L 3 U 8/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 9/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 8/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seinem am 06. Januar 2010 eingegangenen Berufungsschriftsatz auch gegen die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 03. Dezember 2010 erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,- Euro. Der Kläger vertritt die Auffassung, vorliegend sei der einfache Auffangstreitwert nur einmal in Ansatz zu bringen.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte, frist- und formgerechte Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 03. Dezember 2010 ist zulässig.

Ein mit der Beschwerde angreifbarer Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts liegt auch dann vor, wenn diese Festsetzung – wie hier - zulässigerweise in die Urteilsformel oder die Entscheidungsgründe des Urteils bzw. des nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Stelle eines Urteils tretenden Gerichtsbescheids aufgenommen worden ist (einhellige Meinung in der kostenrechtlichen Literatur: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 26; Dörndorfer in Binz, Dörndorfer, Petzold und Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 2007, § 63 GKG RdNr. 8; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003, § 25 GKG RdNr. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 WF 42/02 – in FamRz 2004, 962 und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 2 Y 4/96 – in JurBüro 1997, 198; a. A.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 – ohne Begründung, in juris).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn der Streitwert beträgt nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG 10.000,- Euro.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst gemäß § 52 Abs. 2 GKG für die gegen den Bescheid vom 28. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 betreffend die Nichterhebung von Beiträgen gerichtete Anfechtungsklage, für die ein wirtschaftliches Interesse des Klägers nicht zu ermitteln ist, der einfache Auffangstreitwert von 5.000,- Euro zur Streitwertbestimmung heranzuziehen. Für die gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die einen anderen Streitgegenstand und zwar den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Datenlöschung betrifft, ist mangels Erkennbarkeit eines konkreten wirtschaftlichen Interesses ebenfalls der einfache Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro der Streitwertbestimmung zugrunde zu legen.

Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, so dass das SG zu Recht den Streitwert mit 10.000,- Euro festgesetzt hat.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved