S 8 AS 349/11 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 349/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 676/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Die Antragstellerin lebte zunächst mit ihrem Sohn gemeinsam mit ihrem Ehemann in A Stadt.

Am 03.08.2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Beklagten nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann, mit ihrem Sohn umziehen zu dürfen. Sie legte eine Mietbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass die Klägerin eine 57,49 Quadratmeter große Wohnung zu einem Mietpreis von 375 EUR einschließlich Heiz- und Nebenkosten mieten wollte (Bl. 3). Für die Anmietung der Wohnung des XY.vereins sind für die Wohnung 8 Geschäftsanteile a’ 155 EUR zuzüglich einer Aufnahmegebühr von 20 EUR zu leisten (Bl. 10).

Die Antragstellerin schloss am 16.08.2011 den Dauernutzungsvertrag für die derzeit bewohnte Wohnung ab und zog mit ihrem Sohn um.

Mit Bescheid vom 30.08.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin ein zinsloses Kautionsdarlehen in Höhe von 1.240 EUR (Bl. 5). In dem Bescheid wird mitgeteilt, dass die Aufrechnung ab dem 01.09.2011 in monatlichen Raten von 36,40 EUR erfolgen werde.

Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem Sohn für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 Leistungen in Höhe von 901,00 EUR und verrechnete mit den gewährten Leistungen 36,40 EUR monatlich für das gewährte Kautionsdarlehen (Bl. 71).

Mit Schreiben vom 02.11.2011 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bezüglich des Bescheides vom 06.09.2011 einen Antrag nach § 44 SGB X und forderte den Antragsgegner des Weiteren unter Berufung auf das LSG Darmstadt und das SG Berlin auf, den Kautionsbeitrag nicht mehr in Ansatz zu bringen, da nach Ansicht dieser Gerichte der Regelsatz verfassungswidrig sei.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 04.11.2011 mit, dass man nicht beabsichtige, die Verrechnung mit der Kaution einzustellen und schlug des Weiteren vor, den Antrag nach § 44 SGB X ruhend zu stellen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorläge.

Mit Schreiben vom 14.11.2011 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beim Sozialgericht Marburg gestellt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Aufrechnung rechtswidrig sei, da im Regelsatz kein Anteil für Kosten der Unterkunft vorgesehen sei. Aus diesem Grund müsse die alte Rechtsprechung des LSG Darmstadt fortgelten. Durch die Aufrechnung werde das Existenzminimum der Antragstellerin um 10 % gekürzt, so dass ihr keine Reservemittel mehr blieben. Der Antragsgegner könne sich zum Beispiel die Anteile abtreten lassen, so dass es eines Darlehens nicht mehr bedürfe. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des SG Berlin vom 30.09.2011, Az.: S 37 AS 24431/11 ER. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass Eilbedürftigkeit bestehe, denn die Kürzung des Regelbedarfes überschreite den vom BSG festgesetzten Bagatellbetrag von 20 EUR. Des Weiteren sei sie von Zwangsvollstreckung wegen alter Mietschulden bedroht, obwohl ihr Ehemann diese tilge. Derzeit sei die Zwangsvollstreckung abgebrochen, da die Antragstellerin aus dem Vollstreckungsbezirk verzogen sei.

Die Antragstellerin beantragt,
1. dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Regelsatz der Antragstellerin um monatlich 36,40 EUR für eine Verrechnung mit dem Kautionsdarlehen zu kürzen und
2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass § 42 a SGB II eine klar formulierte Pflicht enthalte, wonach der Antragsgegner verpflichtet sei, das gewährte Darlehen mit 10 % der maßgeblichen Regelleistung zu verrechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die Aufrechnung des Darlehens die Genossenschaftsanteile nicht verliere, sondern deren Inhaberin werde. Es sei auch billig, das Risiko des Verlustes des Kautionsrückzahlungsanspruches auf die Antragstellerin zu verlagern, da diese es in der Regel allein in der Hand hat, ob und in welcher Höhe die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses von ihrem Vermieter ausbezahlt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1) Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt zulässig ist. Es scheint fraglich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben ist. Denn der Bescheid vom 30.08.2011, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin das Kautionsdarlehen gewährt und die monatliche Tilgungsrate ab 01.09.2011 in Höhe von 36,40 EUR festsetzt, ist nach § 77 SGG bestandskräftig. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gegen den Bescheid vom 06.09.2011 einen Überprüfungsantrag gestellt hat, denn der vom Prozessbevollmächtigten formulierte Überprüfungsantrag richtet sich nach seinem Wortlaut explizit gegen den Bescheid vom 06.09.2011.

Da kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.08.2011 eingelegt worden ist, ist nicht über die Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zu entscheiden. Der Antrag wird als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG gewertet.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung muss ergehen, wenn durch das Vorbringen der Antragstellerin erkennbar wird, dass das Begehren in der Sache überwiegend Aussicht auf Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen müssen von der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, 920 Abs. 3 ZPO).

Das setzt voraus, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich zusteht, und es ihr nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Nur wenn die Antragstellerin eine akute Notlage glaubhaft macht, die es rechtfertigt, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen und die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung der beantragten Leistung zu verpflichten, darf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ergehen (Landessozialgericht Niedersachsen, Bremen, Beschluss vom 14.11.2007, Az.: L 9 AS 551/07 ER).

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes soll sicherstellen, dass in dringenden Fällen ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird, in denen eine Entscheidung im vorrangigen Hauptsacheverfahren zu spät käme. Mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile abgewendet werden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.11.2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 1596/05).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, weil das Vorgehen des Antragsgegners den Vorgaben des §§ 22 Abs. 6 S. 1, 2.Halbsatz, S. 3 SGB II i.V.m. § 42 a Abs. SGB II entspricht.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin durch bestandskräftigen Verwaltungsakt am 30.08.2011 die Mietkaution in Höhe von 1240,- EUR und setzte die Tilgungsrate in diesem Bescheid auf 36,40 EUR fest, welche 10 % der für die Antragstellerin maßgeblichen Regelleistung entspricht.

Denn gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Die Tilgung von Darlehen regelt § 42 a SGB II. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Abs. 2 S. 2 SG II).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, durch die Tilgungsrate werde ihr soziokulturelles Existenzminimum unterschritten, ist festzustellen, dass die Regelung des § 42 a SGB II eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten nicht vorsieht.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 42 a SGB II die Tilgung eines Darlehens nur in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes erfolgen kann, der Gesetzgeber scheint deshalb davon auszugehen, dass durch die Tilgung das soziokulturelle Existenzminimum weiterhin gedeckt ist. Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42 a Abs. 6 SGB II. Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.

Die Kammervorsitzende stimmt dem SG Berlin im Beschluss vom 30.09.2011 (Az.: S 37 AS 24431/11 ER) vertretenen Auffassung dahingehend zu, dass nach alter Rechtslage die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens unzulässig war. Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit § 42 a SGB II eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Ebenfalls geteilt wird die Ansicht der 37. Kammer des SG Berlins, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Darlehenskonzeption des § 23 SGB II nicht beanstandet hat (BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Rn. 150).

Nicht geteilt wird jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Leistungskürzung über mehrere Monate (im Fall des SG Berlins: 23 Monate) mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei. Denn zum einen handelt es sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen und nicht dauerhaften Bedarf und nicht, wie vom SG Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf, vergleichbar dem für kostenaufwendige Ernährung oder Hygienemehrbedarf. Denn der Bedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung fällt jeden Monat an, während der Bedarf "Mietkaution" einmalig anfällt. In der Argumentation des SG Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt. Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Tilgung des Darlehens die Mietkaution der Antragstellerin zusteht. Insofern ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass es gerade die Antragstellerin als Mieterin in der Hand hat, durch ihren Umgang mit der Mietsache, die Mietkaution nach Auszug zurückzuerhalten.

Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen.

Aus diesen Gründen teilt die Kammervorsitzende nicht die Ansicht der Antragstellerin, wonach durch die Einbehaltung der Tilgungsraten ihr soziokulturelles Existenzminimum in verfassungswidriger Weise beschnitten werde.

b) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren eilbedürftig im Sinne der genannten Voraussetzungen ist. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen.

Nach Ansicht der Vorsitzenden ist es der Antragstellerin durchaus zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das gilt insbesondere, als die Antragstellerin kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.08.2011 eingelegt hat, und der Bescheid vom 30.08.2011 somit bestandskräftig ist, so dass zunächst eine Entscheidung im Wege des § 44 SGB II herbeizuführen ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch vorübergehende Umschichtung der Bedarfe entsprechende Ansparleistungen treffen kann.

Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Aufrechnung mit dem Kautionsdarlehen das Existenzminimum der Antragstellerin über einen längeren Zeitraum unterschritten werde, und die Tilgungsrate in Höhe von 36,40 EUR den in der Rechtsprechung aufgestellten Bagatellbetrag von 20 EUR überschreitet. Der Prozessbevollmächtigte verweist auf die Entscheidung des BSG vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 146/10 R. Diese Entscheidung erging weder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes noch zu Fragen der Kosten der Unterkunft. Gegenstand des Verfahrens war die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Soweit der Vorsitzenden die Entscheidung bekannt ist, stellt das BSG in dieser Entscheidung keine Bagatellgrenze von 20 EUR auf.

Des Weiteren erging die Entscheidung für laufend auftretende und nicht für einmalige Bedarfe. Insoweit kann sich die Antragstellerin auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II berufen, denn Mehrbedarfe sind nach dieser Vorschrift anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Aus der Entscheidung über die Gewährung eines Mehrbedarfes kann nach Ansicht der Kammer kein Rückschluss hinsichtlich der Einbehaltung von Tilgungsraten nach § 42 a SGB II gezogen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 172 Abs. 1, 144 Abs. 1 SGG statthaft.

2.) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, aber wegen der fehlenden Erfolgsaussichten unbegründet.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO auf Antrag zu gewähren, soweit die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO liegen hier nicht vor. Wie unter II. 1. dargelegt, bestehen keine Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz. Zur weitergehenden Begründung wird auf die Ausführung unter II. 1. verwiesen.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved