Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4937/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 68/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2011 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller für den Monat Dezember 2011 weitere 221,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 173 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet, soweit der Antragsteller die Auszahlung weiterer 221,50 EUR aufgrund der Bewilligung vom 5. September 2011 für den Monat Dezember 2011 begehrt. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1.) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des gegen seinen Sohn verhängten Sanktionsbescheides vom 24. November 2011 begehrt, ist die Beschwerde unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit bereits unzulässig ist. Der Antragsteller ist nicht Adressat des an seinen Sohn gerichteten Sanktionsbescheids; bei dem Sanktionsbescheid handelt es sich auch nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die erforderliche Antragsbefugnis, d.h. die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte, liegt damit nicht vor.
2.) Der Senat legt das Begehren des Antragstellers zum anderen dahingehend aus, dass er die Auszahlung der ihm - zuletzt mit Bescheid vom 5. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 - bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, soweit die Auszahlung seit April 2011 bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von monatlich 221,50 EUR unterblieben ist, weil dieser Betrag - zusätzlich zu einem bereits einbehaltenen und an den Vermieter des Antragstellers überwiesenen Betrag in Höhe von 221,50 EUR monatlich, der anteilig die auf den Antragsteller entfallenden Kosten der Unterkunft deckt - jeweils an den Vermieter überwiesen wurde.
a) Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den insoweit zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG). Soweit ein Zeitraum vor Antragstellung beim SG am 5. Dezember 2011 betroffen ist, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann auch bei Leistungen nach dem SGB II (Alg II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Einen solchen Nachholbedarf bezüglich der für die Zeit vor der Antragstellung beim SG unterbliebenen Auszahlungen hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht.
Für den Zeitraum ab Antragstellung beim SG bestehen dagegen keine Bedenken hinsichtlich eines Anordnungsgrundes. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Mai 2011 (L 13 AS 1071/11 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de) entgegen: Danach ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen für zwar nach der Antragstellung liegende, aber aus Sicht des Entscheidungszeitpunktes zurückliegende Zeiträume ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besteht und darüber hinaus ein Nachholbedarf, also das Vorliegen einer nur in der Vergangenheit begründeten und in die Gegenwart fortwirkenden Notlage nicht geltend gemacht wird (a.a.O.). Eine solche Konstellation besteht indes im vorliegenden Fall nicht.
b) Im tenorierten Umfang liegt auch ein Anordnungsanspruch vor: Dem Antragsteller, der zusammen mit seinem 25-jährigen Sohn, mit welchem er keine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II), eine gemeinsame Wohnung bewohnt, sind mit nicht angefochtener Bewilligung des Antragsgegners vom 5. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 579,00 EUR, davon 364,00 EUR Regelleistung und 215,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 wurde diese Bewilligung für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller nunmehr monatlich 589,00 EUR (infolge einer Erhöhung des Regelsatzes um 10,00 EUR monatlich) zuerkannt wurden. Soweit der Antragsgegner hiervon die anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 221,50 EUR (insgesamt 443,00 EUR inklusive der nicht vom Antragsgegner übernommenen Kosten für Stellplatz und Antenne in Höhe von 13,00 EUR) sowie 121,00 EUR Stromkosten unmittelbar an den Vermieter bzw. an die Stadtwerke Ga. überwiesen hat, hat der Antragsteller sich in der Vergangenheit mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt bzw. diese sogar beantragt (vgl. Aktenvermerk des Antragsgegners vom 3. Dezember 2008, Bl. 180 der Leistungsakte). Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren, dass dieser auch für die Zukunft mit einer solchen Verfahrensweise des Antragsgegners einverstanden ist (vgl. insbesondere Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Dezember 2011, Bl. 6 f. der SG-Akte sowie den Antrag auf Eilrechtsschutz des Antragstellers vom 2. Dezember 2011, Bl. 1 der SG-Akte), sodass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II in der ab 1. April 2011 anzuwendenden Fassung schon nicht ankommt.
Soweit der Antragsgegner aber vom Auszahlungsbetrag an den Antragsteller auch die anteiligen Kosten der Unterkunft für den nicht der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zugehörigen Sohn einbehalten hat, steht dies nicht im Einklang mit dem geltenden Recht und ist insbesondere nicht von einer Zustimmung des Antragstellers gedeckt. Es handelt sich insoweit um eine Bedarfsposition des Sohnes, weshalb der Antragsgegner durch Leistung auf diesen Bedarf nicht von seiner durch Bescheid vom 5. September 2011 konkretisierten Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller frei geworden ist. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners diesbezüglich auch keine ausdrückliche oder wenigstens stillschweigende Zustimmung des Antragstellers vor. Zwar mag der Antragsteller in der Vergangenheit - möglicherweise auch nur unbewusst - die Praxis des Antragsgegners hingenommen haben, auch den auf den Sohn entfallenden Mietanteil von der Regelleistung des Antragstellers in Abzug zu bringen und direkt an den Vermieter zu überweisen. Nachdem aber auch die ungeschmälert ausbezahlte Regelleistung für seinen Sohn jeweils auf das Konto des Antragstellers eingegangen ist - der Sohn verfügt über kein Konto - hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Mit der Aufrechterhaltung dieser Praxis über den 30. November 2011 hinaus trotz vollständigen Wegfalls des Alg II für den Sohn und mit der Konsequenz, dass dem Antragsteller ab dem 1. Dezember 2011 nunmehr noch 15,00 EUR monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts (ausgenommen die Kosten für Unterkunft und Haushaltsenergie) zur Verfügung standen, hat der Antragsgegner eine existenzbedrohende, durch keinen Rechtssatz gedeckte Unterversorgung des ansonsten einkommenslosen Antragstellers zu verantworten. Angesichts dieser eklatanten Bedarfsunterdeckung beim Antragsteller ist insbesondere die Mutmaßung einer kon¬kludenten Einwilligung, wie wohl vom Antragsgegner angenommen, abwegig. Darüber hinaus muss jedenfalls spätestens im Eilrechtsantrag vom 2. Dezember 2011 der Widerruf einer solchen Zustimmung gesehen werden.
Nach alledem war der Antragsgegner zur Ausbezahlung des für den Monat Dezember 2011 zurückbehaltenen Alg II zu verpflichten. Für den Zeitraum ab Januar 2012 hat der Antragsgegner diese rechtswidrige Praxis eingestellt und dem Antragsteller die Regelleistung, abgesehen von dem auf seiner Zustimmung beruhenden Einbehalt, ungeschmälert ausbezahlt, weshalb insoweit eine Verpflichtung nicht mehr auszusprechen war.
3.) Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass er auch die Bewilligung und Ausbezahlung der von seinem Sohn anteilig zu tragenden Kosten der Unterkunft begehrt, so handelt es sich hierbei - wie bereits ausgeführt - um einen Anspruch des Sohnes des Antragstellers, der von diesem geltend zu machen ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers kommt allenfalls nach § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Die dort normierte weitere Voraussetzung, dass die Übernahme der Schulden zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist, ist vorliegend indes nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Verlust der gegenwärtigen Unterkunft droht. Dagegen spricht auch, dass bis einschließlich Dezember 2011 - wenngleich zu Lasten der Regelleistung des Antragstellers - die Mietkosten in vollem Umfang an den Vermieter zur Auszahlung gelangt sind.
Auch der weiterhin gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, Kontoauszüge u.ä. dem Antragsteller vorzulegen, konnte keinen Erfolg haben. Er war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen vorgängigen Befassung des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren letztlich in beiden Rechtszügen nur in einem geringen Umfang erfolgreich geblieben ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 173 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet, soweit der Antragsteller die Auszahlung weiterer 221,50 EUR aufgrund der Bewilligung vom 5. September 2011 für den Monat Dezember 2011 begehrt. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1.) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des gegen seinen Sohn verhängten Sanktionsbescheides vom 24. November 2011 begehrt, ist die Beschwerde unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit bereits unzulässig ist. Der Antragsteller ist nicht Adressat des an seinen Sohn gerichteten Sanktionsbescheids; bei dem Sanktionsbescheid handelt es sich auch nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die erforderliche Antragsbefugnis, d.h. die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte, liegt damit nicht vor.
2.) Der Senat legt das Begehren des Antragstellers zum anderen dahingehend aus, dass er die Auszahlung der ihm - zuletzt mit Bescheid vom 5. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 - bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, soweit die Auszahlung seit April 2011 bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von monatlich 221,50 EUR unterblieben ist, weil dieser Betrag - zusätzlich zu einem bereits einbehaltenen und an den Vermieter des Antragstellers überwiesenen Betrag in Höhe von 221,50 EUR monatlich, der anteilig die auf den Antragsteller entfallenden Kosten der Unterkunft deckt - jeweils an den Vermieter überwiesen wurde.
a) Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den insoweit zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG). Soweit ein Zeitraum vor Antragstellung beim SG am 5. Dezember 2011 betroffen ist, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann auch bei Leistungen nach dem SGB II (Alg II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Einen solchen Nachholbedarf bezüglich der für die Zeit vor der Antragstellung beim SG unterbliebenen Auszahlungen hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht.
Für den Zeitraum ab Antragstellung beim SG bestehen dagegen keine Bedenken hinsichtlich eines Anordnungsgrundes. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Mai 2011 (L 13 AS 1071/11 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de) entgegen: Danach ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen für zwar nach der Antragstellung liegende, aber aus Sicht des Entscheidungszeitpunktes zurückliegende Zeiträume ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besteht und darüber hinaus ein Nachholbedarf, also das Vorliegen einer nur in der Vergangenheit begründeten und in die Gegenwart fortwirkenden Notlage nicht geltend gemacht wird (a.a.O.). Eine solche Konstellation besteht indes im vorliegenden Fall nicht.
b) Im tenorierten Umfang liegt auch ein Anordnungsanspruch vor: Dem Antragsteller, der zusammen mit seinem 25-jährigen Sohn, mit welchem er keine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II), eine gemeinsame Wohnung bewohnt, sind mit nicht angefochtener Bewilligung des Antragsgegners vom 5. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 579,00 EUR, davon 364,00 EUR Regelleistung und 215,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 wurde diese Bewilligung für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller nunmehr monatlich 589,00 EUR (infolge einer Erhöhung des Regelsatzes um 10,00 EUR monatlich) zuerkannt wurden. Soweit der Antragsgegner hiervon die anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 221,50 EUR (insgesamt 443,00 EUR inklusive der nicht vom Antragsgegner übernommenen Kosten für Stellplatz und Antenne in Höhe von 13,00 EUR) sowie 121,00 EUR Stromkosten unmittelbar an den Vermieter bzw. an die Stadtwerke Ga. überwiesen hat, hat der Antragsteller sich in der Vergangenheit mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt bzw. diese sogar beantragt (vgl. Aktenvermerk des Antragsgegners vom 3. Dezember 2008, Bl. 180 der Leistungsakte). Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren, dass dieser auch für die Zukunft mit einer solchen Verfahrensweise des Antragsgegners einverstanden ist (vgl. insbesondere Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Dezember 2011, Bl. 6 f. der SG-Akte sowie den Antrag auf Eilrechtsschutz des Antragstellers vom 2. Dezember 2011, Bl. 1 der SG-Akte), sodass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II in der ab 1. April 2011 anzuwendenden Fassung schon nicht ankommt.
Soweit der Antragsgegner aber vom Auszahlungsbetrag an den Antragsteller auch die anteiligen Kosten der Unterkunft für den nicht der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zugehörigen Sohn einbehalten hat, steht dies nicht im Einklang mit dem geltenden Recht und ist insbesondere nicht von einer Zustimmung des Antragstellers gedeckt. Es handelt sich insoweit um eine Bedarfsposition des Sohnes, weshalb der Antragsgegner durch Leistung auf diesen Bedarf nicht von seiner durch Bescheid vom 5. September 2011 konkretisierten Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller frei geworden ist. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners diesbezüglich auch keine ausdrückliche oder wenigstens stillschweigende Zustimmung des Antragstellers vor. Zwar mag der Antragsteller in der Vergangenheit - möglicherweise auch nur unbewusst - die Praxis des Antragsgegners hingenommen haben, auch den auf den Sohn entfallenden Mietanteil von der Regelleistung des Antragstellers in Abzug zu bringen und direkt an den Vermieter zu überweisen. Nachdem aber auch die ungeschmälert ausbezahlte Regelleistung für seinen Sohn jeweils auf das Konto des Antragstellers eingegangen ist - der Sohn verfügt über kein Konto - hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Mit der Aufrechterhaltung dieser Praxis über den 30. November 2011 hinaus trotz vollständigen Wegfalls des Alg II für den Sohn und mit der Konsequenz, dass dem Antragsteller ab dem 1. Dezember 2011 nunmehr noch 15,00 EUR monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts (ausgenommen die Kosten für Unterkunft und Haushaltsenergie) zur Verfügung standen, hat der Antragsgegner eine existenzbedrohende, durch keinen Rechtssatz gedeckte Unterversorgung des ansonsten einkommenslosen Antragstellers zu verantworten. Angesichts dieser eklatanten Bedarfsunterdeckung beim Antragsteller ist insbesondere die Mutmaßung einer kon¬kludenten Einwilligung, wie wohl vom Antragsgegner angenommen, abwegig. Darüber hinaus muss jedenfalls spätestens im Eilrechtsantrag vom 2. Dezember 2011 der Widerruf einer solchen Zustimmung gesehen werden.
Nach alledem war der Antragsgegner zur Ausbezahlung des für den Monat Dezember 2011 zurückbehaltenen Alg II zu verpflichten. Für den Zeitraum ab Januar 2012 hat der Antragsgegner diese rechtswidrige Praxis eingestellt und dem Antragsteller die Regelleistung, abgesehen von dem auf seiner Zustimmung beruhenden Einbehalt, ungeschmälert ausbezahlt, weshalb insoweit eine Verpflichtung nicht mehr auszusprechen war.
3.) Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass er auch die Bewilligung und Ausbezahlung der von seinem Sohn anteilig zu tragenden Kosten der Unterkunft begehrt, so handelt es sich hierbei - wie bereits ausgeführt - um einen Anspruch des Sohnes des Antragstellers, der von diesem geltend zu machen ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers kommt allenfalls nach § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Die dort normierte weitere Voraussetzung, dass die Übernahme der Schulden zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist, ist vorliegend indes nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Verlust der gegenwärtigen Unterkunft droht. Dagegen spricht auch, dass bis einschließlich Dezember 2011 - wenngleich zu Lasten der Regelleistung des Antragstellers - die Mietkosten in vollem Umfang an den Vermieter zur Auszahlung gelangt sind.
Auch der weiterhin gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, Kontoauszüge u.ä. dem Antragsteller vorzulegen, konnte keinen Erfolg haben. Er war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen vorgängigen Befassung des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren letztlich in beiden Rechtszügen nur in einem geringen Umfang erfolgreich geblieben ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved