L 20 AS 47/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 3745/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 47/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger ist überwiegend als angestellter Regieassistent tätig. Zwischen den einzelnen Produktionen beansprucht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 10. Mai 2005 war der Kläger vom 01. Juni 2005 bis 14. Juli 2005 als Regieassistent für die Filmproduktion "K", 9. Staffel, zwei Folgen, tätig. In dem Anstellungsvertrag heißt es: "Die erste Gagenzahlung erfolgt zum 30.06.2005." Der Beklagte bewilligte dem Kläger deshalb mit Bescheid vom 07. Juni 2005 Leistungen für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 in Gestalt der Regelleistung und Kosten der Unterkunft in Höhe von 649,00 Euro als Darlehen.

Unter dem 20. Juni 2005 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem vorgesehenen letzten Produktionstag, dem 11. Juli 2005. Zur Akte gelangte insoweit eine Arbeitsbescheinigung der O Filmproduktion GmbH vom 11. Juli 2005, nach der der Kläger tatsächlich vom 01. Juni 2005 bis 14. Juli 2005 als Regieassistent tätig war und dabei als Arbeitsentgelt im Juni 2005 5.200,00 Euro und vom 01. Juli bis 14. Juli 2005 2.426,67 Euro brutto, insgesamt 7.626,67 Euro brutto, erhalten habe. Weiterhin reichte der Kläger zu seinem Antrag eine Beitragsrechnung zur Kraftfahrtversicherung in Höhe von 281,17 Euro ein. Die Beitragsrechnung trägt das Datum "im Juli 2005" und behandelt die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 01. Januar 2006. Weiterhin gelangte zur Akte der Bescheid des Finanzamtes P-W über die Kraftfahrzeugsteuer vom 03. Mai 2005 mit einer Forderung zum 12. Juni 2005 in Höhe von 467,00 Euro.

Nach dem Kontoauszug 02 der Pbank erfolgte eine Gehaltszahlung in Höhe von 3.144,46 Euro (Buch 2906, Wert 2806); am 29. Juni 2005 ließ sich der Kläger 3.000,00 Euro bar auszahlen. Zudem bestätigte der Kläger, dass er als letzte Gehaltszahlung 1.334,46 Euro "Mitte Juni 2005" erhalten habe. Diese Beträge entsprechen den Gehaltsabrechnungen Juni 2005 sowie Juli 2005 der O Film. Mit Schreiben vom 23. Juli 2005 übersandte der Kläger eine so genannte Aufstellung der ihm während seiner Arbeitsverhältnisse entstandenen berufsbedingten Kosten. Er fügte eine Rechnung der Fa. M A in B vom 14. Juli 2005 über 649,43 Euro, eine weitere Rechnung der M A vom selben Tag über 324,80 Euro, eine Rechnung der A Z GmbH in B vom 21. Juli 2005 über 67,51 Euro, eine weitere Rechnung der A Z GmbH vom 20. Juli 2005 über 163,97 Euro sowie eine Rechnung der W B GmbH in B über 2,24 Euro für eine Dichtung bei.

Mit Bescheid vom 29. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 22. September 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 zurück. An den Kläger sei im Monat Juli Einkommen von netto 1.334,56 Euro ausgezahlt worden. Hiervon seien die im Juli 2005 fällige Kfz Haftpflichtversicherung in Höhe von 248,89 Euro, Beiträge zum Berufsverband in Höhe von 38,39 Euro sowie eine Pauschale für sonstige private Versicherungen in Hö-he von 30,00 Euro abzuziehen. Es verbleibe somit ein zu berücksichtigendes bereinigtes Einkommen von 1.017,28 Euro. Werbungskosten für die Rückreise sowie Pendelfahrten könne der Kläger nicht geltend machen, da diese von der Pauschale abgedeckt würden. Kosten für die Kfz Reparatur könnten nicht berücksichtigt werden, sondern müssten ggf. im Steuerausgleich geltend gemacht werden.

Hiergegen hat der Kläger am 26. April 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Von seinem Nettoeinkommen seien Beiträge zur öffentlichen und privaten Versicherung in Höhe von 248,89 Euro (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) abzusetzen. Weitere 188,98 Euro seien abzusetzen als notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden seien. Diese ergäben sich aus der Kfz Steuer in Höhe von 267,00 Euro jährlich, Reparaturen und Wartung in Höhe von 1.257,95 Euro, insgesamt in Höhe von 1.724,95 Euro. Diese Aufwendungen seien nur mit 80 v. H., also mit 1.379,96 Euro, anzusetzen, weil das Kraftfahrzeug auch privat und damit nicht ausschließlich zur Erzielung des Arbeitseinkommens genutzt werde. Diese berücksichtigungsfähigen Aufwendungen seien jedoch nur umgelegt auf das ganze Jahr berücksichtigungsfähig und damit monatlich in Höhe von 114,99 Euro. Darüber hinaus seien weitere Kosten für die Rückfahrt vom Ort der ausgeübten Tätigkeit nach B in Höhe von 35,60 Euro berücksichtigungsfähig. Schließlich seien auch noch die Beiträge zum B R e. V. in Höhe von 38,99 Euro absetzbar. Nicht zu berücksichtigen seien die geltend gemachten Verpflegungspauschalen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. Januar 2008 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, dass von seinem Einkommen die Kfz Kosten im Juli 2005 abzuziehen seien. Zudem sei auch der vom Gericht vorgenommene Abzug für einen privaten Anteil nicht zutreffend, da der Kläger das Fahrzeug ausschließlich beruflich nutze. Unter Berücksichtigung dieser Positionen verbleibe kein anrechenbares Einkommen, weshalb ihm Leistungen zu gewähren seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2006 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2005 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2005.

Ansprüche des Klägers auf Leistungen nach § 19 Satz 1 SGB II für den Monat Juli 2005 bestehen nicht. Zwar ist der Kläger im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-land, er war im streitigen Zeitraum jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. §§ 9, 11 SGB II.

Der Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus den für ihn maßgebenden Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 Euro monatlich und seinen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 304,00 Euro.

Dem Bedarf des Klägers gegenüber stand im Juli 2005 Einkommen in Gestalt des ausgezahlten Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.334,56 Euro, was der Beklagte zu Recht als Einnahme in diesem Sinne angesehen hat, weil es dem Kläger im Juli 2005 nach der Antragstellung am 20. Juni 2005 zugeflossen ist. Die Berücksichtigung dieser dem Kläger zugeflossenen Einnahmen erfolgt für den ganzen Monat Juli 2005, obwohl nur für den Zeitraum vom 18. Juli bis 31. Juli 2005 Leistungen beantragt wurden. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitslosen-geld II Verordnung (Alg II V) (in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl. I Seite 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei einem Anspruch nur für einen Teil des Monats sollen nach dem gesetzlichen Konzept sowohl der Bedarf als auch das Einkommen zunächst monatsweise einander gegenübergestellt und dann in entsprechende Teilbeträge umgerechnet werden (Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, NVwZ RR 2009, 963 965). Vom "monatlichen Einkommen" sind nach der Rechtsprechung des BSG die in dem betreffenden Monat angefallenen Aufwendungen abzusetzen. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen auch dann vom Einkommen abzuziehen sind, wenn diese Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als noch keine Bedarfssituation vorlag. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Durchführung des TÜV sowie die Reparatur vom 14. Juli 2005, als sich der Kläger noch in einem Arbeitsverhältnis befand, ist nach dieser Rechtsprechung somit nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese nicht im Bedarfszeitraum angefallen sind.

Das zu berücksichtigende monatliche Nettoentgelt ist gemäß § 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (vgl. § 67 SGB II) um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 SGB II in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) zu bereinigen. Vom Einkommen sind danach abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, d. h. vorliegend die Kraftfahrzeugversicherung, die im Juli 2005 fällig wurde. Abzusetzen ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auch die Kraftfahrzeugsteuer. Zu Recht hat das Sozialgericht allerdings entschieden, dass die ehemals geltend gemachten Verpflegungspauschalen bei Ortsabwesenheit nach § 11 SGB II nicht berücksichtigungsfähig sind.

Absetzbar sind allerdings die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Die Reparatur- und Wartungskosten für das zur Erlangung des Erwerbseinkommens eingesetzte Kraftfahrzeug können danach nicht berücksichtigt werden. Dabei kann dahinstehen, ob dies vorliegend bereits daraus folgt, dass dem Kläger laut Anstellungsvertrag vom 10. Mai 2005 ein PKW zur Verfügung gestellt wurde und er somit sein eigenes Kfz nicht zur Erzielung des Einkommens hätte einsetzen müssen. Denn Reparatur- und Wartungskosten eines Kfz können bereits grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II berücksichtigt werden. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II wird durch die Bestimmungen des § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AllgII-VO) konkretisiert. Danach sind für die Kraftfahrzeugnutzung bei Erwerbstätigkeit "für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5" lediglich zusätzlich zur "Werbungskostenpauschale" nach § 3 Nr. 3 lit.a) aa) AlgII-VO "für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung" abzusetzen. Damit sind sämtliche mit der regulären Nutzung des Kfz zur Erlangung des Erwerbseinkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt (vgl. zur Entfernungspauschale § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dazu gehören auch regelmäßig anfallende Reparatur- und TÜV-Kosten. Nur solche Kosten könnten daneben berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind, die auf für den Erwerbstätigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen und sich deshalb ihrer Natur nach einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 1978, VI R 158/76, BFHE 125, 553; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 2009, 2 K 386/07, DStRE 2010, 147). Solche Kosten werden hier gerade nicht geltend gemacht.

Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, Abzüge für grundsätzlich absetzbare Pendelfahrten zu berücksichtigen, da dem Kläger von seinem Arbeitgeber bereits höhere Beträge als in der AlgII-VO vorgesehen erstattet worden sind. Der Kläger hat durch die Geltendmachung von Reparaturkosten auch nicht höhere Kosten nachgewiesen (vgl. § 3 AlgII-VO a.E.). Hierfür hätte es des Nachweises bedurft, dass er die geltend gemachten Kosten nicht mit den ihm im Laufe der jährlichen Nutzung des Kfz dafür von seinen Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Erstattungen hätte bestreiten können. Für den Bereich der Fahrtkosten wäre es erforderlich, dass der Hilfebedürftige ein den steuerrechtlichen Grundsätzen entsprechendes Fahrtenbuch führt und sämtliche Belege über durchgeführte Reparaturen, Inspektionen, Betankungen usw. einreicht. Nur dann wäre überhaupt gewährleistet, dass der Träger der Grundsicherungsleistungen eine verlässliche Entscheidung über die Höhe der beruflich verursachten Kosten treffen könnte und damit einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf den gene-rell abziehbaren Pauschbetrag hat.

Setzt man von dem Einkommen in Höhe von 1.334,56 Euro danach lediglich die im Juli 2005 fällige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 248,89 Euro, die Kfz-Steuer zu 1/12 mithin 38,92 Euro, die Kosten für die Rückfahrt vom Ort der ausgeübten Tätigkeit nach B in Höhe von 35,60 Euro sowie den Beitrag zum Bundesverband R e. V. in Höhe von 38,39 Euro (460,67 Euro jährlich, davon 1/12) ab, verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 912,76 Euro.

Von diesem bereinigten Arbeitseinkommen ist noch der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II abzusetzen. Unter Anwendung von § 3 Nr. 2 Alg II V ist zur Ermittlung der Freibeträge der Anteil des bereinigten Einkommens am Bruttoeinkommen zu ermitteln. Hieraus errechnet sich eine Nettoeinkommensquote von 0,36 bei einem bereinigten Einkommen von 912,76 Euro und einem Bruttoeinkommen nach der Gehaltsabrechnung von 2.546,49 Euro. Das bereinigte Einkommen ist nunmehr auf den einzelnen Einkommensstufen des § 30 Nrn. 1 bis 3 SGB II in der hier anwendbaren Fassung zu bestimmen. Für die einzelnen Einkommensstufen ergibt sich danach unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens von 912,76 Euro Folgendes: 400,00 Euro mal 0,36 = 144,00 Euro; 500,00 Euro mal 0,36 = 180,00 Euro und für die letzte Stufe, die hier bis zur Höchstgrenze von 1.500 Euro ausgeschöpft wird, 600,00 Euro mal 0,36 = 216,00 Euro. Dieses bereinigte Einkommen in den einzelnen Stufen ist nunmehr mit den Prozentsätzen des § 30 SGB II zu vervielfältigen, was auf der ersten Stufe (15 % von 144,00 Euro) 21,60 Euro, auf der zweiten Stufe (30 % von 180,00 Euro) 54,00 Euro und auf der dritten Stufe (15 % von 216,00 Euro) 32,40 Euro ergibt. Der gesamte Freibetrag beträgt somit 108,00 Euro. Ausgehend von dem bereinigten Nettoeinkommen im Juli 2005 in Höhe von 912,76 Euro ergibt sich mithin ein einsetzbares Erwerbseinkommen des Klägers von 804,76 Euro. Mit diesem Betrag ist der gesamte Bedarf des Klägers in Höhe von 649,00 Euro zu decken, so dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung unter Anwendung der Rechtsprechung des BSG erfolgt ist.
Rechtskraft
Aus
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