L 7 AY 3353/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AY 4307/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 3353/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kostenerstattung - Bestimmtheit - Individualanspruch
Zu den Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Erstattung von der Klägerin sowie ihrer Tochter im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2007 gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 953,48 Euro sowie über die Rechtmäßigkeit der in der genannten Höhe vom Beklagten angeordneten Sicherheitsleistung.

Die nach Aktenlage am 1978 in Benin City (Nigeria) geborene Klägerin ist die Mutter der am 12. Februar 2007 in Karlsruhe geborenen A. E. Ok., die aus der Verbindung mit dem deutschen Staatsangehörigen F. Ok. hervorgegangen ist. Dieser anerkannte die Vaterschaft für das Kind durch Urkunde des Jugendamts der Stadt Karlsruhe vom 1. März 2007; am 10. April 2007 gab die Klägerin zur Beurkundung durch das Jugendamt des Landratsamts Lörrach eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater des Kindes ab. Die Klägerin war im April 2004, seinerzeit unter dem Namen Ma. N., mit einem US-amerikanischen Soldaten - ihren Angaben zufolge ihrem Adoptivvater - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte auch nach dessen Tod (Januar 2005) zeitweilig noch ihren Status als Angehörige eines Mitglieds der US-amerikanischen Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut behalten. Im August 2005 verzog sie nach unbekannt, wurde jedoch am 6. Dezember 2005 (unter dem Alias-Namen Do. Ow.-Y.) in einem bordellartigen Betrieb von der Polizei H. in Warburg aufgegriffen; zweimalige Rückführungen nach Frankreich scheiterten. Ein Asylfolgeantrag der Klägerin ist seit 21. Februar 2007 bestandskräftig abgelehnt. Ab 16. März 2007 war die Klägerin im Besitze einer von der Stadt Rh. ausgestellten, zunächst bis 15. Juni 2007 befristeten Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Duldung galt zunächst auch für die Tochter A., wurde für diese jedoch Anfang April 2007 von der Stadt Rh. wegen der zu erwartenden deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes widerrufen. Die Klägerin wiederum erhielt auf ihren unter dem 17. Juli 2007 gestellten Antrag am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Am 15. März 2007 hatte die Klägerin nach ihrer Verlegung aus der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe in die Staatliche Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in der Schildgasse in Rh. für sich und ihre Tochter A. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beantragt; im Antrag hatte sie angegeben, außer einem Taschengeld über kein Vermögen zu verfügen und auch kein Einkommen zu haben. Durch Bescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 15. März 2007 bis zunächst 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG; der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Landratsamt, vertreten durch die Heimverwaltung vor Ort, ab 25. April 2007 jede Woche über eine Leistungsgewährung neu entscheide. Weiter heißt es im Bescheid, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt würden und den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie einen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens beinhalteten. Sofern die Klägerin Anspruch auf Leistungen habe, werde ihr durch die Heimverwaltung eine Chipkarte mit einem bestimmten Betrag für eine Woche im Voraus geladen, mit der sie über einen Zeitraum von jeweils einer Woche ihren Bedarf an Ernährung und Gesundheits- und Körperpflegeprodukten decken könne; die auf der Chipkarte nicht abgerufenen Gelder verfielen nach einer Woche. Die Auszahlung der Barbeträge (Taschengeld) erfolge für einen halben Monat im Voraus. Sofern die Klägerin an den jeweiligen Ladungs- bzw. Auszahlungstagen, die jeweils über die Heimverwaltung bekanntgegeben würden, nicht anwesend sei, würden weitere Leistungen erst ab dem Tag der persönlichen Vorsprache bzw. dem darauffolgenden nächsten Ladungs- und Auszahlungstag gewährt. Für Leistungen nach § 4 AsylbLG erhalte die Klägerin über die Heimverwaltung entsprechende Behandlungsscheine. Mit einem weiteren ebenfalls auf den 17. April 2004 datierten Bescheid bewilligte der Beklagte auch für das Kind A. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, und zwar hier nur für die Zeit vom 15. März bis 30. April 2007, weil das Kind aufgrund der Stornierung des Eintrags in der für die Klägerin ausgestellten Duldung nicht mehr vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei und somit nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehöre. Der am 18. April 2007 beim Landkreis Lörrach für A. gestellte Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurde wegen des zwischenzeitlich gezahlten Kindergeldes sowie Unterhalts vom Kindsvater abgelehnt (Bescheid vom 27. Juni 2007). Die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem AsylbLG stellte der Beklagte durch Bescheid vom 1. August 2007 zum 15. August 2007 ein, nachdem diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Nach ihrem Umzug nach Mönchengladbach erhielt die Klägerin ab 24. August 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 24. Mai 2007 sowie ergänzend am 6. und 14. Juni 2007 erfuhr der Beklagte über die Stadt Rh., dass bei der Klägerin bei dem Aufgriff durch die Polizei in H. ein Geldbetrag von 2.050,00 Euro vorgefunden worden sei, von dem nach Abzug der Kosten für die zweimaligen Rückführungsversuche noch 953,48 Euro übrig seien. In einem Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 teilte der Beklagte der Klägerin darauf unter Hinweis auf §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 7a AsylbLG mit, nachdem diese und ihre Tochter vom 15. März bis 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe von 1.028,44 Euro erhalten hätten, sei beabsichtigt, den Betrag von 953,48 Euro als Kostenersatz zu vereinnahmen. Dem widersprach die Klägerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juni 2007 und verlangte die Auszahlung des Betrags von 953,48 Euro.

Durch allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 4. Juli 2007 verfügte der Beklagte unter Bezugnahme auf die §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 7a AsylbLG Folgendes: "(1.) Die an Sie und Ihre Tochter A. Ok. vom 15. März bis 31. Mai 2007 gewährten Leistungen nach § 3 des AsylbLG sind in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten. (2.) Der Betrag von 953,48 Euro wird als Sicherung unseres Erstattungsanspruches vereinnahmt. (3.) Die Anordnung der Sicherheitsleistung erfolgte ohne vorherige Vollsteckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges erfolge. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet". Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, nachdem die Klägerin und ihre Tochter vom 15. März bis 31. Mai 2007 bereits Leistungen in Höhe von 1.028,44 Euro erhalten hätten, seien die Kosten in Höhe des verfügbaren "Einkommens" zu erstatten; der Betrag von 953,48 Euro werde über die Regelung des § 7a AsylbLG bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg angefordert und vereinnahmt. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie schon im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG gehabt hätte und deshalb das AsylbLG nicht zur Anwendung kommen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status der Klägerin in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 seien die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 7a AsylbLG anwendbar. Am 9. November 2007 ging der Betrag von 953,48 Euro beim Beklagten ein.

Am 8. August 2007 hat die Klägerin wegen des Bescheids vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 eine Anfechtungsklage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Sie hat unter Vorlage der erst am 4. Juli 2007 vom zuständigen Standesbeamten der Stadt Karlsruhe ausgestellten Geburtsurkunde für das Kind A. vorgebracht, wegen der Geburtsurkunde habe es zunächst Probleme gegeben, die aber nunmehr nach einem umfangreichen Schriftverkehr mit der Stadt Karlsruhe geregelt seien; das Kind habe danach einen deutschen Pass ausgehändigt erhalten. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin ferner geltend gemacht, es sei nicht ihr anzulasten, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht frühzeitig erteilt worden sei. Für die Vereinnahmung des Betrags durch den Beklagten gebe es keine Rechtsgrundlage; vielmehr hätte bereits zum 12. Februar 2007 ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestanden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin habe im entscheidungsrelevanten Zeitraum tatsächlich über eine Duldung nach § 60a AsylbLG verfügt und deshalb zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehört. Auf einen entsprechenden Hinweis des SG (vgl. Verfügung vom 27. Mai 2009) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009 mitgeteilt, dass auch die Tochter A. Ok. als Klägerin auftrete. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 hat das SG Freiburg die "Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 4. Juli 2007 angeordnete Erstattung sei § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen; denn sie habe zwar anlässlich ihres Antrages auf Grundleistungen am 15. März 2007 angegeben, dass sie über kein Vermögen verfüge, jedoch sei sie tatsächlich "Inhaberin" des bei ihr von der Polizei H. sichergestellten Betrages von 2.050,00 Euro gewesen. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG erfüllt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 4. Juli 2007 über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügt und sei damit Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gewesen. Ferner sei gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 24. Juli 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung; die zunächst auch für die Tochter A. Ok. eingelegte Berufung ist am 25. Juni 2010 zurückgenommen worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen verfügt, das sie hätte angeben müssen. Der angeblich als Einkommen anzusehende Betrag von 2.050,00 Euro sei bereits 2005 sichergestellt worden, also bereits zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grundleistungen, sodass es schon mehr als einmal hätte verbraucht sein können. Außerdem sei das Geld von der Polizei sichergestellt worden, sodass sie darüber tatsächlich nicht habe verfügen können. Ferner sei das SG hinsichtlich der Ermessensausübung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 SGB X sei den angefochtenen Bescheiden ohnehin nicht zu entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei allerdings nicht ausschließlich § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X. Rechtliche Grundlage für den mit Bescheid vom 4. Juli 2007 vereinnahmten Betrag von 953,48 Euro sei vielmehr § 7a i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. Mit § 7a AsylbLG solle zum einen gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte ihr vorhandenes Vermögen vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufbrauchten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), zum anderen ziele die Vorschrift auf die Sicherung der Erstattungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ab. Nach "allgemeiner Auffassung" sei die zuständige Sozialbehörde nicht gehindert, die Sicherheitsleistung auch auf bereits in zurückliegenden Zeiträumen getätigte Leistungen zu erstrecken.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); Berufungsbeschränkungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die allein noch von der Klägerin - nicht jedoch von ihrer Tochter A. - fortgeführte Berufung ist auch begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unter allen denkbaren Rechtsgrundlagen rechtswidrig.

1.a) Auf die Regelung zur Kostenerstattung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vermag sich der Beklagte zur Stützung seines Erstattungsverlangens nicht zu berufen. Dort ist im 1. Halbsatz bestimmt, dass Leistungsberechtigte, bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten haben, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wiederum ist geregelt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen sind. Ebenso wie die letztgenannte Bestimmung, die eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40), dient auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG der Durchsetzung dieses Grundsatzes (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 12 B 99.408 - (juris)); es handelt sich insoweit um eine speziell geregelte Form der nachträglichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen für Leistungen an Berechtigte gemäß § 3 AsylbLG, die in einer Einrichtung untergebracht sind und dort Sachleistungen entgegengenommen haben (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 - S 15 AY 3/09 - ZfF 2011, 109; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 47 (Stand: 01.11.2011)).

Der Anwendbarkeit der vorgenannten Norm steht nicht bereits entgegen, dass der Klägerin von der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Rh.) am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und sie damit seitdem zu dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis gehört hat. Denn die Klägerin, deren Asylfolgeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, war in der vorliegend streitbefangenen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und jedenfalls ab 16. März 2007 im Besitz einer von der Stadt Rh. ausgestellten Duldung nach § 60a AufenthG. Da sich die Zuordnung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zum AsylbLG bzw. SGB II allein nach dem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers bestimmt, weil leistungsrechtlich ein eigenständiges Prüfungsrecht nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 59 (Stand: 01.11.2010); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 1 AsylbLG Rdnr. 2; ferner Bundessozialgericht (BSG) BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2 (Rdnr. 17); BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - (juris)), war die Klägerin als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 noch dem Regime dieses Gesetzes unterfallen. Die Klägerin war ferner ab 15. März 2007 in die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Rh. aufgenommen und hat dort Sachleistungen in Anspruch genommen, sodass auf sie, da nicht analogleistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, an sich die Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hätte Anwendung finden können.

Mit der vorgenannten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Personenkreis der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten nach den §§ 47 und 50 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. 2004, 99) grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, wo die Leistungen regelmäßig (auch) in Form von Sachleistungen erbracht werden. Ist allerdings Einkommen oder Vermögen vorhanden, erwächst daraus für den Kostenträger, der mit dem Betreiber der Einrichtung nicht identisch sein muss (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 K 1174/00 - (abgedr. in Hohm, GK-AsylbLG unter VII zu § 7 Abs. 1 [VG-Nr. 20.1])), unter den Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG eine Kostenerstattungsberechtigung. Freilich definiert das AsylbLG die Begriffe des Eigentums und Vermögens nicht selbst. Da es sich beim AsylbLG um eine besondere Form materieller Sozialhilfe für die zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zählenden Berechtigten handelt, kann indes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Begriffsinhalte in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 90 Abs. 1 SGB XII auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelten Auslegungsmaßstäbe zurückgegriffen werden (so auch die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. nur BVerwG Buchholz 436.02 § 7 AsylbLG Nr. 2; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 11; Decker in Oestreicher, SGBII/SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 11 (Stand: September 2009)). Einkommen ist demnach alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 (Rdnr. 14); ferner BVerwGE 108, 296). Nach diesem Umschreibungskriterium könnte der von der Polizei H. bereits im Dezember 2005 sichergestellte Geldbetrag, von dem nach Abzug der Kosten für zwei Abschiebungsversuche jedenfalls im Mai 2007 noch 953,48 Euro vorhanden waren, nicht, wie vom Beklagten im Bescheid vom 4. Juli 2007 formuliert, als "Einkommen", sondern nur als Vermögen gewertet werden. Als Vermögen der Klägerin betrachtet werden könnte der offenbar aus strafprozessualen Gründen sichergestellte, nur noch in der vorgenannten Höhe vorhandene Geldbetrag allerdings überhaupt nur dann, wenn das Geld in ihrem Eigentum gestanden hätte. Dessen ungeachtet dürfte ein derartiges Vermögen, das im AsylbLG im Übrigen keinen Schongrenzen unterliegt (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; ferner Bundesverfassungsgericht BVerfGE 116, 229), jedoch nur dann einzusetzen gewesen sein, wenn es für die Klägerin während der Unterbringung in der Einrichtung verfügbar gewesen wäre (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - RN 4 S 99.1350 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2003 - 13 K 6469/00 - (beide juris); Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rdnrn. 98 f. (Stand: Oktober 2006); Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 7 AsylbLG Rdnr. 31 (Stand: August 2004)); denn die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nimmt ausdrücklich auf Satz 1 a.a.O. Bezug. Verfügbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn dem Einsatz des Vermögens zur Deckung des dem Berechtigten nach dem AsylbLG dem Grunde nach zustehenden Bedarfs keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, er mithin in der Lage ist, mit dem Einkommen oder Vermögen diesen Bedarf zu befriedigen (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 - FEVS 47, 92; Urteil vom 26. Mai 1999 - 4 L 2032/99 - (juris); Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 20; Decker in Oestreicher, a.a.O. Rdnr. 18; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB II, 18. Auflage, § 7 AsylbLG Rdnr. 10). Dies dürfte bei den von der Polizei H. sichergestellten und jetzt noch in Höhe von 953,48 Euro vorhandenen Beträgen, die nach den Angaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Dezember 2011 in der streitbefangenen Zeit an die Klägerin nicht freigegeben waren, freilich zu verneinen sein (vgl. zur Pfändung BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 35 (Rdnr. 20); ferner BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 (zu durch Veruntreuung erlangtem Vermögen)).

All das bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn die streitgegenständlichen Bescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nicht Rechnung getragen haben; diese Bestimmung und nicht der inhaltsgleiche § 33 Abs. 1 SGB X ist hier heranzuziehen, weil das AsylbLG nicht, und zwar auch nicht über die in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006, BGBl. I S. 2748)) geregelte Fiktion, Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist. Der Bescheid vom 4. Juli 2007 hat im Anschriftenfeld allein die Klägerin aufgeführt und ist damit allein ihr bekanntgegeben worden; er war aber auch allein für sie bestimmt (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar ist bei fehlender Handlungsfähigkeit ein Verwaltungsakt seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben, wobei bei gemeinschaftlicher Vertretung durch die Eltern die Bekanntgabe an einen von beiden genügt (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 (Rdnr. 21)). Die Klägerin war jedoch - wie die Auslegung des vorbezeichneten Bescheids ergibt - alleinige Inhalts-Adressatin des Bescheids. Wenngleich der Adressat eines Verwaltungsakts nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld ersichtlich sein muss, es vielmehr ausreicht, wenn er aus dem sonstigen Bescheidsinhalt ohne jeden Zweifel entnommen werden kann (vgl. BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1)), kann die Tochter der Klägerin nicht als Betroffene des Bescheid vom 4. Juli 2007 angesehen werden. Dort ist zwar unter Ziffer 1 verfügt, dass die an die Klägerin und ihre Tochter A. nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten seien. Daraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte auch die Tochter der Klägerin in die Erstattungspflicht hat nehmen wollen. Denn an keiner Stelle im Bescheid - weder in den Verfügungssätzen noch in der Begründung - ist davon die Rede, dass der Bescheid an die Klägerin materiell-rechtlich auch als gesetzliche Vertretung ihres Kindes gerichtet sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - (juris; Rdnr. 34)). Klarheit wurde insoweit auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 geschaffen. Die Auslegung der genannten Bescheide, die sich hier wegen der soeben angesprochenen Mehrdeutigkeit danach auszurichten hat, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 (Rdnr. 22); Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 1999 - II R 36/97 - (juris); Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 39 Rdnr. 13 (Stand: April 2011)), ergibt vorliegend indes, dass die Erstattungsforderung des Beklagten - nachgerade wegen des fehlenden Hinweises auf die gesetzliche Vertretung - allein an die Klägerin gerichtet war. So hat diese den Bescheid vom 4. Juli 2007 auch tatsächlich verstanden und deshalb allein Widerspruch eingelegt sowie nachfolgend die Klage zum SG Freiburg erhoben; dass im Klageverfahren später zunächst auch die Tochter der Klägerin aufgetreten war, beruhte auf dem (rechtsirrtümlich erteilten) Hinweis des SG in der Verfügung vom 27. Mai 2009. Im Übrigen hat auch der Beklagte offenkundig allein die Klägerin als Bescheidsbetroffene angesehen; er hat zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht während des Gerichtsverfahrens, geltend gemacht, dass mit seinem Erstattungsverlangen auch das Kind A. angesprochen und gemeint war. Schon mit dem auf § 28 LVwVfG gestützten Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 hatte der Beklagte sich allein an die Klägerin gewandt.

Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2007 hat freilich gegenüber der Klägerin eine Erstattung von insgesamt 953,48 Euro angeordnet, ohne danach zu differenzieren, welche Leistungen sie selbst und welche ihre Tochter A. in dem im Bescheid genannten Erstattungszeitraum erhalten hat, weil der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin eine Erstattungspflicht auch insoweit treffe, als Leistungen an die Tochter A. gezahlt worden sind. Dies trifft jedoch nicht zu; dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die - sprachlich missglückt formulierte - Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nicht eindeutig ist und deshalb der Auslegung bedarf. In der Tat könnte der Wortlaut ("für sich und ihre Familienangehörigen") darauf hindeuten, dass der vermögende Leistungsberechtigte Kostenerstattung auch für die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu erbringen habe. Die Absichten des Gesetzgebers sind in dieser Hinsicht indes auch aus den Gesetzesmaterialien nicht klar zu erkennen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 2. März 1993 ("Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber"), dass der Leistungsberechtigte sein Vermögen ausnahmslos und bis auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 sein Einkommen einzusetzen habe, bevor er Leistungen nach diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehme; nachfolgend ist allerdings lediglich davon die Rede, dass der Kostenträger bei Unterbringung in einer Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für nach diesem Gesetz gewährte Leistungen gegen Leistungsberechtigte habe, soweit sie über Einkommen und Vermögen verfügten (vgl. BT-Drucksache 12/4451 S. 10 (zu § 6)). Eine zu diesem letztgenannten Punkt im Wesentlichen identische Begründung enthält der Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. zum Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze (vgl. BT-Drucksache 13/2746 S. 16 (zu § 7)). Aus all dem wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hergeleitet, dass der Gesetzgeber Familienangehörige in einem Haushalt als eine "wirtschaftliche Einheit" ansehe und deshalb hinsichtlich der Erstattungspflicht des nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Berechtigten auch auf die Leistungen abzustellen sei, die Familienangehörige im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung erhalten hätten (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.; Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O. Rdnr. 93). Nicht beachtet hierbei ist freilich, dass die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG jeweils Einzelansprüche des der Norm unterworfenen Familienangehörigen zur Folge hat (so schon BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 a.a.O.; ferner die ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - (juris)). An diesen Individualansprüchen ändert nichts, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - insoweit in Grundzügen vergleichbar mit dem SGB XII (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - (juris)) - Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist.

Aus der gesetzgeberischen Konstruktion des Individualanspruchs sowie der im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz1 AsylbLG zu lesenden Bestimmung des Satzes 3 a.a.O. schließt der Senat, dass die dort geregelte Erstattungspflicht als Umkehrung des Leistungsanspruchs zu verstehen ist. Die Erstattungsforderung ist auf die jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die deshalb auch jeweils selbst in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 48; so wohl auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2000 - 9 K 3940/00 -; offengelassen von VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 18. November 2003 - AN 13 K 02.01566 - (juris)). Für das gefundene Ergebnis streitet im Übrigen auch, dass die Gesetzessprache des SGB XII als einem dem "Sonder-Sozialhilferecht" des AsylbLG (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 28. Februar 1996 a.a.O.) verwandten Normenkomplex den Begriff des "Ersatzes" verwendet, soweit es nicht gesetzliche (Rück-)Erstattungsansprüche im engeren Sinne, sondern - wie in § 19 Abs. 5, §§ 102 ff. SGB XII - Abwälzungsansprüche des Kostenträgers gegen Dritte (in der Regel nahe Verwandte) betrifft. Sonach war der Beklagte gehindert, von der Klägerin über § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch für die für deren Tochter nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen Erstattung zu verlangen.

Da der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 nur die an beide insgesamt gezahlten Leistungen (1.028,44 Euro) genannt und ferner hinsichtlich des Erstattungsbetrags (953,48 Euro) keine weitere Differenzierung vorgenommen hat - eine solche im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 nicht erfolgt ist - mangelt es der Verwaltungsentscheidung indessen an der nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Denn der Klägerin konnte es sich auch nicht aus dem ihr erteilten - den Zeitraum vom 13. März bis 24. April 2007 regelnden - schriftlichen Bewilligungsbescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) sowie dem weiteren, für ihre Tochter A. bestimmten Bescheid gleichen Datums erschließen, welche Erstattungsbeträge auf sie und welche auf ihre Tochter entfallen waren; in beiden Bescheiden ist eine Bezifferung der Leistungen nicht erfolgt oder sonst kenntlich gemacht, in welcher Höhe der Beklagte die jeweiligen Leistungen bewilligt hatte. Der A. betreffende Bewilligungsbescheid, der wegen des Anfang April 2007 erfolgten Widerrufs der Duldung durch die Stadt Rh. Asylbewerberleistungen nur bis 30. April 2007 - überdies auch für eine nach Wegfall der Leistungsberechtigung nunmehr die Anwendbarkeit des § 7 AsylbLG ausschließende Zeit (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. August 1999 - 8 G 2158/99 - (abgedr. in Hohm, GK-AsylbLG unter VII zu § 7 Abs. 1 [VG-Nr. 14])) - vorgesehen hat, enthält keine näheren Angaben zum Umfang der Leistungsbewilligung. Ferner können dem für die Klägerin bestimmten Bewilligungsbescheid insoweit keine weiteren Einzelheiten entnommen werden. Dort ist nur davon die Rede, dass der Klägerin im Zeitraum vom 15. März bis 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG gewährt würden; ansonsten verhält sich der Bescheid im Wesentlichen nur zum Auszahlungsmodus der Leistungen. Für die nachfolgenden Zeiträume sollte über eine weitere Leistungsgewährung ohnehin nur jeweils für eine Woche durch die Heimleitung neu entschieden werden. Damit war für die Klägerin nicht erkennbar, welche Leistungen im einzelnen ihr und welche ihrer Tochter bewilligt werden sollten (vgl. hierzu auch BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 14)). Unabhängig davon war für die Klägerin aufgrund des "Chipkartensystems" auch tatsächlich nicht ohne Weiteres zu durchschauen, welche Sachleistungen sie und welche ihre Tochter vom Beklagten erhalten hatten; dies gilt erst recht für die nur im Verwaltungswege ausgeglichenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Etwas anderes hätte allenfalls für das "Taschengeld" (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) gelten können, das aber ausweislich der Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 147 der Verwaltungsakte) nur bis 30. April 2007 - und hier offenbar wiederum zu einem Gesamtbetrag von 103,00 Euro - gezahlt worden ist. Aus all dem ergibt sich, dass der Beklagte sich vorliegend nicht darauf hätte beschränken dürfen, im Bescheid vom 4. Juli 2007 nur den Gesamtbetrag der beiden gewährten Leistungen mitzuteilen. Er wäre vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit verpflichtet gewesen, schon in den Bewilligungsbescheiden im einzelnen kenntlich zu machen, welche Leistungen der Klägerin und welche ihrer Tochter zu gewähren sind; nur so hätte sich mit Bezug auf die in den vorliegend angefochtenen Bescheiden verlangten Erstattung der auf die Klägerin entfallende Anteil der Erstattungsforderung möglicherweise auch ohne weitere Aufschlüsselung der ihr und dem Kind je einzeln gewährten Leistungen errechnen lassen.

Damit sind die streitgegenständlichen Bescheide schon wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob Wertgutscheine sowie vergleichbare unbare Abrechnungen und der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überhaupt von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG erfasst sein können (vgl. zum Meinungsstand Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 49; Decker in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 30; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 21, Adolph in Linhart/Adolf, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 AsylbLG Rdnr. 56).

b) Schon mit Blick auf die Rechtwidrigkeit der im Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Ziffer 1 verfügten Erstattung sind auch die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob überhaupt - wogegen die Formulierung "zu gewährende Leistungen" in der vorbezeichneten Bestimmung sprechen könnte - eine Sicherheitsleistung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen verlangt werden kann (verneinend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 - (abgedr. in Hohm, GK-AsylbLG unter VII zu § 7 Abs. 1 [VG-Nr. 14]); Herbst in Mergler/Zink, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 3 (Stand: Januar 2006); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 5; a.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. November 2001 - 14 G 4746/01 (1) - (juris); Groth in jurisPK-SGB XII, § 7a AsylbLG Rdnr. 18 (Stand: 01.11.2010)). Ohnehin dürfte die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht kommen, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 5829/99 - (juris); Herbst, a.a.O., Rdnr. 5; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 6). Nicht beachtet hat der Beklagte ferner, dass die Entscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O.; Herbst, a.a.O., Rdnr. 12; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 8; Groth, a.a.O. Rdnr. 22).

c) Damit liegen auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Vollstreckungsverfahren nach § 7a Satz 2 AsylbLG, dessen Durchführung im Übrigen ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenträgers stehen dürfte (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rdnr. 47 (Stand: Oktober 2006)), ebenso wenig vor wie die Anordnung des Sofortvollzugs.

2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich entgegen der Auffassung des SG Freiburg im angefochtenen Urteil auch nicht über § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X halten. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom 4. Juli 2007 eine Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach § 45 SGB X als Voraussetzung für eine Erstattung (§ 50 Abs. 1 SGB X) gerade nicht angeordnet, sondern sich für ein Vorgehen nach der besonderen Erstattungsregelung in § 7 AsylbLG i.V.m. § 7a AsylbLG entschieden. Dies hat er in den Schriftsätzen vom 15. und 25. Juni 2010 nochmals ausdrücklich klargestellt. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen die vorgenannten Bestimmungen neben oder anstelle der Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG überhaupt anwendbar sind (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O.; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 47; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 24). Dessen ungeachtet wären auch hier die oben unter 1.a) dargestellten Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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