L 7 AS 5667/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 6144/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5667/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat geht - ebenso wie das Sozialgericht Freiburg (SG) - zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er sich mit seinem am 15. Dezember 2011 beim SG eingegangenen Schreiben vom 13. Dezember 2011 nicht - wie im Betreff ausgeführt - gegen das Schreiben vom 1. Dezember 2011, sondern gegen den ihm ausweislich entsprechender Postzustellungsurkunde bereits am 10. Dezember 2011 zugegangenen Beschluss des SG vom 8. Dezember 2011 gewandt und hiergegen Beschwerde eingelegt hat. Dies belegen die aus dem Schreiben vom 13. Dezember 2011 ersichtlichen Anträge, die zum einen auf Überprüfung des sozialgerichtlichen Verfahrens, zum anderen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet sind. Auch erfolgte auf das Senatsschreiben vom 28. Dezember 2011, in dem dem Antragsteller mitgeteilt wurde, der Senat gehe von einer Beschwerdeeinlegung aus, trotz entsprechenden Hinweises keine (gegenteilige) Reaktion des Antragstellers.

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Hierbei ging das SG zunächst zutreffend davon aus, dass sich das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2010 sowie gegen dessen Schreiben vom 23. November 2010 richtet. Dies belegt der eindeutige Wortlaut des Schreibens vom 29. Januar 2011, mit dem der Antragsteller am 31. Januar 2011 beim SG "wegen Bescheide der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald vom 23.11.2010 und 16.12.2010" die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt hat.

Weiter ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass weder der Abhilfe- noch der Bewilligungsbescheid, jeweils datierend vom 27. Dezember 2010, nach § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden sind. Mit diesem auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützten Bescheid hat der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit (nach Ablauf des vorherigen Bewilligungsabschnitts) ab 1. Januar 2011 wegen Verletzung der den Antragsteller treffenden Mitwirkungspflichten versagt. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch wurde mit Abhilfebescheid vom 27. Dezember 2010 abgeholfen. Damit ist das Widerspruchsverfahren nach § 85 Abs. 1 SGG beendet. Eine für die Anwendung des § 86 SGG erforderliche Abänderung eines Verwaltungsakts ist in dieser Abhilfeentscheidung nicht zu sehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 65/77 - SozR 1500 § 96 Nr. 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 Rdnr. 4, § 96 Rdnr. 4b (jeweils m.w.N.)).

Zu Recht hat das SG das auch für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.,§ 86b Rdnr. 7a) im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 und das Schreiben vom 23. November 2010 gerichtete Begehren des Antragstellers verneint.

Der Antragsteller hat gegen den auf § 66 SGB I gestützten Bescheid vom 16. Dezember 2010 Widerspruch (später auch Klage, beim SG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 6273/11 anhängig) eingelegt. Dieser Widerspruch hat nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, keiner der Ausnahmefälle des § 86a Abs. 2 SGG ist gegeben. Insbesondere wird die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - m.w.N. (juris)). Aufgrund dieser kraft Gesetzes eintretenden aufschiebenden Wirkung bedurfte es somit keines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, um die Vollziehung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 zu verhindern. Ob vorliegend ausnahmsweise eine deklaratorische Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG in Betracht kommt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob bei einem Fall der Leistungsversagung wegen mangelnder Mitwirkung ausnahmsweise Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form der Regelungsanordnung in Betracht kommt, damit der Antragsteller sein - vom SG angenommenes - Ziel, überhaupt Leistungen nach dem SGB II ab 1. Januar 2011 erhalten zu können, erreichen kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. April 2010, a.a.O.). Auch einer deklaratorischen Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG mangelt es ebenso wie einem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat zum einen dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 abgeholfen, zum anderen ihm mit Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2010 ab 1. Januar 2011 Leistungen nach dem SGB II gewährt. Damit wurde das gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 gerichtete Begehren des Antragstellers in vollem Umfang erfüllt. Ein Grund für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bestand somit nicht.

Auch soweit sich der Antragsteller im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2010, mit dem er zur Vorlage verschiedener Unterlagen bis zum 10. Dezember 2010 aufgefordert wurde, wendet, fehlt es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG hierauf Bezug.

Soweit der Antragsteller die Einleitung von Disziplinar- und Strafverfahren beantragt, handelt es sich hierbei um keine von einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheidenden Sachanträge.

Hinsichtlich der begehrten Gewährung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen ist der Antragsteller durch die Entscheidung des SG nicht beschwert, da hierüber keine ihn belastende Entscheidung vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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