Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2183/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2520/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
(I) Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld vor dem 10.11.2005.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Nachdem zuvor sein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Industrie Service AG arbeitgeberseitig zum 08.09.2005 gekündigt wurde, sprach der Kläger am 19.10.2005 bei der Beklagten vor. Im Hinblick auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde er darauf hingewiesen, dass er sich nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit neuerlich bei der Beklagten vorstellen müsse. Am 10.11.2005 meldete sich der Kläger sodann bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 18.11.2005 teilte der er der Beklagten im Wege einer Veränderungsmitteilung mit, dass er vom 17.11.2005 eine befristete Tätigkeit bei der Fa. ZAG als Elektrotechniker ausübe. Mit Bescheid vom 21.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.11.2005 bis 16.11.2005 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 27,69 EUR. Sie legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 72,12 EUR, die Lohnsteuerklasse 1, die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2005 sowie den allgemeinen Leistungssatz zu Grunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung an, der Kläger habe ab dem 25.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei während dieses arbeitsunfähig erkrankt. Anlässlich einer Vorsprache am 19.10.2005 sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit neuerlich bei der Beklagten vorzustellen habe. Dies sei am 10.11.2005 geschehen, so dass ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bewilligt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger hat am 05.05.2006 Klage zum SG erhoben. Nachdem der Kläger am 15.12.2008 Einsicht in die Akten genommen hat, hat er zur Begründung vorgetragen, der Streitgegenstand sei mit dem des Verfahrens S 11 AL 4343/05 identisch. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe ab dem Zeitpunkt der ersten Meldung unabhängig davon, ob er krank oder gesund gewesen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens gestellt habe, hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Dem (weiteren) Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Der Kläger habe keine Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 10.11.2005, da sich der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet habe. Ferner hat es unter Verweis auf den Gerichtsbescheid des SG vom 26.01.2009 - S 11 AL 4343/05 - angeführt, dass in der persönlichen Vorsprache des Klägers vom 19.10.2005 keine persönliche Meldung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu erblicken sei.
Gegen das am 21.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zur Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe die Verhandlung eröffnet, ohne zuvor 15 Minuten abzuwarten. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine beantragte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei ferner nicht befugt gewesen, ein neuerliches Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Zuletzt hat der Kläger die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 10.01.2012, dem Kläger am 12.01.2012 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten (zuletzt) darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 06.02.2012 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
(II)
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist nicht statthaft und deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) zu entscheiden. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.12.2011 nicht vorgebracht.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung jedoch der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 17.05.2011 ist in Anlegung dieser Maßstäbe nicht statthaft. Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld vor dem 10.11.2005. Hierbei stellt er auf einen vermeintlichen Anspruch ab der ersten Vorsprache ab, die unabhängig davon, ob er arbeitsfähig sei oder nicht, als Arbeitslosmeldung gelten müsse. Diese fand an 19.10.2005 statt. Mithin ist vorliegend der Zeitraum vom 19.10. - 09.11.2005 streitbefangen. Der geltend gemachte Arbeitslosengeldanspruch summiert sich hiernach bei 21 geltend gemachten Leistungstagen und einem Leistungssatz von 27,69 EUR täglich auf einen Betrag von 581,49 EUR. Der Kläger ist mithin durch die dieses Begehren ablehnende Entscheidung des SG nicht in einem Umfang von mindestens 750,- EUR beschwert. Auch sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 17.05.2011 ist daher nicht statthaft, sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufung in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 17.05.2011 ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
(I) Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld vor dem 10.11.2005.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Nachdem zuvor sein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Industrie Service AG arbeitgeberseitig zum 08.09.2005 gekündigt wurde, sprach der Kläger am 19.10.2005 bei der Beklagten vor. Im Hinblick auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde er darauf hingewiesen, dass er sich nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit neuerlich bei der Beklagten vorstellen müsse. Am 10.11.2005 meldete sich der Kläger sodann bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 18.11.2005 teilte der er der Beklagten im Wege einer Veränderungsmitteilung mit, dass er vom 17.11.2005 eine befristete Tätigkeit bei der Fa. ZAG als Elektrotechniker ausübe. Mit Bescheid vom 21.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.11.2005 bis 16.11.2005 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 27,69 EUR. Sie legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 72,12 EUR, die Lohnsteuerklasse 1, die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2005 sowie den allgemeinen Leistungssatz zu Grunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung an, der Kläger habe ab dem 25.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei während dieses arbeitsunfähig erkrankt. Anlässlich einer Vorsprache am 19.10.2005 sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit neuerlich bei der Beklagten vorzustellen habe. Dies sei am 10.11.2005 geschehen, so dass ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bewilligt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger hat am 05.05.2006 Klage zum SG erhoben. Nachdem der Kläger am 15.12.2008 Einsicht in die Akten genommen hat, hat er zur Begründung vorgetragen, der Streitgegenstand sei mit dem des Verfahrens S 11 AL 4343/05 identisch. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe ab dem Zeitpunkt der ersten Meldung unabhängig davon, ob er krank oder gesund gewesen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens gestellt habe, hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Dem (weiteren) Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Der Kläger habe keine Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 10.11.2005, da sich der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet habe. Ferner hat es unter Verweis auf den Gerichtsbescheid des SG vom 26.01.2009 - S 11 AL 4343/05 - angeführt, dass in der persönlichen Vorsprache des Klägers vom 19.10.2005 keine persönliche Meldung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu erblicken sei.
Gegen das am 21.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zur Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe die Verhandlung eröffnet, ohne zuvor 15 Minuten abzuwarten. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine beantragte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei ferner nicht befugt gewesen, ein neuerliches Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Zuletzt hat der Kläger die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 10.01.2012, dem Kläger am 12.01.2012 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten (zuletzt) darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 06.02.2012 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
(II)
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, sie ist nicht statthaft und deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) zu entscheiden. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.12.2011 nicht vorgebracht.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung jedoch der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 17.05.2011 ist in Anlegung dieser Maßstäbe nicht statthaft. Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld vor dem 10.11.2005. Hierbei stellt er auf einen vermeintlichen Anspruch ab der ersten Vorsprache ab, die unabhängig davon, ob er arbeitsfähig sei oder nicht, als Arbeitslosmeldung gelten müsse. Diese fand an 19.10.2005 statt. Mithin ist vorliegend der Zeitraum vom 19.10. - 09.11.2005 streitbefangen. Der geltend gemachte Arbeitslosengeldanspruch summiert sich hiernach bei 21 geltend gemachten Leistungstagen und einem Leistungssatz von 27,69 EUR täglich auf einen Betrag von 581,49 EUR. Der Kläger ist mithin durch die dieses Begehren ablehnende Entscheidung des SG nicht in einem Umfang von mindestens 750,- EUR beschwert. Auch sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 17.05.2011 ist daher nicht statthaft, sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufung in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 17.05.2011 ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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