L 5 AS 182/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 162/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 182/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2011 werden aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche beziehungsweise Klagen gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 und vom 31. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 17. Januar 2011 vorläufig Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 364,00 EUR sowie für den Zeitraum vom 17. Januar 2011 bis 30. April 2011 die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 650,00 EUR/Monat und für den anschließenden Zeitraum in Höhe von 470,00 EUR/Monat, jeweils bis zum 31. Januar 2012 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für beide Instanzen unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. bewilligt.

Tatbestand:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seine Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.

Der Antragsteller ist im August 1955 geboren und nach eigenen Angaben Schriftsteller. Er stand zunächst ab Januar 2005 mit seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern in zwei Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug nach dem SGB II. Unter dem 25. Juni 2007 teilte er dem Jobcenter T ... –S. mit, dass er und seine Familie wegen einer Abschlagszahlung auf eine Erbschaft in Höhe von 150.000,00 EUR nicht mehr bedürftig seien. Daraufhin wurden die Zahlungen eingestellt.

Im Juni 2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach SGB II. Er gab an, er lebe seit Mai 2008 getrennt von seiner Ehefrau und den Kindern. Seitdem wohne er in einer Wohnung von 85,00 m² bei einer Gesamtmiete von 650,00 EUR inklusive Garage (später 620,00 EUR). Den Umstand, dass der Erbfall noch nicht abgewickelt war, gab er nicht an. Der Antragsgegner lehnte eine Leistungsgewährung ab; hiergegen ging der Antragsteller erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vor (S 24 AS 2548/08 B ER) und erhielt vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligt. Im Januar 2009 flossen ihm aus jenem Erbfall weitere 63.333,33 EUR zu. Die Leistungen nach dem SGB II wurden zum Januar 2009 eingestellt, da er angegeben hatte, ein Stipendium erhalten zu haben.

Am 9. August 2010 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen nach dem SGB II, wobei er angab, bis zum 31. August 2010 ein Stipendium zu beziehen. Weiter legte er dar, im Jahre 2009 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit von insgesamt 6.440,68 EUR und vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 iHv. 4.555,13 EUR erzielt zu haben. Er fügte diverse Überweisungen und Unterlagen bei und erstellte eine längere Auflistung über seine Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 8. August 2010 in Höhe von insgesamt rund 53.000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 verlangte der Antragsgegner die Vorlage aller Kontoauszüge und sowie die Vorlage der Sparbücher der Kinder sowie Nachweise zum Verbrauch des Geldes. Dem kam der Antragsteller nur teilweise nach. Unter dem 11. November 2010 teilte der Antragsgegner mit, der Antragsteller sei der Mitwirkungsaufforderung nachgekommen; die vorgelegten Nachweise reichten aber nicht aus. Er forderte den Antragsteller letztmalig auf, ihm Nachweise für folgende Vorgänge zu erbringen:

(1) Rückzahlung eines Überbrückungsdarlehens in Höhe von 3.000,00 EUR an Herrn H. in Form eines Kontoauszuges.
(2) Kosten für Besuche der Töchter in Höhe von 1.400,00 EUR (in Form von Bahnkarten, Tankbelegen, Kontoauszügen).
(3) Kosten für die Musikschule für die Tochter A. in Form eines Nachweises des Vertrages mit einer Musikschule und als Nachweis in Form von Kontoauszügen.
(4) Zu den Fernreisen nach Portugal und die mehrwöchige Heilreise in der Ägäis alle Buchungsunterlagen bzw. Rechnungen der Reiseunternehmen und die dazu gehörigen Kontoauszüge, aus denen auch die angegebenen Summen erkennbar seien. Hierzu reiche ein Ticketabschnitt nicht aus, da dieser keine Summen nachweise.
(5) Die Überweisungsbelege des Geldes für ein Jahr Work and Travel für die Tochter J. in Form eines Kontoauszuges.
(6) Rechnungen und Belege zum Abiturball und Abiturreise der Tochter A ...
(7) Rechnungen, Belege und Kontoauszüge zur Anschaffung von Hausrat und Arbeitsmaterial.
(8) Nachweise und Buchungsbelege zu den beruflichen Reisen zu Verlegern, Buchmessen und Galerien.

Der Antragsteller reichte die Belege teilweise ein und berief sich im Übrigen darauf, dass er solche Unterlagen nicht mehr habe.

Am 22. Dezember 2010 versagte der Antragsgegner, gestützt auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), Leistungen ab dem 9. August 2010 ganz. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten aufgrund der Mitwirkungsverletzung nicht festgestellt werden, da die mit Schreiben vom 11. November 2010 verlangten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessungsprüfung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller seinen Nachweispflichten nicht im vollen Umfang nachgekommen sei. Eine Verwertung des Erbes könne nicht geprüft werden. Wenn die Mitwirkung nachgeholt werde, werde man prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten. Hiergegen legte der Antragsteller am 18. Januar 2011 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 31. März 2011 versagte der Antragsgegner die beantragte Bewilligung von Leistungen ab dem 2. Februar 2011 ebenfalls ganz, da der Antragsteller entgegen der Mitwirkungsaufforderung vom 16. März 2011 keine lückenlose und konzeptionell nachvollziehbare Darlegung des Verbrauchs des Erbes vorgelegt habe. Grundlage hierfür seien die §§ 60, 66 SGB I. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass eine Vermögensprüfung mit den eingereichten Unterlagen nicht möglich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 22. Dezember 2010 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Es seien lediglich Nachweise für den Verbrauch in Höhe von 71.878,26 EUR eingereicht worden. Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. Mai 2011 Klage. Am 29. April 2011 legte der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 31. März 2011 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011 zurückwies. Hiergegen erhob der Antragsteller am 8. August 2011 Klage.

Zwischenzeitlich hat der Antragsteller am 17. Januar 2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt und beantragt, ihm Leistungen nach dem SGB II bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen. Er habe den kompletten Verbrauch der Erbschaft nachgewiesen. Er besitze insgesamt nur noch 1.976,25 EUR; Einkommen erziele er nicht. Er erhalte ein privates Überbrückungsdarlehen in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR.

Nach Aufforderung durch das SG hat der Antragsteller seine Ausgaben noch einmal aufgelistet. Weiter habe er Privatschulden seiner Frau in Höhe von 9.000,00 EUR getilgt sowie diverse Ausgaben von ihr finanziert. Dies hat seine Frau bestätigt. Schließlich hat er eine Vielzahl von Kontoauszügen vorgelegt.

Mit Beschluss vom 24. März 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung aufgeführt, es sei angesichts der vorliegenden Umstände Aufgabe des Antragstellers, die hilfebegründenden Umstände in geeigneter Weise zu belegen. Er trage die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit. Die hier bestehenden Zweifel gingen zu seinen Lasten. Der Antragsteller habe den vollständigen Verbrauch der Erbschaft iHv. 213.333,33 EUR trotz Aufforderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es seien lediglich Ausgaben iHv. rund 120.000,00 EUR durch Belege und Nachweise glaubhaft dargelegt worden. Damit verbleibe noch ein Betrag von 93.000,00 EUR. Dieser übersteige den Vermögensfreibetrag um 84.000,00 EUR. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das SG auch den Antrag auf PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Gegen die am 29. März 2011 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 26. April 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Erbschaft könne nicht als Einkommen berücksichtigt werden, sondern sei als Vermögen anzusehen. Dieses sei vollständig verbraucht. Er sei nicht verpflichtet gewesen, lediglich die nach dem SGB II zustehenden Leistungen für den Lebensunterhalt aufzuwenden. Das Einkommen sei nicht zuvor auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt worden. Unverständlich sei, dass das Gericht in keiner Weise die Lebenshaltungskosten der fünfköpfigen Familie iHv. 48.000,00 EUR im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 berücksichtigt habe. Das SG unterstelle ihm trotz der vorgelegten "Eidesstattlichen Versicherung" und der vorgelegten Unterlagen, er habe noch Geld. Unklar sei auch, warum das SG die weitere Rückzahlung eines Darlehens iHv. 15.000,00 EUR nicht berücksichtige, da diese Ausgabe bereits durch den vorgelegten Kontoauszug belegt worden sei. Die Kosten für die Anschaffung des Klaviers und eines Computers sowie die Unterstützung der Ehefrau in Höhe von 24.000,00 EUR seien unberücksichtigt geblieben.

Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller eine vollständige Verwaltungsabrechnung des Nachlassverwalters vom 19. Juni 2009 sowie Belege für eine weitere Erbschaft von 2.500,00 EUR am 4. September 2009 vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2011 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 und 31. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 anzuordnen, den Antragsgegner zu verpflichteten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu gewähren, ihm zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2011 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss über die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zurückzuweisen.

Er hält den Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

I. A. Die Beschwerden gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sind form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft gemäß §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 73a iVm. § 127 Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten, weil der Antragsgegner die beantragte Erbringung von Leistungen vorläufig ganz versagt hat. Schon unter Berücksichtigung der Regelleistungen für einen Monat zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung iHv. 650,00 EUR errechnet sich ein Betrag oberhalb dieser Summe.

B. 1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bzw. der Anfechtungsklagen gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 und vom 31. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 ist zulässig.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2).

Zwar greift der Versagungsbescheid anders als die Entziehung von Leistungen nicht in bereits gewährte Rechtspositionen ein. § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) erlaubt es dem Leistungsträger, ohne weitere Ermittlungen der Anspruchsvoraussetzungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Mit der Versagung der Grundsicherungsleistungen hat der Antragsgegner eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Dies wird an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nämlich ausdrücklich bis zur Nachholung der Mitwirkung begrenzt. Weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), ist sie auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R (12)).

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die zum 1. April 2011 erfolgte weitere Änderung der Norm betrifft nicht die vorliegende Tatbestandsalternative, so dass sich insoweit die Rechtslage nicht geändert hat. Die Neuregelung präzisierte die bisherige Fassung des Gesetzes. Nach der früheren Nr. 1 der Vorschrift waren auch die Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I sofort vollziehbar (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 1; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76; a.A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rdnr. 10). Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Es war lediglich eine Erweiterung und Präzisierung der Norm beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14). Daher gilt für auch Versagungsbescheide nach § 66 SGB I die bisherige Regelung fort (Beschluss des Senats vom 24. September 2010, B 5 AS 36/10 B ER; so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER; vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 Rdnr. 15; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76).

Die abweichende Auffassung, welche sich am Wortlaut des neugefassten § 39 Abs. 1 SGB II orientiert (LSG Hessen, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 9 AS 612/10 B ER; LSG Hessen, 22. Juni 2011, L 7 AS 700/10 B ER; LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rn. 25), berücksichtigt die gesetzgeberische Intention und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht hinreichend und führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb des § 66 SGB I. Denn es kann in dessen Anwendungsfällen für die aufschiebende Wirkung nicht darauf ankommen, ob wegen mangelnder Mitwirkung eine schon erfolgte Leistungsbewilligung entzogen oder ob eine beantragte Leistung von vornherein versagt wird.

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen ist begründet. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass derjenige, der - wie der Antragsteller - eine Sozialleistung bezieht, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Schreiben vom 11. November 2010 aufgefordert, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I nachzukommen. Danach hat, wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Obliegenheit gilt auch für den Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R (13,14)).

a. Der Bescheid vom 22. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2011 ist - nach summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - rechtswidrig. Der Antragsteller war seinen Mitwirkungspflichten, soweit der Antragsgegner diese mit dem Aufforderungsschreiben vom 11. November 2010 konkretisiert hatte, unter dem 22. November 2010 und damit vor Erlass des Versagungsbescheides nachgekommen. Soweit er nachvollziehbar und glaubhaft behauptet, er verfüge nicht über weitere Nachweise, ist es dem Antragsgegner verwehrt, auf der Vorlage solcher Nachweise zu beharren und insbesondere die Erbringung von Leistungen gestützt auf § 66 SGB X zu versagen. Dem Antragsgegner verbleibt die Möglichkeit, stattdessen konkret andere Nachweise zu verlangen oder gegebenenfalls den Anspruch des Antragstellers wegen des fehlenden Nachweises der Hilfebedürftigkeit endgültig abzulehnen.

Im Einzelnen: (1) Der Antragsteller hat den geforderten Kontoauszug bezüglich Herrn H. vorgelegt. Diesen Beleg hatte der Antragsteller im Übrigen bereits als Anlage zu der Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse sowie seines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit vom 14. September 2010 beigefügt. (2) Hinsichtlich der Kosten für Besuche seiner Töchter hat der Antragsteller vorgetragen, dass seine getrennt lebende Frau die Fahrkarten gekauft habe und die Beträge per Überbringung durch die Kinder in bar seiner Frau zugeleitet wurden. Dies hat seine Ehefrau in einem beigefügten Beleg bestätigt. (3) Bezüglich der zu belegenden Kosten der Musikschule hat er Rechnungen dieser Einrichtung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 vorgelegt sowie eine Bestätigung seiner Ehefrau, dass diese monatlich 31,00 EUR zwecks Begleichung der Musikschulkosten für die gemeinsame Tochter A. für den Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2010 per Überweisung oder per Überbringung durch die Tochter erhalten hat. Teilweise hat der Antragsteller hierzu auch Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die entsprechenden Überweisungen an seine Ehefrau ergeben. Belegt sind neun Monate mit jeweils 31,00 EUR, d.h. nur 279,00 EUR und nicht wie behauptet 600,00 EUR. (4) Zu den Rechnungen, Buchungsunterlagen und den dazu gehörigen Kontoauszügen für die Ferienreisen nach Portugal sowie der "mehrwöchigen Heilreise" in die Ägäis hat der Antragsteller erklärt, er habe abgesehen von den bereits vorgelegten Unterlagen die entsprechenden Belege nicht aufgehoben. Damit ist ihm die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht nicht möglich. Die Aufforderung auf Vorlage von Rechnungen ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch die denkbare nachträgliche Erstellung von Quittungen z.B. durch die Hotels erfasst ist, zumal dann der Umfang der Mitwirkungspflichten unklar wäre. Es kann auch nicht erwartet werden, dass Quittungen für alle Ausgaben und insbesondere die täglichen Ausgaben im Urlaub vollständig beschafft werden können (z.B. für ein Eis am Strand). (5) Ähnlich hat der Antragsteller ausgeführt, er habe seiner Tochter das Geld für ihr Jahr im Ausland in bar ausgehändigt. Überweisungsbelege seien insoweit nicht vorhanden. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner in diesem Zusammenhang erneut den Antragsteller auffordern könnte, eine entsprechende Erklärung seiner Tochter vorzulegen. (6) Für den Abiturball und die Abiturreise seiner Tochter hat der Antragsteller eine Hotelbuchung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er für seine Tochter A. ein Hotelzimmer in Großbritannien zu einem Preis von 366,00 englischen Pfund (= ca. 406,00 EUR) gebucht hat. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, für die Flugbuchung habe er seiner Tochter eine Pauschale von 250,00 EUR zwecks Selbstbuchung ausgehändigt. Damit ist der Vortrag des Antragstellers zwar nicht völlig schlüssig, da er insoweit Aufwendungen in Höhe von 1.000,00 EUR behauptet hat. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche Mitwirkungspflichten ihm insoweit noch oblegen haben könnten. Bezüglich des Abiturballs (Karten für vier Personen) hat er vorgetragen, diese seien in bar bei der Schulkasse beglichen worden; dies gelte auch für die Abiturballkleidung. Über Belege verfüge er insoweit nicht. Insoweit gilt hier nichts anderes als oben ausgeführt. (7) Bezüglich der Rechnungen, Beleg- und Kontoauszüge zur Anschaffung von Haushalts- und Arbeitsmaterial hat der Antragsteller auf die bereits vorgelegten Belege verwiesen. Diese hatte er bereits als Anlage zu der Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse sowie seines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit übergeben. Zwar hat der Antragsteller keinesfalls die Anschaffung von Hausrat und Arbeitsmaterial in Höhe von 6.961,15 EUR nachgewiesen. Jedoch ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen durchaus Ausgaben in Höhe von mehreren tausend Euro, selbst wenn man die Kosten für die Autoanmietung sowie das Piano nicht berücksichtigt, die der Antragsteller auch an anderen Stellen ansetzt. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ausgehen würde und nicht lediglich von einem unschlüssigen bzw. unverständlichen Vortrag, so würde der nicht belegte Differenzbetrag von vielleicht 3.000,00 EUR keine Leistungsablehnung für einen derartigen Zeitraum rechtfertigen, in dem ein höherer Betrag für Regelleistungen und die Kosten der Unterkunft aufzuwenden wäre. Dabei kann der Antragsteller nicht schlechter behandelt werden als wenn ihm nachgewiesen worden wäre, insoweit das Geld noch zu haben. Richtigerweise hat das SG zudem auf den Freibetrag des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 SGB II iHv. 9.000,00 EUR (nunmehr 9.150,00 EUR) hingewiesen. (8) Bezüglich der Nachweise für die Kosten der beruflichen Reisen hat der Antragsteller diverse Kontoauszüge für Bahn und Kfz - Buchungen vorgelegt und im Übrigen darauf verwiesen, dass ihm oft weitere Quittungen für die Anmietung von Leihwagen sowie für Spesen fehlen würden. Insoweit konnte der Antragsgegner dem Antragsteller keine Verletzung von Mitwirkungspflichten mehr vorwerfen. Es bleibt ihm unbenommen, einen substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag zu fordern (wann wurden welche Fahrten warum und wie getätigt), aus dem sich die vom Antragsteller genannte Summe ergibt, und hierzu ggf. in einem zweiten Schritt jeweils konkrete Belege anzufordern und dann ggf. eine Sachentscheidung zu treffen.

b. Soweit der Antragsgegner im Weiteren mit Bescheid vom 31. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 Leistungen abgelehnt hat, da der Antragsteller entgegen dem Schreiben vom 16. März 2011 keine lückenlose und konzeptionell nachvollziehbare Darlegung des Verbrauchs des Erbes vorgelegt habe, ist diese Aufforderung zu pauschal und allgemein. Aus seiner Sicht ist der Antragsteller diesem Verlangen nachgekommen. Wenn der Antragsgegner hier (nachvollziehbar) mehr Informationen benötigt, hätte er dies konkretisieren müssen.

2. Der Antragsgegner war im Rahmen der Folgenabwägung zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zu verpflichten.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es auch bei der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I erforderlich, bei Vorliegen eines entsprechenden Leistungsanspruchs eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B). Denn allein damit ist für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklagen gegen die Versagungsbescheide auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Die Gerichte müssen allerdings in Fällen wie diesem, in dem das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt. Die Gerichte müssen die Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Rn. 26, Juris).

Eine vollständige Sachaufklärung war dem Senat in diesem Verfahren nicht möglich. Zwar spricht einiges gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe das Erbe ganz verbraucht. So hat er den Zufluss von Darlehen in den Zeiträumen, in denen er die Erbschaft verbrauchte, nicht berücksichtigt (Stipendium Schreyahn von September bis Dezember 2007 des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur mit jeweils monatlich 1.323,00 EUR; außerdem weitere Gutschriften am 2. und 31. Januar 2008; 1000,00 EUR von Frau G. am 27. April 2009 1.000,00 EUR; Darlehen von H. und A. B. über 1.900,00 EUR am 18. Juni 2007). Auch die unstreitigen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit werden in seiner Aufstellung über den Verbrauch der Erbschaft nicht eingerechnet. Auch ist zweifelhaft, ob der Antragsteller den gesamten Verbrauch schlüssig dargelegt hat. So war die Reise nach Madeira bereits im Februar 2007 während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II vor Erlangung der Erbschaft gebucht worden. Seine Schulden aus der Zeit vor der Erbschaft hat der Antragsteller stets gesondert aufgeführt. Hier könnte der Antragsgegner den Antragsteller zu weiteren Darlegungen auffordern.

Selbst die Nachweise, die der Antragsteller vorlegt, sind kritisch zu würdigen. Teilweise hat der Antragsteller z.B. anstelle von Rechnungen lediglich Auslieferungs- und Transportaufträge vorgelegt. So findet sich auf Blatt 45 Rückseite der Verwaltungsakte eine Lieferung im Warenwert von 552,70 EUR; unmittelbar davor findet sich eine Quittung von I. mit dem Stempelaufdruck des gleichen Transportunternehmens; hier ist nur eine Zwischensumme in Höhe von 552,00 EUR erkennbar; der Rest ist nicht kopiert worden. Hier könnte der gleiche Lebenssachverhalt doppelt abgerechnet worden sein. Zweifelhaft sind auch die Rechnungen von März bis Mai 2010, ausweislich derer mehrere Computer u.ä. gekauft bzw. repariert wurden. Eine Erklärung für diese auffallende Häufung könnte sein, dass der Antragsteller hier Rechnungen für Waren bzw. Dienstleistungen vorgelegt hat, die nicht ihn betrafen. Dies hat er nachweislich mindestens in einem Fall getan, als er im Verwaltungsverfahren eine Rechnung über 1.127,19 EUR für Frau U. T. , A. straße über einen Photoapparat nebst Zubehör vorlegte.

Trotz aller Bedenken kann der Senat nicht ausschließen, dass der Antragsteller das ererbte Vermögen ausgegeben hat. Dafür spricht, dass er sich monatlich rund 1.000,00 EUR leiht, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Abwägung des Risikos des Antragsgegners, die ggf. zu Unrecht vorläufig zu bewilligenden Leistungen nur schwer zurückerhalten zu können gegenüber einer unberechtigten Leistungsablehnung dem Antragsteller gegenüber fällt - da noch viele Einzelheiten der Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen - zugunsten des Antragstellers aus.

3. Hinsichtlich der Höhe der Leistungen berücksichtigt der Senat, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben Einkommen aus Vermietung und Verpachtung iHv. 150,00 EUR/Monat erzielt. Wie aus dem Kontoauszug für Mai 2011 hervorgeht, beruht dies auf der Untervermietung der Wohnung des Antragstellers; eine andere Immobilie kommt hier auch nicht ernsthaft in Betracht. Dies mindert die Kosten der Unterkunft zumindest ab Mai 2011. Ferner zahlt der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge nur noch 620,00 EUR Miete pro Monat, so dass die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen nur noch 470,00 EUR/Monat betragen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. März 2011 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder - verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies war hier wie oben dargelegt der Fall.

Der Senat geht auch davon aus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung entsprechend seinen Erklärungen vor dem SG und dem Senat in seinem PKH-Verfahren nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Beschlüsse sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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