L 8 SB 1808/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1808/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die am 13.12.2011 - beim Sozialgericht Karlsruhe eingereichte - Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im vorliegenden Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat wertet den Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 24.11.2011 - L 8 SB 1808/11 - aufzuheben, als Gegenvorstellung. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Mit Beschluss vom 24.11.2011 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren L 8 SB 1808/11 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

In Abweichung von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse kann das Gericht - auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das SGG - ausnahmsweise auf eine Gegenvorstellung nochmals sachlich über die angegriffene Entscheidung befinden. Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses ist auf eine Gegenvorstellung hin aber nur zulässig, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG Beschlüsse vom 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B - und 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 jeweils m.w.N.).

Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine derartig schwerwiegenden Rechtsverletzungen auf. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines groben Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung auch beruht, oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH Beschluss vom 03.03.2006 - VS 1/06 -). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde. Der Kläger hat vielmehr zur Begründung seiner Gegenvorstellung keine noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte genannt, die die Erfolgsaussichten seiner Berufung günstiger erscheinen lassen. Soweit der Kläger einwendet, dass im Beschluss vom 24.11.2011 nicht das vorliegende Berufungsverfahren betreffender Vortrag genannt wird (Darstellung in unzutreffendem Duktus), trifft dies zwar zu, ändert aber nichts an der Bewertung, dass hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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