L 3 AS 17/09

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 9 AS 404/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 17/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die im Kreis Steinburg im Jahre 2009 durchgeführte Wohnungsmarktanalyse ist kein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Jahre 2006. Im Nachhinein kann kein schlüssiges Konzept für die Jahre 2005/2006 auf der Grundlage damals maßgeblicher Daten mehr erarbeitet werden. Angesichts dessen ist auf Werte des WoGG (Tabelle zu § 8 WoGG a.F., rechte Spalte) , erhöht um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10%, abzustellen.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2008 aufgehoben. Der Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 und der Bescheid vom 5. Juli 2006 werden geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tragung von Unterkunfts-kosten. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 28. November 2008 haben die Kläger ihr Begehren auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten beschränkt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006.

Die 1952 geborene Klägerin zu 1. und der 1955 geborene Kläger zu 2. sind seit 1998 verheiratet. In dem hier strittigen Leistungszeitraum bewohnten sie ein seit dem 1. März 2000 gemietetes Einfamilienhaus in der ca. 250 Einwohner (Quelle: Wikipedia) zählenden und im Bereich des Amtes I -Land belegenen Gemeinde D (Kreis S ) mit vier Zimmern, Küche und Bad. Das 1947 fertiggestellte Haus hat eine Gesamtgröße von 100 m² bei einem Wohnflächenanteil von 65,05 m². Seit Januar 2005 betrug die Kaltmiete 360,00 EUR zuzüglich Nebenkosten (Betriebskosten) in Höhe von 41,29 EUR und Heizkosten in Höhe von 110,00 EUR; die Bruttokaltmiete betrug somit 401,29 EUR und die Warmmiete 511,29 EUR.

Die Klägerin zu 1. ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und Zuerkennung des Merkzeichens "G". In einem Arztbericht des W klinikum H wird als Diagnose beschrieben

"Belastungsinsuffizienz und chronische Schmerzen im Bereich des lumbosacralen Überganges mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei Verdacht auf zusätzliches Facettensyndrom L4/4 und L5/S1 sowie auch Verdacht einer Arthrose der IS-Fugen."

In einer ärztlichen Bescheinigung vom 19. September 2005 erwähnt der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. U eine rheumatische Erkrankung (Fibromyalgie). Darüber hinaus sind der Klägerin zu 1. nach ihren Angaben infolge einer Krebserkrankung mehrere innere Organe entfernt worden. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nord der Klägerin zu 1. eine am 1. März 2007 beginnende Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab 22. August 2006 erfüllt seien.

Die Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Leistungszentrum für Arbeitsuchende S (im Folgenden einheitlich: der Beklagte) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zunächst übernahm der Beklagte die Unterkunftskosten in voller Höhe. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 wurden die Kläger aufgefordert, ihre Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten zu senken, weil die Aufwendungen den angemessenen Unterkunftsbedarf übersteigen würden. Ob die Höhe der Unterkunftskosten angemessen sei oder nicht, richte sich vornehmlich nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Es sei darauf abzustellen, welche Wohnungen Bezieher unterer Lohn- und Gehaltsgruppen üblicher- und vernünftigerweise anmieten würden. Im Bereich des Kreises S seien hierzu Erhebungen anhand von Wohnungsannoncen in regionalen Zeitschriften durchgeführt und die sich daraus ergebenden maximal angemessenen Unterkunftskosten festgeschrieben worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Bereich Amt I -Land der angemessene Unterkunftsbedarf in einem Zweipersonenhaushalt mit 315,00 EUR (ohne Heizkosten) anzusetzen sei. Die Kläger hätten Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Anderenfalls könnten nach Ablauf der sechs Monate nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 1.047,00 EUR (Regelleistung 622,00 EUR, anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung 425,00 EUR). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und machten - soweit hier noch von Bedeutung - geltend: Die Kürzung der Unterkunftskosten sei rechtswidrig. Zum einen habe der Beklagte die besonderen Einzelfallumstände nicht berücksichtigt; zum anderen bestünden - wie bereits im Einzelnen in Parallelverfahren vorgetragen - grundsätzliche Bedenken an der Berechnung der vom Beklagten für angemessen gehaltenen Aufwendungen. Vorliegend sei eine Erhöhung der angemessenen Wohnflächenzahl vorzunehmen und fiktiv von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, weil die Klägerin zu 1. aufgrund der Vielzahl ihrer Erkrankungen ein eigenes Schlafzimmer benötige. Ergänzend überreichten die Kläger die bereits zitierte Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. U vom 19. September 2005, in der es heißt, die Klägerin zu 1. sei aufgrund ihres erheblich eingeschränkten Gesundheitszustandes auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen, sowie ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Dezember 2005.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte - soweit hier von Bedeutung - aus: Die Art der Ermittlung der Höchstbeträge für die Unterkunftskosten sei bei Einführung des SGB II vom Sozialhilfeträger übernommen worden. Vor 2001 sei mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Höchstbetragstabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nach dem Gesetzesstand 1990 zugrundegelegt worden. Das Verwaltungsgericht sei von der dritten Spalte von links (bezugsfertiger Wohnraum bis Ende 1965 mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum) ausgegangen zuzüglich eines Zuschlags von 35 %. Maßgebend seien die Mietenstufen III und IV (für I und G ) gewesen. Daraus seien die Miethöchstbeträge für den Bereich des Kreises S entstanden. Nach der Novellierung des WoGG sei - wiederum mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - an dieser Praxis festgehalten worden. Der Kreis S habe dann, um die weitere Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes zu verfolgen, begonnen eine Erhebung anhand der Wohnungsannoncen durchzuführen. Dazu seien vornehmlich die Anzeigen der Norddeutschen Rundschau ausgewertet worden. Diese Auswertungen hätten ergeben, dass für die bisherigen Höchstbeträge auch weiterhin Wohnungen angeboten worden seien. Eine Anpassung an veränderte Werte werde stattfinden, wenn dies notwendig werde. Bisher gebe es dafür jedoch keine Anhaltspunkte. Die Kläger seien deshalb gehalten, die Unter¬kunftskosten - soweit möglich und zumutbar - auf ein angemessenes Maß zu senken. Die Klägerin zu 1. habe auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht nachgewiesen, dass sie konkreten Einschränkungen unterliege, die einem Umzug entgegenstehen würden. Auch sei nicht belegt, dass sie ein eigenes Zimmer benötige. Da eine Pflegebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei, könne auch nicht fiktiv von einer drei Personen umfassenden Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Hinreichende Kostensenkungsbemühungen seien nicht nachgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 haben die Kläger am 13. März 2006 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2006, der Gegenstand des Verfahrens wurde, erhöhte der Beklagte den Leistungsbetrag für die Monate März bis Juni 2006 wegen zusätzlich anerkannter Kosten für Restmüllsäcke auf monatlich 1.048,84 EUR.

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht: Es werde unter Bezugnahme auf die Ergebnisse einer dazu durchgeführten Internetrecherche bestritten, dass im Kreis S für 2-Personen-Haushalte ein ausreichender Wohnungsmarkt für eine Kaltmiete plus Nebenkosten von 315,00 EUR (zuzüglich Heizkosten) zur Verfügung stehe; einen entsprechenden Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. Im Übrigen sei der Wohnungsmarkt für sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei es der Klägerin zu 1. nicht zumutbar, eine lediglich über eine Treppe zu erreichende Wohnung im Obergeschoss eines Hauses zu beziehen. Insoweit sei ggf. eine medizinische Begutachtung geboten. Als Schwerbehinderte habe die Klägerin zu 1. auch einen erhöhten Raumbedarf. Die Klägerin zu 1. habe im Übrigen versucht, in Verhandlungen mit dem Vermieter eine Reduzierung der Unterkunftskosten zu erreichen. Dies habe der Vermieter jedoch unter Hinweis auf in das Haus getätigte Investitionen abgelehnt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten angemessen seien. Soweit der Beklagte sich auf die Tabelle zum WoGG stütze, widerspreche dies der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG); auf das Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - werde Bezug genommen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit werde zwar nicht allein auf das Gebiet der Gemeinde D abgestellt werden können; es dürfte der Bezirk des Amtes I -Land einzubeziehen sein, soweit dort eine ausreichende Einwohnerzahl vorhanden sei. Nicht einbezogen werden könne allerdings das Stadtgebiet I , weil es sich insoweit nicht um eine vergleichbare Gemeindestruktur handele (ländliche Prägung des Amtsbezirks einerseits und städtische Struktur in I andererseits). Insoweit würden auch unterschiedliche Wohngeldgruppen gelten. Soweit der Beklagte sich auf Auswertungen örtlicher Wohnungsanzeigen und Internetrecherchen beschränke, sei dies nach den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung unzureichend.

Zum Nachweis ihrer Kostensenkungsbemühungen gegenüber dem Vermieter haben die Kläger eine von dem Vermieter unterzeichnete Erklärung vom 26. April 2006 zur Akte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. De-zember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 unter Einschluss des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2006 zu verurteilen, ihnen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 Bezug genommen. Ergänzend hat er ausgeführt: Den vorliegenden ärztlichen Befunden sei nicht zu entnehmen, dass ein etwa erforderlicher Umzug (der als solcher nicht von ihm gefordert werde) aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sei. Auch bestätigten die vorgelegten Unterlagen nicht, dass für die Klägerin zu 1. nur eine im Erdgeschoss belegene Wohnung in Betracht komme. Die Klägerin zu 1. sei in der Vergangenheit durchaus in der Lage gewesen, im Leistungszentrum persönlich vorzusprechen und dabei eine Vielzahl von Treppen bis in das 3. Stockwerk zu bewältigen. Aus einer von dem Beklagten durchgeführten Internetrecherche vom 5. Juli 2006 ergebe sich, dass freier Wohnraum zu den von ihm für angemessen gehaltenen Höchstbeträgen anzumieten sei; selbst eine Erdgeschosswohnung stehe zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass bei rechtzeitigen ausreichenden Bemühungen der Kläger in der Vergangenheit weiterer angemessener Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte. Die Kläger hätten sich allerdings nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum bemüht; ihr jetziges Vorbringen sei als Schutzbehauptung zu werten. Für die Prüfung der Angemessenheit von Unter¬kunftskosten sei - wie das BSG entschieden habe - nicht auf die politische Gemeinde abzustellen. Für die Gemeinde D mit knapp 200 Einwohnern sei auch keine aussagekräftige Beurteilung möglich; auch das Amt I -Land mit ca. 9.500 Einwohnern reiche nicht aus, um eine objektive Bewertung vornehmen zu können. Der Beklagte beziehe deshalb auch den unmittelbar angrenzenden Bereich der Stadt I in die Bewertung ein, zumal die dem Amt I -Land angehörenden Gemeinden überwiegend unmittelbar an das Stadtgebiet angrenzen würden. Im Raum I würden allein fünf Objekte zu den angemessenen Konditionen angeboten, wobei mindestens zwei Wohnungen mit Fahrstuhl zu erreichen seien. Die Kläger seien trotz ausreichenden Wohnungsangebots ihrer Pflicht zur Suche einer angemessenen Unterkunft nicht nachgekommen.

Das Sozialgericht hat am 19. und 27. November 2008 im Internet Wohnungsangebote recherchiert. Nach mündlicher Verhandlung am 28. November 2008, in der die Klägerin zu 1. persönlich gehört worden ist, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen; die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zu 1. ließen ein zusätzliches Zimmer hilferechtlich nicht als geboten erscheinen. Die von den Klägern entrichtete Bruttokaltmiete von 401,29 EUR sei unangemessen hoch. Der Beklagte habe mit der von ihm benannten Mietobergrenze die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend wiedergegeben. Maßgeblicher Wohn- und Suchbereich sei dabei der Bereich Amt I -Land, Amt Sa , Stadt I , Gemeinden Ha und K. Die Kammer sehe sich nicht in der Lage, anhand konkreter Daten einen marktüblichen Zinssatz für den Wohnungsmarkt in diesem Bereich festzusetzen. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Mietspiegels oder entsprechender Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten (noch) nicht nachgekommen. Hieraus könnten die Kläger allerdings keine Rechte herleiten. Denn zu den angesetzten Mietobergrenzen fänden sich - was in dem Urteil im Einzelnen ausgeführt wird - auf konkreter Ebene hinreichend viele Wohnungsangebote. Insoweit erscheine die vom Beklagten angenommene Mietobergrenze zumindest konkret angemessen. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (a.F.) stützen, denn die Möglichkeit der Kostensenkung sei weder unmöglich noch unzumutbar. Auch auf eine unrichtige Kostensenkungsaufforderung könnten die Kläger sich nicht berufen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Februar 2009 bei dem Schleswig Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Kläger.

Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend: Zwar habe das Sozialgericht zutreffend auf die Produkttheorie des BSG hingewiesen und zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte nicht nach diesen Maßstäben vorgegangen sei. Wenn es das Gericht dann für ausreichend gehalten habe, dass der Beklagte anhand von Zeitungsannoncen ausreichend freien Wohnraum im Rahmen seiner Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stelle, sei dies allerdings nicht mit der Produkttheorie in Einklang zu bringen. Dem Beklagten sei es schon nicht möglich, den ersten Schritt der Produkttheorie nachzuweisen. Danach sei zunächst anhand einer Wohnmarktanalyse abstrakt zu ermitteln, wie sich die Mietkosten im unteren Wohnungsmarkt darstellten. Hier sei der Quadratmeterpreis zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Sozialen Wohnungsbaus - hier für das Land Schleswig-Holstein - sei dann unter Multiplikation des so ermittelten Preises und der als angemessen angesehenen Wohnflächengröße ein Produkt zu ermitteln, das die abstrakte Mietobergrenze wiedergebe. Der Beklagte habe - wie seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingeräumt habe - eine solche Wohnmarktanalyse bisher nicht erstellt; nach einer 2009 durchgeführten Wohnungsmarktanalyse gelte dies jedenfalls für die hier streitgegenständlichen Zeitraum. Wenn erst auf Grundlage der abstrakten Ermittlung anhand von konkreten Prüfungen auf dem Wohnungsmarkt - etwa anhand von Zeitungs- und Internetanzeigen - zu prüfen sei, ob ausreichender Wohnraum, der diese Kriterien erfülle, zur Verfügung stehe, habe der Beklagte den zweiten Schritt vor dem ersten getan. Der Beklagte habe nicht begründen können, wie er die Angemessenheitsgrenze festgelegt habe. Das Sozialgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier der Nachweis für ausreichend angemessenen Wohnraum erbracht worden sei. Das Gericht habe dies nämlich gar nicht beurteilen können, weil die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Die angefochtene Entscheidung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 1. Juli 2008, L 11 AS 38/07), wonach - wenn schon eine abstrakte Ermittlung auf Grundlage der Produkttheorie nicht vorgenommen sei - jedenfalls dann die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG alter Fassung zugrunde zu legen sei. Dies würde im vorliegenden Fall einen deutlich höheren als den vom Beklagten zugrundegelegten Betrag ergeben. Allerdings vermöge auch dieser Ansatz des LSG nicht zu überzeugen, weil das Abstellen auf die Tabelle zu § 8 WoGG - die noch dazu vor einem ganz anderen Hintergrund und mit anderer Zielsetzung erstellt worden sei - bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Produkttheorie inkonsequent sei. Der Beklagte habe deshalb vorliegend die Unter¬kunftskosten in tatsächlicher Höhe zu tragen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die 2009 von dem Beklagten durchgeführte Wohnmarktanalyse für einen 2-Personen-Haushalt im Bereich I -Land einen Betrag von 333,00 EUR ergebe, der somit 18,00 EUR höher liege als die bisher vom Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten. Auch dies belege, dass die von dem Beklagten hier für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten zu niedrig bemessen seien. Soweit der Beklagte aktuell ermittelte Daten auch auf die Vergangenheit beziehen wolle, sei dies nicht möglich.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. Novem-ber 2008 aufzuheben, den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 sowie den Bescheid vom 5. Juli 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Beklagte, der mit gerichtlicher Verfügung vom 8. März 2010 unter Hinweis auf weitere BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 29) um Darlegung seines Konzepts für die Bestimmung der Referenzmiete bzw. - bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts - um Nachholung der Datenerhebung und -aufbereitung für den hier streitigen Zeitraum gebeten worden ist, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stützt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Nach den bereits in erster Instanz vorgelegten Wohnungsangeboten und auch nach einer Auswertung des Internetportals "Immowelt.de" sei ersichtlich, dass die Angemessenheitsgrenze von 315,00 EUR zutreffend festgesetzt worden sei. Die von den Klägern zitierte LSG-Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil eine repräsentative Auswahl von Wohnungsangeboten vorliege. Auch die 2009 durchgeführte Wohnungsmarktanalyse bestätige die Richtigkeit der bisher zugrunde gelegten Maßstäbe. Denn aus den bekannten und allgegenwärtigen Preissteigerungen sei - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe der Schluss zu ziehen, dass sich bei zahlreichen aktuellen Nachweisen erst recht Wohnungen für einen davor liegenden Zeitraum hätten finden lassen. Wenn jetzt 333,00 EUR angemessen seien, sei das für 2005/2006 bezogen auf den damals geltenden Wert von 315,00 EUR erst recht der Fall. Zu berücksichtigen seien auch Ermittlungen des Beklagten aus dem Jahr 2005. Die damals geltende Angemessenheitsgrenze sei durch Überwachung des Wohnungsanzeigenmarkes immer wieder neu überprüft worden. Speziell für den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006 seien noch Daten vorhanden. Danach seien im Bereich der Stadt I Wohnungen angeboten worden mit durchschnittlich 5,51 EUR brutto kalt pro m². Für das restliche Kreisgebiet betrage dieser Wert 5,03 EUR. Multipliziere man diese Beträge mit der maßgebenden m²-Größe von 60 m², errechneten sich maximal angemessene Beträge für I von 330,60 EUR und für den Rest des Kreisgebietes von 301,80 EUR. Tatsächlich seien von dem Beklagten seinerzeit Höchstsätze angesetzt worden in Höhe von 343,00 EUR für I und 315,00 EUR für das restliche Kreisgebiet (jeweils Bruttokaltmieten). Danach sei der angesetzte Höchstbetrag für die Unterkunftskosten im Fall der Kläger nicht zu gering bemessen gewesen.

Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. September 2011 eine Zusammenfassung seiner Wohnungsmarktanalyse vom 7. Dezember 2009 zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ab 1. November 2009 zur Akte gereicht.

Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der das Parallelverfahren betreffenden Vorgänge vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist wegen der Zulassung durch das Sozialgericht, an die der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist auch begründet. Nach den Bestimmungen des SGB II in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung haben die Kläger in Anwendung der nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung weiter konkretisierten Maßstäbe des BSG zur Angemessenheit von Unterkunftskosten für den in Rede stehenden Leistungszeitraum Anspruch auf Gewährung ihrer tatsächlichen Aufwendungen.

Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 28. November 2008 haben die Kläger ihr Begehren auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten beschränkt. Diese Beschränkung des Streitstoffes ist zulässig (vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 30 [Rz 10]).

Der streitige Leistungszeitraum umfasst die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006. Inhaltlich geht es den Klägern um den Differenzbetrag zwischen den von dem Beklagten anerkannten Mietkosten (Bruttokaltmiete) in Höhe von 315,00 EUR und den tatsächlichen Bruttokaltmietkosten in Höhe von 401,29 EUR monatlich (Differenzbetrag also monatlich 86,29 EUR). Die Heizkosten sind von dem Beklagten im streitigen Leistungszeitraum in voller Höhe übernommen worden und insoweit nicht im Streit. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger bemisst sich somit auf 6 x 86,29 = 517,74 EUR.

Die Kläger erfüllen in dem streitbefangenen Zeitraum - worüber die Beteiligten auch zu Recht nicht streiten - die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nord in ihrem an die Klägerin zu 1. gerichteten Rentenbescheid die Anspruchsvoraussetzungen - also auch den Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit - ab dem 22. August 2006 als erfüllt angesehen hat, ist insbesondere von fortbestehender Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. in dem hier maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Für den hier zu beurteilenden Leistungszeitraum stellt sich die Frage einer etwaigen Anrechnung der Rente nicht.

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für die Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei dem Begriff "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der bisherigen Rechtsprechung aller für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in mehreren Prüfschritten zu konkretisieren ist (vgl. z.B. Urteil vom 19. Feb¬ruar 2009 – B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19; Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (juris), jeweils m.w.N.).

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. z.B. BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R [juris]). Angemessen sind "Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt (vgl. z.B. BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231-242 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach dem BSG (z.B. Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O.) auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgesetzt haben. Gemäß Ziffer 8.5.1. der bereits vom Sozialgericht zitierten VwV-SozWo 2004 (Amtsblatt Schl.-H. 2004 S. 548) ist in Schleswig-Hol¬stein für einen Haushalt mit zwei Personen eine Wohnungsgröße bis zu 60 qm angemessen. Die Kläger haben den Wohnflächenanteil ihres seinerzeit in D bewohnten Hauses mit 65,05 m² beschrieben; damit überschreitet die Wohnungsgröße die Angemessenheitsgrenze um 5,05 m². Dies allein führt indessen noch nicht zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Zum einen geht es bei dem hier beschriebenen Prüfungsschritt um eine normative und von den konkreten örtlichen Gegebenheiten unabhängige Konkretisierung, welche Wohnungsgröße abstrakt als angemessen anzusehen ist. Zum anderen stellt der Wortlaut von § 22 SGB II auf die Kostenangemessenheit im Ergebnis und nicht auf die Angemessenheit einzelner Faktoren ab, so dass auch bei Überschreitung der angemessenen Wohnfläche - bei entsprechend niedriger Wohnungsmiete - angemessene Unterkunftskosten vorliegen können. Deshalb ist für die sog. Produkttheorie (vgl. dazu auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 RdNr 39 m.w.N.) letztlich das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, entscheidend. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch bei Überschreitung der abstrakt angemessenen Wohnfläche weitergehender Untersuchungen.

Ob die Kläger im Hinblick auf die Schwerbehinderung der Klägerin zu 1. einen größeren Wohnflächenbedarf haben, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Denn nach den Maßstäben der BSG-Recht¬sprechung sind die Unterkunftskosten hier auch ohne Anerkennung eines größeren Wohnflächenbedarfs noch als angemessen anzusehen. Im Hinblick auf die zur Wohnflächenerhöhung gemachten Ausführungen der Beteiligten ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ziffer 8.5.5 der VwV-SozWo 2004 kann die zuständige Stelle im Einzelfall von der vorstehend genannten Wohnflächengrenze abweichen, wenn - unter anderem - besondere persönliche Bedürfnisse dies erfordern. Besondere persönliche Bedürfnisse sind solche, die sich aus der Zusammensetzung des Haushaltes oder aus Behinderungen/dauerhaften Erkrankungen/ Pflegebedürftigkeit des Wohnungssuchenden oder seiner Angehörigen ergeben. Schwerbehinderte Menschen sowie pflegebedürftige Wohnungssuchende haben einen Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche oder einen zusätzlichen Wohnraum nach Art und Schwere der Behinderung. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist von der oder dem Wohnungssuchenden anzugeben und entsprechend nachzuweisen. Bei schwer behinderten Menschen, denen die Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) zuerkannt worden sind, gilt der Nachweis als erbracht (Ziffer 8.5.5.1 der VwV-SozWo 2004). Letzteres ist bei der Klägerin zu 1., der das Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt ist, nicht der Fall. Ob das Vorbringen der Klägerin zu 1. Anlass gibt, einen erhöhten Raumbedarf anzuerkennen, bedarf allerdings mangels einer Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts keiner abschließenden Klärung. Es kann auch offen bleiben, ob bei Entscheidungserheblichkeit dieser Frage eine medizinische Begutachtung zu den bei der Klägerin zu 1. vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem daraus resultierenden Wohnraumbedarf hätte erfolgen müssen.

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254-265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfäden, 2009, S. 16f. m.w.N.; zur Übertragbarkeit der vom BSG entwickelten Maßstäbe zum räumlichen Vergleichsmaßstab auf ländliche Gebiete vgl. Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven - in DGST Praktikerleitfäden, 2010, S. 86). Nach diesen Maßstäben ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht hier angesichts der geringen Einwohnerzahl von D und der ländlich strukturierten Umgebung mit geringer Besiedelungsdichte einen größeren räumlichen Vergleichsmaßstab mit einer Bevölkerungszahl von ca. 61.700 Einwohnern herangezogen hat (Amt I -Land, Amt Sa , Stadt I , Gemeinden Ha und K ). Es handelt sich dabei um einen homogenen Lebens- oder Wohnraum, in dem die einzelnen Gemeinden durch öffentlichen Nahverkehr und sonstige infrastrukturelle Bedingungen (z.B. Schulen, ärztliche Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten) weitgehend miteinander verbunden sind.

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es danach, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. In seiner Entscheidung vom 22. Sep¬tember 2009 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen hat. Dieses muss die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Entscheidend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Die Voraussetzungen, die insofern von dem Konzept zu erfüllen sind, hat das BSG u. a. in seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) im Einzelnen wie folgt dargestellt:

"Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)".

Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, a.a.O. [Rz 25]).

In seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen sei, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet werde (Rz 22). Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O). In einem Urteil vom 18. Juni 2009 (B 14/7b AS 44/06 R (juris)) heißt es, das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept müsse eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das könne u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe.

Diesen Maßstäben entsprechen die von dem Beklagten beschriebenen ursprünglichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung nicht; auch die jetzt vorgelegten Ergebnisse der 2009 durchgeführten Wohnungsmarktanalyse sind zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, als schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung die 2005/2006 erfolgte Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das seinerzeit für angemessen gehaltene Maß hinreichend nachvollziehbar zu begründen.

Die bei Erlass der angefochtenen Bescheide herangezogenen Maßstäbe hat der Beklagte insbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 ausführlich beschrieben. Die seinerzeit erfolgte Übernahme der Höchstbeträge nach § 8 WoGG (a.F.) vermochte schon von dem zeitlich überholten Ansatz her keine Gewähr dafür zu bieten, die - bezogen auf den zu beurteilenden Zeitraum - aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seinerzeit eine den Maßstäben des BSG (vgl. zum Beispiel Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O.) entsprechende Datenbasis zugrundegelegt hätte, um die Angemessenheit von Unterkunftskosten zu beschreiben. In dem hier streitbefangenen Zeitraum hat der Beklagte sich im Wesentlichen auf die Auswertung von regionalen Zeitungsinseraten (insbesondere der Norddeutschen Rundschau) beschränkt, wodurch allerdings zum einen vermietete Wohnungen völlig außer Betracht geblieben sind und zum anderen nicht erkennbar ist, dass sich eine Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes ergeben hätte.

Die im Berufungsverfahren vorgelegte "Wohnungsmarktanalyse", aufgrund derer der Beklagte die angemessenen Kosten der Unterkunft ab 1. November 2009 festgesetzt hat, ist erst 2009 durchgeführt worden und trifft Aussagen über die aus Sicht des Beklagten grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunfts-kosten ab 1. November 2009. Danach ergibt sich für einen Zweipersonenhaushalt im Bereich I -Land eine Mietobergrenze von 333,00 EUR (I: 361,00 EUR). Die Ergebnisse der auf Daten des Jahres 2009 beruhenden Wohnungsmarktanalyse können aber nicht ohne Weiteres auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum (hier: erstes Halbjahr 2006) übertragen werden. In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter des Beklagten noch einmal bestätigt, dass für den hier in Rede stehenden Zeitraum hinreichend valide Daten fehlten. Die Mieten hätten zwischen 2006 und 2009 jedoch tendenziell stagniert; geringe Preissteigerungen bis 2009 ließen sich insbesondere auf gestiegene Warmwasserkosten zurückführen. Der Senat vermag sich allerdings nicht der von dem Beklagten vertretenen Auffassung anzuschließen, dass die 2009 erfolgte Datenerhebung ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung für (hier) das Jahr 2006 ersetzen könnte. Denn hinreichend verlässliche Daten, die auf einer systematischen Analyse beruhen würden, liegen insoweit nicht vor; die Übertragung der Ergebnisse von 2009 auf das Jahr 2006 würde auf eher vagen Schätzungen ohne hinreichende Grundlage beruhen. Zumindest im Abstand von ca. zwei Jahren begründet das Erfordernis eines schlüssigen Konzepts nach Auffassung des Senats die Notwendigkeit, Erhebungen über die Angemessenheit von Unterkunftskosten an die Marktentwicklung anzupassen. Dies gilt sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogen. Hinsichtlich des Zweijahreszeitraums stützt der Senat sich auf die in § 558c Abs. 3 und § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zur Aktualisierung örtlicher Mietspiegel. Vorliegend erscheint eine solche Anpassung schon deshalb in besonderem Maße geboten, weil ohne weitergehende Erhebungen unklar bleibt, wie sich das Verhältnis zwischen Unterkunfts¬kosten für Leistungsbezieher und solchen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zwischen 2005/2006 und 2009 entwickelt hat. Auch ist ohne nähere Untersuchungen nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie sich das Mietgefüge innerhalb der von dem Beklagten herangezogenen Datenquellen (Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften, -verwalter, Makler / SGB II-Bezieher/ SGB XII-Bezieher / Wohngeldbezieher) im Einzelnen entwickelt hat.

Keinesfalls wären die von dem Beklagten 2009 ermittelten Zahlen geeignet, die hier für 2006 konkret in Ansatz gebrachte Angemessenheitsgrenze von 315,00 EUR zu stützen. Denn die Differenz zwischen den Ergebnissen für 2009 und den 2006 für angemessen gehaltenen Beträgen lässt sich durch keinerlei konkret nachvollziehbare Daten begründen.

Ob der Beklagte in der jetzt vorgelegten Analyse hinreichendes Datenmaterial berücksichtigt hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Überprüfung. Der Senat weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung allein den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2006 betrifft; ob der Beklagte für spätere Zeiträume ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG vorgelegt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf insoweit hier keiner abschließenden Beurteilung.

Nach allem hat der Beklagte für den hier strittigen Leistungszeitraum kein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorgelegt. Der Senat ist auch der Auffassung, dass im Nachhinein kein schlüssiges Konzept für die Jahre 2005/2006 auf der Grundlage damals maßgeblicher Daten mehr erarbeitet werden kann. Zu den insoweit geltenden Maßstäben hat das BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.) ausgeführt (Rz 25):

"Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R)."

Vorliegend sind die Erkenntnismöglichkeiten - auch infolge Zeitablaufs - zur Überzeugung des Senats ausgeschöpft. Der Beklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm hinreichende Daten vorliegen würden, die zur nachträglichen Auswertung im Sinne eines schlüssigen Konzepts geeignet wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass derartige Daten nachträglich erhoben werden könnten.

Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist in Fällen wie dem vorliegenden auf Werte des WoGG abzustellen. In seiner Entscheidung vom 22. September 2009 (a.a.O.) hat das BSG hierzu ausgeführt, dass vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen sind, wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf -. Allerdings sind in diesem Fall die Aufwendungen nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung. Entsprechend der hier noch einschlägigen Liste der Mietenstufen der Gemeinden ab dem 1. Januar 2002 (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung [WoGV] vom 19. Oktober 2001, BGBl. 2001 I S. 2727-2756) entspricht der Kreis S der Mietenstufe 3. Ausgenommen sind lediglich die Gemeinden G und I , die der Mietenstufe 4 zugeordnet sind. Maßgebend ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Nach der Tabelle in § 8 Abs. 1 WoGG a.F. ist bei einem 2 Personen-Haushalt der Mietenstufe 3 nach der rechten Spalte ein Höchstbetrag von 365,00 EUR anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.) wird ferner ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen. Ein Sicherheitszuschlag von 10 % erscheint hier angemessen. Dies bedeutete vorliegend, dass zu den 365,00 EUR 36,50 EUR als Zuschlag hinzuzurechnen sind; damit ergibt sich ein Betrag für die Höchstmiete von 401,50 EUR. Diesen Betrag übersteigt die von den Klägern seinerzeit zu zahlende Bruttokaltmiete (401,29 EUR) nicht.

Nach allem ist die Berufung der Kläger begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

Es besteht insbesondere im Hinblick auf die vorliegende BSG-Rechtsprechung zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved