L 12 AS 5199/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2538/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5199/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1971 geborene Antragstellerin bezog bis 30. Juni 2011 Arbeitslosengeld und beantragte am 27. Juni 2011 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 27. Juni, 6. Juli und 25. Juli 2011 weitere Unterlagen an. In ihrer ergänzenden Vermögenserklärung gab die Klägerin an, sie habe ihr Haus in C. mit einem Wert von 200.000 EUR wegen ihrer Schulden verkaufen müssen. Weiter legte sie Bescheinigungen vor über die Miete einer Ferienwohnung vom 17. Juni bis 22. Juli 2011 zum Preis von 700 EUR sowie darüber, dass sie eine Ferienwohnung vom 22. Juli bis voraussichtlich 31. August 2011 bewohne. Ferner gab die Antragstellerin bestehende Hausrat-, Rechtsschutz- und Autoversicherungen bei der D. sowie weitere Versicherungen betreffend Auto, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod bei der C. Versicherung an. Mit Schreiben vom 11. August 2011 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin Nachweise über die Zusammensetzung der Miete, den Hausverkauf einschließlich Schuldentilgung, die Versicherungen sowie Vorlage des Scheidungsurteils, des Fahrzeugscheins und des Finanzierungsvertrags über den Pkw unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten.

Mit Bescheid vom 24. August 2011 versagte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 13. September 2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Konstanz (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die angeforderten Unterlagen seien vorgelegt worden oder für die Bescheidung des Antrags nicht notwendig. Eine Mietbescheinigung sei nicht erforderlich, Nachweise über die Versicherungen seien höchstens für die Anrechnung einer Versicherungspauschale bedeutend. Die Antragstellerin habe bereits ausgeführt, dass sie über kein Vermögen verfüge, weshalb der Hausverkauf keine Rolle spiele. Das Scheidungsurteil sei unbeachtlich, da es allenfalls um Regressansprüche gegen den geschiedenen Mann gehen könne. Entscheidend seien die vorgelegten Kontoauszüge. Zur Bekräftigung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, mit welcher sie versichert, alle Einnahmen und Einkünfte angegeben zu haben, über weitere Einkünfte und nennenswertes Vermögen verfüge sie nicht.

Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei dahin auszulegen, dass zum einen die Anordnung/Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. August 2011 und im Weiteren die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt werde, vorläufig Leistungen zu erbringen. Zunächst sei zu klären, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Versagungsbescheid festzustellen/anzuordnen sei, denn solange dieser wirksam und sofort vollziehbar sei, stehe er dem Leistungsanspruch entgegen. Es sei umstritten, ob Widerspruch und Klage gegen einen Versagungsbescheid aufschiebende Wirkung hätten. Dies könne jedoch zunächst dahinstehen, da auch durch eine stattgebende vorläufige Entscheidung der Antragstellerin noch nicht geholfen sei, da hierdurch noch nichts über eine einstweilige Leistungsgewährung durch den Grundsicherungsträger gesagt sei. Deshalb sei ausnahmsweise auch die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bejahen. Ein solcher Antrag sei unbegründet, weshalb das SG über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entscheiden müsse. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vor dem 13. September 2011 begehre, bleibe der Antrag ohne Erfolg, weil ein sogenannter vergangener Bedarf nicht im Eilrechtsschutz, der nur der Behebung einer aktuellen Notlage diene, durchgesetzt werden könne. Soweit die Antragstellerin Leistungen ab Antragseingang beim SG begehre, habe sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend sei die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, insbesondere könne das SG nicht prüfen, ob dem Anspruch Vermögen entgegen stehe. Zunächst könne dahin stehen, ob es sich bei dem Kfz der Antragstellerin um ein angemessenes Fahrzeug handele und ob dieses verwertbar sei. Bislang sei zwar ein Darlehensvertrag vorgelegt worden, aus dem sich aber lediglich ergebe, dass zur Finanzierung des Autokaufs ein Darlehen aufgenommen worden sei. Nach wie vor habe die Antragstellerin nicht dargelegt und nachgewiesen, wann und zu welchem Preis das Haus in C. veräußert worden sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich nur, dass 2010 verschiedene Darlehen bei der Sparkasse S. - C. abgelöst worden seien. Nicht ersichtlich sei, ob der gesamte Erlös aus dem Verkauf zur Tilgung der Schulden verwendet worden sei. Zu keinem anderen Ergebnis führe die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin, worin sie lediglich den Kontostand eines Kontos benannt und mitgeteilt habe, dass sie über kein "nennenswertes Vermögen" verfüge. Dies sei auch unter dem Aspekt zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Hilfesuchende auch auf Hilfemöglichkeiten verwiesen werden könne, die er ansonsten nicht in Anspruch nehmen müsste, etwa Schonvermögen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, um welche Art von Versicherung es sich bei der Cardiff Versicherung handele, möglicherweise bestehe eine Lebensversicherung, die ausgezahlt werden könne. Nach allem bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch der Bedarf nicht berechnet werden könne, da nach wie vor kein Nachweis über die Mietverpflichtung vorliege und nicht überprüft werden könne, ob die Antragstellerin Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch ihren geschiedenen Ehemann habe.

Hiergegen richtet sich die am 21. November 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Das SG habe Nachweise begehrt, die die Antragstellerin schlichtweg nicht erbringen könne. Es sei statt der gebotenen summarischen Prüfung eine Hilfebedürftigkeitsprüfung ausführlichster Art erfolgt, die nicht angezeigt sei. Vor allem übersehe das SG, dass die Antragstellerin durch die eidesstattliche Erklärung ihre Einkommens- und Vermögenslosigkeit belegt habe. Damit hätte das SG diese Angaben als richtig werten müssen. Auf Anforderung weiterer Belege durch den Senat hat die Antragstellerin erneut die bereits bekannten Kontoauszüge und Versicherungsnachweise der DEVK vorgelegt. Sie verweist erneut darauf, dass mit dem Erlös aus dem Hausverkauf Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 166.920,80 EUR, 25.422,33 EUR und 6.687,43 EUR im November 2010 getilgt worden seien. Ergänzend macht die Antragstellerin geltend, dass sie erhebliche Schulden hätte, wenn sie das Fahrzeug verkaufte. Außerdem erhielte sie keinen Kredit, um ein anderes Fahrzeug zu kaufen, welches sie für Bewerbungen und bei Arbeitsaufnahme brauche.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, dass nach wie vor nichts zur Verwertbarkeit des Kfz, zur Cardiff Versicherung und zu aktuellen Mietaufwendungen vorgetragen worden sei. Auch Unterlagen zum Unterhalt seien entscheidungsrelevant. Letztlich seien Kontoauszüge von September 2011 vorgelegt worden. Es sei fraglich, wovon die Antragstellerin seit einem viertel Jahr ihren Lebensunterhalt bestreite.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt neben § 86b Abs. 1 SGG eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. In einem solchen Fall kommt in der Hauptsache allein eine isolierte Anfechtungsklage in Betracht, eine Leistungsklage wäre unzulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - (juris)). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre. Denn mit der Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels würde die Antragstellerin die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen können (vgl. Landessozialgericht (LSG( Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -; 18. September 2009 - L 12 AS 3633/09 ER-B und 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 288b). Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - im Sinne des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn der Antragsgegner die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).

Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verneinen. Es kann daher dahinstehen, ob dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder diese anzuordnen wäre, denn dies spielt isoliert für das maßgebende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keine Rolle. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Versagungsbescheid vom 24. August 2011 rechtmäßig ist, was nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, da der Antragsgegner das für die Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I erforderliche Ermessen nicht ausgeübt hat.

Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht glaubhaft gemacht, denn es bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II. Unklar ist insbesondere, ob die Antragstellerin über einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II verfügt. Die Antragstellerin hat bisher nicht einmal angegeben, zu welchem Preis sie ihr Haus verkauft hat, so dass unklar ist, ob und ggf. in welcher Höhe insoweit auch nach Ablösung der Darlehen noch ein Überschuss vorhanden ist/war. Ebenso fehlen Angaben über die abgeschlossenen Versicherungen bei der Cardiff Versicherung, auch insoweit liegt möglicherweise einzusetzendes Vermögen in Form einer Lebensversicherung vor. Nicht geklärt ist darüber hinaus, ob das Kfz, welches Ende 2010 zu einem Preis von 16.550 EUR angeschafft worden ist und damit nicht als angemessenes Fahrzeug i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II gilt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - (juris)), verwertet werden kann. Der vorgelegte Darlehensvertrag mit der VW-Bank enthält insoweit keinerlei Einschränkungen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist hier eher davon auszugehen, dass das Fahrzeug verwertet werden kann. Dass die Antragstellerin zum Kauf des Fahrzeugs Schulden gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Unklar ist auch, ob die Antragstellerin Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann hat. Für die Zeit nach September 2011 ist darüber hinaus nicht ersichtlich, ob die Antragstellerin überhaupt irgendwelche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hatte. Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann sich die Antragstellerin nicht auf die Abgabe einer allgemein gehaltenen eidesstattlichen Versicherung zurückziehen. Da zudem nichts dagegen spricht, dass der Antragstellerin die Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen ohne weiteres möglich ist, erscheint die fortdauernde Verweigerung der Antragstellerin, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, mit einer tatsächlich bestehenden Hilfebedürftigkeit kaum vereinbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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