Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 337/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 2959/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil betreffend die Gewährung von Altersrente bzw. vorzeitiger Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am 07.09.1938 geborene Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Unternehmen und entrichtete ab August 1964 Beiträge zur Beklagten. Er ist mit der am 13.10.1947 geborenen Klägerin verheiratet, die als Ehegatte eines Landwirtes in der Alterskasse versicherungspflichtig ist. Im Zusammenhang mit von der Beklagten den Klägern erteilten Informationen und Auskünften über die Möglichkeit und die Voraussetzungen für den Erhalt einer Altersrente bzw. einer vorgezogenen Altersrente nach dem ALG teilten die Kläger mit Schreiben vom 11.10.2009 der Beklagten mit, sie wollten schnellstens ihr Geld. Daraufhin lehnte die Beklagte den von ihr so ausgelegten Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente gegenüber dem Kläger und auf vorgezogene Altersrente gegenüber der Klägerin jeweils mit Bescheid vom 13.11.2009 und getrennten Widerspruchsbescheiden vom 27.01.2010 ab.
Im hiergegen am 03.02.2010 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen haben die Kläger weiterhin geltend gemacht, sie wollten "ihr Geld" haben. In der mündlichen Verhandlung haben sie beantragt, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen und Bescheide, die entgegen stünden, aufzuheben. Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Sozialgericht die - von ihm auf Rente gerichtet gesehene - Klage abgewiesen und ausgeführt, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen für eine Rente nicht, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sei.
Hiergegen haben die Kläger am 28.06.2010 mit dem Begehren Berufung eingelegt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihnen "ihr Geld" auszubezahlen. Auf Nachfrage haben sie angegeben, sie wollten "keine Rente, die an total idiotische Bedingungen geknüpft" sei. Sie wollten "das seit Jahrzehnten mit Zwang in die LAK eingezahlte Geld komplett ausbezahlt haben".
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.06.2010 und die Bescheide der Beklagten vom 13.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn sie ist unzulässig.
Dies gilt zunächst soweit die Kläger sich gegen die Bescheide vom 13.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2010 wenden (Anfechtungsklage), mit denen die Beklagte die Gewährung von Altersrente gegenüber dem Kläger und die Gewährung von vorzeitiger Altersrente gegenüber der Klägerin ablehnte. Insoweit haben die Kläger - worauf schon frühere Ausführungen hindeuten - in ihrem Schreiben an den Senat vom 24.07.2010 in aller Deutlichkeit klargemacht, dass sie die abgelehnte Rente gar nicht begehren. Dies ist auch konsequent, weil den Klägern - auf Grund vieler Hinweise der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats - bekannt ist, dass sie eine der Voraussetzungen für einen derartigen Rentenanspruch, nämlich die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, nicht erfüllen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zulässig ist eine Anfechtungsklage jedoch nur, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). Eine derartige Behauptung stellen die Kläger indessen nicht auf. Was den abgelehnten Rentenanspruch anbelangt, ist ihnen durchaus bewusst, dass sie tatsächlich keinen Rentenanspruch besitzen. Insoweit behaupten die Kläger also noch nicht einmal, durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Aber auch in Bezug auf den geltend gemachten Leistungsanspruch auf Auszahlung "ihres Geldes" ist die Anfechtungsklage unzulässig. Denn über einen solchen Anspruch wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden, sodass die Kläger auch insoweit, also hinsichtlich ihres eigentlichen Begehrens auf Auszahlung "ihres Geldes", keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage haben (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R). Dementsprechend erweist sich die gleichwohl erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten über die Rentenablehnung als unzulässig.
Unzulässig ist auch das von den Klägern erhobene Begehren auf Verurteilung der Beklagten, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen. Grundsätzlich ist zwar eine solche Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf Verurteilung eines Leistungsträgers zur Auszahlung von gezahlten Beiträgen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 13.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2010 und damit die Ablehnung eines Anspruchs auf Altersrente gegenüber dem Kläger bzw. vorzeitiger Altersrente gegenüber der Klägerin. Ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung "ihres Geldes" wird in diesen Bescheiden nicht geregelt. Damit ist das Leistungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die aus den o.g. Gründen in Bezug auf das Leistungsbegehren unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil betreffend die Gewährung von Altersrente bzw. vorzeitiger Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am 07.09.1938 geborene Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Unternehmen und entrichtete ab August 1964 Beiträge zur Beklagten. Er ist mit der am 13.10.1947 geborenen Klägerin verheiratet, die als Ehegatte eines Landwirtes in der Alterskasse versicherungspflichtig ist. Im Zusammenhang mit von der Beklagten den Klägern erteilten Informationen und Auskünften über die Möglichkeit und die Voraussetzungen für den Erhalt einer Altersrente bzw. einer vorgezogenen Altersrente nach dem ALG teilten die Kläger mit Schreiben vom 11.10.2009 der Beklagten mit, sie wollten schnellstens ihr Geld. Daraufhin lehnte die Beklagte den von ihr so ausgelegten Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente gegenüber dem Kläger und auf vorgezogene Altersrente gegenüber der Klägerin jeweils mit Bescheid vom 13.11.2009 und getrennten Widerspruchsbescheiden vom 27.01.2010 ab.
Im hiergegen am 03.02.2010 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen haben die Kläger weiterhin geltend gemacht, sie wollten "ihr Geld" haben. In der mündlichen Verhandlung haben sie beantragt, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen und Bescheide, die entgegen stünden, aufzuheben. Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Sozialgericht die - von ihm auf Rente gerichtet gesehene - Klage abgewiesen und ausgeführt, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen für eine Rente nicht, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sei.
Hiergegen haben die Kläger am 28.06.2010 mit dem Begehren Berufung eingelegt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihnen "ihr Geld" auszubezahlen. Auf Nachfrage haben sie angegeben, sie wollten "keine Rente, die an total idiotische Bedingungen geknüpft" sei. Sie wollten "das seit Jahrzehnten mit Zwang in die LAK eingezahlte Geld komplett ausbezahlt haben".
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.06.2010 und die Bescheide der Beklagten vom 13.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn sie ist unzulässig.
Dies gilt zunächst soweit die Kläger sich gegen die Bescheide vom 13.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2010 wenden (Anfechtungsklage), mit denen die Beklagte die Gewährung von Altersrente gegenüber dem Kläger und die Gewährung von vorzeitiger Altersrente gegenüber der Klägerin ablehnte. Insoweit haben die Kläger - worauf schon frühere Ausführungen hindeuten - in ihrem Schreiben an den Senat vom 24.07.2010 in aller Deutlichkeit klargemacht, dass sie die abgelehnte Rente gar nicht begehren. Dies ist auch konsequent, weil den Klägern - auf Grund vieler Hinweise der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats - bekannt ist, dass sie eine der Voraussetzungen für einen derartigen Rentenanspruch, nämlich die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, nicht erfüllen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zulässig ist eine Anfechtungsklage jedoch nur, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). Eine derartige Behauptung stellen die Kläger indessen nicht auf. Was den abgelehnten Rentenanspruch anbelangt, ist ihnen durchaus bewusst, dass sie tatsächlich keinen Rentenanspruch besitzen. Insoweit behaupten die Kläger also noch nicht einmal, durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Aber auch in Bezug auf den geltend gemachten Leistungsanspruch auf Auszahlung "ihres Geldes" ist die Anfechtungsklage unzulässig. Denn über einen solchen Anspruch wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden, sodass die Kläger auch insoweit, also hinsichtlich ihres eigentlichen Begehrens auf Auszahlung "ihres Geldes", keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage haben (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R). Dementsprechend erweist sich die gleichwohl erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten über die Rentenablehnung als unzulässig.
Unzulässig ist auch das von den Klägern erhobene Begehren auf Verurteilung der Beklagten, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen. Grundsätzlich ist zwar eine solche Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf Verurteilung eines Leistungsträgers zur Auszahlung von gezahlten Beiträgen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 13.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2010 und damit die Ablehnung eines Anspruchs auf Altersrente gegenüber dem Kläger bzw. vorzeitiger Altersrente gegenüber der Klägerin. Ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung "ihres Geldes" wird in diesen Bescheiden nicht geregelt. Damit ist das Leistungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die aus den o.g. Gründen in Bezug auf das Leistungsbegehren unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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