Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1991/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4760/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II sowie die Erstattung von Leistungen in Höhe von 208 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem 1975 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. August 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 359 EUR monatlich. Am 18. November 2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf. Sein Gehalt belief sich für November 2010 auf 517,86 EUR brutto/391,81 EUR netto; die Gutschrift des Nettobetrags auf dem Konto des Klägers erfolgte am 16. Dezember 2010.
Mit Bescheid vom 8. März 2011 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2010 in Höhe von 230,54 EUR auf und forderte vom Kläger die Erstattung dieses Betrags. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 zurück und führte zur Begründung aus, Einkommen sei in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließe, so dass das November-Gehalt im Dezember 2010 anzurechnen sei. Vom Nettogehalt würden Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II in Höhe von insgesamt 183,57 EUR abgesetzt. Zusätzlich zu berücksichtigen seien 22,30 EUR "aus sonstigem Einkommen/Warmwasser und Strompauschale".
Hiergegen richtet sich die am 5. Mai 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, die Anrechnung des am 16. Dezember 2010 zugeflossenen Gehalts sei allenfalls für Dezember 2010 möglich. Die Beklagte habe ihm aber letztmals am 30. November 2010 Leistungen überwiesen. Der Beklagten stehe daher keine Erstattungsforderung zu.
Mit Urteil vom 26. September 2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011 aufgehoben, soweit die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Dezember 2010 um mehr als 208 EUR aufgehoben und mehr als 208 EUR Erstattung gefordert habe und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), denn der Kläger habe nach Erlass des Bewilligungsbescheids Einkommen erzielt, wodurch sich sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2010 um 208 EUR verringert habe; statt der ursprünglich bewilligten 359 EUR stünden dem Kläger nur 151 EUR zu. Dem Regelbedarf von 359 EUR stehe zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 208,24 EUR gegenüber. Im Dezember 2010 sei das Nettogehalt für November in Höhe von 391,81 EUR zugeflossen, hiervon seien abzüglich der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. (100 EUR) und § 30 SGB II a.F. (83,57 EUR) 208,24 EUR zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von weiterem Einkommen von 22,30 EUR "Warmwasser/Strompauschale" komme nicht in Betracht. Anknüpfungspunkt könne allenfalls § 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung i.d.F. vom 18. Dezember 2008 (Alg II-V a.F.) sein, wonach sonstige Einnahmen in Geldeswert mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen seien. Das kostenfreie Wohnen bei Angehörigen stelle kein Einkommen dar. Es könne dahinstehen, ob es sich überhaupt um eine Zuwendung eines geldwerten Vorteils oder nur um eine Ersparnis von Aufwendungen handele, denn jedenfalls sei der Vorteil des kostenfreien Wohnens in keiner Weise marktgängig. Grund sei allein das Verwandtschaftsverhältnis, der Leistungsberechtigte habe keine Möglichkeit, diesen Vorteil zu Geld zu machen. Bei einem Regelbedarf von 359 EUR und zu berücksichtigendem Einkommen von 208,24 EUR bestehe im Dezember 2010 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 150,76 EUR, der auf 151 EUR aufzurunden sei (§ 41 Abs. 2 SGB II a.F.). Nur in Höhe von 208 EUR sei die Aufhebung der Bewilligung daher zu Recht erfolgt, nur in dieser Höhe seien Leistungen zur erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Gegen das ihm am 12. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Oktober 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn es gehe darum, ob beim Ausstieg aus der Arbeitslosigkeit das Zuflussprinzip zum Tragen komme. Außerdem weiche das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ab (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R). Danach müssten Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf das Konto des Erwerbslosen eingingen.
Die Beklagte ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, ein Verstoß gegen das Zuflussprinzip sei nicht zu erkennen. Im Übrigen sei weder eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des BSG oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu erkennen, noch sei ein Verfahrensmangel ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 208 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 und - B 14 AS 43/07 R - (juris); vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 19; vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - (juris) und - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 22 -). Ausdrücklich sind insoweit auch Konstellationen entschieden worden, in denen nach Arbeitsaufnahme Gehaltszahlungen aufgenommen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - a.a.O.). Ungeklärte Rechtsfragen sind insoweit nicht ersichtlich.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Nur ergänzend wird der Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil auch inhaltlich der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Denn es ist gerade das im Dezember 2010 zugeflossene Gehalt auf die für diesen Zeitraum (nicht in diesem Zeitraum) von der Beklagten erbrachte Leistung, die Ende November 2010 ausgezahlt worden ist, angerechnet worden.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 26. September 2011 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II sowie die Erstattung von Leistungen in Höhe von 208 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem 1975 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. August 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 359 EUR monatlich. Am 18. November 2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf. Sein Gehalt belief sich für November 2010 auf 517,86 EUR brutto/391,81 EUR netto; die Gutschrift des Nettobetrags auf dem Konto des Klägers erfolgte am 16. Dezember 2010.
Mit Bescheid vom 8. März 2011 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2010 in Höhe von 230,54 EUR auf und forderte vom Kläger die Erstattung dieses Betrags. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 zurück und führte zur Begründung aus, Einkommen sei in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließe, so dass das November-Gehalt im Dezember 2010 anzurechnen sei. Vom Nettogehalt würden Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II in Höhe von insgesamt 183,57 EUR abgesetzt. Zusätzlich zu berücksichtigen seien 22,30 EUR "aus sonstigem Einkommen/Warmwasser und Strompauschale".
Hiergegen richtet sich die am 5. Mai 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, die Anrechnung des am 16. Dezember 2010 zugeflossenen Gehalts sei allenfalls für Dezember 2010 möglich. Die Beklagte habe ihm aber letztmals am 30. November 2010 Leistungen überwiesen. Der Beklagten stehe daher keine Erstattungsforderung zu.
Mit Urteil vom 26. September 2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011 aufgehoben, soweit die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Dezember 2010 um mehr als 208 EUR aufgehoben und mehr als 208 EUR Erstattung gefordert habe und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), denn der Kläger habe nach Erlass des Bewilligungsbescheids Einkommen erzielt, wodurch sich sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2010 um 208 EUR verringert habe; statt der ursprünglich bewilligten 359 EUR stünden dem Kläger nur 151 EUR zu. Dem Regelbedarf von 359 EUR stehe zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 208,24 EUR gegenüber. Im Dezember 2010 sei das Nettogehalt für November in Höhe von 391,81 EUR zugeflossen, hiervon seien abzüglich der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. (100 EUR) und § 30 SGB II a.F. (83,57 EUR) 208,24 EUR zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von weiterem Einkommen von 22,30 EUR "Warmwasser/Strompauschale" komme nicht in Betracht. Anknüpfungspunkt könne allenfalls § 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung i.d.F. vom 18. Dezember 2008 (Alg II-V a.F.) sein, wonach sonstige Einnahmen in Geldeswert mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen seien. Das kostenfreie Wohnen bei Angehörigen stelle kein Einkommen dar. Es könne dahinstehen, ob es sich überhaupt um eine Zuwendung eines geldwerten Vorteils oder nur um eine Ersparnis von Aufwendungen handele, denn jedenfalls sei der Vorteil des kostenfreien Wohnens in keiner Weise marktgängig. Grund sei allein das Verwandtschaftsverhältnis, der Leistungsberechtigte habe keine Möglichkeit, diesen Vorteil zu Geld zu machen. Bei einem Regelbedarf von 359 EUR und zu berücksichtigendem Einkommen von 208,24 EUR bestehe im Dezember 2010 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 150,76 EUR, der auf 151 EUR aufzurunden sei (§ 41 Abs. 2 SGB II a.F.). Nur in Höhe von 208 EUR sei die Aufhebung der Bewilligung daher zu Recht erfolgt, nur in dieser Höhe seien Leistungen zur erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Gegen das ihm am 12. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Oktober 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn es gehe darum, ob beim Ausstieg aus der Arbeitslosigkeit das Zuflussprinzip zum Tragen komme. Außerdem weiche das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ab (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R). Danach müssten Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf das Konto des Erwerbslosen eingingen.
Die Beklagte ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, ein Verstoß gegen das Zuflussprinzip sei nicht zu erkennen. Im Übrigen sei weder eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des BSG oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu erkennen, noch sei ein Verfahrensmangel ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 208 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 und - B 14 AS 43/07 R - (juris); vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 19; vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - (juris) und - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 22 -). Ausdrücklich sind insoweit auch Konstellationen entschieden worden, in denen nach Arbeitsaufnahme Gehaltszahlungen aufgenommen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - a.a.O.). Ungeklärte Rechtsfragen sind insoweit nicht ersichtlich.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Nur ergänzend wird der Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil auch inhaltlich der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Denn es ist gerade das im Dezember 2010 zugeflossene Gehalt auf die für diesen Zeitraum (nicht in diesem Zeitraum) von der Beklagten erbrachte Leistung, die Ende November 2010 ausgezahlt worden ist, angerechnet worden.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 26. September 2011 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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