L 13 AS 5141/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3179/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5141/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch bei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags.

2) Bewilligungsreife tritt auch in solchen Verfahren erst ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.




L 13 AS 5141/11 B

S 12 AS 3179/11 ER

Beschluss

Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 29.12.2011 für Recht erkannt:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das (erledigte) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 12 AS 3179/11 zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Darüber hinaus findet auch § 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG keine Anwendung, denn eine Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wäre mit der Beschwerde anfechtbar gewesen.

Die Beschwerde ist aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH haben nicht vorgelegen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung haben die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife nicht vorgelegen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgebend (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris). Bewilligungsreife tritt ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege vorgelegt sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (Senatsbeschluss a.a.O.). Entgegen dem Vorbringen zur Begründung der Beschwerde kann bei Anträgen auf PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts anderes gelten. Die ein solches Verfahren von anderen Streitsachen unterscheidende Eilbedürftigkeit bezieht sich ersichtlich nur auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst, nicht aber auf das Verfahren über die Bewilligung von PKH. Gerade das Erfordernis, über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schnellstmöglich zu entschieden, gebietet es in vielen Fällen sogar, zunächst die Entscheidungsreife dieses Verfahrens herbeizuführen und das Nebenverfahren der PKH einstweilen zurückzustellen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass, wie in der Praxis weitgehend üblich, im Interesse einer zügigen Erledigung des Eilverfahrens selbst über die PKH erst zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden wird.

Bewilligungsreife im oben dargelegten Sinn ist bis zum Eingang der als Antragsrücknahme auszulegenden einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin am 20. Oktober 2011 nicht eingetreten. Der am 27. September 2011 beim SG eingegangenen Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. September 2011 waren nämlich keine Belege zur Glaubhaftmachung der im Formular gemachten Angaben beigefügt. Zur Guthabenhöhe des angegebenen Bausparvermögens bei der Volksbank G. fehlt sogar eine Angabe im Formular selbst. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht in die Lage versetzt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu überprüfen; über den Antrag auf PKH konnte deshalb nicht (positiv) entschieden werden. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin waren hier auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entbehrlich. Ein Bewilligungsbescheid war der Erklärung vom 19. September 2011 nicht beigefügt, zudem hat die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst vorgetragen, vom Antragsgegner keine Leistungen mehr zu erhalten. Da seitens der Antragstellerin auch im Verlauf des weiteren Verfahrens keine Belege nachgereicht worden sind, ist die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Allein aus diesem Grund kann PKH nicht (mehr) bewilligt werden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Zugrundelegung einer (vom SG unterstellten) am 6. Oktober 2011 eingetretenen Bewilligungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO angenommen werden könnte. In Übereinstimmung mit dem SG vermag auch der Senat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine für die Bejahung eines Anordnungsgrunds vorausgesetzte besondere Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen; bereits das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses erscheint mehr als fraglich. Nachdem die Antragsgegnerin schon mit Schreiben vom 28. September 2011, den Bevollmächtigten der Antragstellerin nach eigenem Bekunden am 30. September 2011 zugegangen, die Auszahlung der (bewilligten) Leistungen für September angekündigt hatte, war jedenfalls am 6. Oktober 2011 ein Erfordernis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich nicht mehr gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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