Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2899/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5466/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) sind als Einkommen im Sinne v.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf eine Witwenrente anzurechnen.
Bundes und der Länder (VBL) sind als Einkommen im Sinne v.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf eine Witwenrente anzurechnen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 17. August 2009 und 12. Mai 2010 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Hinterbliebenenrente der Klägerin streitig; insbesondere ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 16. Mai 1992 große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten N. Rä ... Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 1. Juli 2008 neu und bewilligte ab dem genannten Zeitpunkt eine monatliche Rente von 17,53 EUR. Hierbei berücksichtigte sie das Erwerbseinkommen (30.015 EUR) der Klägerin aus der Beschäftigung der Klägerin bei dem Universitätsklinikum H. aus dem Jahr 2007, einschließlich der vom Arbeitgeber entrichteten VBL-Umlage (Anl. 8 des Rentenbescheids). Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 zurück. Sie verwies hierbei darauf, dass die erhöhte Einkommensanrechnung darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin seit dem 1. November 2006 wieder ganztags arbeite und somit ein höheres Einkommen erzielt habe, welches zur Anrechnung geführt habe.
Am 29. August 2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, die sie damit begründet hat, die von ihrem Arbeitgeber entrichtete VBL-Umlage dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil dieser Betrag ihr nicht zur Verfügung stehe. Hierzu legte die Klägerin Entgeltabrechnungen ihres Arbeitgebers vor. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, bezüglich der Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung seien die allgemeinen Regeln über das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzuwenden. Die maßgebliche Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) statuiere in § 1 Abs. 1 Satz 3 eine Sonderregelung, wonach diese Zuwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsehe. Hierunter fielen auch die Beiträge des Arbeitgebers der Klägerin zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Berechnung der Beklagten entspreche diesen Regelungen. Das SG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Gegen das der Klägerin am 16. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. November 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, die vom SG vorgenommene Auslegung des § 1 SvEV sei unzutreffend. Das SG habe verkannt, dass die von der VBL gewährte Betriebsrente bei sog. Altfällen keine Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente nach sich ziehe. Wenn schon die Rentenleistung keiner Anrechnung unterliege, dürfe dies um so weniger für die Aufwendungen des Arbeitgebers im Anwartschaftsstadium gelten, zumal diese das Nettoeinkommen der Klägerin nicht erhöhen würden. Die Leistungen des Arbeitgebers zur VBL seien auch nicht mit einer Entgeltumwandlung vergleichbar, bei der Teile des tatsächlich erwirtschafteten und im Ganzen der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Einkommens zum Aufbau einer Betriebsrente verwendet würden. Bei den VBL-Beiträgen handle es sich jedoch ausschließlich um vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen, die kein Einkommensbestandteil seien. Hilfsweise sei der Rechtsgedanke der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2007 (L 2 KN 12/07) heranzuziehen. Danach habe das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass in den Jahren, in denen eine Ansparrücklage gebildet werde, nur das um die Ansparrücklage geminderte Einkommen zu berücksichtigen sei. Entsprechend sei aber im Jahr der Auflösung das dadurch erhöhte Einkommen maßgebend. Dementsprechend komme allenfalls eine Anrechnung im Falle der Gewährung der Betriebsrente in Betracht. Vorliegend würde dies aber zu keiner Anrechnung führen, weil auch das Vollrecht nicht anzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2008 sowie der Bescheide vom 17. August 2009 und 12. Mai 2010 große Witwenrente ab 1. Juli 2008 ohne Anrechnung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen gegen die Bescheide vom 10. August 2009 und 12. Mai 2010 abzuweisen.
Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin handle es sich bei den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung zur VBL um Einkommen. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsentgelts sei in § 14 SGB IV geregelt. Maßgebend sei die SvEV. Das SG habe zutreffend darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 2 Satz 3 SvEV eine Zurechnung dann bestimme, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis 31.12.2000 - vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsehe. Die Satzung der VBL habe bis zum 31. Dezember 2001 eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vorgesehen. Die Anpassung der Leistungen sei, dem weiteren Erfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 3 SvEV entsprechend geregelt. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Urteil des LSG Niedersachsen Bremen (a.a.O) zu der Ansparrücklage führe zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats die Bescheide vom 10. August 2009 und vom 12. Mai 2010 vorgelegt, mit dem die große Witwenrente ab 1. Juli 2009 (monatlicher Zahlbetrag 27,25 EUR) bzw. ab 1. Juli 2010 (kein Zahlbetrag) wird berechnet worden ist vorgelegt. Hierbei hat die Beklagte wiederum die Umlage des Arbeitgebers zur VBL als Einkommen angerechnet. Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 50-57 der Senatsakten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie betrifft wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass sich die Statthaftigkeit bereits aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt; Zulassung bedurfte es deshalb nicht. Die Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Streitgegenstand des Verfahrens ist zunächst der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 16. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2008. Der Bescheid vom 17. August 2009, mit dem die Beklagte die Rente ab 1. Juli 2009 neu berechnet hat, ist gem. § 96 SGG bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Hierüber entscheidet der Senat als Klage, nachdem das SG über diesen Bescheid nicht entschieden hat (vgl. BSG, Urteil v. 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04, veröffentlicht in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn. 12a m.w.N.). Der Senat entscheidet weiter auch über den Bescheid vom 12. Mai 2010, mit dem die Rente ab 1. Juli 2010 neu berechnet worden ist, als Klage; dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung der Klägerin und die Klagen sind unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Höhe der Witwenrente zutreffend berechnet; auch die Einkommensanrechnung hat die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach korrekt durchgeführt und hierbei die vom Arbeitgeber der Klägerin gemeldeten Arbeitsentgelte zutreffend berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die jeweiligen Anlagen 8 der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens hat die Beklagte zutreffend auch die Umlagezahlungen ihres Arbeitgebers zur VBL herangezogen.
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammen trifft, hierauf angerechnet. Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen u.a. das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Dementsprechend sind die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als Arbeitsentgelt anzusehen. Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass sie selbst über diesen Betrag nicht verfügen könne, ist unbeachtlich. Sie sind als Zukunftssicherungsleistungen Teil des Arbeitslohnes. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (st. Rspr. des BFH, z.B. Urteil vom 7. Mai 2009, IV R 8/07, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (BFH a.a.O.). Hierbei kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält (BFH a.a.O.). Dementsprechend hat der BFH (a.a.O.) ausdrücklich die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als Arbeitslohn bezeichnet. Nichts Anderes kann hier für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Umlagezahlungen gelten. Der weitere Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, die Umlage zur VBL dürfe deshalb nicht angerechnet werden, weil auch das "Vollrecht" für sog. Altfälle nicht angerechnet würde geht bereits deshalb fehl, weil diese Leistung kein Arbeitslohn darstellt. Die weiter vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O) zur Ansparrücklage ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich.
Der Gesetzgeber hat in § 17 SGB IV das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, u.a. Näheres darüber zu bestimmen, welche Einnahmen und Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sind. Der Verordnungsgeber hat dies in der SvEV geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV (ab 1. Januar 2008 § 1 Abs. 1 Nr. 4a) sind Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit in Satz 3 (ab 1. Januar 2008 in den Sätzen 3 und 4) nichts Abweichendes bestimmt wird.
In der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der SVEV, die vom SG zutreffend berücksichtigt worden ist, ist jedoch in § 1 Abs. 1 Satz 3 eine "Rückausnahme" normiert:
Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 % des für die Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Beiträge Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR.
Mit den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen der SvEV ist diese Regelung fortgeführt worden: Danach ist die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für die Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR. Satz drei gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 EUR übersteigen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der "Rückausnahmeregelung" sind erfüllt. Die Satzung der VBL i.d.F. der 37. Satzungsänderung hat bis zum 31. Dezember 2000 in §§ 40, 41 eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vorgesehen. Die darüber hinaus tatbestandlich vorausgesetzte Anpassungsregelung ergibt sich aus § 56 der genannten Satzung. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden somit zutreffend die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Hinterbliebenenrente der Klägerin streitig; insbesondere ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 16. Mai 1992 große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten N. Rä ... Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 1. Juli 2008 neu und bewilligte ab dem genannten Zeitpunkt eine monatliche Rente von 17,53 EUR. Hierbei berücksichtigte sie das Erwerbseinkommen (30.015 EUR) der Klägerin aus der Beschäftigung der Klägerin bei dem Universitätsklinikum H. aus dem Jahr 2007, einschließlich der vom Arbeitgeber entrichteten VBL-Umlage (Anl. 8 des Rentenbescheids). Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 zurück. Sie verwies hierbei darauf, dass die erhöhte Einkommensanrechnung darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin seit dem 1. November 2006 wieder ganztags arbeite und somit ein höheres Einkommen erzielt habe, welches zur Anrechnung geführt habe.
Am 29. August 2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, die sie damit begründet hat, die von ihrem Arbeitgeber entrichtete VBL-Umlage dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil dieser Betrag ihr nicht zur Verfügung stehe. Hierzu legte die Klägerin Entgeltabrechnungen ihres Arbeitgebers vor. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, bezüglich der Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung seien die allgemeinen Regeln über das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzuwenden. Die maßgebliche Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) statuiere in § 1 Abs. 1 Satz 3 eine Sonderregelung, wonach diese Zuwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsehe. Hierunter fielen auch die Beiträge des Arbeitgebers der Klägerin zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Berechnung der Beklagten entspreche diesen Regelungen. Das SG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Gegen das der Klägerin am 16. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. November 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, die vom SG vorgenommene Auslegung des § 1 SvEV sei unzutreffend. Das SG habe verkannt, dass die von der VBL gewährte Betriebsrente bei sog. Altfällen keine Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente nach sich ziehe. Wenn schon die Rentenleistung keiner Anrechnung unterliege, dürfe dies um so weniger für die Aufwendungen des Arbeitgebers im Anwartschaftsstadium gelten, zumal diese das Nettoeinkommen der Klägerin nicht erhöhen würden. Die Leistungen des Arbeitgebers zur VBL seien auch nicht mit einer Entgeltumwandlung vergleichbar, bei der Teile des tatsächlich erwirtschafteten und im Ganzen der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Einkommens zum Aufbau einer Betriebsrente verwendet würden. Bei den VBL-Beiträgen handle es sich jedoch ausschließlich um vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen, die kein Einkommensbestandteil seien. Hilfsweise sei der Rechtsgedanke der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2007 (L 2 KN 12/07) heranzuziehen. Danach habe das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass in den Jahren, in denen eine Ansparrücklage gebildet werde, nur das um die Ansparrücklage geminderte Einkommen zu berücksichtigen sei. Entsprechend sei aber im Jahr der Auflösung das dadurch erhöhte Einkommen maßgebend. Dementsprechend komme allenfalls eine Anrechnung im Falle der Gewährung der Betriebsrente in Betracht. Vorliegend würde dies aber zu keiner Anrechnung führen, weil auch das Vollrecht nicht anzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2008 sowie der Bescheide vom 17. August 2009 und 12. Mai 2010 große Witwenrente ab 1. Juli 2008 ohne Anrechnung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen gegen die Bescheide vom 10. August 2009 und 12. Mai 2010 abzuweisen.
Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin handle es sich bei den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung zur VBL um Einkommen. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsentgelts sei in § 14 SGB IV geregelt. Maßgebend sei die SvEV. Das SG habe zutreffend darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 2 Satz 3 SvEV eine Zurechnung dann bestimme, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis 31.12.2000 - vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsehe. Die Satzung der VBL habe bis zum 31. Dezember 2001 eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vorgesehen. Die Anpassung der Leistungen sei, dem weiteren Erfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 3 SvEV entsprechend geregelt. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Urteil des LSG Niedersachsen Bremen (a.a.O) zu der Ansparrücklage führe zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats die Bescheide vom 10. August 2009 und vom 12. Mai 2010 vorgelegt, mit dem die große Witwenrente ab 1. Juli 2009 (monatlicher Zahlbetrag 27,25 EUR) bzw. ab 1. Juli 2010 (kein Zahlbetrag) wird berechnet worden ist vorgelegt. Hierbei hat die Beklagte wiederum die Umlage des Arbeitgebers zur VBL als Einkommen angerechnet. Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 50-57 der Senatsakten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie betrifft wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass sich die Statthaftigkeit bereits aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt; Zulassung bedurfte es deshalb nicht. Die Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Streitgegenstand des Verfahrens ist zunächst der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 16. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2008. Der Bescheid vom 17. August 2009, mit dem die Beklagte die Rente ab 1. Juli 2009 neu berechnet hat, ist gem. § 96 SGG bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Hierüber entscheidet der Senat als Klage, nachdem das SG über diesen Bescheid nicht entschieden hat (vgl. BSG, Urteil v. 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04, veröffentlicht in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn. 12a m.w.N.). Der Senat entscheidet weiter auch über den Bescheid vom 12. Mai 2010, mit dem die Rente ab 1. Juli 2010 neu berechnet worden ist, als Klage; dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung der Klägerin und die Klagen sind unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Höhe der Witwenrente zutreffend berechnet; auch die Einkommensanrechnung hat die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach korrekt durchgeführt und hierbei die vom Arbeitgeber der Klägerin gemeldeten Arbeitsentgelte zutreffend berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die jeweiligen Anlagen 8 der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens hat die Beklagte zutreffend auch die Umlagezahlungen ihres Arbeitgebers zur VBL herangezogen.
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammen trifft, hierauf angerechnet. Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen u.a. das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Dementsprechend sind die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als Arbeitsentgelt anzusehen. Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass sie selbst über diesen Betrag nicht verfügen könne, ist unbeachtlich. Sie sind als Zukunftssicherungsleistungen Teil des Arbeitslohnes. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (st. Rspr. des BFH, z.B. Urteil vom 7. Mai 2009, IV R 8/07, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (BFH a.a.O.). Hierbei kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält (BFH a.a.O.). Dementsprechend hat der BFH (a.a.O.) ausdrücklich die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL als Arbeitslohn bezeichnet. Nichts Anderes kann hier für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Umlagezahlungen gelten. Der weitere Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, die Umlage zur VBL dürfe deshalb nicht angerechnet werden, weil auch das "Vollrecht" für sog. Altfälle nicht angerechnet würde geht bereits deshalb fehl, weil diese Leistung kein Arbeitslohn darstellt. Die weiter vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O) zur Ansparrücklage ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich.
Der Gesetzgeber hat in § 17 SGB IV das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, u.a. Näheres darüber zu bestimmen, welche Einnahmen und Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sind. Der Verordnungsgeber hat dies in der SvEV geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV (ab 1. Januar 2008 § 1 Abs. 1 Nr. 4a) sind Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit in Satz 3 (ab 1. Januar 2008 in den Sätzen 3 und 4) nichts Abweichendes bestimmt wird.
In der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der SVEV, die vom SG zutreffend berücksichtigt worden ist, ist jedoch in § 1 Abs. 1 Satz 3 eine "Rückausnahme" normiert:
Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 % des für die Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Beiträge Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR.
Mit den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen der SvEV ist diese Regelung fortgeführt worden: Danach ist die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für die Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR. Satz drei gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 EUR übersteigen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der "Rückausnahmeregelung" sind erfüllt. Die Satzung der VBL i.d.F. der 37. Satzungsänderung hat bis zum 31. Dezember 2000 in §§ 40, 41 eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts vorgesehen. Die darüber hinaus tatbestandlich vorausgesetzte Anpassungsregelung ergibt sich aus § 56 der genannten Satzung. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden somit zutreffend die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved