Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 EG 3/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 EG 5/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten höheres Erziehungsgeld für den 13. bis 24. Lebensmonat ihres zweiten Kindes.
Die am ... 1971 geborene, verheiratete und nicht von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin war vor der Geburt ihres zweiten Kindes N. am ... 2005 nichtselbstständig in Teilzeit in einem Umfang von 19 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der Ehemann ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kinder N. und E. (geboren am ... 2000), für die Kindergeld gezahlt wird, leben mit ihr in einem Haushalt.
Die Klägerin beantragte am 14. Juli 2005 bei dem Beklagten die Zahlung des Erziehungsgeldes für das erste Lebensjahr ihres Kindes N ... Der Beklagte gewährte nach dem Bescheid vom 25. Juli 2005 Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr zunächst monatlich in Höhe von 300 EUR und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 (aufgrund der Berücksichtigung des Elterneinkommens) noch in Höhe von monatlich 292 EUR.
Am 18. April 2006 beantragte die Klägerin das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes N ... Hierbei übergab sie eine Arbeitgeberbescheinigung für das im Jahr 2005 erzielte steuerpflichtige Arbeitseinkommen des Ehemanns, aus der sich einschließlich Einmalzahlungen für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.143,13 EUR ergab. Auf Anfrage des Beklagten legte die Klägerin den Steuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2005 vor, aus dem sich für den Ehemann ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 32.502 EUR, Werbungskosten in Höhe von 4.305 EUR wegen der Entfernungspauschale, 66 EUR als Beiträge zu Berufsverbänden und 250 EUR als Aufwendungen für Arbeitsmittel ergaben, so dass noch 27.881 EUR als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Einkommensteuerberechnung zu Grunde gelegt wurden. Die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen der Eheleute erreichten den Sparer-Freibetrag nicht. Die Klägerin erzielte nach dem Einkommensteuerbescheid einen Bruttoarbeitslohn von 7.665 EUR, so dass abzüglich des Arbeitnehmer-Betrages 6.745 EUR der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden. Insgesamt ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 34.626 EUR.
Mit Bescheid vom 7. August 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Erziehungsgeld für den Zeitraum vom 31. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von monatlich 147 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte (nur) die Einkünfte des Ehegatten in Höhe von 23.583,61 EUR (berechnet aus einem Einkommen in Höhe von 32.502 EUR abzüglich Werbungskosten in Höhe von 4.621 EUR und einer Pauschale in Höhe 5.297,39 EUR) und errechnete aus der maßgeblichen Einkommensgrenze von 19.640 EUR monatlich anzurechnende Einkünfte in Höhe von 151,07 EUR.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, da nicht berücksichtigt worden sei, dass ein Betrag in Höhe von 4.190 EUR nicht zu dem Einkommen ihres Ehemannes aus dem Jahr 2005 zu zählen sei. Es handele sich um eine Nachzahlung aus den Dienstbezügen der Jahre 2002/2003. Diese Nachzahlung sei einmalig im Januar 2005 erfolgt. Hierzu legte sie die Besoldungsmitteilung für den Januar 2005 vor, aus der sich ergab, dass ihrem Ehemann eine bis zum 31. Januar 2005 errechnete Besoldungsdifferenz in Höhe von brutto 4.190,98 EUR gezahlt wurde. Aus der ebenfalls überreichten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 ergibt sich, dass dieser Betrag im Jahr 2005 bei der Lohnsteuer als ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre berücksichtigt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8. August 2006 zurück: Zur Ermittlung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes sei das steuerpflichtige Einkommen des Ehemanns der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2005 maßgebend. Er habe dieses Einkommen gemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 32.502 EUR zu Grunde gelegt und die darin ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.621 EUR berücksichtigt. Die im Januar 2005 erhaltene Nachzahlung zähle zu den steuerpflichtigen Einkünften des Jahres 2005 und könne nicht herausgerechnet oder außer Acht gelassen werden.
Am 15. Februar 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für den 13. bis einschließlich 24. Lebensmonat des Kindes N. in Höhe von 300 EUR monatlich zu zahlen.
Mit Urteil vom 20. August 2010 hat das SG die Klage der Klägerin abgewiesen: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld. Dieses Erziehungsgeld sei ab dem siebten Lebensmonat des Kindes zu mindern, wenn das Einkommen die Einkommensgrenze (hier 16.500 EUR zuzüglich eines Betrages für das weitere Kind in Höhe von 3.140 EUR) übersteige. Zu Grunde zu legen sei die nicht um die Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzüglich eines Betrages in Höhe von 24 bzw. 19 %. Maßgeblich für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes sei das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Die Einkommensgrenze liege hier bei 19.640 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2005 27.881 EUR (32.502 EUR abzüglich der Werbungskosten). Entscheidend sei die steuerrechtliche Berücksichtigung der Nachzahlung der Bezüge im Jahr 2005, selbst wenn diese für die Jahre 2002 und 2003 nachgezahlt worden sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung des Einkommens verweise ausdrücklich auf die Definitionen des Steuerrechts und deshalb seien einmalige Einnahmen auch dann zu berücksichtigen, wenn mit der Zahlung ein Anspruch aus früheren Jahren erfüllt werde. Maßgebend sei nur der Zufluss in dem betreffenden Jahr. Steuerrechtlich sei die Nachzahlung im Jahr 2005 angefallen und auch in diesem Jahr besteuert worden. Eine Verschiebung der Einkünfte in andere Kalenderjahre sei unzulässig. Die weitere Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihr am 3. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Oktober 2010 Berufung eingelegt: Bei der von dem SG berücksichtigten Nachzahlung in Höhe von 4.190,98 EUR handele es sich um Arbeitsentgelt, das für außerhalb des Bemessungszeitraums liegende Zeiten nachgezahlt worden sei. Ihr Ehemann habe sich gegen eine falsche Berechnung seiner Besoldung durch das Land gewehrt und eine entsprechende Nachzahlung und die Erhöhung der laufenden Bezüge erreicht. Die Nachzahlung sei nicht zu berücksichtigen, da sie zwar im Bemessungszeitraum zugeflossen, aber nicht in diesem Zeitraum erwirtschaftet worden sei. Des Weiteren müsse die steuerliche Einordnung der Nachzahlung berücksichtigt werden. Nach § 38a Abs. 1 EStG bemesse sich die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr beziehe. Nach Satz drei der Vorschrift werde Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde, in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er zufließe und stelle dabei einen sonstigen Bezug dar. Nach den entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien sei ein sonstiger Bezug ein Arbeitslohn, der nicht als Arbeitslohn gezahlt werde und Nachzahlungen seien als sonstige Bezüge zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. August 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 aufzuheben und ihr Erziehungsgeld für den 13. bis einschließlich 24. Lebensmonat des Kindes N. in Höhe von 300 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgreich.
Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beschwer ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG eröffnet. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer um 153 EUR monatlich höheren Gewährung von Erziehungsgeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Gegenstand der Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom 20. August 2010, mit dem das SG die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 und auf eine Erhöhung des Erziehungsgeldes für den 13. bis einschließlich 24. Lebensmonat des Kindes N. auf 300 EUR abgewiesen hat.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 ist nicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld im zweiten Lebensjahr ihres Kindes N ... Sie hat allerdings keinen höheren Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihres Kindes N., als ihr von dem Beklagten gewährt ist.
Die Klägerin hat gemäß § 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG, Neubekanntmachung v. 09.02.2004, BGBl. I S. 206) Anspruch auf Erziehungsgeld, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hat und mit dem Kind N., für das sie die Personensorge hat, in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Darüber hinaus übt sie im Streitzeitraum nach ihren nicht zweifelhaften Angaben keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit aus.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BErzGG wird das Erziehungsgeld unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 BErzGG von dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt. Das Erziehungsgeld beträgt nach dem hier von der Klägerin gewählten Regelbetrag, d.h. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats, monatlich 300 EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG).
Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500 EUR übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird. (§ 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG). Nach § 5 Abs. 4 BErzGG mindert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 % des Einkommens, dass die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt.
Als Einkommen gilt gemäß § 6 Abs. 1 BerzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24%, bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 EStG abzüglich 19 %.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BErzGG ist für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen, soweit sie nicht dauernd getrennt leben.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist für die Berechnung des hier strittigen Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes N. das Einkommen des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2005 zugrunde zu legen, wie es sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ergibt. Denn sowohl im Rahmen der Lohnsteuer wie auch der Einkommensteuer ist die dem Ehemann der Klägerin gewährte Nachzahlung von Lohn beachtlich und aufgrund des Zuflusses im Jahr 2005 zu versteuern.
Für die Lohnsteuer, die nur eine besondere Erhebungsform bzw. Form der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt, regelt dies § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Danach gilt laufender Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge (also auch Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Die Nachzahlung der Bezüge des Ehemanns der Klägerin stellt einen solchen sonstigen Bezug dar, denn sie erfolgte nicht als laufende Zahlung von Arbeitslohn. Sie ist im Jahr 2005 zugeflossen und daher auch in diesem Jahr zu berücksichtigen.
Im Rahmen der letztlich für das Erziehungsgeld maßgebenden Berechnung der Einkommensteuer gilt nichts anderes. Hier wirkt § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, wobei für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit besonders geregelt ist, dass § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2 EStG entsprechend gelten.
Der Berücksichtigung der Nachzahlung im Rahmen des Erziehungsgeldes steht die spätere Rechtsentwicklung zum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht entgegen. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Auslegung des § 2 BEEG, wonach Arbeitsentgelt in dem Zeitraum bezogen ist, in dem es erarbeitet und für den es tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. BSG v. 30.9.2010 – B 10 EG 19/09 R – BSGE 107, 18) nicht anwendbar. Denn zum einen folgt diese Rechtsansicht des BSG aus der von § 6 Abs. 1 BErzGG abweichenden Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach Elterngeld aus dem durchschnittlich "erzielten" Einkommen zu berechnen ist. Im Rahmen des Erziehungsgeldes kommt es nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 BErzGG aber im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht darauf an, ob das Einkommen nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen bezogen oder zugeflossen ist. Elterngeld und Erziehungsgeld haben unterschiedliche Zweckrichtungen, so dass der Ermittlung des Erziehungsgeldes eine andere Methode zugrunde liegt. Während das Elterngeld als Lohnersatzleistung konzipiert (d.h. maßgeblich das "Verdiente" ist), war das Erziehungsgeld eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Für das Erziehungsgeld kommt es daher nicht auf den Erarbeitungszeitraum an, sondern darauf, ob die Einkünfte tatsächlich zur Verfügung standen. Es wäre mithin im Erziehungsgeldrecht systemfremd, im Ermittlungszeitraum zugeflossene Einnahmen nicht zu berücksichtigen, obwohl sie die Leistungsfähigkeit erhöhen. Es gibt keinen Grund, von der durch § 6 Abs. 1 BerzGG angeordneten Anwendung steuerrechlicher Prinzipien, d.h. von den Grundlagen der ebenfalls leitungsfähigkeitsabhängigen Ermittlung der Einkommensteuer abzuweichen.
Vorliegend ist auch nicht von der Berücksichtigung des Einkommens aus dem Kalenderjahr 2005 abzuweichen, weil das Einkommen während der Bezugszeit des Erziehungsgeldes nicht erheblich niedriger ist. Nach § 6 Abs. 7 BErzGG wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt, wenn das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 % geringer ist als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von § 6 Abs. 2 BErzGG. Eine derartige Einkommensverringerung ist – unabhängig davon, ob die Klägerin schon mit dem Widerspruch einen entsprechenden Antrag gestellt haben kann – aber nicht eingetreten. Der Ehemann der Klägerin erzielte nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Verdienstbescheinigung im Jahr 2006 ein monatliches Brutto von 2.341,55 EUR (d.h. jährlich ohne weitere Einmalzahlungen usw. 29.178,60 EUR). Dies weicht nicht um 20%, sondern nur rund 10 % von dem Bruttolohn des Jahres 2005 einschließlich sonstiger Bezüge in Höhe von 32.503,26 EUR ab.
Die rechnerische Bestimmung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 153,07 EUR durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden: Ihr Ehemann erzielte nach der Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2005 einen Bruttolohn von 28.312,28 EUR zuzüglich sonstiger Bezüge von 4.190,98 EUR (insgesamt 32.503,26 EUR). Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Lohn 32.502 EUR. Die Rundungsdifferenz folgt daraus, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer nur volle Beträge berücksichtigt werden. Hiervon sind die Werbungskosten in Höhe von 4.621 EUR abzusetzen, so dass hieraus ein zu berücksichtigender Betrag der jährlichen Einkünfte von 27.881 EUR folgt. Da der Ehemann der Klägerin als Beamter des Landes im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, erfolgt ein weiterer Abzug in Höhe von 19% von der Summe der positiven Einkünfte, d.h. 5.297,39 EUR. Daraus folgt ein zu berücksichtigungsfähiges Einkommen von 22.583,61 EUR.
Die Einkünfte der Klägerin konnten wegen § 6 Abs. 6 BErzGG unbeachtet bleiben, weil sie nach ihren Angaben während der Erziehungszeit nicht erwerbstätig war.
Mithin beträgt das zu berücksichtigende Einkommen noch 2.943,61 EUR (22.583,61 EUR – 19.640 EUR, folgend aus Freibeträgen von 16.500 EUR + 3140 EUR), wovon aufgrund der Beschränkung, dass nur 5,2 % monatlich beachtlich sind, (gerundet) 153,07 EUR monatlich auf das zustehende Erziehungsgeld von 300 EUR anzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten höheres Erziehungsgeld für den 13. bis 24. Lebensmonat ihres zweiten Kindes.
Die am ... 1971 geborene, verheiratete und nicht von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin war vor der Geburt ihres zweiten Kindes N. am ... 2005 nichtselbstständig in Teilzeit in einem Umfang von 19 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der Ehemann ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kinder N. und E. (geboren am ... 2000), für die Kindergeld gezahlt wird, leben mit ihr in einem Haushalt.
Die Klägerin beantragte am 14. Juli 2005 bei dem Beklagten die Zahlung des Erziehungsgeldes für das erste Lebensjahr ihres Kindes N ... Der Beklagte gewährte nach dem Bescheid vom 25. Juli 2005 Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr zunächst monatlich in Höhe von 300 EUR und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 (aufgrund der Berücksichtigung des Elterneinkommens) noch in Höhe von monatlich 292 EUR.
Am 18. April 2006 beantragte die Klägerin das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes N ... Hierbei übergab sie eine Arbeitgeberbescheinigung für das im Jahr 2005 erzielte steuerpflichtige Arbeitseinkommen des Ehemanns, aus der sich einschließlich Einmalzahlungen für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.143,13 EUR ergab. Auf Anfrage des Beklagten legte die Klägerin den Steuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2005 vor, aus dem sich für den Ehemann ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 32.502 EUR, Werbungskosten in Höhe von 4.305 EUR wegen der Entfernungspauschale, 66 EUR als Beiträge zu Berufsverbänden und 250 EUR als Aufwendungen für Arbeitsmittel ergaben, so dass noch 27.881 EUR als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Einkommensteuerberechnung zu Grunde gelegt wurden. Die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen der Eheleute erreichten den Sparer-Freibetrag nicht. Die Klägerin erzielte nach dem Einkommensteuerbescheid einen Bruttoarbeitslohn von 7.665 EUR, so dass abzüglich des Arbeitnehmer-Betrages 6.745 EUR der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden. Insgesamt ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 34.626 EUR.
Mit Bescheid vom 7. August 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Erziehungsgeld für den Zeitraum vom 31. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von monatlich 147 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte (nur) die Einkünfte des Ehegatten in Höhe von 23.583,61 EUR (berechnet aus einem Einkommen in Höhe von 32.502 EUR abzüglich Werbungskosten in Höhe von 4.621 EUR und einer Pauschale in Höhe 5.297,39 EUR) und errechnete aus der maßgeblichen Einkommensgrenze von 19.640 EUR monatlich anzurechnende Einkünfte in Höhe von 151,07 EUR.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, da nicht berücksichtigt worden sei, dass ein Betrag in Höhe von 4.190 EUR nicht zu dem Einkommen ihres Ehemannes aus dem Jahr 2005 zu zählen sei. Es handele sich um eine Nachzahlung aus den Dienstbezügen der Jahre 2002/2003. Diese Nachzahlung sei einmalig im Januar 2005 erfolgt. Hierzu legte sie die Besoldungsmitteilung für den Januar 2005 vor, aus der sich ergab, dass ihrem Ehemann eine bis zum 31. Januar 2005 errechnete Besoldungsdifferenz in Höhe von brutto 4.190,98 EUR gezahlt wurde. Aus der ebenfalls überreichten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 ergibt sich, dass dieser Betrag im Jahr 2005 bei der Lohnsteuer als ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre berücksichtigt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8. August 2006 zurück: Zur Ermittlung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes sei das steuerpflichtige Einkommen des Ehemanns der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2005 maßgebend. Er habe dieses Einkommen gemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 32.502 EUR zu Grunde gelegt und die darin ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.621 EUR berücksichtigt. Die im Januar 2005 erhaltene Nachzahlung zähle zu den steuerpflichtigen Einkünften des Jahres 2005 und könne nicht herausgerechnet oder außer Acht gelassen werden.
Am 15. Februar 2007 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für den 13. bis einschließlich 24. Lebensmonat des Kindes N. in Höhe von 300 EUR monatlich zu zahlen.
Mit Urteil vom 20. August 2010 hat das SG die Klage der Klägerin abgewiesen: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld. Dieses Erziehungsgeld sei ab dem siebten Lebensmonat des Kindes zu mindern, wenn das Einkommen die Einkommensgrenze (hier 16.500 EUR zuzüglich eines Betrages für das weitere Kind in Höhe von 3.140 EUR) übersteige. Zu Grunde zu legen sei die nicht um die Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzüglich eines Betrages in Höhe von 24 bzw. 19 %. Maßgeblich für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes sei das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Die Einkommensgrenze liege hier bei 19.640 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2005 27.881 EUR (32.502 EUR abzüglich der Werbungskosten). Entscheidend sei die steuerrechtliche Berücksichtigung der Nachzahlung der Bezüge im Jahr 2005, selbst wenn diese für die Jahre 2002 und 2003 nachgezahlt worden sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung des Einkommens verweise ausdrücklich auf die Definitionen des Steuerrechts und deshalb seien einmalige Einnahmen auch dann zu berücksichtigen, wenn mit der Zahlung ein Anspruch aus früheren Jahren erfüllt werde. Maßgebend sei nur der Zufluss in dem betreffenden Jahr. Steuerrechtlich sei die Nachzahlung im Jahr 2005 angefallen und auch in diesem Jahr besteuert worden. Eine Verschiebung der Einkünfte in andere Kalenderjahre sei unzulässig. Die weitere Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihr am 3. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Oktober 2010 Berufung eingelegt: Bei der von dem SG berücksichtigten Nachzahlung in Höhe von 4.190,98 EUR handele es sich um Arbeitsentgelt, das für außerhalb des Bemessungszeitraums liegende Zeiten nachgezahlt worden sei. Ihr Ehemann habe sich gegen eine falsche Berechnung seiner Besoldung durch das Land gewehrt und eine entsprechende Nachzahlung und die Erhöhung der laufenden Bezüge erreicht. Die Nachzahlung sei nicht zu berücksichtigen, da sie zwar im Bemessungszeitraum zugeflossen, aber nicht in diesem Zeitraum erwirtschaftet worden sei. Des Weiteren müsse die steuerliche Einordnung der Nachzahlung berücksichtigt werden. Nach § 38a Abs. 1 EStG bemesse sich die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr beziehe. Nach Satz drei der Vorschrift werde Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde, in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er zufließe und stelle dabei einen sonstigen Bezug dar. Nach den entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien sei ein sonstiger Bezug ein Arbeitslohn, der nicht als Arbeitslohn gezahlt werde und Nachzahlungen seien als sonstige Bezüge zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. August 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 aufzuheben und ihr Erziehungsgeld für den 13. bis einschließlich 24. Lebensmonat des Kindes N. in Höhe von 300 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgreich.
Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beschwer ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG eröffnet. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer um 153 EUR monatlich höheren Gewährung von Erziehungsgeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Gegenstand der Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom 20. August 2010, mit dem das SG die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 und auf eine Erhöhung des Erziehungsgeldes für den 13. bis einschließlich 24. Lebensmonat des Kindes N. auf 300 EUR abgewiesen hat.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 ist nicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld im zweiten Lebensjahr ihres Kindes N ... Sie hat allerdings keinen höheren Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihres Kindes N., als ihr von dem Beklagten gewährt ist.
Die Klägerin hat gemäß § 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG, Neubekanntmachung v. 09.02.2004, BGBl. I S. 206) Anspruch auf Erziehungsgeld, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hat und mit dem Kind N., für das sie die Personensorge hat, in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Darüber hinaus übt sie im Streitzeitraum nach ihren nicht zweifelhaften Angaben keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit aus.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BErzGG wird das Erziehungsgeld unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 BErzGG von dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt. Das Erziehungsgeld beträgt nach dem hier von der Klägerin gewählten Regelbetrag, d.h. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats, monatlich 300 EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG).
Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500 EUR übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird. (§ 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG). Nach § 5 Abs. 4 BErzGG mindert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 % des Einkommens, dass die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt.
Als Einkommen gilt gemäß § 6 Abs. 1 BerzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24%, bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 EStG abzüglich 19 %.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BErzGG ist für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen, soweit sie nicht dauernd getrennt leben.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist für die Berechnung des hier strittigen Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes N. das Einkommen des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2005 zugrunde zu legen, wie es sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ergibt. Denn sowohl im Rahmen der Lohnsteuer wie auch der Einkommensteuer ist die dem Ehemann der Klägerin gewährte Nachzahlung von Lohn beachtlich und aufgrund des Zuflusses im Jahr 2005 zu versteuern.
Für die Lohnsteuer, die nur eine besondere Erhebungsform bzw. Form der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt, regelt dies § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Danach gilt laufender Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge (also auch Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Die Nachzahlung der Bezüge des Ehemanns der Klägerin stellt einen solchen sonstigen Bezug dar, denn sie erfolgte nicht als laufende Zahlung von Arbeitslohn. Sie ist im Jahr 2005 zugeflossen und daher auch in diesem Jahr zu berücksichtigen.
Im Rahmen der letztlich für das Erziehungsgeld maßgebenden Berechnung der Einkommensteuer gilt nichts anderes. Hier wirkt § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, wobei für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit besonders geregelt ist, dass § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2 EStG entsprechend gelten.
Der Berücksichtigung der Nachzahlung im Rahmen des Erziehungsgeldes steht die spätere Rechtsentwicklung zum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht entgegen. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Auslegung des § 2 BEEG, wonach Arbeitsentgelt in dem Zeitraum bezogen ist, in dem es erarbeitet und für den es tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. BSG v. 30.9.2010 – B 10 EG 19/09 R – BSGE 107, 18) nicht anwendbar. Denn zum einen folgt diese Rechtsansicht des BSG aus der von § 6 Abs. 1 BErzGG abweichenden Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach Elterngeld aus dem durchschnittlich "erzielten" Einkommen zu berechnen ist. Im Rahmen des Erziehungsgeldes kommt es nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 BErzGG aber im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht darauf an, ob das Einkommen nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen bezogen oder zugeflossen ist. Elterngeld und Erziehungsgeld haben unterschiedliche Zweckrichtungen, so dass der Ermittlung des Erziehungsgeldes eine andere Methode zugrunde liegt. Während das Elterngeld als Lohnersatzleistung konzipiert (d.h. maßgeblich das "Verdiente" ist), war das Erziehungsgeld eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Für das Erziehungsgeld kommt es daher nicht auf den Erarbeitungszeitraum an, sondern darauf, ob die Einkünfte tatsächlich zur Verfügung standen. Es wäre mithin im Erziehungsgeldrecht systemfremd, im Ermittlungszeitraum zugeflossene Einnahmen nicht zu berücksichtigen, obwohl sie die Leistungsfähigkeit erhöhen. Es gibt keinen Grund, von der durch § 6 Abs. 1 BerzGG angeordneten Anwendung steuerrechlicher Prinzipien, d.h. von den Grundlagen der ebenfalls leitungsfähigkeitsabhängigen Ermittlung der Einkommensteuer abzuweichen.
Vorliegend ist auch nicht von der Berücksichtigung des Einkommens aus dem Kalenderjahr 2005 abzuweichen, weil das Einkommen während der Bezugszeit des Erziehungsgeldes nicht erheblich niedriger ist. Nach § 6 Abs. 7 BErzGG wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt, wenn das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 % geringer ist als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von § 6 Abs. 2 BErzGG. Eine derartige Einkommensverringerung ist – unabhängig davon, ob die Klägerin schon mit dem Widerspruch einen entsprechenden Antrag gestellt haben kann – aber nicht eingetreten. Der Ehemann der Klägerin erzielte nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Verdienstbescheinigung im Jahr 2006 ein monatliches Brutto von 2.341,55 EUR (d.h. jährlich ohne weitere Einmalzahlungen usw. 29.178,60 EUR). Dies weicht nicht um 20%, sondern nur rund 10 % von dem Bruttolohn des Jahres 2005 einschließlich sonstiger Bezüge in Höhe von 32.503,26 EUR ab.
Die rechnerische Bestimmung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 153,07 EUR durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden: Ihr Ehemann erzielte nach der Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2005 einen Bruttolohn von 28.312,28 EUR zuzüglich sonstiger Bezüge von 4.190,98 EUR (insgesamt 32.503,26 EUR). Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Lohn 32.502 EUR. Die Rundungsdifferenz folgt daraus, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer nur volle Beträge berücksichtigt werden. Hiervon sind die Werbungskosten in Höhe von 4.621 EUR abzusetzen, so dass hieraus ein zu berücksichtigender Betrag der jährlichen Einkünfte von 27.881 EUR folgt. Da der Ehemann der Klägerin als Beamter des Landes im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, erfolgt ein weiterer Abzug in Höhe von 19% von der Summe der positiven Einkünfte, d.h. 5.297,39 EUR. Daraus folgt ein zu berücksichtigungsfähiges Einkommen von 22.583,61 EUR.
Die Einkünfte der Klägerin konnten wegen § 6 Abs. 6 BErzGG unbeachtet bleiben, weil sie nach ihren Angaben während der Erziehungszeit nicht erwerbstätig war.
Mithin beträgt das zu berücksichtigende Einkommen noch 2.943,61 EUR (22.583,61 EUR – 19.640 EUR, folgend aus Freibeträgen von 16.500 EUR + 3140 EUR), wovon aufgrund der Beschränkung, dass nur 5,2 % monatlich beachtlich sind, (gerundet) 153,07 EUR monatlich auf das zustehende Erziehungsgeld von 300 EUR anzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved