L 13 R 4441/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2521/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4441/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Streitwert für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG begehrt wird ist unter wirtschaftlicher Betrachtung lediglich auf ein Viertel der streitigen Forderung festzusetzen (Anschluss an den Streitwertkatalog 2009 und der hierfür herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senates des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 14.02.2007, L 5 KR 2854/06 W-A).
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2011 abgeändert; der endgültige Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 8 R 2521/11 ER wird auf 509,25 EUR festgesetzt.

Kosten und Gebühren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 68 GKG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) in dem angefochtenen Beschluss vom 26.09.2011 ist für das hier anhängig gewesene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abschlag vom Streitwert der Hauptsache zu machen und der Streitwert auf 509,25 EUR festzusetzen.

Da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, werden gem. § 197a SGG Kosten nach dem GKG erhoben, weshalb das SG von Amts wegen noch eine Kostenentscheidung zu treffen haben wird (§ 161 VwGO) und ein Streitwert festzusetzen ist. Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der die Zahlung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2037 EUR auferlegte, nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG begehrt worden ist, bestimmt sich gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat schließt sich dem Streitwertkatalog 2009 (NZS 2009, 427ff., 429 unter Ziff. 7.2) und der hierfür herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senates des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) im Beschluss vom 14.02.2007 (L 5 KR 2854/06 W-A, veröffentlicht in Juris) an, wonach der mit dem Antragsverfahren begehrte Zahlungsaufschub bis zur gerichtlichen Klärung der Forderung unter wirtschaftlicher Betrachtung lediglich mit einem Viertel der Forderung angesetzt werden kann (so auch Beschluss des 10. Senates des LSG vom 10.07.2007, L 10 U 2777/07 ER-B, L 10 U 2778/07 W-A und Beschluss des 4. Senates des LSG vom 21.01.2010, L 4 R 768/10 ER-B und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. 07.2011, L 8 R 287/11 B ER; zu der auch einen geringeren Abschlag annehmenden Rechtsprechung s. Straßfeld, SGb 2008, 119 ff., 121f. m.w.N.). Hier hat der Antragsteller sich gegen die Vollziehung des Bescheides vom 20.01.2011 gewandt, der Säumniszuschläge in Höhe von 2037 EUR erhoben hat, so dass der Streitwert 509,25 EUR beträgt. Ob der Antragsteller hilfsweise auch eine einstweilige Anordnung auf Erlass der Forderung gestellt hat, was Gegenstand des Bescheides des Antragsgegners vom 14.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 und der Klage beim SG S 8 R 2160/11 ist -wovon wohl die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25.08.2011) ausgeht- oder ob auch mit dieser Begründung lediglich die Vollstreckung vorläufig abgewendet werden sollte, kann dahingestellt bleiben, da gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise gestellter Antrag zum Streitwert nur hinzu addiert wird, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht, was hier in Anbetracht der Rücknahme des Antrages nicht notwendig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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