Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 939/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 2960/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil betreffend die Gewährung eines höheren Beitragszuschusses nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am 07.09.1938 geborene Kläger betreibt seit 1964 ein landwirtschaftliches Unternehmen und ist mit der am 13.10.1947 geborenen Klägerin verheiratet, die als Ehefrau eines Landwirts versicherungspflichtig nach dem ALG ist. Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 29.12.2008 ab dem 01.01.2009 ein Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 130,00 EUR bewilligt worden war, hob die Beklagte diesen Bescheid durch Bescheid vom 29.12.2009 und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 mit Ablauf des 31.12.2009 auf und bewilligte ab dem 01.01.2010 einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 127,00 EUR.
Das hiergegen am 22.03.2010 von den Klägern mit dem Begehren, ihr "eigenes Geld" zu bekommen, angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die - in der mündlichen Verhandlung auf Auszahlung "ihres Geldes" gerichtete - Klage mit Urteil vom 24.06.2010 abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie vom Kläger erhoben worden sei und unbegründet im Hinblick auf die Klägerin. Sie erhalte den höchstmöglichen Beitragszuschuss.
Hiergegen haben die Kläger am 28.06.2010 Berufung eingelegt. Sie machen deutlich, dass sie die von ihnen seit Jahren eingezahlten Gelder zurück wollen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.06.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 zu verurteilen, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010, mit dem die Beklagte der Klägerin unter Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheides einen Beitragszuschuss bewilligte, allerdings mit dem prozessualen Begehren der Kläger, "ihr Geld" von der Beklagten zu erhalten. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn sie ist unzulässig.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, wonach die vom Kläger erhobene Klage gegen den Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 (Anfechtungsklage) auch deshalb unzulässig ist, weil er nicht Adressat des streitigen Bescheides ist und durch die Bewilligung des Beitragszuschusses gegenüber seiner Ehefrau nicht beschwert wird. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger gemäß § 70 Abs. 1 ALG für Beitragsforderungen gegen seine Ehefrau gesamtschuldnerisch mit ihr haftet und damit die Höhe seiner gesamtschuldnerischen Haftung auch von der Höhe des bewilligten Beitragszuschusses abhängt. Denn der Anspruch auf Beitragszuschuss steht gemäß § 32 Abs. 1 ALG dem einzelnen Landwirt zu, nicht den für die Beiträge haftenden Gesamtschuldnern. Kann aber der Kläger kein subjektiv öffentliches Recht auf (höheren) Beitragszuschuss an seine Ehefrau geltend machen, kann er durch eine (ggf. zu niedrige) Bewilligung des Zuschusses gegenüber seiner Ehefrau auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Im Übrigen haben die Kläger - worauf schon frühere Ausführungen hindeuten - in ihrem Schreiben an den Senat vom 29.07.2010 in aller Deutlichkeit klargemacht, dass es ihnen gar nicht um einen (höheren) Beitragszuschuss geht. Dies ist auch konsequent, weil den Klägern - auf Grund der Hinweise des Sozialgerichts und des Senats - bekannt ist, dass die Klägerin schon deshalb keinen höheren Beitragszuschuss beanspruchen kann, weil die Beklagte bereits den maximal möglichen Beitragszuschuss bewilligte. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 33 Abs. 1 ALG der Zuschuss zum Beitrag maximal 60 v. H. des Beitrags beträgt und (Satz 4 der Regelung) die Zuschussbeträge vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. In der entsprechenden Bekanntmachung vom 07.12.2009 (BGBl. I, S. 3849) ist der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte für das Kalenderjahr 2010 mit monatlich 212,00 EUR und der monatliche höchste Zuschussbetrag somit mit 127,00 EUR festgesetzt. Diesen maximalen Zuschussbetrag erhält die Klägerin.
Zulässig ist eine Anfechtungsklage jedoch nur, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). Eine derartige Behauptung stellt weder die Klägerin noch der Kläger auf. Was den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Anspruch auf Beitragszuschuss anbelangt, behauptet die Klägerin noch nicht einmal, einen höheren Anspruch zu besitzen, also durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein.
Aber auch in Bezug auf den von den Klägern geltend gemachten Leistungsanspruch auf Auszahlung "ihres Geldes" ist die Anfechtungsklage unzulässig. Denn über einen solchen Anspruch wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden, sodass die Kläger auch insoweit, also hinsichtlich ihres eigentlichen Begehrens auf Auszahlung "ihres Geldes", keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage haben (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R). Dementsprechend erweist sich die gleichwohl erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten über den Beitragszuschuss als unzulässig.
Unzulässig ist auch das von den Klägern erhobene Begehren auf Verurteilung der Beklagten, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen. Grundsätzlich ist zwar eine solche Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf Verurteilung eines Leistungsträgers zur Auszahlung von gezahlten Beiträgen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 und damit die Gewährung eines Beitragszuschusses an die Klägerin. Ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung "ihres Geldes" wird in diesen Bescheiden nicht geregelt. Damit ist das Leistungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die aus den o.g. Gründen in Bezug auf das Leistungsbegehren unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil betreffend die Gewährung eines höheren Beitragszuschusses nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am 07.09.1938 geborene Kläger betreibt seit 1964 ein landwirtschaftliches Unternehmen und ist mit der am 13.10.1947 geborenen Klägerin verheiratet, die als Ehefrau eines Landwirts versicherungspflichtig nach dem ALG ist. Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 29.12.2008 ab dem 01.01.2009 ein Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 130,00 EUR bewilligt worden war, hob die Beklagte diesen Bescheid durch Bescheid vom 29.12.2009 und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 mit Ablauf des 31.12.2009 auf und bewilligte ab dem 01.01.2010 einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 127,00 EUR.
Das hiergegen am 22.03.2010 von den Klägern mit dem Begehren, ihr "eigenes Geld" zu bekommen, angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die - in der mündlichen Verhandlung auf Auszahlung "ihres Geldes" gerichtete - Klage mit Urteil vom 24.06.2010 abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie vom Kläger erhoben worden sei und unbegründet im Hinblick auf die Klägerin. Sie erhalte den höchstmöglichen Beitragszuschuss.
Hiergegen haben die Kläger am 28.06.2010 Berufung eingelegt. Sie machen deutlich, dass sie die von ihnen seit Jahren eingezahlten Gelder zurück wollen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.06.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 zu verurteilen, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010, mit dem die Beklagte der Klägerin unter Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheides einen Beitragszuschuss bewilligte, allerdings mit dem prozessualen Begehren der Kläger, "ihr Geld" von der Beklagten zu erhalten. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn sie ist unzulässig.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, wonach die vom Kläger erhobene Klage gegen den Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 (Anfechtungsklage) auch deshalb unzulässig ist, weil er nicht Adressat des streitigen Bescheides ist und durch die Bewilligung des Beitragszuschusses gegenüber seiner Ehefrau nicht beschwert wird. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger gemäß § 70 Abs. 1 ALG für Beitragsforderungen gegen seine Ehefrau gesamtschuldnerisch mit ihr haftet und damit die Höhe seiner gesamtschuldnerischen Haftung auch von der Höhe des bewilligten Beitragszuschusses abhängt. Denn der Anspruch auf Beitragszuschuss steht gemäß § 32 Abs. 1 ALG dem einzelnen Landwirt zu, nicht den für die Beiträge haftenden Gesamtschuldnern. Kann aber der Kläger kein subjektiv öffentliches Recht auf (höheren) Beitragszuschuss an seine Ehefrau geltend machen, kann er durch eine (ggf. zu niedrige) Bewilligung des Zuschusses gegenüber seiner Ehefrau auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Im Übrigen haben die Kläger - worauf schon frühere Ausführungen hindeuten - in ihrem Schreiben an den Senat vom 29.07.2010 in aller Deutlichkeit klargemacht, dass es ihnen gar nicht um einen (höheren) Beitragszuschuss geht. Dies ist auch konsequent, weil den Klägern - auf Grund der Hinweise des Sozialgerichts und des Senats - bekannt ist, dass die Klägerin schon deshalb keinen höheren Beitragszuschuss beanspruchen kann, weil die Beklagte bereits den maximal möglichen Beitragszuschuss bewilligte. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 33 Abs. 1 ALG der Zuschuss zum Beitrag maximal 60 v. H. des Beitrags beträgt und (Satz 4 der Regelung) die Zuschussbeträge vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. In der entsprechenden Bekanntmachung vom 07.12.2009 (BGBl. I, S. 3849) ist der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte für das Kalenderjahr 2010 mit monatlich 212,00 EUR und der monatliche höchste Zuschussbetrag somit mit 127,00 EUR festgesetzt. Diesen maximalen Zuschussbetrag erhält die Klägerin.
Zulässig ist eine Anfechtungsklage jedoch nur, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). Eine derartige Behauptung stellt weder die Klägerin noch der Kläger auf. Was den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Anspruch auf Beitragszuschuss anbelangt, behauptet die Klägerin noch nicht einmal, einen höheren Anspruch zu besitzen, also durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein.
Aber auch in Bezug auf den von den Klägern geltend gemachten Leistungsanspruch auf Auszahlung "ihres Geldes" ist die Anfechtungsklage unzulässig. Denn über einen solchen Anspruch wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden, sodass die Kläger auch insoweit, also hinsichtlich ihres eigentlichen Begehrens auf Auszahlung "ihres Geldes", keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage haben (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R). Dementsprechend erweist sich die gleichwohl erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten über den Beitragszuschuss als unzulässig.
Unzulässig ist auch das von den Klägern erhobene Begehren auf Verurteilung der Beklagten, ihnen "ihr Geld" auszubezahlen. Grundsätzlich ist zwar eine solche Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf Verurteilung eines Leistungsträgers zur Auszahlung von gezahlten Beiträgen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 und damit die Gewährung eines Beitragszuschusses an die Klägerin. Ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung "ihres Geldes" wird in diesen Bescheiden nicht geregelt. Damit ist das Leistungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die aus den o.g. Gründen in Bezug auf das Leistungsbegehren unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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