Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 78/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 414/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Streitwertfestsetzung
Für ein Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht in elektronischer Form oder in Papierform ist als Streitwert grundsätzlich der Auffangstreitwert festzusetzen.
Für ein Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht in elektronischer Form oder in Papierform ist als Streitwert grundsätzlich der Auffangstreitwert festzusetzen.
I. Die Beschwerde gegen Ziff. III des Gerichtsbescheides vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrte mit der Klage vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung von Akteneinsicht in elektronischer Form oder Papierform hinsichtlich seiner freiwilligen Versicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheit bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg). Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2011 verwarf das Sozialgericht die Klage als unzulässig. Unter Ziff. III des Tenors setzte es den Streitwert auf 5.000.- EUR fest. Der Streitwert bemesse sich entsprechend § 197 a Abs. 1 S. 1 HS 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000.- EUR.
Mit der Beschwerde hat sich der Bf. gegen den festgelegten Streitwert gewandt. Die Kopie der Akte oder das Anfertigen einer Daten-CD dürfte nach Schätzungen maximal 500.- EUR betragen. Er habe keinen Hinweis erhalten, dass der Streitwert sich nicht nach der geschätzten Bearbeitungszeit richtet.
Die Bg. hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mangels eines konkret bezifferbaren Streitwerts sei zutreffend der Regelstreitwert zu Grunde gelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 197 a SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt durch das Gericht im Urteil bzw. Gerichtsbescheid oder durch besonderen Beschluss nach § 63 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 GKG. Eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist auch zulässig, wenn der Streitwertbeschluss in einem Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen wurde (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197 a Rdnr. 5).
Der Streitwert der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG übersteigt 200.- EUR. Insoweit errechnete die Urkundsbeamtin des Gerichts eine Differenz von 258.- EUR zwischen einem Streitwert von 5.000.- EUR und 500.- EUR.
Maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich die sich aus dem Antrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Da das wirtschaftliche Interesse des Bf. an der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR auszugehen (so z.B. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011, Az.: OVG 12 L 42.11). Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind nicht gegeben. Insbesondere sind auch im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die notwendige Bearbeitungszeit oder die tatsächlich anfallenden Kosten für die Erstellung von Kopien oder eine CD maßgebend; im Übrigen sind diese Kosten auch nicht bekannt und könnten nur geschätzt werden.
Eine gesonderte Aufklärungs- oder Hinweispflicht durch die Bg. oder das Gericht besteht insoweit nicht, zumal der Bf. als Unternehmer kaufmännische Erfahrung im Rechtsverkehr besitzt. Schließlich steht die Streitwertfestsetzung auch nicht außer Verhältnis zu dem mit der Klage verfolgten Ziel, das sich auf die freiwillige Versicherung bei der Bg. bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrte mit der Klage vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung von Akteneinsicht in elektronischer Form oder Papierform hinsichtlich seiner freiwilligen Versicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheit bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg). Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2011 verwarf das Sozialgericht die Klage als unzulässig. Unter Ziff. III des Tenors setzte es den Streitwert auf 5.000.- EUR fest. Der Streitwert bemesse sich entsprechend § 197 a Abs. 1 S. 1 HS 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000.- EUR.
Mit der Beschwerde hat sich der Bf. gegen den festgelegten Streitwert gewandt. Die Kopie der Akte oder das Anfertigen einer Daten-CD dürfte nach Schätzungen maximal 500.- EUR betragen. Er habe keinen Hinweis erhalten, dass der Streitwert sich nicht nach der geschätzten Bearbeitungszeit richtet.
Die Bg. hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mangels eines konkret bezifferbaren Streitwerts sei zutreffend der Regelstreitwert zu Grunde gelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 197 a SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt durch das Gericht im Urteil bzw. Gerichtsbescheid oder durch besonderen Beschluss nach § 63 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 GKG. Eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist auch zulässig, wenn der Streitwertbeschluss in einem Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen wurde (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197 a Rdnr. 5).
Der Streitwert der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG übersteigt 200.- EUR. Insoweit errechnete die Urkundsbeamtin des Gerichts eine Differenz von 258.- EUR zwischen einem Streitwert von 5.000.- EUR und 500.- EUR.
Maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich die sich aus dem Antrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Da das wirtschaftliche Interesse des Bf. an der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR auszugehen (so z.B. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011, Az.: OVG 12 L 42.11). Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind nicht gegeben. Insbesondere sind auch im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die notwendige Bearbeitungszeit oder die tatsächlich anfallenden Kosten für die Erstellung von Kopien oder eine CD maßgebend; im Übrigen sind diese Kosten auch nicht bekannt und könnten nur geschätzt werden.
Eine gesonderte Aufklärungs- oder Hinweispflicht durch die Bg. oder das Gericht besteht insoweit nicht, zumal der Bf. als Unternehmer kaufmännische Erfahrung im Rechtsverkehr besitzt. Schließlich steht die Streitwertfestsetzung auch nicht außer Verhältnis zu dem mit der Klage verfolgten Ziel, das sich auf die freiwillige Versicherung bei der Bg. bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
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