003 habe die Tochter das Restaurant übernommen. Ferner hat sie eine Bescheinigung des Vizebürgermeisters der Gemeinde P. vom 14. Juli 2008 vorgelegt, wonach sie ihren festen Wohnsitz in dieser Gemeinde "seit 1998 bis heute" habe, in ihrem Eigentumshaus wohne und sich mit landwirtschaftlichen Arbeiten (eigene Olivenbaumzucht) beschäftige. Beigefügt war eine "persönliche verantwortliche Erklärung" der Klägerin vom 14. Juli 2008 wonach sie seit "1998 bis heute" in P. wohne und sich mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftige und in Deutschland im Zeitraum von 1999 bis 2008 weder gewesen sei, noch gearbeitet habe, außer zu Besuch. Im Jahr 1997 sei sie wegen einer ernsten Familienangelegenheit aus Deutschland weg- und nach G. verzogen. Ferner hat sie g. Einkommenssteuerbescheide (Veranlagung mit dem Ehemann) u. a. vom 25. April 2005 für 2000 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 63.706 D.) und für 2001 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 63.706 D.) sowie - ohne lesbares Datum - für 2002 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 63.720 D.), vom 30. Mai 2003 für 2003 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 186,98 Euro), vom 23. April 2004 für 2004 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 186,98 Euro) und vom 20. April 2006 für das Jahr 2006 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 185,38 Euro) vorgelegt.
Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits von 2000 bis 2001 ein Renten-, Widerspruchs- und Klageverfahren mit Angabe ihrer deutschen Adresse betrieben und angegeben habe, in einem Restaurant in Deutschland tätig zu sein und auch damals bei deutschen Ärzten in Behandlung gewesen sei. Im Übrigen treffe die Entscheidung über das Vorliegen g. Versicherungszeiten der g. Versicherungsträger und nicht die Deutsche Rentenversicherung. Die O. habe lediglich Zeiten ab 2003 bestätigt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2011 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB VI) - seien nicht erfüllt, da die Klägerin keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor dem mutmaßlichen Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vorweisen könne. Der Versicherungsverlauf weise zuletzt im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 27 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten auf. Pflichtbeitragszeiten davor seien letztmals für April 1980 ausgewiesen. Die behaupteten weiteren Zeiten von Tätigkeiten in der g. Landwirtschaft seien vom g. Leistungsträger nicht bestätigt worden. Dieser entscheide auch verbindlich über das Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten, ohne dass dies durch Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU überprüft werden könne. Im Übrigen belegten auch die vorgelegten Unterlagen keine Versicherungszeiten in G. Damit wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente lediglich bis 31. Oktober 1987 erfüllt. Dass zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderung vorgelegen habe, sei nicht ersichtlich. Ferner sei die Zeit seit 1. Januar 1984 auch nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt und fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1984 in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Auch die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, lägen nicht vor. Nach alledem lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor.
Gegen den am 9. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. März 2011 Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und bereits vorgelegte Unterlagen erneut übersandt hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Klägerin wiederhole lediglich ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240, 241 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil auch bei Eintritt eines Leistungsfalles vor oder nach dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeitragszeiten im (ggf. verlängerten) Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles - nicht erfüllt sind, nachdem vom g. Versicherungsträger lediglich Versicherungszeiten vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005, also 27 Kalendermonate, anerkannt und bestätigt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass allein der g. Versicherungsträger über das Vorliegen g. rentenrechtlicher Zeiten zu entscheiden hat (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 27. Juni 1990, 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2) und weitere Zeiten zuletzt am 29. April 2009 - außer für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 - nicht bestätigt hat, insbesondere keine versicherungsrechtlichen Zeiten vor dem 1. Januar 2003. Im Übrigen sind die Angaben der Klägerin selbst widersprüchlich, nachdem sie in früheren Rentenverfahren noch im Jahr 2000 bis zur Rücknahme der Klage beim Sozialgericht Lüneburg am 19. Dezember 2001 einen Wohnsitz in Deutschland angegeben hat und auch nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen ebenfalls bis 2000 noch in Deutschland in regelmäßiger ärztlicher Behandlung war. Dies ist - unabhängig davon, dass die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 geltend machte, krank und zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage zu sein - nicht damit zu vereinbaren, dass die Klägerin ab 1999 in G. in der Landwirtschaft gearbeitet haben will. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, weitere versicherungsrechtliche Zeiten in G. zu belegen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin, eine g. Staatsangehörige, war in Deutschland vom 30. August 1971 bis 28. August 1978 als ungelernte Arbeiterin - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Es ist ferner vom 9. November 1978 bis 28. Januar 1979 und 20. April bis 15. Juli 1979 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit ("krank/Gesundheits-maßnahme"), vom 27. August bis 9. Oktober 1979 eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit, vom 10. Oktober bis 3. Dezember 1979 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit ("krank/Gesundheitsmaßnahme") sowie vom 4. Dezember 1979 bis 18. April 1980 eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Ferner hat die Klägerin vom 1. August bis 30. November 1980, vom 1. Januar bis 28. Februar 1981 und vom 1. Januar 1982 bis 30. September 1987 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland entrichtet. Nach der Rückkehr nach G. wurden gemäß der Mitteilung des g. Rentenversicherungsträgers für die Landwirtschaft (O.) Pflichtbeitragszeiten vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 zurückgelegt. Seit 1. April 2005 bezieht die Klägerin von der O. Rente. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 29. Oktober 2009 und die Mitteilung des g. Rentenversicherungsträgers vom 29. April 2009 (bezüglich [Versicherungs-]Zeiten der Beschäftigung in der Landwirtschaft) verwiesen.
Zu ihrem ersten an die LVA H. am 13. Oktober 2000 gerichteten Rentenantrag vom 13. Oktober 2000 gab die Klägerin als Wohnanschrift K., T. an. Ferner gab sie an, sie sei 1971 aus G. zugezogen und übe eine Tätigkeit im eigenen gewerblichen Betrieb bzw. im Betrieb eines Familienangehörigen ("Restaurant") aus. Aus dem Arztbrief des Neurologen und Psychiaters H. vom 10. Oktober 2000 ergab sich, dass die Klägerin unter der Anschrift K. in T. wohnte und unter einer reaktiven Depression nach dem Tod ihres Sohnes vor dreieinhalb Jahren litt. Der Allgemeinmediziner Dr. U. bestätigte im Befundbericht vom 12. Oktober 2000, dass sich die Klägerin seit 14. Februar 1996 in seiner regelmäßigen Behandlung befinde, zuletzt habe er sie am 10. Oktober 2000 untersucht.
Die LVA H. stellte mit Bescheid vom 8. Mai 2001 die versicherungsrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1994 fest und lehnte mit Bescheid vom 14. Mai 2001 die beantragte Rente ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin erhob auf diese Bescheide Widerspruch unter Angabe der o. g. Wohnanschrift. Auf Anfrage der LVA H. vom 28. Juni 2001, ob die Widerspruchsbegründung vom 14. Juni 2001 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 zu verstehen sei, erklärte die Klägerin unter o. g. Adresse mit Schreiben vom 26. Juli 2001, die Angaben bezüglich der fehlenden Pflichtbeiträge seien korrekt. Der Widerspruch wende sich somit nicht gegen die Vormerkung versicherungsrechtlicher Zeiten durch den Bescheid vom 8. Mai 2001, sondern die Ablehnung der Rente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die LVA H. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt, weil die Klägerin im Zeitraum vom 13. Oktober 1995 bis 12. Oktober 2000 keine rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Zeiten zurückgelegt habe.
Die deswegen am 2. Oktober 2001 zum Sozialgericht Lüneburg mit Angabe der o. g. Anschrift erhobene Klage (S 4 RJ 282/01) nahm die Klägerin am 19. Dezember 2001 zurück, wobei sie wiederum die o. g. Anschrift angab.
Am 5. April 2005 beantragte die Klägerin dann über den g. Rentenversicherungsträger für die Landwirtschaft O. bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie nun als Wohnanschrift eine Adresse in G. angab.
Unter Mitberücksichtigung von der O. bestätigter Versicherungszeiten in G. (1. Januar 2003 bis 31. März 2005) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 und - auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, sie habe die letzten fünf Jahre Pflichtbeiträge beim g. Rentenversicherungsträger zurückgelegt und sei von 1999 bis 2005 in G. in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen - Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, nachdem im Zeitraum vom 5. April 2000 bis 4. April 2005 nur 27 Monate mit berücksichtigungsfähigen Pflichtbeiträgen belegt seien und der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 5. April 2005 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.
Deswegen erhob die Klägerin am 28. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart, Az. S 3 R 5129/07. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin im früheren Rentenverfahren, z. B. am 13. Oktober 2000, angegeben habe, selbst ein Restaurant zu führen und der deutsche Hausarzt am 12. Oktober 2000 bestätigt habe, die Klägerin sei seit 1996 regelmäßig, zuletzt am 11. Oktober 2000, in seiner Behandlung gewesen. Die Klägerin trug vor, sie habe seit 1999 in Deutschland selbstständig kein Restaurant mehr betrieben und den Betrieb ihrer Tochter übergeben. Da sie geltend machte, sie habe weitere zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten bei der O. in G. zurückgelegt und in einer Bescheinigung Versicherungszeiten ab 1. Januar 1999 angegeben wurden, leitete die Beklagte wegen der widersprechenden Angaben weitere Ermittlungen ein. Hierauf ordnete das SG mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 30. Januar 2008 das Ruhen des Verfahrens an. Nach Eingang einer erneuten Auskunft der O. vom 29. April 2009, die mit Formblatt E 205 GR bestätigte, die Klägerin habe Versicherungszeiten von 2003 bis 31. März 2005 in G. zurückgelegt, wurde das Verfahren wieder aufgenommen (S 3 R 4222/09). Am 22. September 2009 nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Einen bereits am 1. Mai 2008 über die O. gestellten weiteren Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2000 bis 30. April 2008 nur zwei Jahre und drei Kalendermonate mit den erforderlichen Pflichtbeiträgen vorhanden seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 20. November 2009 erneut Widerspruch und machte geltend, sie sei seit 1999 bis 31. März 2005 beim g. Versicherungsträger O. in G. beschäftigt (gemeint: versichert) gewesen. Der g. Rentenversicherungsträger gewähre auch Rente und habe die Pflichtbeitragszeiten bestätigt.
Hierauf wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 zurück. Nach Überprüfung der g. Versicherungszeiten durch die O. seien gemäß deren Auskunft lediglich g. Versicherungszeiten von 2003 bis 31. März 2005 bestätigt. Damit seien die versicherungsrechtlichen Zeiten für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 30. April 2008 lägen lediglich 27 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn eine Erwerbsminderung spätestens am 31. Oktober 1987 eingetreten wäre, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestünden.
Deswegen hat die Klägerin am 26. März 2010 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, sie sei seit 1. April 2000 (und 1999) bis 31. März 2005 beim g. Versicherungsträger O. beschäftigt gewesen. Die Versicherungszeiten in G. seien zu berücksichtigen. Sie habe es versäumt, den Umzug und die Rückkehr zu melden. Der g. Versicherungsträger O. gewähre ebenfalls eine Rente. In Deutschland halte sie sich nur für zwei Monate im Jahr auf, um ihre Tochter zu besuchen. Hierzu hat sie eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Armbrecht vom 16. Juli 2008 vorgelegt, wonach ihre Tochter O. in den Jahren 1997 bis 2002 "nach den uns vorliegenden Informationen" als Geschäftsführerin für die Klägerin im Restaurant E. tätig gewesen sei, da diese zu der Zeit in G. gewesen sei. Im Jahr 2003 habe die Tochter das Restaurant übernommen. Ferner hat sie eine Bescheinigung des Vizebürgermeisters der Gemeinde P. vom 14. Juli 2008 vorgelegt, wonach sie ihren festen Wohnsitz in dieser Gemeinde "seit 1998 bis heute" habe, in ihrem Eigentumshaus wohne und sich mit landwirtschaftlichen Arbeiten (eigene Olivenbaumzucht) beschäftige. Beigefügt war eine "persönliche verantwortliche Erklärung" der Klägerin vom 14. Juli 2008 wonach sie seit "1998 bis heute" in P. wohne und sich mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftige und in Deutschland im Zeitraum von 1999 bis 2008 weder gewesen sei, noch gearbeitet habe, außer zu Besuch. Im Jahr 1997 sei sie wegen einer ernsten Familienangelegenheit aus Deutschland weg- und nach G. verzogen. Ferner hat sie g. Einkommenssteuerbescheide (Veranlagung mit dem Ehemann) u. a. vom 25. April 2005 für 2000 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 63.706 D.) und für 2001 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 63.706 D.) sowie - ohne lesbares Datum - für 2002 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 63.720 D.), vom 30. Mai 2003 für 2003 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 186,98 Euro), vom 23. April 2004 für 2004 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 186,98 Euro) und vom 20. April 2006 für das Jahr 2006 (Gesamteinkommen des Ehemannes und der Klägerin aus landwirtschaftlicher Unternehmung 185,38 Euro) vorgelegt.
Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits von 2000 bis 2001 ein Renten-, Widerspruchs- und Klageverfahren mit Angabe ihrer deutschen Adresse betrieben und angegeben habe, in einem Restaurant in Deutschland tätig zu sein und auch damals bei deutschen Ärzten in Behandlung gewesen sei. Im Übrigen treffe die Entscheidung über das Vorliegen g. Versicherungszeiten der g. Versicherungsträger und nicht die Deutsche Rentenversicherung. Die O. habe lediglich Zeiten ab 2003 bestätigt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2011 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB VI) - seien nicht erfüllt, da die Klägerin keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor dem mutmaßlichen Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vorweisen könne. Der Versicherungsverlauf weise zuletzt im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 27 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten auf. Pflichtbeitragszeiten davor seien letztmals für April 1980 ausgewiesen. Die behaupteten weiteren Zeiten von Tätigkeiten in der g. Landwirtschaft seien vom g. Leistungsträger nicht bestätigt worden. Dieser entscheide auch verbindlich über das Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten, ohne dass dies durch Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU überprüft werden könne. Im Übrigen belegten auch die vorgelegten Unterlagen keine Versicherungszeiten in G. Damit wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente lediglich bis 31. Oktober 1987 erfüllt. Dass zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderung vorgelegen habe, sei nicht ersichtlich. Ferner sei die Zeit seit 1. Januar 1984 auch nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt und fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1984 in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Auch die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, lägen nicht vor. Nach alledem lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor.
Gegen den am 9. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. März 2011 Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und bereits vorgelegte Unterlagen erneut übersandt hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Klägerin wiederhole lediglich ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240, 241 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil auch bei Eintritt eines Leistungsfalles vor oder nach dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeitragszeiten im (ggf. verlängerten) Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles - nicht erfüllt sind, nachdem vom g. Versicherungsträger lediglich Versicherungszeiten vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005, also 27 Kalendermonate, anerkannt und bestätigt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass allein der g. Versicherungsträger über das Vorliegen g. rentenrechtlicher Zeiten zu entscheiden hat (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 27. Juni 1990, 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2) und weitere Zeiten zuletzt am 29. April 2009 - außer für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 - nicht bestätigt hat, insbesondere keine versicherungsrechtlichen Zeiten vor dem 1. Januar 2003. Im Übrigen sind die Angaben der Klägerin selbst widersprüchlich, nachdem sie in früheren Rentenverfahren noch im Jahr 2000 bis zur Rücknahme der Klage beim Sozialgericht Lüneburg am 19. Dezember 2001 einen Wohnsitz in Deutschland angegeben hat und auch nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen ebenfalls bis 2000 noch in Deutschland in regelmäßiger ärztlicher Behandlung war. Dies ist - unabhängig davon, dass die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 geltend machte, krank und zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage zu sein - nicht damit zu vereinbaren, dass die Klägerin ab 1999 in G. in der Landwirtschaft gearbeitet haben will. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, weitere versicherungsrechtliche Zeiten in G. zu belegen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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