Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 1 AL 90172/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 40/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich (1.) gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von gezahlten Existenzgründungszuschüssen für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR und begehrt die weitere Gewährung von Existenzgründungszuschüssen ab dem Juli 2007 und (2.) gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der ihr gewährten Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 bzw. ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 nebst den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 360,98 EUR bzw. 6.226,76 EUR.
Die am ... 1946 geborene Klägerin (von Beruf Verkäuferin) ist seit dem Jahr 1987 mit Herrn R. A. (geb. 27. Oktober 1939) verheiratet. Der Ehemann betrieb verschiedene selbständige Gewerbe, unter anderem die Vermietung von Reitpferden, Unternehmensberatung und ein Buchhaltungsbüro (letztere in H.). Im Jahr 1998 musste der Ehemann der Klägerin Insolvenz anmelden.
Die Klägerin bezog nach dem Ende ihrer seit 1989 andauernden Beschäftigung erstmals 1995 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt Neumünster. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bemessungsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Höhe von 580 DM) war am 20. Januar 1998 verbraucht. Ab dann erhielt die Klägerin Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Am 1. Juli 1999 verzog die Klägerin in die jetzige Wohnung in G. und bezog weiterhin Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2002 ab dem 21. Februar 2002 vorläufig Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 275 EUR zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 116,48 EUR (Leistungsmerkmale C/0). Zum Grund der Vorläufigkeit erklärte die Beklagte, dass zur Feststellung des Anspruches auf die beantragte Leistung voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Klägerin die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht zu vertreten habe. Zu den noch ungeklärten Punkten des Antrages und zu ihrer Ermessensentscheidung teile sie mit, dass nach Erhalt der Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorzulegen sei. Nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage werde sie einen abschließenden Bewilligungsbescheid erlassen.
Ab dem 1. Januar 2003 änderte die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Klägerin im Leistungssatz auf 115,36 EUR wöchentlich.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass über den Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe noch nicht abschließend entschieden werden könne, sie jedoch bereits vorläufig ab dem 21. Januar 2003 111,16 EUR wöchentlich bewillige. Die Entscheidung sei vorläufig. Zu den noch ungeklärten Punkten des Leistungsantrages und zu ihrer Ermessensentscheidung teile sie mit, dass eine abschließende Prüfung wegen der Bedürftigkeit bei Arbeitslosenhilfe aufgrund der Einkünfte des Ehemanns laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2002 vorzunehmen sei. Die Klägerin werde deshalb gebeten, eine Kopie dieses Bescheides nach Erhalt vorzulegen.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin Alhi bis zum 31. Dezember 2003 gemäß der vorläufigen Bewilligung vom 20. März 2003. Die Klägerin erhielt auch im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe (bis 28. Dezember 2004).
(1.)
Am 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in G. (Wohnadresse der Klägerin) als Buchhalterin bzw. Lohnbuchhalterin. Hierzu legte sie eine Gewerbeanmeldung bei der Verwaltungsgemeinschaft (VG) S. (Altmark) vom 22. Dezember 2004 vor, aus der sich die Aufnahme der angemeldeten Tätigkeit am 29. Dezember 2004 ergibt. Dem Antrag war die Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" zur Tragfähigkeit der Existenzgründung beigefügt. Diese war von dem Ehemann der Klägerin (firmierend unter der Adresse Königstraße 5 in H.) am 27. Dezember 2004 erstellt worden.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600 EUR als Zuschuss (Bescheid vom 24. Januar 2005) sowie vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 360 EUR (Bescheid vom 10. Januar 2006) und schließlich vom 30. Dezember 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2007). Die Klägerin gab in den Formularanträgen auf Weiterbewilligung, zuletzt am 2. Februar 2007, stets an, dass sie das Gewerbe weiter ausübe.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 mit, die Klägerin sei ihrer Zahlungsverpflichtung zur Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2006 nicht nachgekommen. Die Beklagte werde ermächtigt, die daraus folgende Forderung mit dem gezahlten Existenzgründungszuschuss zu verrechnen. Auf die Anhörung der Beklagten zur Verrechnung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2006 mit, dass sie und ihr Ehemann weit unter der Armutsgrenze leben würden. Unmittelbar nach der Bürogründung habe der Stromversorger die Belieferung eingestellt. Daher sei sie gezwungen gewesen, Büroräume in H. zu mieten, für die sie derzeit 255 EUR monatlich Miete zahle. Es seien Mehrkosten wegen der Fahrtkosten nach H. in Höhe von 289 EUR monatlich entstanden. Am 15. September 2005 habe sie ihr Ehemann als Tierpflegerin eingestellt. Dies sei erfolgt, weil ihr Ehemann einen Herzinfarkt gehabt habe und sie eine eigene Kranken- und Rentenversicherung behalten sollte. Dem Schreiben war eine Ablichtung einer auf ihren Ehemann ausgestellten Monatsfahrkarte, gültig vom 3. August 2006 bis zum 2. September 2006 zu einem Fahrpreis von 289 EUR beigefügt. Die Beklagte nahm gegenüber der DRB mit Schreiben vom 25. August 2006 zu dem Verrechnungsersuchen Stellung: Es sei zunächst zu prüfen, ob der Klägerin der Existenzgründungszuschuss ab dem 15. September 2005 zugestanden habe, da sie durch ein Arbeitsverhältnis ab dem 15. September 2005 pflichtversichert sei. Auf die zeitgleich an die Klägerin gerichtete Anhörung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Existenzgründungszuschusses weiterbestanden haben, äußerte die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis zum 5. September 2006 beendet worden sei, da sie dem Arbeitsanfall nicht gewachsen gewesen sei. Ab dem 15. September 2005 sei sie an fünf Arbeitstagen durchschnittlich wöchentlich vier Stunden tätig gewesen
Am 18. Juni 2007 ging bei der Beklagten eine Mitteilung der DRB ein, worin diese mitteilte, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2006 eine Altersrente für Frauen als Vollrente erhalte. Da der Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei, bitte sie um Angabe des monatlichen Zahlbetrages ab dem 1. Oktober 2006.
Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2007 Gelegenheit zur Äußerung zu einem nach ihrer Ansicht unrechtmäßigen Bezug des Existenzgründungszuschusses ab dem 1. Oktober 2006 in Höhe von 2.520 EUR. Hierauf äußerte die Klägerin, dass es zutreffe, dass sie seit dem 1. Oktober 2006 Rente erhalte. Die Gewährung des Existenzgründungszuschusses sei dennoch gerechtfertigt. Es liege kein Grund für die Annahme vor, dass sie die Leistung zu Unrecht beziehe. Außerdem laufe die Gewährung des Zuschusses am Ende des laufenden Jahres aus. Sie habe ein Büro in H. mieten müssen und sei gezwungen, das Büro zu schließen, wenn der Existenzgründungszuschuss nicht weitergewährt werde. Ihre Rente betrage nur 520 EUR monatlich.
Die Beklagte ermittelte durch Nachfrage beim Gewerbeamt der Verwaltungsgemeinschaft Seehausen, dass die Klägerin ihr Gewerbe bereits am 3. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 als aufgegeben gemeldet hatte.
Hierauf gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2007 erneut Gelegenheit, sich zu einem unrechtmäßigen Bezug des Existenzgründungszuschusses für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR zu äußern: Die Klägerin habe ihr Gewerbe zum 30. Juni 2006 abgemeldet. Daher seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss nicht mehr gegeben. Sie beabsichtige, die Bewilligung ab dem 30. Juni 2006 ganz aufzuheben.
Mit Schreiben vom 13. August 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Gewerbe nach wie vor in H. angemeldet sei. Hierzu übersende sie die Daten des Mietvertrages für das Büro in H. (beigelegt war ein von der Klägerin abgeschlossener Mietvertrag für gewerbliche Räume ab dem 15. Januar 2006 in H.) sowie die Erklärungen zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, die in H. abgegeben worden seien. Die Verlegung des Büros sei erforderlich gewesen, weil der Energieversorger unter der Wohnanschrift den Strom abgestellt habe. Da ihre Arbeit durch EDV erledigt werde, sei sie aber von Strom abhängig gewesen. Andere Ausweichmöglichkeiten habe es nicht gegeben. Des Weiteren verwies sie auf die beigelegte Monatskarte für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 5. September 2007 für die Strecke zwischen H. und W.e (ausgestellt auf die Firma des Ehemanns). Sie habe von der Beklagten kein Geld zu Unrecht erhalten. Wenn es einer Ergänzung bedurft habe, sei es die Mitteilung gewesen, dass sie ihr Büro in H. betreibe. Sie bitte um Zahlung für den Monat Juli 2007.
Die Beklagte ermittelte bei dem Verbraucherschutzamt der Stadt H., dass die Klägerin am 15. Januar 2006 ihr Gewerbe aus der Königstraße 5 in H. (angemeldet seit dem Jahr 2002) in die Rendsburger Straße 4 in H. umgemeldet hatte.
Mit Bescheid vom 3. September 2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 ganz auf und forderte eine Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR: Die Klägerin habe ihre Selbstständigkeit in G. aufgegeben. Daher seien die Voraussetzungen für den Bezug ab dem 30. Juni 2006 weggefallen. Die eingereichten Unterlagen zur Gewerbeummeldung innerhalb von H. änderten an diesem Sachverhalt nichts. Der Klägerin sei Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für die Betriebsstätte in G. bewilligt worden. Sie sei verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. September 2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 zurückwies: Der Bescheid vom 3. September 2007 werde dahin abgeändert, dass die Rechtsgrundlage für die Aufhebung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten und für die Zeit vom 30. Dezember 2006 bis zum 29. Juni 2007 die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten seien.
(2.)
Nachdem die Beklagte am 16. August 2007 von dem Verbraucherschutzamt der Stadt H. erfahren hatte, dass die Klägerin ein auf sie unter der Adresse Königstraße 5 in H. angemeldetes Gewerbe in die Rendsburger Straße 4 in H. verlegt hatte, gab sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2007 Gelegenheit, sich zu einem aus ihrer Sicht rechtswidrigen Bezug von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. September 2002 in Höhe von 13.286,78 EUR zu äußern: Die Klägerin übe seit dem genannten Zeitpunkt eine selbstständige Tätigkeit aus. Der zeitliche Umfang betrage mindestens 15 Stunden wöchentlich. Daher sei die Klägerin nicht mehr arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Durch Nachfrage beim Verbraucherschutzamt habe sie Kenntnis erhalten, dass die Klägerin ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe angemeldet habe. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da sie einen für den Leistungsanspruch erheblichen Umstand nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin habe zudem in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe zum 20. Januar 2003 und 21. Januar 2004 unvollständige und zum Teil falsche Angaben gemacht. Die Klägerin habe verneint, eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit auszuüben. Sie beabsichtige daher, die Bewilligung ab dem 1. September 2002 ganz aufzuheben. Eine Rückäußerung durch die Klägerin erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 nahm die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 ganz zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe ab dem genannten Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Demnach sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfallen. Aufgrund der Gewerbeummeldung, die am 16. August 2007 eingereicht worden sei, habe sie von Amts wegen bei dem Verbraucherschutzamt H. nachgefragt, wann die Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Hierauf habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe angemeldet habe. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da sie verpflichtet gewesen sei, die Änderung in ihren Verhältnissen mitzuteilen. Die Klägerin habe die Veränderung wenigstens grob fahrlässig nicht mitgeteilt.
Am 18. Oktober 2007 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Ehemanns der Klägerin ein, worin er mitteilte, dass die Klägerin im Dezember 2004 das von ihm betriebene Büro übernommen habe. Hierzu legte er die Vereinbarung vom 1. Dezember 2004 über die Geschäftsüberlassung des Buchhaltungsservice ab dem 29. Dezember 2004 vor.
Das Finanzamt S. teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 für die Klägerin keine Einkünfte berücksichtigt worden seien. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 seien Gewerbeeinkünfte der Klägerin in Höhe von 7.405 EUR enthalten. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 527 EUR bei der Klägerin berücksichtigt worden.
Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. November 2007 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass ihm die Ausübung seines Gewerbes verboten worden sei, da er Steuerschulden gehabt habe. Hierzu verwies er auf ein Schreiben der Stadt H. vom 4. Januar 2001 über die entsprechende Gewerbeuntersagung (wirksam ab Bekanntgabe). Gemeinsam habe man vor der Entscheidung gestanden, das Büro zu schließen oder das Büro auf die Ehefrau zu melden und bis zum Eintritt in die Rente weiter zu betreiben. Er, der Ehemann, habe sich damals für die Variante der Übertragung entschieden. Seine Ehefrau habe in der betreffenden Zeit nicht in H. gearbeitet. Wenn er den Namen seiner Frau nicht benutzt hätte, wäre er dem Arbeitsamt zur Last gefallen. Er habe sich für die geringere Hilfe entschieden, nämlich die Arbeitslosenhilfe für seine Frau laufen zu lassen. Seine Frau habe keinen Einfluss auf diese Maßnahme gehabt.
Sodann legte der Ehemann der Klägerin Zweitschriften der an die Eheleute ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 vor. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 waren bei der Klägerin keine Einkünfte und bei dem Ehemann Einkünfte in Höhe von 1.311 EUR angenommen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 waren bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR und bei ihrem Ehemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von brutto 2.505 EUR und abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.044 EUR noch ein Betrag der Einkünfte von 1.461 EUR verzeichnet. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 betrugen die Einkünfte aus dem Betrieb der Klägerin 527 EUR. Beim Ehemann war ein Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR abzüglich eines Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 EUR und einem Altersentlastungsbetrag von 1.200 EUR angenommen, woraus sich ein Gesamtbetrag seiner Einkünfte von 880 EUR ergab.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es für die Jahre 2002 und 2004 bei der bereits bewilligten Arbeitslosenhilfe verbleibe. Für das Jahr 2003 habe sich eine Änderung ergeben.
Mit einem weiteren Bescheid vom 19. März 2008 änderte die Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 bis zum 20. Februar 2003 wie folgt ab: Von dem wöchentlichen Leistungssatz von 115,36 EUR seien 109,48 EUR wöchentlich als Anrechnungsbetrag abzusetzen, so dass sich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von 5,88 EUR ergebe.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. März 2008 änderte die Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin für den Zeitraum ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 so ab, dass sie von dem wöchentlichen Leistungssatz von 111,16 EUR wöchentlich 109,48 EUR absetzte, so dass sich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von 1,68 EUR ergab.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu der nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenhilfe in den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 in Höhe von 312,80 EUR sowie vom 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 5.395,80 EUR zu äußern. Die Klägerin habe in dem genannten Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die Leistung anzurechnen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sei, könne die Leistungshöhe geprüft werden. Die nun zustehende Leistungshöhe habe sie mit den Änderungsbescheiden vom 19. März 2008 mitgeteilt. Sie beabsichtige, die Bewilligung in den genannten Zeiträumen jeweils in Höhe von 109,48 EUR wöchentlich aufzuheben. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin wusste bzw. hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch teilweise weggefallen ist.
Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 2. April 2008, dass sie den Begriff der Bedarfsgemeinschaft ins Gedächtnis rufe. Nach den Einkommensteuerbescheiden habe sie zu wenig Arbeitslosenhilfe erhalten. Dieses werde vor dem Sozialgericht geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Oktober 2007 ab und hob die Bewilligung der Alhi der Klägerin vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 teilweise in Höhe von 109,58 EUR wöchentlich auf: Die Klägerin habe in dem genannten Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die Leistung anzurechnen. Die Klägerin habe die zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 312,80 EUR sowie die von ihr gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 42,86 EUR sowie 5,32 EUR zu erstatten, so dass sich eine Gesamtforderung von 360,98 EUR ergebe.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2008 zur Änderung des Bescheides vom 11. Oktober 2007 setzte die Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 endgültig fest und forderte die Erstattung von 5.395,80 EUR. Des Weiteren forderte sie die Erstattung der überzahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 739,23 EUR bzw. 91,73 EUR (zusammen 830,96 EUR). Es ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 6.226,76 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Mai 2008 zurück: Soweit sie dem Widerspruch nicht durch die Bescheide vom 7. Mai 2008 abgeholfen habe, sei der Widerspruch nicht weiter begründet.
Bereits am 24. Oktober 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Stendal (SG) Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 wegen der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 erhoben und weiter beantragt, den Bescheid zur Aufhebung des Existenzgründungszuschusses aufzuheben und die Beklagte zur weiteren Zahlung des Existenzgründungszuschusses für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 250 EUR zu verurteilen: Richtig sei, dass sie das Gewerbe in H. weiter betreibe. Sie habe in H. auch Büroräume angemietet. Die Verlegung ihres Buchhaltungsbüros sei erforderlich gewesen, weil der Strom in den bisherigen Räumlichkeiten in G. abgestellt worden sei. Ab dem Jahr 2005 habe sie die Räume in H. genutzt. Richtig sei zudem, dass ihr Ehemann auf ihren Namen sein Büro in H. angemeldet habe. Dies sei aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt. Am 29. Dezember 2004 habe er sein Büro an sie übergeben. Bis zum 29. Dezember 2004 habe ihr Ehemann das Büro betrieben. Hierzu könnten Nachweise durch Vorlage von Fahrkarten und eines Bußgeldbescheides der Finanzbehörde H. erbracht werden. Der Klage war ein Schreiben beigelegt, wonach ihr Ehemann mit dem Eintritt in die Altersrente ab dem Monat Dezember 2004 das Büro übertrage. Des Weiteren hat die Klägerin auf den Ehemann der Klägerin ausgestellte Monatsfahrkarten für den April und Dezember 2004 für die Fahrtstrecke zwischen H. und W.e übersandt. Der Klage hat sie einen Bußgeldbescheid der Stadt H. vom 21. November 2005 an den Ehemann der Klägerin beigelegt, in dem ihm vorgeworfen wird, in H. in der Zeit vom 11. Dezember 2004 bis zum 22. April 2005 entgegen dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet zu haben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2010 abgewiesen: Die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 aufzuheben und nicht weiter zu zahlen sowie für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 zurückzufordern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls seien die Entscheidungen der Beklagten, die der Klägerin bewilligte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 teilweise in Höhe von insgesamt 5.708,60 EUR aufzuheben und zusammen mit Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 879,14 EUR zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Bezüglich der Aufhebung des Existenzgründungszuschusses sei davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 30. Juni 2006 kein Gewerbe ausübe. Mit der an die Verwaltungsgemeinschaft gerichteten Abmeldung habe die Klägerin unmissverständlich erklärt, dass sie ihre Hauptniederlassung zum 30. Juni 2006 vollständig aufgebe. Die Klägerin habe keinen Gebrauch davon gemacht, eine Verlegung ihres Gewerbes in einen anderen Meldebezirk anzugeben. Die Behauptung der Klägerin, sie habe ihren Betrieb nach H. verlegt, stehe im Widerspruch zu dieser offiziellen Erklärung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft bzw. gegenüber ihren Angaben an das Verbraucherschutzamt der Stadt H ... Letzterer Behörde habe die Klägerin eine Verlegung ihres seit dem 10. September 2002 in der Königstraße fünf in H. betriebenen Gewerbes in die Rendsburger Straße vier in H. gemeldet. Sofern es den Tatsachen entspreche, dass die Klägerin die Räume in H. ab dem Jahr 2005 genutzt habe, könne ihre Äußerung, sie habe zur Verlegung ihres Gewerbes einen Mietvertrag ab dem 15. Januar 2006 über die Gewerberäume in H., Rendsburger Straße 4 geschlossen, nur unwahr sein. Im Jahr 2005 habe die Klägerin beim Verbraucherschutzamt der Stadt H. ausschließlich einen Gewerbesitz in der Königstraße 5 in H. gemeldet und der Mietvertrag habe erst am 15. Januar 2006 begonnen. Die Klägerin müsste daher also schon im Jahr 2005 ihr Gewerbe ausschließlich in H. in der Königstraße 5 ausgeübt haben, wenn sie ihr Buchhaltungsbüro nach H. in diesem Jahr verlegt haben wolle. Dies bedeute, dass die Klägerin ab irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2005 statt der bisher zwei Buchhaltungsbüros nur noch das ältere Buchhaltungsbüro in H. betrieben haben würde. Damit habe die Klägerin ihre von der Beklagten geförderte Betriebstätigkeit nicht erst am 30. Juni 2006, sondern schon im Jahr 2005 aufgegeben. In diesem Falle benachteilige die Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligung ab dem 30. Juni 2006 die Klägerin nicht. Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die persönliche Monatskarte des Ehemanns für den Zeitraum vom 5. August 2007 bis 5. September 2007 andeuten wolle, dass ihr Ehemann über den 29. Dezember 2004 hinaus sein Büro in H. weiterbetrieben hätte und nun jeder der Eheleute ein Büro in H. betrieben habe, widerspreche das der Darstellung des Ehemanns, dass er das Büro in H. nur bis zum Jahr 2004 unter dem Namen der Klägerin geführt habe. Die Klägerin habe ihre Betriebsaufgabe der Beklagten nicht mitgeteilt. Zu dieser Mitteilung sei sie verpflichtet gewesen, weil die Betriebsaufgabe eine wesentliche Bedeutung für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss gehabt habe. Dadurch sei die Beklagte verpflichtet, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 aufzuheben.
Soweit die Klägerin auch gegen die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und deren Rückforderung vorgegangen sei, sei die Klage durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 zulässig geworden, aber nicht begründet. Die Klägerin habe in dem Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2002 bis zum 20. Januar 2003 ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes S. für das betreffende Steuerjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR erzielt. Ihr Ehemann habe Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.505 EUR erzielt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung habe die Beklagte das Einkommen der Klägerin berücksichtigt und hiervon Versicherungsbeiträge in Höhe von 390,88 EUR, Einkommensteuer in Höhe von 346,08 EUR sowie weitere Versicherungen in Höhe von 976 EUR (Gebäudeversicherung 180 EUR, Haftpflichtversicherung 340 EUR und Kfz-Versicherung 556 EUR) abgezogen. Das Einkommen des Ehemanns habe die Beklagte wegen Unterschreitung des Freibetrages nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet. Insgesamt habe die Beklagte ein auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnendes Einkommen in Höhe von wöchentlich 109,48 EUR angenommen. Tatsächlich habe die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe zunächst in Höhe von 115,36 EUR gezahlt. Damit sei es zu einer Überzahlung von wöchentlich 109,48 EUR gekommen. In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 habe die Klägerin 312,80 EUR zu hohe Arbeitslosenhilfe erhalten. Berechnungsfehler der Beklagten seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auch keine konkreten Einwände gegen die Berechnung der Einkommensanrechnung erhoben. Über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2004 habe die Beklagte in ihren Bescheiden vom 20. März 2003 und 25. März 2003 nur vorläufig entschieden. Ob die Erstattungspflicht auf die Vorläufigkeit der Bewilligung gestützt werden könne, sei zweifelhaft. Die Beklagte habe als Grund für die Vorläufigkeit der Entscheidung ausgeführt, dass die Bedürftigkeitsprüfung anhand der Einkünfte des Ehemanns nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch vorzunehmen sei. Die Prüfung der Einkünfte der Klägerin sei von diesem Vorbehalt nicht erfasst. Jedenfalls folge die Erstattungspflicht aus der Aufhebung der vorgängigen Bewilligungen, weil die Klägerin der Beklagten ihre Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2003 nicht mitgeteilt hatte. Die von der Beklagten berechnete Minderung der Arbeitslosenhilfe durch die Einkommensanrechnung sowie die Erstattungsforderung wiesen keine erkennbaren Fehler auf.
Gegen das ihr am 6. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Mai 2010 Berufung eingelegt: Es sei eine neue Beweiserhebung durchzuführen, der Begriff der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen, der Ehemann zur genaueren Klärung heranzuziehen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht sinnentstellt gewesen sei. Sie sei überhaupt nicht nachvollziehbar sowie ohne ihre Mitwirkung erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 18. Februar 2010 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 über die Aufhebung und Rückforderung des Existenzgründungszuschusses in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben und Existenzgründungszuschüsse ab dem Juli 2007 zu leisten
den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Bescheide der Beklagten vom 19. März 2008 über die Änderung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und 7. Mai 2008 über die Aufhebung und Rückforderung der Arbeitslosenhilfe in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 31. August 2011 sind die Klägerin bzw. ihr Ehemann nicht erschienen. Mit Schreiben vom 14. September 2011, der Klägerin zugestellt am 22. September 2011, ist die Klägerin aufgefordert worden, die für die Berufung maßgeblichen Beweismittel zu bezeichnen und die Tatsachen zu benennen, auf die sich die Berufung stützt. Die Klägerin ist aufgefordert worden, sich dazu zu äußern, zu welchen Tatsachen noch eine Beweiserhebung gewünscht wird und was ihr Ehemann zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Das Schreiben enthält eine Belehrung nach § 106a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und gibt der Klägerin auf, sich bis zum 10. Oktober 2011 schriftlich zu den genannten Fragen zu äußern. Eine Rückäußerung der Klägerin ist nicht erfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgreich.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie hierzu ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 SGG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG wegen des Werts der Beschwer der Klägerin eröffnet. Sie wendet sich gegen Abweisung ihrer Klage und kann geltend machen, hierdurch in einem Umfang von mehr als 750 Euro beschwert zu sein.
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist hingegen nicht begründet. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist zum einen die Abweisung ihrer Klage gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 (Aufhebung des Existenzgründungszuschusses – EGZ – ). Weiter umfasst der Rechtsstreit den Verwaltungsakt der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der ändernden Verwaltungsakte vom 19. März 2008 und 7. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 (Aufhebung der Arbeitslosenhilfe – Alhi –). Mit den Verwaltungsakten vom 7. Mai 2008 hebt die Beklagte die Bewilligung der Alhi teilweise auf. Die vorgehenden Verwaltungsakte vom 19. März 2008 verfügten eine damit korrespondierende niedrigere Festsetzung der Bewilligung der Alhi (Änderungsbescheide). Diese Änderungsbescheide gehen aber in der späteren Aufhebung auf bzw. sind selbst Teilaufhebungen gegenüber den früheren Bewilligungen der Alhi. Die Änderungsbescheide vom 19. März 2008 bilden folglich mit den Aufhebungen vom 7. Mai 2008 eine Einheit und sind daher ebenfalls Gegenstand der unbeschränkt eingelegten Berufung.
Zwar ergibt sich aus der schriftlichen Begründung der Berufung durch die Klägerin nicht ganz eindeutig, zu welchen Streitgegenständen bzw. Umständen sie eine neue Beweiserhebung wünscht, wenn sie eine "Bedarfsgemeinschaft" geprüft sehen will und hierzu den Ehemann herangezogen sehen möchte. Ihr Begehren ist aber ohne Bindung an die Formulierung dieser Anträge (§ 123 SGG) zumindest so zu verstehen, dass sie in vollem Umfang der Klageabweisung Berufung erhoben hat, weil sie ihr Berufungsbegehren nicht nur auf einzelne Teile des ursprünglichen Streitumfangs beschränkt hat.
1.
Die Klage gegen die vollständige Aufhebung des EGZ mit Bescheid vom 3. September 2007 ab dem 30. Juni 2006 und die angeordnete Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR ist nicht begründet.
Die Aufhebung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) durchgeführt. Der Klägerin ist mit Schreiben vom 10. August 2007 Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Aufhebung wegen der Gewerbeabmeldung gegeben worden.
Die Aufhebung der Bewilligung des EGZ (Bescheid vom 10. Januar 2006 für den Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 360 EUR) kann sich für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 2. Alternative SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) stützen. Nach den genannten Vorschriften ist, soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eintritt, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft bzw. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu ändern. Weitere Voraussetzung ist, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
So liegt es hier. Eine nachträgliche Änderung in den bei Bewilligung angenommenen Voraussetzungen liegt vor, weil die Klägerin ihr Gewerbe zumindest ab dem 30. Juni 2006 aufgegeben hat. Der Anspruch auf EGZ setzt nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III voraus, dass aufgrund der Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Es handelt sich bei dem Existenzgründungszuschuss also um eine zweckgebundene Leistung zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit, die nach Aufgabe der Selbständigkeit nicht mehr beansprucht werden kann.
Für eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kann – spätestens – an die Erklärung der Klägerin zur Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit bei der VG Seehausen ab dem 30. Juni 2006 angeknüpft werden. Ihr wäre ab diesem Zeitpunkt die weitere Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 lit. a i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) möglich gewesen. Die Klägerin hat auch nie bestritten, dass die Tätigkeit in Geestgottberg tatsächlich aufgegeben worden ist. Allerdings spricht viel dafür, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit unter der Wohnadresse sehr viel früher eingestellt hatte. Denn die Klägerin gibt an, dass aufgrund der Einstellung der Stromversorgung bereits unmittelbar nach der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit keine Bürotätigkeit in G. möglich gewesen sei.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit jemals bzw. weiter in H. ausgeübt hat. So waren immer, z.B. neu ab dem 15. Januar 2006, Büroräume in H. angemietet. Wie aus dem Bußgeldbescheid der Stadt H. an den Ehemann wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen erkennbar wird, hat nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann dort gewirkt. Dafür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Fahrkarten, die stets auf den Ehemann persönlich ausgestellt sind. Im Übrigen hat der Ehemann seine Ehefrau nur formal als Gewerbetreibende gemeldet und seine Tätigkeit in H. nie aufgegeben, obwohl er das Gewerbe nicht ausüben durfte. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Eingeständnis des Ehemanns vom 26. November 2007, dass er sein Gewerbe in H. seit dem Jahre 2002 auf die Klägerin "laufen" ließ, um trotz Gewerbeuntersagung weitermachen zu können. Die Klägerin ist deshalb lediglich formal Inhaberin ("Strohfrau") des von ihrem Ehemann betriebenen Gewerbes in H. gewesen.
Die Klägerin dürfte auch gewusst haben, dass der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss mit Aufgabe der Selbständigkeit weggefallen war bzw. wusste dies zumindest deshalb nicht, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt entsprechend der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn sie also auf Grund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen die Folgen ihres Tuns hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die Abhängigkeit des EGZ von der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ist schon bei ganz einfachen Überlegungen erkennbar. Die Leistung wird, wie sich aus allen der Klägerin gegebenen Antragsformularen und Bewilligungsentscheidungen ergibt – nur zur Förderung der Existenzgründung erbracht. Es liegt mithin, ohne dass hierfür besondere Rechtskenntnisse oder die Kenntnis des Inhalts von Merkblättern usw. erforderlich wären, auf der Hand, dass die Förderung bei Aufgabe der geförderten Tätigkeit entfällt.
Die Bewilligung für den Zeitraum vom 30. Dezember 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2007) ist von der Beklagten nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen. Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Voraussetzungen für die begünstigende Entscheidung über die weitere Förderung mit EGZ lagen zu dem Zeitpunkt der Bewilligung nicht vor. Die Klägerin übte – entgegen ihren Angaben im am 2. Februar 2007 ausgefüllten Formular – kein Gewerbe (mehr) aus. Die Bewilligung war damit von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin hat die im Formular enthaltenen Angaben, es seien keine Veränderungen seit dem letzten Antrag eingetreten und sie wende 20 Wochenstunden für ihre Tätigkeit auf, vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich unrichtig gemacht. Denn sie hatte ihre gewerbliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgemeldet und wusste, dass sie keine eigene gewerbliche Tätigkeit mehr ausübte, sondern dass allein der Ehemann in H. noch einen auf ihren Namen laufenden Gewerbebetrieb hatte. Der Senat sieht angesichts dieser Umstände keine Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung von Amts wegen. Ein konkreter Beweisantrag der Klägerin liegt nicht vor. Die Klägerin ist mit Schreiben von 14. September 2011 unter Hinweis auf § 106a Abs. 1 SGG aufgefordert worden, weitere Erklärungen über die von ihr als beweiserheblich angesehen Umstände abzugeben. Diese Gelegenheit hat die Klägerin nicht ergriffen.
Die Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung wahrt die Fristen für die Aufhebung bzw. Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich entsprechend der Aufhebung bzw. Rücknahme aus § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe des im Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 29. Juni 2007 gezahlten Existenzgründungszuschusses in Höhe von 3.240 Euro. Weil die Bewilligung des EGZ ab dem Juli 2007 zu recht aufgehoben ist, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung ab diesem Zeitpunkt haben.
2.
a) Die Festsetzung einer teilweisen Erstattung der Alhi durch die Beklagte mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 in Höhe von 109,58 EUR wöchentlich ist nicht zu beanstanden. Die rechtliche Anknüpfung hierfür folgt aus der Möglichkeit, die für diesen Zeitraum nur vorläufige Bewilligung anhand der später eingereichten Einkommensteuerbescheide gemäß § 328 Abs. 3 SGB III endgültig festzusetzen.
Nach der genannten Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.
Hier hat die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung vom 13. Februar 2002 ausdrücklich nur vorläufig unter der Maßgabe der späteren Klärung der Einkommensverhältnisse der Eheleute erteilt. Ob die vorläufige Bewilligung zu Recht erging, ist nun nicht mehr zu prüfen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Alhi dem Grunde nach gemäß §§ 190 ff. SGB III ab dem 1. Januar 2003. Insbesondere ist sie für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum bis 20. Januar 2003 arbeitslos im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Denn sie stand vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und suchte eine Beschäftigung im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB III. Sie hat nach der Überzeugung des Senats auch keine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden ausgeübt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Sie war lediglich für ihren Ehemann als Gewerbetreibende in H. angemeldet. Selbst gearbeitet hat sie dort hingegen nicht.
Der Klägerin stand Alhi allerdings nicht in Höhe des sich aus dem Bemessungsentgelt von gerundet wöchentlich 275 Euro und der Lohnsteuerklasse III (ohne Kinderfreibetrag bzw. Anspruch auf Kindergeld) nach einem sich hieraus errechnenden einfachen Leistungssatz (§ 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III) von wöchentlich 115,36 Euro zu. Die nicht zu beanstandende Höhe des Bemessungsentgelts folgt den Maßgaben des § 200 SGB III und den zu berücksichtigenden Absenkungen des Bemessungsentgelts für das am 20. Januar 1998 ausgeschöpfte Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 580 DM. Es sind – wie von der Beklagten ermittelt – gemäß §§ 195 Satz 2, 193 Abs. 1, 194 SGB III 109,46 Euro wöchentlich als Einkommen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 195 Satz 2 SGB III i.V.m. § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung liegt nicht vor.
Die Beklagte hat kein Einkommen des Ehemanns der Klägerin gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III berücksichtigt. Hierdurch kann die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Hingegen sind die der Klägerin zuzurechnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu berücksichtigen, denn es handelte sich nicht um Nebeneinkommen. Die gewerblichen Einkünfte sind der Klägerin zuzurechnen, obwohl sie nach Ansicht des Senats selbst keine selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Für die Zurechnung der Einkünfte kommt es lediglich darauf an, dass die Klägerin formal nach der Gewerbeanmeldung verantwortliche Unternehmerin ist und sich mithin die Einkünfte (wie auch die steuerrechtliche Anmeldung zeigt) zurechnen lässt. Eine Abweichung hiervon könnte allenfalls dann angezeigt sein, wenn im Rahmen des geschäftlichen Auftritts die wahren Unternehmensverhältnisse aufgedeckt werden (vgl. BFH vom 4. November 2004 - III R 21/02 - BFHE 207, 321). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Die Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin weiter wie folgt berücksichtigt: Von der aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2003 ersichtlichen Vorsorgepauschale in Höhe von 468 Euro sind der Klägerin im Verhältnis der Einkünfte noch 390,88 Euro zuzurechnen (7405 / 8866 x 468). Von der Einkommensteuer in Höhe von 412 Euro sind der Klägerin im Verhältnis der Einkünfte 346,08 Euro zuzuordnen. Hieraus errechnet sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von jährlich 6.668,04 Euro bzw. wöchentlich 128,23 Euro. Hiervon hat die Beklagte die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Alhi vom 17. Januar 2003 angegebenen Versicherungen (Gebäudeversicherung jährlich 180 EUR, private Haftpflichtversicherung jährlich 240 Euro und Kfz-Versicherung 1/4jährlich 139 Euro) zusätzlich mit einem wöchentlichen Betrag von 18,77 Euro abgezogen. Dies kann für die Klägerin nur günstig sein, wenn ggf. ein Teil der Versicherungen bereits bei der Einkommensteuer berücksichtigt worden ist. Hieraus errechnet sich die Berücksichtigung des Einkommens von 109,46 Euro wöchentlich bei der Alhi der Klägerin.
b) Die Rückforderung der Alhi ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob diese Rückforderung sich ebenfalls auf § 328 Abs. 3 SGB III oder aber auf die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte (§§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.Vm. 330 Abs. 2 SGB III) stützen kann. Eine Anhörung der Klägerin ist mit dem Schreiben 19. März 2008 erfolgt. Wenn hinsichtlich der Berücksichtigung eigener Einkünfte der Klägerin die Vorläufigkeit nicht hinreichend deutlich aus der Bewilligung vom 20. März 2003 hervorgehen sollte, weil sich der Vorbehalt ausdrücklich nur auf die Einkünfte des Ehemanns im Jahr 2002 erstreckte, liegt insoweit ein endgültiger Verwaltungsakt vor. Diese dann ggf. endgültige Bewilligung ist jedoch rechtswidrig, weil sie die notwendige Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin – wie oben dargestellt – nicht berücksichtigt. Als rechtswidrige Bewilligung ist die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zum Teil in Höhe von 109,46 Euro wöchentlich zurückzunehmen. Denn die Klägerin hat ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ihrem Antrag auf Alhi vom 16. Januar 2003 zumindest grob fahrlässig verschwiegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bei ihrem Antrag hat die Klägerin keine eigenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, obwohl sie solche hatte. Dass sie solche hatte und ihre eigenen Einkünfte für die Alhi bedeutsam sind, musste der Klägerin bei Antragsabgabe schon bei leichtester Geistesanstrengung bewusst werden, weil sie seit dem 1. September 2002 auf ihren Namen ein Gewerbe angemeldet hatte und mit den Formularen nach ihren Einkünften gefragt wurde.
Die Pflicht zur Erstattung der zu unrecht geleisteten Alhi folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungssumme ist von der Beklagten rechnerisch korrekt anhand der Auszahlungssummen der Alhi ermittelt worden. Die Klägerin hat auch die von der Beklagten zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 SGB III zu erstatten. Diese sind von der Beklagten ebenfalls korrekt ermittelt. Wegen Einzelheiten kann auf die in dem Verwaltungsvorgang enthaltene Aufstellung der geleisteten Zahlungen (Bl. 334 ff.) und die Differenzberechnung (Bl. 387 und 388) verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich (1.) gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von gezahlten Existenzgründungszuschüssen für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR und begehrt die weitere Gewährung von Existenzgründungszuschüssen ab dem Juli 2007 und (2.) gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der ihr gewährten Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 bzw. ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 nebst den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 360,98 EUR bzw. 6.226,76 EUR.
Die am ... 1946 geborene Klägerin (von Beruf Verkäuferin) ist seit dem Jahr 1987 mit Herrn R. A. (geb. 27. Oktober 1939) verheiratet. Der Ehemann betrieb verschiedene selbständige Gewerbe, unter anderem die Vermietung von Reitpferden, Unternehmensberatung und ein Buchhaltungsbüro (letztere in H.). Im Jahr 1998 musste der Ehemann der Klägerin Insolvenz anmelden.
Die Klägerin bezog nach dem Ende ihrer seit 1989 andauernden Beschäftigung erstmals 1995 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt Neumünster. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bemessungsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Höhe von 580 DM) war am 20. Januar 1998 verbraucht. Ab dann erhielt die Klägerin Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Am 1. Juli 1999 verzog die Klägerin in die jetzige Wohnung in G. und bezog weiterhin Arbeitslosenhilfe.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2002 ab dem 21. Februar 2002 vorläufig Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 275 EUR zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 116,48 EUR (Leistungsmerkmale C/0). Zum Grund der Vorläufigkeit erklärte die Beklagte, dass zur Feststellung des Anspruches auf die beantragte Leistung voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Klägerin die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstünden, nicht zu vertreten habe. Zu den noch ungeklärten Punkten des Antrages und zu ihrer Ermessensentscheidung teile sie mit, dass nach Erhalt der Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorzulegen sei. Nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage werde sie einen abschließenden Bewilligungsbescheid erlassen.
Ab dem 1. Januar 2003 änderte die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Klägerin im Leistungssatz auf 115,36 EUR wöchentlich.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass über den Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe noch nicht abschließend entschieden werden könne, sie jedoch bereits vorläufig ab dem 21. Januar 2003 111,16 EUR wöchentlich bewillige. Die Entscheidung sei vorläufig. Zu den noch ungeklärten Punkten des Leistungsantrages und zu ihrer Ermessensentscheidung teile sie mit, dass eine abschließende Prüfung wegen der Bedürftigkeit bei Arbeitslosenhilfe aufgrund der Einkünfte des Ehemanns laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2002 vorzunehmen sei. Die Klägerin werde deshalb gebeten, eine Kopie dieses Bescheides nach Erhalt vorzulegen.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin Alhi bis zum 31. Dezember 2003 gemäß der vorläufigen Bewilligung vom 20. März 2003. Die Klägerin erhielt auch im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe (bis 28. Dezember 2004).
(1.)
Am 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in G. (Wohnadresse der Klägerin) als Buchhalterin bzw. Lohnbuchhalterin. Hierzu legte sie eine Gewerbeanmeldung bei der Verwaltungsgemeinschaft (VG) S. (Altmark) vom 22. Dezember 2004 vor, aus der sich die Aufnahme der angemeldeten Tätigkeit am 29. Dezember 2004 ergibt. Dem Antrag war die Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" zur Tragfähigkeit der Existenzgründung beigefügt. Diese war von dem Ehemann der Klägerin (firmierend unter der Adresse Königstraße 5 in H.) am 27. Dezember 2004 erstellt worden.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600 EUR als Zuschuss (Bescheid vom 24. Januar 2005) sowie vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 360 EUR (Bescheid vom 10. Januar 2006) und schließlich vom 30. Dezember 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2007). Die Klägerin gab in den Formularanträgen auf Weiterbewilligung, zuletzt am 2. Februar 2007, stets an, dass sie das Gewerbe weiter ausübe.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 mit, die Klägerin sei ihrer Zahlungsverpflichtung zur Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2006 nicht nachgekommen. Die Beklagte werde ermächtigt, die daraus folgende Forderung mit dem gezahlten Existenzgründungszuschuss zu verrechnen. Auf die Anhörung der Beklagten zur Verrechnung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2006 mit, dass sie und ihr Ehemann weit unter der Armutsgrenze leben würden. Unmittelbar nach der Bürogründung habe der Stromversorger die Belieferung eingestellt. Daher sei sie gezwungen gewesen, Büroräume in H. zu mieten, für die sie derzeit 255 EUR monatlich Miete zahle. Es seien Mehrkosten wegen der Fahrtkosten nach H. in Höhe von 289 EUR monatlich entstanden. Am 15. September 2005 habe sie ihr Ehemann als Tierpflegerin eingestellt. Dies sei erfolgt, weil ihr Ehemann einen Herzinfarkt gehabt habe und sie eine eigene Kranken- und Rentenversicherung behalten sollte. Dem Schreiben war eine Ablichtung einer auf ihren Ehemann ausgestellten Monatsfahrkarte, gültig vom 3. August 2006 bis zum 2. September 2006 zu einem Fahrpreis von 289 EUR beigefügt. Die Beklagte nahm gegenüber der DRB mit Schreiben vom 25. August 2006 zu dem Verrechnungsersuchen Stellung: Es sei zunächst zu prüfen, ob der Klägerin der Existenzgründungszuschuss ab dem 15. September 2005 zugestanden habe, da sie durch ein Arbeitsverhältnis ab dem 15. September 2005 pflichtversichert sei. Auf die zeitgleich an die Klägerin gerichtete Anhörung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Existenzgründungszuschusses weiterbestanden haben, äußerte die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis zum 5. September 2006 beendet worden sei, da sie dem Arbeitsanfall nicht gewachsen gewesen sei. Ab dem 15. September 2005 sei sie an fünf Arbeitstagen durchschnittlich wöchentlich vier Stunden tätig gewesen
Am 18. Juni 2007 ging bei der Beklagten eine Mitteilung der DRB ein, worin diese mitteilte, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2006 eine Altersrente für Frauen als Vollrente erhalte. Da der Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei, bitte sie um Angabe des monatlichen Zahlbetrages ab dem 1. Oktober 2006.
Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2007 Gelegenheit zur Äußerung zu einem nach ihrer Ansicht unrechtmäßigen Bezug des Existenzgründungszuschusses ab dem 1. Oktober 2006 in Höhe von 2.520 EUR. Hierauf äußerte die Klägerin, dass es zutreffe, dass sie seit dem 1. Oktober 2006 Rente erhalte. Die Gewährung des Existenzgründungszuschusses sei dennoch gerechtfertigt. Es liege kein Grund für die Annahme vor, dass sie die Leistung zu Unrecht beziehe. Außerdem laufe die Gewährung des Zuschusses am Ende des laufenden Jahres aus. Sie habe ein Büro in H. mieten müssen und sei gezwungen, das Büro zu schließen, wenn der Existenzgründungszuschuss nicht weitergewährt werde. Ihre Rente betrage nur 520 EUR monatlich.
Die Beklagte ermittelte durch Nachfrage beim Gewerbeamt der Verwaltungsgemeinschaft Seehausen, dass die Klägerin ihr Gewerbe bereits am 3. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 als aufgegeben gemeldet hatte.
Hierauf gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2007 erneut Gelegenheit, sich zu einem unrechtmäßigen Bezug des Existenzgründungszuschusses für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR zu äußern: Die Klägerin habe ihr Gewerbe zum 30. Juni 2006 abgemeldet. Daher seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss nicht mehr gegeben. Sie beabsichtige, die Bewilligung ab dem 30. Juni 2006 ganz aufzuheben.
Mit Schreiben vom 13. August 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Gewerbe nach wie vor in H. angemeldet sei. Hierzu übersende sie die Daten des Mietvertrages für das Büro in H. (beigelegt war ein von der Klägerin abgeschlossener Mietvertrag für gewerbliche Räume ab dem 15. Januar 2006 in H.) sowie die Erklärungen zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, die in H. abgegeben worden seien. Die Verlegung des Büros sei erforderlich gewesen, weil der Energieversorger unter der Wohnanschrift den Strom abgestellt habe. Da ihre Arbeit durch EDV erledigt werde, sei sie aber von Strom abhängig gewesen. Andere Ausweichmöglichkeiten habe es nicht gegeben. Des Weiteren verwies sie auf die beigelegte Monatskarte für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 5. September 2007 für die Strecke zwischen H. und W.e (ausgestellt auf die Firma des Ehemanns). Sie habe von der Beklagten kein Geld zu Unrecht erhalten. Wenn es einer Ergänzung bedurft habe, sei es die Mitteilung gewesen, dass sie ihr Büro in H. betreibe. Sie bitte um Zahlung für den Monat Juli 2007.
Die Beklagte ermittelte bei dem Verbraucherschutzamt der Stadt H., dass die Klägerin am 15. Januar 2006 ihr Gewerbe aus der Königstraße 5 in H. (angemeldet seit dem Jahr 2002) in die Rendsburger Straße 4 in H. umgemeldet hatte.
Mit Bescheid vom 3. September 2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 ganz auf und forderte eine Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR: Die Klägerin habe ihre Selbstständigkeit in G. aufgegeben. Daher seien die Voraussetzungen für den Bezug ab dem 30. Juni 2006 weggefallen. Die eingereichten Unterlagen zur Gewerbeummeldung innerhalb von H. änderten an diesem Sachverhalt nichts. Der Klägerin sei Existenzgründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für die Betriebsstätte in G. bewilligt worden. Sie sei verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. September 2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 zurückwies: Der Bescheid vom 3. September 2007 werde dahin abgeändert, dass die Rechtsgrundlage für die Aufhebung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten und für die Zeit vom 30. Dezember 2006 bis zum 29. Juni 2007 die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten seien.
(2.)
Nachdem die Beklagte am 16. August 2007 von dem Verbraucherschutzamt der Stadt H. erfahren hatte, dass die Klägerin ein auf sie unter der Adresse Königstraße 5 in H. angemeldetes Gewerbe in die Rendsburger Straße 4 in H. verlegt hatte, gab sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2007 Gelegenheit, sich zu einem aus ihrer Sicht rechtswidrigen Bezug von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. September 2002 in Höhe von 13.286,78 EUR zu äußern: Die Klägerin übe seit dem genannten Zeitpunkt eine selbstständige Tätigkeit aus. Der zeitliche Umfang betrage mindestens 15 Stunden wöchentlich. Daher sei die Klägerin nicht mehr arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Durch Nachfrage beim Verbraucherschutzamt habe sie Kenntnis erhalten, dass die Klägerin ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe angemeldet habe. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da sie einen für den Leistungsanspruch erheblichen Umstand nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin habe zudem in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe zum 20. Januar 2003 und 21. Januar 2004 unvollständige und zum Teil falsche Angaben gemacht. Die Klägerin habe verneint, eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit auszuüben. Sie beabsichtige daher, die Bewilligung ab dem 1. September 2002 ganz aufzuheben. Eine Rückäußerung durch die Klägerin erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 nahm die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 ganz zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe ab dem genannten Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Demnach sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfallen. Aufgrund der Gewerbeummeldung, die am 16. August 2007 eingereicht worden sei, habe sie von Amts wegen bei dem Verbraucherschutzamt H. nachgefragt, wann die Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Hierauf habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin ihr Gewerbe zum 1. September 2002 als Hauptgewerbe angemeldet habe. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, da sie verpflichtet gewesen sei, die Änderung in ihren Verhältnissen mitzuteilen. Die Klägerin habe die Veränderung wenigstens grob fahrlässig nicht mitgeteilt.
Am 18. Oktober 2007 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Ehemanns der Klägerin ein, worin er mitteilte, dass die Klägerin im Dezember 2004 das von ihm betriebene Büro übernommen habe. Hierzu legte er die Vereinbarung vom 1. Dezember 2004 über die Geschäftsüberlassung des Buchhaltungsservice ab dem 29. Dezember 2004 vor.
Das Finanzamt S. teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 für die Klägerin keine Einkünfte berücksichtigt worden seien. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 seien Gewerbeeinkünfte der Klägerin in Höhe von 7.405 EUR enthalten. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 527 EUR bei der Klägerin berücksichtigt worden.
Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. November 2007 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass ihm die Ausübung seines Gewerbes verboten worden sei, da er Steuerschulden gehabt habe. Hierzu verwies er auf ein Schreiben der Stadt H. vom 4. Januar 2001 über die entsprechende Gewerbeuntersagung (wirksam ab Bekanntgabe). Gemeinsam habe man vor der Entscheidung gestanden, das Büro zu schließen oder das Büro auf die Ehefrau zu melden und bis zum Eintritt in die Rente weiter zu betreiben. Er, der Ehemann, habe sich damals für die Variante der Übertragung entschieden. Seine Ehefrau habe in der betreffenden Zeit nicht in H. gearbeitet. Wenn er den Namen seiner Frau nicht benutzt hätte, wäre er dem Arbeitsamt zur Last gefallen. Er habe sich für die geringere Hilfe entschieden, nämlich die Arbeitslosenhilfe für seine Frau laufen zu lassen. Seine Frau habe keinen Einfluss auf diese Maßnahme gehabt.
Sodann legte der Ehemann der Klägerin Zweitschriften der an die Eheleute ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 vor. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 waren bei der Klägerin keine Einkünfte und bei dem Ehemann Einkünfte in Höhe von 1.311 EUR angenommen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 waren bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR und bei ihrem Ehemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von brutto 2.505 EUR und abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.044 EUR noch ein Betrag der Einkünfte von 1.461 EUR verzeichnet. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 betrugen die Einkünfte aus dem Betrieb der Klägerin 527 EUR. Beim Ehemann war ein Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR abzüglich eines Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 EUR und einem Altersentlastungsbetrag von 1.200 EUR angenommen, woraus sich ein Gesamtbetrag seiner Einkünfte von 880 EUR ergab.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es für die Jahre 2002 und 2004 bei der bereits bewilligten Arbeitslosenhilfe verbleibe. Für das Jahr 2003 habe sich eine Änderung ergeben.
Mit einem weiteren Bescheid vom 19. März 2008 änderte die Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 bis zum 20. Februar 2003 wie folgt ab: Von dem wöchentlichen Leistungssatz von 115,36 EUR seien 109,48 EUR wöchentlich als Anrechnungsbetrag abzusetzen, so dass sich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von 5,88 EUR ergebe.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. März 2008 änderte die Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin für den Zeitraum ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 so ab, dass sie von dem wöchentlichen Leistungssatz von 111,16 EUR wöchentlich 109,48 EUR absetzte, so dass sich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von 1,68 EUR ergab.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu der nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenhilfe in den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 in Höhe von 312,80 EUR sowie vom 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 5.395,80 EUR zu äußern. Die Klägerin habe in dem genannten Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die Leistung anzurechnen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sei, könne die Leistungshöhe geprüft werden. Die nun zustehende Leistungshöhe habe sie mit den Änderungsbescheiden vom 19. März 2008 mitgeteilt. Sie beabsichtige, die Bewilligung in den genannten Zeiträumen jeweils in Höhe von 109,48 EUR wöchentlich aufzuheben. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin wusste bzw. hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch teilweise weggefallen ist.
Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 2. April 2008, dass sie den Begriff der Bedarfsgemeinschaft ins Gedächtnis rufe. Nach den Einkommensteuerbescheiden habe sie zu wenig Arbeitslosenhilfe erhalten. Dieses werde vor dem Sozialgericht geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Oktober 2007 ab und hob die Bewilligung der Alhi der Klägerin vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 teilweise in Höhe von 109,58 EUR wöchentlich auf: Die Klägerin habe in dem genannten Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sei auf die Leistung anzurechnen. Die Klägerin habe die zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 312,80 EUR sowie die von ihr gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 42,86 EUR sowie 5,32 EUR zu erstatten, so dass sich eine Gesamtforderung von 360,98 EUR ergebe.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2008 zur Änderung des Bescheides vom 11. Oktober 2007 setzte die Beklagte die Bewilligung der Alhi der Klägerin ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 endgültig fest und forderte die Erstattung von 5.395,80 EUR. Des Weiteren forderte sie die Erstattung der überzahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 739,23 EUR bzw. 91,73 EUR (zusammen 830,96 EUR). Es ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 6.226,76 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Mai 2008 zurück: Soweit sie dem Widerspruch nicht durch die Bescheide vom 7. Mai 2008 abgeholfen habe, sei der Widerspruch nicht weiter begründet.
Bereits am 24. Oktober 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Stendal (SG) Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 wegen der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. September 2002 bis zum 28. Dezember 2004 erhoben und weiter beantragt, den Bescheid zur Aufhebung des Existenzgründungszuschusses aufzuheben und die Beklagte zur weiteren Zahlung des Existenzgründungszuschusses für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 250 EUR zu verurteilen: Richtig sei, dass sie das Gewerbe in H. weiter betreibe. Sie habe in H. auch Büroräume angemietet. Die Verlegung ihres Buchhaltungsbüros sei erforderlich gewesen, weil der Strom in den bisherigen Räumlichkeiten in G. abgestellt worden sei. Ab dem Jahr 2005 habe sie die Räume in H. genutzt. Richtig sei zudem, dass ihr Ehemann auf ihren Namen sein Büro in H. angemeldet habe. Dies sei aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt. Am 29. Dezember 2004 habe er sein Büro an sie übergeben. Bis zum 29. Dezember 2004 habe ihr Ehemann das Büro betrieben. Hierzu könnten Nachweise durch Vorlage von Fahrkarten und eines Bußgeldbescheides der Finanzbehörde H. erbracht werden. Der Klage war ein Schreiben beigelegt, wonach ihr Ehemann mit dem Eintritt in die Altersrente ab dem Monat Dezember 2004 das Büro übertrage. Des Weiteren hat die Klägerin auf den Ehemann der Klägerin ausgestellte Monatsfahrkarten für den April und Dezember 2004 für die Fahrtstrecke zwischen H. und W.e übersandt. Der Klage hat sie einen Bußgeldbescheid der Stadt H. vom 21. November 2005 an den Ehemann der Klägerin beigelegt, in dem ihm vorgeworfen wird, in H. in der Zeit vom 11. Dezember 2004 bis zum 22. April 2005 entgegen dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet zu haben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2010 abgewiesen: Die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 aufzuheben und nicht weiter zu zahlen sowie für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 zurückzufordern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls seien die Entscheidungen der Beklagten, die der Klägerin bewilligte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 teilweise in Höhe von insgesamt 5.708,60 EUR aufzuheben und zusammen mit Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 879,14 EUR zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Bezüglich der Aufhebung des Existenzgründungszuschusses sei davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 30. Juni 2006 kein Gewerbe ausübe. Mit der an die Verwaltungsgemeinschaft gerichteten Abmeldung habe die Klägerin unmissverständlich erklärt, dass sie ihre Hauptniederlassung zum 30. Juni 2006 vollständig aufgebe. Die Klägerin habe keinen Gebrauch davon gemacht, eine Verlegung ihres Gewerbes in einen anderen Meldebezirk anzugeben. Die Behauptung der Klägerin, sie habe ihren Betrieb nach H. verlegt, stehe im Widerspruch zu dieser offiziellen Erklärung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft bzw. gegenüber ihren Angaben an das Verbraucherschutzamt der Stadt H ... Letzterer Behörde habe die Klägerin eine Verlegung ihres seit dem 10. September 2002 in der Königstraße fünf in H. betriebenen Gewerbes in die Rendsburger Straße vier in H. gemeldet. Sofern es den Tatsachen entspreche, dass die Klägerin die Räume in H. ab dem Jahr 2005 genutzt habe, könne ihre Äußerung, sie habe zur Verlegung ihres Gewerbes einen Mietvertrag ab dem 15. Januar 2006 über die Gewerberäume in H., Rendsburger Straße 4 geschlossen, nur unwahr sein. Im Jahr 2005 habe die Klägerin beim Verbraucherschutzamt der Stadt H. ausschließlich einen Gewerbesitz in der Königstraße 5 in H. gemeldet und der Mietvertrag habe erst am 15. Januar 2006 begonnen. Die Klägerin müsste daher also schon im Jahr 2005 ihr Gewerbe ausschließlich in H. in der Königstraße 5 ausgeübt haben, wenn sie ihr Buchhaltungsbüro nach H. in diesem Jahr verlegt haben wolle. Dies bedeute, dass die Klägerin ab irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2005 statt der bisher zwei Buchhaltungsbüros nur noch das ältere Buchhaltungsbüro in H. betrieben haben würde. Damit habe die Klägerin ihre von der Beklagten geförderte Betriebstätigkeit nicht erst am 30. Juni 2006, sondern schon im Jahr 2005 aufgegeben. In diesem Falle benachteilige die Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligung ab dem 30. Juni 2006 die Klägerin nicht. Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die persönliche Monatskarte des Ehemanns für den Zeitraum vom 5. August 2007 bis 5. September 2007 andeuten wolle, dass ihr Ehemann über den 29. Dezember 2004 hinaus sein Büro in H. weiterbetrieben hätte und nun jeder der Eheleute ein Büro in H. betrieben habe, widerspreche das der Darstellung des Ehemanns, dass er das Büro in H. nur bis zum Jahr 2004 unter dem Namen der Klägerin geführt habe. Die Klägerin habe ihre Betriebsaufgabe der Beklagten nicht mitgeteilt. Zu dieser Mitteilung sei sie verpflichtet gewesen, weil die Betriebsaufgabe eine wesentliche Bedeutung für den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss gehabt habe. Dadurch sei die Beklagte verpflichtet, die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab dem 30. Juni 2006 aufzuheben.
Soweit die Klägerin auch gegen die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und deren Rückforderung vorgegangen sei, sei die Klage durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 zulässig geworden, aber nicht begründet. Die Klägerin habe in dem Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2002 bis zum 20. Januar 2003 ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes S. für das betreffende Steuerjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR erzielt. Ihr Ehemann habe Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.505 EUR erzielt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung habe die Beklagte das Einkommen der Klägerin berücksichtigt und hiervon Versicherungsbeiträge in Höhe von 390,88 EUR, Einkommensteuer in Höhe von 346,08 EUR sowie weitere Versicherungen in Höhe von 976 EUR (Gebäudeversicherung 180 EUR, Haftpflichtversicherung 340 EUR und Kfz-Versicherung 556 EUR) abgezogen. Das Einkommen des Ehemanns habe die Beklagte wegen Unterschreitung des Freibetrages nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet. Insgesamt habe die Beklagte ein auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnendes Einkommen in Höhe von wöchentlich 109,48 EUR angenommen. Tatsächlich habe die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe zunächst in Höhe von 115,36 EUR gezahlt. Damit sei es zu einer Überzahlung von wöchentlich 109,48 EUR gekommen. In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 habe die Klägerin 312,80 EUR zu hohe Arbeitslosenhilfe erhalten. Berechnungsfehler der Beklagten seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auch keine konkreten Einwände gegen die Berechnung der Einkommensanrechnung erhoben. Über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 21. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2004 habe die Beklagte in ihren Bescheiden vom 20. März 2003 und 25. März 2003 nur vorläufig entschieden. Ob die Erstattungspflicht auf die Vorläufigkeit der Bewilligung gestützt werden könne, sei zweifelhaft. Die Beklagte habe als Grund für die Vorläufigkeit der Entscheidung ausgeführt, dass die Bedürftigkeitsprüfung anhand der Einkünfte des Ehemanns nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch vorzunehmen sei. Die Prüfung der Einkünfte der Klägerin sei von diesem Vorbehalt nicht erfasst. Jedenfalls folge die Erstattungspflicht aus der Aufhebung der vorgängigen Bewilligungen, weil die Klägerin der Beklagten ihre Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2003 nicht mitgeteilt hatte. Die von der Beklagten berechnete Minderung der Arbeitslosenhilfe durch die Einkommensanrechnung sowie die Erstattungsforderung wiesen keine erkennbaren Fehler auf.
Gegen das ihr am 6. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Mai 2010 Berufung eingelegt: Es sei eine neue Beweiserhebung durchzuführen, der Begriff der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen, der Ehemann zur genaueren Klärung heranzuziehen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht sinnentstellt gewesen sei. Sie sei überhaupt nicht nachvollziehbar sowie ohne ihre Mitwirkung erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 18. Februar 2010 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 über die Aufhebung und Rückforderung des Existenzgründungszuschusses in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben und Existenzgründungszuschüsse ab dem Juli 2007 zu leisten
den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Bescheide der Beklagten vom 19. März 2008 über die Änderung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und 7. Mai 2008 über die Aufhebung und Rückforderung der Arbeitslosenhilfe in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 31. August 2011 sind die Klägerin bzw. ihr Ehemann nicht erschienen. Mit Schreiben vom 14. September 2011, der Klägerin zugestellt am 22. September 2011, ist die Klägerin aufgefordert worden, die für die Berufung maßgeblichen Beweismittel zu bezeichnen und die Tatsachen zu benennen, auf die sich die Berufung stützt. Die Klägerin ist aufgefordert worden, sich dazu zu äußern, zu welchen Tatsachen noch eine Beweiserhebung gewünscht wird und was ihr Ehemann zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Das Schreiben enthält eine Belehrung nach § 106a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und gibt der Klägerin auf, sich bis zum 10. Oktober 2011 schriftlich zu den genannten Fragen zu äußern. Eine Rückäußerung der Klägerin ist nicht erfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgreich.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie hierzu ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 SGG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG wegen des Werts der Beschwer der Klägerin eröffnet. Sie wendet sich gegen Abweisung ihrer Klage und kann geltend machen, hierdurch in einem Umfang von mehr als 750 Euro beschwert zu sein.
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist hingegen nicht begründet. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist zum einen die Abweisung ihrer Klage gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 (Aufhebung des Existenzgründungszuschusses – EGZ – ). Weiter umfasst der Rechtsstreit den Verwaltungsakt der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der ändernden Verwaltungsakte vom 19. März 2008 und 7. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 (Aufhebung der Arbeitslosenhilfe – Alhi –). Mit den Verwaltungsakten vom 7. Mai 2008 hebt die Beklagte die Bewilligung der Alhi teilweise auf. Die vorgehenden Verwaltungsakte vom 19. März 2008 verfügten eine damit korrespondierende niedrigere Festsetzung der Bewilligung der Alhi (Änderungsbescheide). Diese Änderungsbescheide gehen aber in der späteren Aufhebung auf bzw. sind selbst Teilaufhebungen gegenüber den früheren Bewilligungen der Alhi. Die Änderungsbescheide vom 19. März 2008 bilden folglich mit den Aufhebungen vom 7. Mai 2008 eine Einheit und sind daher ebenfalls Gegenstand der unbeschränkt eingelegten Berufung.
Zwar ergibt sich aus der schriftlichen Begründung der Berufung durch die Klägerin nicht ganz eindeutig, zu welchen Streitgegenständen bzw. Umständen sie eine neue Beweiserhebung wünscht, wenn sie eine "Bedarfsgemeinschaft" geprüft sehen will und hierzu den Ehemann herangezogen sehen möchte. Ihr Begehren ist aber ohne Bindung an die Formulierung dieser Anträge (§ 123 SGG) zumindest so zu verstehen, dass sie in vollem Umfang der Klageabweisung Berufung erhoben hat, weil sie ihr Berufungsbegehren nicht nur auf einzelne Teile des ursprünglichen Streitumfangs beschränkt hat.
1.
Die Klage gegen die vollständige Aufhebung des EGZ mit Bescheid vom 3. September 2007 ab dem 30. Juni 2006 und die angeordnete Erstattung für den Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 in Höhe von 3.240 EUR ist nicht begründet.
Die Aufhebung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) durchgeführt. Der Klägerin ist mit Schreiben vom 10. August 2007 Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Aufhebung wegen der Gewerbeabmeldung gegeben worden.
Die Aufhebung der Bewilligung des EGZ (Bescheid vom 10. Januar 2006 für den Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 360 EUR) kann sich für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006 bis zum 29. Dezember 2006 auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 2. Alternative SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) stützen. Nach den genannten Vorschriften ist, soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eintritt, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft bzw. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu ändern. Weitere Voraussetzung ist, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
So liegt es hier. Eine nachträgliche Änderung in den bei Bewilligung angenommenen Voraussetzungen liegt vor, weil die Klägerin ihr Gewerbe zumindest ab dem 30. Juni 2006 aufgegeben hat. Der Anspruch auf EGZ setzt nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III voraus, dass aufgrund der Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Es handelt sich bei dem Existenzgründungszuschuss also um eine zweckgebundene Leistung zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit, die nach Aufgabe der Selbständigkeit nicht mehr beansprucht werden kann.
Für eine Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kann – spätestens – an die Erklärung der Klägerin zur Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit bei der VG Seehausen ab dem 30. Juni 2006 angeknüpft werden. Ihr wäre ab diesem Zeitpunkt die weitere Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 lit. a i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) möglich gewesen. Die Klägerin hat auch nie bestritten, dass die Tätigkeit in Geestgottberg tatsächlich aufgegeben worden ist. Allerdings spricht viel dafür, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit unter der Wohnadresse sehr viel früher eingestellt hatte. Denn die Klägerin gibt an, dass aufgrund der Einstellung der Stromversorgung bereits unmittelbar nach der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit keine Bürotätigkeit in G. möglich gewesen sei.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit jemals bzw. weiter in H. ausgeübt hat. So waren immer, z.B. neu ab dem 15. Januar 2006, Büroräume in H. angemietet. Wie aus dem Bußgeldbescheid der Stadt H. an den Ehemann wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen erkennbar wird, hat nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann dort gewirkt. Dafür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Fahrkarten, die stets auf den Ehemann persönlich ausgestellt sind. Im Übrigen hat der Ehemann seine Ehefrau nur formal als Gewerbetreibende gemeldet und seine Tätigkeit in H. nie aufgegeben, obwohl er das Gewerbe nicht ausüben durfte. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Eingeständnis des Ehemanns vom 26. November 2007, dass er sein Gewerbe in H. seit dem Jahre 2002 auf die Klägerin "laufen" ließ, um trotz Gewerbeuntersagung weitermachen zu können. Die Klägerin ist deshalb lediglich formal Inhaberin ("Strohfrau") des von ihrem Ehemann betriebenen Gewerbes in H. gewesen.
Die Klägerin dürfte auch gewusst haben, dass der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss mit Aufgabe der Selbständigkeit weggefallen war bzw. wusste dies zumindest deshalb nicht, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt entsprechend der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn sie also auf Grund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen die Folgen ihres Tuns hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die Abhängigkeit des EGZ von der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ist schon bei ganz einfachen Überlegungen erkennbar. Die Leistung wird, wie sich aus allen der Klägerin gegebenen Antragsformularen und Bewilligungsentscheidungen ergibt – nur zur Förderung der Existenzgründung erbracht. Es liegt mithin, ohne dass hierfür besondere Rechtskenntnisse oder die Kenntnis des Inhalts von Merkblättern usw. erforderlich wären, auf der Hand, dass die Förderung bei Aufgabe der geförderten Tätigkeit entfällt.
Die Bewilligung für den Zeitraum vom 30. Dezember 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 240 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2007) ist von der Beklagten nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen. Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Voraussetzungen für die begünstigende Entscheidung über die weitere Förderung mit EGZ lagen zu dem Zeitpunkt der Bewilligung nicht vor. Die Klägerin übte – entgegen ihren Angaben im am 2. Februar 2007 ausgefüllten Formular – kein Gewerbe (mehr) aus. Die Bewilligung war damit von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin hat die im Formular enthaltenen Angaben, es seien keine Veränderungen seit dem letzten Antrag eingetreten und sie wende 20 Wochenstunden für ihre Tätigkeit auf, vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich unrichtig gemacht. Denn sie hatte ihre gewerbliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgemeldet und wusste, dass sie keine eigene gewerbliche Tätigkeit mehr ausübte, sondern dass allein der Ehemann in H. noch einen auf ihren Namen laufenden Gewerbebetrieb hatte. Der Senat sieht angesichts dieser Umstände keine Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung von Amts wegen. Ein konkreter Beweisantrag der Klägerin liegt nicht vor. Die Klägerin ist mit Schreiben von 14. September 2011 unter Hinweis auf § 106a Abs. 1 SGG aufgefordert worden, weitere Erklärungen über die von ihr als beweiserheblich angesehen Umstände abzugeben. Diese Gelegenheit hat die Klägerin nicht ergriffen.
Die Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung wahrt die Fristen für die Aufhebung bzw. Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich entsprechend der Aufhebung bzw. Rücknahme aus § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe des im Zeitraum vom 30. Juni 2006 bis 29. Juni 2007 gezahlten Existenzgründungszuschusses in Höhe von 3.240 Euro. Weil die Bewilligung des EGZ ab dem Juli 2007 zu recht aufgehoben ist, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung ab diesem Zeitpunkt haben.
2.
a) Die Festsetzung einer teilweisen Erstattung der Alhi durch die Beklagte mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Januar 2003 in Höhe von 109,58 EUR wöchentlich ist nicht zu beanstanden. Die rechtliche Anknüpfung hierfür folgt aus der Möglichkeit, die für diesen Zeitraum nur vorläufige Bewilligung anhand der später eingereichten Einkommensteuerbescheide gemäß § 328 Abs. 3 SGB III endgültig festzusetzen.
Nach der genannten Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.
Hier hat die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung vom 13. Februar 2002 ausdrücklich nur vorläufig unter der Maßgabe der späteren Klärung der Einkommensverhältnisse der Eheleute erteilt. Ob die vorläufige Bewilligung zu Recht erging, ist nun nicht mehr zu prüfen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Alhi dem Grunde nach gemäß §§ 190 ff. SGB III ab dem 1. Januar 2003. Insbesondere ist sie für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum bis 20. Januar 2003 arbeitslos im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Denn sie stand vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und suchte eine Beschäftigung im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB III. Sie hat nach der Überzeugung des Senats auch keine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden ausgeübt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Sie war lediglich für ihren Ehemann als Gewerbetreibende in H. angemeldet. Selbst gearbeitet hat sie dort hingegen nicht.
Der Klägerin stand Alhi allerdings nicht in Höhe des sich aus dem Bemessungsentgelt von gerundet wöchentlich 275 Euro und der Lohnsteuerklasse III (ohne Kinderfreibetrag bzw. Anspruch auf Kindergeld) nach einem sich hieraus errechnenden einfachen Leistungssatz (§ 195 Satz 1 Nr. 2 SGB III) von wöchentlich 115,36 Euro zu. Die nicht zu beanstandende Höhe des Bemessungsentgelts folgt den Maßgaben des § 200 SGB III und den zu berücksichtigenden Absenkungen des Bemessungsentgelts für das am 20. Januar 1998 ausgeschöpfte Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 580 DM. Es sind – wie von der Beklagten ermittelt – gemäß §§ 195 Satz 2, 193 Abs. 1, 194 SGB III 109,46 Euro wöchentlich als Einkommen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 195 Satz 2 SGB III i.V.m. § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung liegt nicht vor.
Die Beklagte hat kein Einkommen des Ehemanns der Klägerin gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III berücksichtigt. Hierdurch kann die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Hingegen sind die der Klägerin zuzurechnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.405 EUR gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu berücksichtigen, denn es handelte sich nicht um Nebeneinkommen. Die gewerblichen Einkünfte sind der Klägerin zuzurechnen, obwohl sie nach Ansicht des Senats selbst keine selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Für die Zurechnung der Einkünfte kommt es lediglich darauf an, dass die Klägerin formal nach der Gewerbeanmeldung verantwortliche Unternehmerin ist und sich mithin die Einkünfte (wie auch die steuerrechtliche Anmeldung zeigt) zurechnen lässt. Eine Abweichung hiervon könnte allenfalls dann angezeigt sein, wenn im Rahmen des geschäftlichen Auftritts die wahren Unternehmensverhältnisse aufgedeckt werden (vgl. BFH vom 4. November 2004 - III R 21/02 - BFHE 207, 321). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Die Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin weiter wie folgt berücksichtigt: Von der aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2003 ersichtlichen Vorsorgepauschale in Höhe von 468 Euro sind der Klägerin im Verhältnis der Einkünfte noch 390,88 Euro zuzurechnen (7405 / 8866 x 468). Von der Einkommensteuer in Höhe von 412 Euro sind der Klägerin im Verhältnis der Einkünfte 346,08 Euro zuzuordnen. Hieraus errechnet sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von jährlich 6.668,04 Euro bzw. wöchentlich 128,23 Euro. Hiervon hat die Beklagte die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Alhi vom 17. Januar 2003 angegebenen Versicherungen (Gebäudeversicherung jährlich 180 EUR, private Haftpflichtversicherung jährlich 240 Euro und Kfz-Versicherung 1/4jährlich 139 Euro) zusätzlich mit einem wöchentlichen Betrag von 18,77 Euro abgezogen. Dies kann für die Klägerin nur günstig sein, wenn ggf. ein Teil der Versicherungen bereits bei der Einkommensteuer berücksichtigt worden ist. Hieraus errechnet sich die Berücksichtigung des Einkommens von 109,46 Euro wöchentlich bei der Alhi der Klägerin.
b) Die Rückforderung der Alhi ab dem 21. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 mit dem Verwaltungsakt vom 7. Mai 2008 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob diese Rückforderung sich ebenfalls auf § 328 Abs. 3 SGB III oder aber auf die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte (§§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.Vm. 330 Abs. 2 SGB III) stützen kann. Eine Anhörung der Klägerin ist mit dem Schreiben 19. März 2008 erfolgt. Wenn hinsichtlich der Berücksichtigung eigener Einkünfte der Klägerin die Vorläufigkeit nicht hinreichend deutlich aus der Bewilligung vom 20. März 2003 hervorgehen sollte, weil sich der Vorbehalt ausdrücklich nur auf die Einkünfte des Ehemanns im Jahr 2002 erstreckte, liegt insoweit ein endgültiger Verwaltungsakt vor. Diese dann ggf. endgültige Bewilligung ist jedoch rechtswidrig, weil sie die notwendige Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin – wie oben dargestellt – nicht berücksichtigt. Als rechtswidrige Bewilligung ist die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zum Teil in Höhe von 109,46 Euro wöchentlich zurückzunehmen. Denn die Klägerin hat ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ihrem Antrag auf Alhi vom 16. Januar 2003 zumindest grob fahrlässig verschwiegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bei ihrem Antrag hat die Klägerin keine eigenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, obwohl sie solche hatte. Dass sie solche hatte und ihre eigenen Einkünfte für die Alhi bedeutsam sind, musste der Klägerin bei Antragsabgabe schon bei leichtester Geistesanstrengung bewusst werden, weil sie seit dem 1. September 2002 auf ihren Namen ein Gewerbe angemeldet hatte und mit den Formularen nach ihren Einkünften gefragt wurde.
Die Pflicht zur Erstattung der zu unrecht geleisteten Alhi folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungssumme ist von der Beklagten rechnerisch korrekt anhand der Auszahlungssummen der Alhi ermittelt worden. Die Klägerin hat auch die von der Beklagten zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 SGB III zu erstatten. Diese sind von der Beklagten ebenfalls korrekt ermittelt. Wegen Einzelheiten kann auf die in dem Verwaltungsvorgang enthaltene Aufstellung der geleisteten Zahlungen (Bl. 334 ff.) und die Differenzberechnung (Bl. 387 und 388) verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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