L 6 R 802/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 RJ 3571/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 802/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 11. März 2003, 6. April 2004 und 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 insoweit aufgehoben, als die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt und die Klage insoweit abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1950 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger und erwarb 1967 nach dreijähriger Ausbildung einen Berufsschulabschluss als Baumaschinen- und Materialmechaniker. Seit September 1964 war er in Ungarn versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 1969 bis September 1971 arbeitete er im Rahmen des Arbeitskräfteabkommens zwischen der DDR und Ungarn im VEB Stickstoffwerk P. als Schlosser. Danach war er bis Dezember 1973 in Ungarn und vom 10. Januar 1974 bis zum 16. Mai 1986 wieder im VEB Stickstoffwerk P. als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 14. November 1986 bis zum 29. Dezember 1991 war er laut Eintragung im Arbeitsbuch Mitglied in einer LPG in Ungarn und arbeitete als Baumaschinenmechaniker. Seit dem 17. März 1992 war er arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt arbeitete er von September 1996 bis Mai 1997 nach eigenen Angaben stundenweise als Schlosser.

Im Jahr 1992 beantragte der Kläger erstmals in Ungarn die Gewährung einer Invalidenrente. Der ungarische Versicherungsträger holte ein Gutachten der Nationalen Gesundheitsversicherungskasse Nationales Medizinexperteninstitut vom 16. Juni 1992 ein (Diagnosen: große Nervenschwäche, Morbus Scheuermann mit Muskelschmerzen, chronische Bronchitis, Penis induratio). Zusammenfassend führen die Dres. M. und C. aus, der Kläger überschätze aufgrund seiner großen Nervenschwäche seine organischen Beschwerden, die zwar eine Arbeitsfähigkeitsverringerung im Umfang von 50 v.H. verursachten, aber die Invalideneinstufung nicht erreichten. Die nächste Überprüfung solle im Juni 1994 erfolgen. Mit Beschluss über die Feststellung der regelmäßigen Sozialrente gemäß der Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des Finanzministeriums vom 17. November 1992 wurde dem Kläger unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. Juni 1992 im Umfang von 15 Jahren und 97 Tagen ab dem 1. Juli 1992 eine regelmäßige Sozialrente gewährt. Im Februar 1995 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Nationale Gesundheitsversicherungskasse, Nationales Medizinexperteninstitut (Diagnosen: chronische Bronchitis, große Nervenschwäche, Verdacht der Alkoholdependenz). Seit der vorherigen Untersuchung sei keine Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen. Im Januar 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, einen Rentenzuschlag für die versicherungspflichtige Tätigkeit vom 10. Januar 1974 bis zum 16. Mai 1986 zu erhalten und fragte nach einer Möglichkeit, aufgrund seiner in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Rente zu erhalten. Der ungarische Versicherungsträger übersandte 2002 den Antrag des Klägers auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung nach dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit, i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 (BGBl. 1999 II Seite 900, im Folgenden: Abkommen über Soziale Sicherheit) in Kraft getreten am 1. Mai 2000. Als Tag der Antragstellung nach Art. 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit bescheinigte der ungarische Versicherungsträger den 19. September 2002. Die Beklagte zog das Gutachten des Staatlichen Medizinischen Gutachterinstituts vom 24. Juni 2002 (Minderung der Arbeitsfähigkeit 67 v.H., Änderung später auf Minderung der Arbeitsfähigkeit 50 v. H.) bei und holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 29. November 2002 ein. Danach kann der Kläger seit dem 24. Juni 2002 befristet bis Juni 2004 nur noch leichte Arbeiten unter drei Stunden täglich ausüben.

Im März 2003 übersandte der ungarische Versicherungsträger eine Bescheinigung über die ungarischen Versicherungszeiten vom 1. September 1964 bis zum 7. Mai 1997 in einem Umfang von 17 Jahren und 122 Tagen. Mit Bescheid vom 11. März 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 19. September 1997 bis zum 18. September 2002 seien keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 241 SGB VI seien nicht erfüllt, außerdem sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt (§§ 53, 245 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit mit fünf Jahren anrechenbaren Zeiten sei erfüllt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 lehnte sie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab.

Im April 2003 wandte sich der Kläger mit einer "Antwort auf Bescheid vom 11.3.2003" erneut an die Beklagte.

Im Rahmen einer weiteren Begutachtung durch das Staatliche Medizinische Experteninstitut - II. Instanz - vom 12. Juli 2003 kamen die Dres. C. und N. zu dem Ergebnis, es liege ab dem 1. März 2003 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 67 v.H. vor. Im Vergleich zu dem Vorgutachten der I. Instanz könne hinsichtlich des Bewegungs- und Stützapparates eine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule sei ein deutliches Postlaminektomie-Syndrom festgestellt worden, hinsichtlich des Herz-Status und unter Berücksichtigung der sonstigen begleitenden Nebenerkrankungen werde sein Zustand so beurteilt, dass er auch weiterhin als nicht geeignet für eine reguläre und dauernde Arbeitstätigkeit angesehen und seine Invalidität bestätigt werde. In dem Gutachten vom 28. März 2004 führten die Dres. C. und N. aus, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 67 v. H. liege frühestens seit dem 1. Januar 2003 vor. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 bewilligte der ungarische Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Invalidenrente unter Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten.

Mit Bescheid vom 6. April 2004 teilte ihm die Beklagte mit, der ungarische Versicherungsträger habe ihr am 26. Januar 2004 neue Unterlagen übersandt. Da die rentenrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien, verbleibe es bei dem Bescheid vom 11. März 2003. Im Mai 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und vertrat die Auffassung, ihm stehe eine Rente zu. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, eine Rente aufgrund seiner in Deutschland verbrachten Arbeitsjahre festzustellen und diese zu überweisen. Der ungarische Rentenversicherungsträger habe ihn ab dem 1. Januar 2003 pensioniert. Er bitte darum, die deutsche Rente ebenfalls auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Er habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund der Leistungseinschätzung, dass er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne, sei er aus medizinischer Sicht voll erwerbsgemindert. Es fehle jedoch am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er beziehe in Ungarn seit 1. Januar 2003 Invalidenrente, bei der nur seine ungarischen Zeiten berücksichtigten wurden. Er sei überzeugt, dass er aus seinen deutschen Zeiten eine Unterstützung erhalten müsse. Er habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, es fehle kein Tag.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 27. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. März 2003, vom 6. April 2004 und vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht kann ein Leistungsfall vor dem 24. Juni 2002 nicht festgestellt werden. Es habe lediglich zeitlich befristet bis Juni 2004 ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden mit einer zu erwartenden prognostizierten Besserung des Leistungsvermögens bestanden. Zum Leistungsfall am 24. Juni 2002 hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorgelegen. Es komme insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Status eines Facharbeiters oder ange-lernten Arbeiters des oberen Ranges nach dem Mehrstufenschema zum Rentenantrag vom 19. September 2002 oder dem Antrag vom 12. Mai 2004 genießen würde. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Für die Annahme verschiedener "Leistungsfälle" bleibe kein Raum. Darüber hinaus hätte die medizinisch festgelegte volle Erwerbsminderung nach § 89 SGB VI den möglichen Anspruch auf die Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zeitweise verdrängt. Der Kläger habe letztmalig am 31. Dezember 1995 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der ausländischen Beitragszeiten erfüllt.

Der Senat hat diverse medizinische Gutachten über den ungarischen Versicherungsträger beigezogen und ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. D. vom 30. Januar 2010 nach Aktenlage eingeholt. Danach war der Kläger in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich mit Einschränkungen - unter Vermeidung von inhalativen Reizen, wie Rauche, Stäube, Feuchte wegen der chronischen Bronchitis, Zwangshaltungen wegen der Wirbelsäulenbeschwerden und Skoliose und Zeitdruck wegen Neurasthenie - auszuüben. Eine Tätigkeit als Maschinenschlosser erscheine nach Aktenlage nicht mehr geeignet gewesen zu sein, da hierbei wahrscheinlich schwere Lasten zu bewegen gewesen wären; eine Tätigkeit als Produktionshelfer oder ungelernte Tätigkeiten seien dem Kläger damals zumutbar gewesen.

Der Senat hat eine Auskunft des Sozialversicherungsträgers bezüglich der Rechtsnatur der regelmäßigen Sozialrente vom 9. September 2010 und der Berufsausbildung des Klägers eingeholt und den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers aus einem Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit Schriftsätzen vom 5. November 2010 und vom 4. November 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2003, mit dem diese den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 19. September 2002 abgelehnt hat, der Bescheid vom 6. April 2004, mit dem sie auf den Bescheid vom 11. März 2003 verwiesen hat und der Bescheid vom 7. Juli 2004, mit dem sie den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 12. Mai 2004 abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004. Der Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2003 "Antwort auf Bescheid vom 11.3.2003" war als Widerspruch gegen diesen Bescheid auszulegen. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt und das Verfahren nicht als abgeschlossen ansieht. Ein Abschluss des Vorverfahrens ist insgesamt erst durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 erfolgt. Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beantragt und seinen Antrag nicht auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt. Spätestens mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 hat die Beklagte über den unbeschränkten Antrag entschieden, weil sie die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI abgelehnt hat; dies deshalb, weil sie davon ausgegangen ist, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen, es aber an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt. Eine volle Erwerbsminderung beinhaltet auch eine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung (n.F.), geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 19. Februar 2002 (BGBl I Seite 754). Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesen Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Auch wenn ein Leistungsfall vor dem 24. Juni 2002 eingetreten wäre, käme die Bewilligung einer Rente nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (a.F.) nur in Betracht, wenn der Antrag bis zum 31. März 2001 gestellt worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2007 - Az.: B 13 R 18/07 R, nach juris). Dies war hier nicht der Fall.

Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (1) teilweise erwerbsgemindert sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Absatz 1). Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1) voll erwerbsgemindert sind, (2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch (1) Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und (2) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Absatz 2). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Absatz 3). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Absatz 5). Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (Absatz 6).

Die Beklagte hat den Eintritt eines Leistungsfalles für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung am 24. Juni 2002 angenommen. Der Eintritt bis zum 31. Dezember 1995, dem Tag, an dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI unstreitig vorlagen, ist nach den durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht feststellbar. Der Kläger hat zuletzt unter Berücksichtigung des ungarischen Versicherungsverlaufs in dem Zeitraum vom 30. Dezember 1991 bis zum 29. Dezember 1993 drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Wäre der Leistungsfall bis zum 31. Dezember 1995 eingetreten, hätte er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen können.

Der Sachverständige Dr. D. hat im Gutachten vom 30. Januar 2010 unter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen festgestellt, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 1995 in der Lage war, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Vermieden werden müssen wegen der chronischen Bronchitis inhalative Reize, wie Rauch, Staub und Feuchte, wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Skoliose schwere, dauernd mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten unter Zwangshaltungen und wegen der Neurasthenie Arbeiten unter Zeitdruck. Nach dem Gutachten des Nationalen Medizinexperteninstitut vom 16. Juni 1992 waren die körperlichen Untersuchungsbefunde weitgehend unauffällig. Insbesondere fanden sich keine relevanten Einschränkungen der Wirbelsäule und der Extremitäten. Die Ärzte haben darauf hingewiesen, dass der Kläger seine organischen Beschwerden, die zwar eine Arbeitsfähigkeitsverringerung verursachen, nicht aber die Invalideneinstufung erreichen, wegen seiner großen Nervenschwäche überschätze. Dr. D. kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine übernachhaltige Wahrnehmung von Beschwerden im Sinne psychosomatischer Beschwerden vorlag. Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit resultiert daraus nicht. Die im April 1994 erfolgte Behandlung wegen chronischer Bronchitis führt ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Einsatzfähigkeit. In dem Gutachten des Nationalen Medizinexperteninstituts vom 1. Februar 1995 werden als Hauptdiagnose ebenfalls eine chronische Bronchitis, als weitere Diagnosen eine große Nervenschwäche und der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit genannt. Die dort genannten körperlichen und technischen Untersuchungsbefunde belegen die im Erstgutachten getroffenen Feststellungen. Zeitliche Einschränkungen der Einsatzfähigkeit lassen sich daraus nicht ableiten. Soweit mit der in der Übersetzung als "große Nervenschwäche" angegebenen Erkrankung eine Neurasthenie gemeint sein sollte, ist diese nicht durch medizinische Befundberichte abgesichert, sondern nur durch einen kurzen medizinischen Befund im Gutachten vom 1. Februar 1995 unterlegt. Es gibt keinen Hinweis auf hieraus etwaig resultierenden medikamentösen oder rehabilitativen Behandlungsbedarf. Für das Vorliegen einer Neurasthenie sprechen allerdings die wiederholten Beschreibungen der Überschätzung der Beschwerden und das ausgeprägte Krankheitsbewusstsein des Klägers, obwohl keine wesentlichen objektiven Befunde vorlagen.

Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Kläger noch eine ungelernte Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) ausüben können.

Dabei handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Produktionshelfer hat Dr. D. in seinem Gutachten vom 30. Januar 2010 ausdrücklich bestätigt.

Bei dem von der Beklagten angenommenen Leistungsfall am 24. Juni 2002 liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraums nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI beginnt dann am 23. Juni 2002 und endet am 24. Juni 1997. In diesem Zeitraum hat der Kläger keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums scheidet aus, weil keiner der in § 43 Abs. 5 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände vorliegt. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers in der ungarischen Rentenversicherung sind für die Zeit nach dem 7. Mai 1997 keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vorhanden.

Dehnungstatbestände i.S.d. § 43 Abs. 5 SGB VI liegen auch unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht vor. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist in Ungarn mit Wirkung zum 1. Mai 2004 anwendbar. Hierbei sehen die Absätze 2 der Art. 94 bis 95e VO (EWG) 1408/71 gleich lautend die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor und zwar auch für solche Zeiten, die vor dem ersten Geltungstag der jeweiligen Verordnung zurückgelegt wurden. Auf diese Weise können Leistungen für die Zukunft unter Berücksichtigung der Vergangenheit gewährt werden. Dies ist ein allgemeines Prinzip des koordinierenden Sozialrechts und der Beleg dafür, dass die Anwendung der Koordinierungsbestimmungen unabhängig davon ist, ob Freizügigkeit besteht oder nicht (vgl. Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Auflage 2005, Titel VII Übergangs- und Schlussvorschriften, Seite 547 Rdnr. 4).

Art. 45 Abs. VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 sehen die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten vor, enthalten jedoch keine weitergehende Gleichstellung von anderen anspruchsbegründenden Tatsachen. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07, der durch Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABL 224, 51) mit (Rück-) Wirkung vom 1. Januar 1984 in die Verordnung eingefügt wurde und bis zum 30. April 2010 galt, regelt daneben eine Gleichstellung von bestimmten Aufschub- und Dehnungstatbeständen. Anlass und Leitbild für die Gleichstellungsregelung des Art. 9a VO (EWG) 1408/71 war insbesondere die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 (vgl. Schuler in Fuchs, a.a.O., Art. 9a, Seite 143, Rdnr. 1). Eine Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07 entsprechende Regelung findet sich auch in Art. 26 Abs. 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit. Danach werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt, setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Vorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten), nach den Rechtsvorschriften der Republik Ungarn gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Ungarn.

Nach § 43 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI verlängern Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den Zeitraum von fünf Jahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Als Verlängerungstatbestand kommt insoweit die dem Kläger ab dem 1. Juli 1992 gewährte regelmäßige Sozialrente gemäß der Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des Finanzministeriums in Betracht. Diese hat er - möglicherweise mit Unterbrechungen während seiner letzten Erwerbstätigkeit - bis zum 31. Dezember 2002 bezogen. Es handelte sich jedoch nicht um eine Invalidenrente im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Abkommens bzw. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07. Eine solche, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 67 v.H. voraussetzt, bezieht der Kläger erst mit Wirkung zum 1. Januar 2003. Bei der gewährten regelmäßigen Sozialrente handelt es sich auch nicht um eine Leistung wegen Krankheit im Sinne des Art. 26 Abs. 3 des Abkommens bzw. Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/07, weil diese nicht an das Risiko der Krankheit, sondern an das Risiko der Verminderung der Erwerbsfähigkeit und daneben an Bedürftigkeit anknüpft. Dies ergibt sich aus dem Beschluss über die Feststellung der regelmäßigen Sozialrente gemäß der Verordnung Nr. 8/1983 (29.06) des Gesundheits- und des Finanzministeriums vom 17. November 1992. Nach der Auskunft des ungarischen Rentenversicherungsträgers vom 21. September 2010 wird diese Leistung aus dem Staatshaushalt, nicht aus der Rentenversicherung gewährt.

Eine Gleichstellung von weiteren anspruchsbegründenden Tatbeständen zur Erfüllung der Wartezeit enthält Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht. Allerdings ist die Aufzählung gleichgestellter Sachverhalte nicht abschließend. Die allgemeine Herleitung des Gleichstellungsgebots durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Oktober 1991 - Az.: C-349/87 Rechtssache Parachi) unmittelbar aus Art. 39 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 42 VO (EWG) Nr. 1408/71, erfordert auch die Gleichstellung weiterer, in dieser Vorschrift nicht genannter Dehnungstatbestände (vgl. Schuler in Fuchs, a.a.O., Art. 9a, Seite 145, Rdnr. Nr. 12).

Ungeachtet dessen, ob Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in Ungarn einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gleichstehen (a.A. Eichenhofer, Sozialrecht der europäischen Union, 3. Auflage 2006, Seite 134) lägen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bei dem Kläger weiterhin nicht vor. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte. In Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Begriffs in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich Arbeitsunfähigkeit im Rentenrecht nach Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Vielmehr entfällt bei fortdauernder Erkrankung spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren - gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) - ein "nachgehender Berufschutz" für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - Az.: B 5 RJ 30/02 R, nach juris). Selbst wenn der Senat eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit mit den Daten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 7. Mai 1997, des Beginns der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser ab dem 8. Mai 1997 unter Berücksichtigung der Rahmenfrist vom 24. Juni 1997 bis 23. Juni 2002 unterstellen würde, würde die entsprechende Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums bis Juni 1994 nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen, weil der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 lediglich neun Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat. Seine Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Eine weiter geminderte Leistungsfähigkeit ergibt sich erstmals aus dem Gutachten des Staatlichen Medizinischen Gutachterinstituts vom 24. Juni 2002 in dem zunächst eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 67 v.H. festgestellt wurde, die nachträglich allerdings wieder auf 50 v.H. reduziert wurde. Zudem war der Kläger nach dem Beschluss vom 19. November 1992 über die Gewährung einer regelmäßigen Sozialrente verpflichtet, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Gewährung der regelmäßigen Sozialrente geht daher von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit aus.

Berücksichtigungszeiten, die ebenfalls Dehnungstatbestände sein können (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) sind im Versicherungsverlauf des Klägers nicht belegt.

Der Kläger erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI (Sonderregelung zu § 43 SGB VI), wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit nach den Feststellungen der Beklagten vor dem 1. Januar 1984 erfüllt. Die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum von der Beklagten angenommenen Leistungsfall am 23. Juni 2002 ist aus den bereits genannten Gründen nicht mit den genannten Zeiten belegt. Die Erwerbsminderung ist auch nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten.

Der Kläger kann die von Januar 1994 bis August 1996 und ab Juni 1997 bestehenden Versicherungslücken jedenfalls heute nicht mehr durch eine entsprechende freiwillige Beitragsentrichtung nach dem SGB VI auffüllen. Ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge vor dem Wirksamwerden des Abkommens über Soziale Sicherheit (Art. 4) am 1. Mai 2000 bestand nicht.

Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Die Zulässigkeit der freiwilligen Versicherung richtet sich nach § 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach gelten die Vorschriften u.a. für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hatte, war er zur freiwilligen Beitragszahlung nicht berechtigt.

Im Jahr 2000 - mit Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit - war die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur anwartschaftserhaltenden Belegung ab dem Jahr 1994 nicht mehr möglich.

Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam bis zum 31. März des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Diese Frist wird nach § 198 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Den Rentenantrag nach dem SGB VI hat der Kläger bei der Beklagten frühestens im Januar 2002 gestellt. Ob er seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 2000 bis Januar 2002 nochmals einen Rentenantrag bei dem ungarischen Versicherungsträger gestellt hat, der nach Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über Soziale Sicherheit einem Antrag nach dem SGB VI gleichstehen würde, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, hätte jedoch den Ablauf der Frist ab dem Jahr 1995 für das Jahr 1994 auch nicht gehindert.

Die Anwendung der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, dass überhaupt ein Recht zur freiwilligen Beitragszahlung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2001 - Az.: B 13 RJ 73/99 R, nach juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 9a Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71. Danach gelten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwilligen Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, dass der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, nicht für Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu einer Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbstständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben. Nach Art. 94 VO (EWG) Nr. 1408/71 begründet die Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon. Rückwirkende Ansprüche vor der erstmaligen Geltung der jeweiligen Verordnung können danach nicht begehrt werden (vgl. Langer in Fuchs, a.a.O., S. 547 Rdnr. 3). Da die VO (EWG) Nr. 1408/71 für Ungarn erst ab dem 1. Mai 2004 wirksam geworden ist, begründet diese keinen Anspruch des Klägers auf die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten. Die nach § 197 Abs. 2 SGB VI für die hier streitigen Zeiträume einzuhaltende Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen.

Soweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. August 2001 - Az. B 13 RJ 1/00 R (a.a.O.) zu entnehmen ist, dass auch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob dem Kläger nach ungarischem Recht noch eine Belegung der bestehenden Versicherungslücken durch eine Beitragsentrichtung möglich wäre, liegt der Sachverhalt hier anders, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente nach ungarischen Recht bezieht und daher nicht mehr berechtigt sein dürfte, weitere Rentenanwartschaften nach dem Recht des Heimatstaates aufzubauen. Zudem ist nach ungarischem Recht für den Anspruch auf eine Invalidenrente die Beschäftigungs- und Versicherungsdauer (vgl.http://www.onyf.gov.hu) entscheidend. Eine Beschäftigung kann der Kläger für die Zeit ab 1994 nicht mehr nachholen. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit Dezember 1993 die gesetzlich zugesicherte Möglichkeit zur Gründung von freiwilligen Rentenversicherungskassen. Ihr Ziel besteht allerdings darin, im organisierten Rahmen freiwillige Ersparnisse zur Ergänzung der Renten zu schaffen (vgl.http://www.onyf.gov.hu). Fehlende Beschäftigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung können hierdurch nicht ersetzt werden.

Der Kläger hat allerdings entsprechend seinem Antrag vom 19. September 2002 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15. Juli 2004, ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - ungeachtet seiner Antragstellung - ab dem 1. Januar 2002 kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat das dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002 zu entnehmende Leistungsbegehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht durch einen Verwaltungsakt abgelehnt (§ 54 Abs. 1 SGG), der Gegenstand des Klage- oder des Berufungsverfahrens sein könnte.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.

Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Versicherte "ihren Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt – hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.

Bisheriger Beruf in dem aufgezeigten Sinne kann auch ein in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgeübter sein (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1988 - Az.: 5/5b/1 RJ 114/83 m.w.N., nach juris). Auch die Tatsache, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung in Ungarn vor dem Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit bzw. vor der Zeit des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union ausgeübt hat, steht einer Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. Ausschlaggebend ist, dass der Rentenanspruch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit geltend gemacht wird. Unter dieser Voraussetzung finden die Vorschriften zur Gleichstellung von Wanderarbeitnehmern auch bezogen auf in der Vergangenheit liegende Ereignisse Anwendung, die noch Auswirkungen auf die Zukunft haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2006 - Az.: L 7 RJ 61/02, nach juris). Insoweit nimmt Art. 40 Abs. 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit eine Gleichstellung von rechtserheblichen Tatsachen auch für die Vergangenheit vor. Der Kläger war zuletzt laut Eintragungen im Arbeitsbuch vom 14. November 1986 bis zum 30. Juni 1992 als Baumaschinen-Mechaniker in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft beschäftigt. Diese Tätigkeit stimmt mit dem erworbenen Berufsabschluss als Baumaschinen- und Materialmechaniker überein, den er nach einem dreijährigen Berufsschulbesuch mit einer daneben erfolgten praktischen Ausbildung erworben hat. Er selbst hat als berufliche Tätigkeit "Schlosser" angegeben. Hierbei handelt es sich nach der Überzeugung des Senats um eine Facharbeitertätigkeit. Er hat die Tätigkeitsbeschreibung (http://www.berufe.net.de) des ehemaligen Ausbildungsberufes des Maschinenschlossers/der Maschinenschlosserin, des Maschinenbauers/der Maschinenbauerin in Deutschland zum Vergleich herangezogen. Diese Personen sind zuständig für die Herstellung und Instandhaltung von Maschinen. Sie bauen, warten und reparieren Maschinen, Geräte, Anlagen und Vorrichtungen aller Art. Sie arbeiten im industriellen Maschinenbau, in handwerklichen Maschinenbaubetrieben und Reparaturwerkstätten sowie in Wartungs-, Instandsetzungs- und Reparaturabteilungen unterschiedlicher Industriebetriebe. Die Qualifikationen beider Berufe sind so ähnlich, dass ein Wechsel zwischen Industrie und Handwerk möglich ist. Es handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung. Bei ihren Tätigkeiten sind sie oft Maschinenlärm, Dämpfen, Gasen oder Metallstaub ausgesetzt. Sie arbeiten viel im Stehen, aber auch in gebückter Haltung zum Teil auf Leitern und Gerüsten.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der in Ungarn erzielte Berufsabschluss des Baumaschinen- und Materialmechanikers dem dreijährigen Ausbildungsberuf in Deutschland nicht gleichsteht, zumal der Kläger auch in der damaligen DDR im VEB Stickstoffwerk P. als (Maschinen-) Schlosser beschäftigt war. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zuletzt von dem Kläger bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ausgeübte Tätigkeit nicht seiner Ausbildung entsprach und er deshalb unabhängig hiervon nicht als Facharbeiter einzustufen wäre.

Die Tätigkeit als (Maschinen-) Schlosser konnte der Kläger unter Berücksichtigung der in dem Gutachten des Dr. D. vom 30. Januar 2010 genannten Einschränkungen bereits im Zeitraum des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 1995 nicht mehr ausüben. Insoweit stellen die Absätze 3 der Art. 94 bis 95e VO (EWG) 1408/71 die Gleichstellung von Sachverhalten her. Nach Art. 94 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 wird ein Leistungsanspruch auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1990 sich oder vor Anwendung dieser Verordnung dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil der vorliegen, soweit Abs. 1 nicht etwas anderes bestimmt. Wegen der chronischen Bronchitis sind inhalative Reize wie Rauche, Stäube und Feuchte, wegen der Wirbelsäulenbeschwerden und der Skoliose schwere und dauernd schwere Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen zu vermeiden. Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind für den Senat nicht ersichtlich; die Beklagte hat eine solche nicht benannt. Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger von August 1996 bis zum 7. Mai 1997 nochmals als Schlosser tätig war, weil es sich hierbei lediglich nach den Angaben des Klägers um eine Teilzeittätigkeit handelte und diese auch aus krankheitsbedingten Gründen aufgegeben werden musste.

Der Zahlung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit steht die Regelungen des § 317 Abs. 4 SGB VI nicht entgegen. Danach erhalten Berechtigte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Dies gilt aufgrund des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens über Soziale Sicherheit nicht für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar erfasst sind. Diese stehen wenn sie sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats den Staatsangehörigen gleich. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

Die Rente beginnt aufgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 1. Januar 2003. Sie ist nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI unbefristet zu leisten. Danach werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweilige Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Eine Besserung des Restleistungsvermögens ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten der Staatlichen Rehabilitations- und Sozial-Gutachter-Institution - Kommission der I. Instanz vom 19. Juni 2008 bestehen eine hochgradige Beschädigung der Funktion der Herzgefäße und des Bewegungsapparates. Seit der letzten Untersuchung sind keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Der Kläger kann danach nur leichte körperliche oder geistige Arbeitstätigkeiten ohne gesteigerte Unfallgefahr, Überstunden und Schichtarbeit verrichten.

Inwieweit die Regelung des § 89 SGB VI der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entgegen stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Rente gegen die Beklagte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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