L 11 KR 726/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 413/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 726/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 Hs 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung von Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde der Antragstellerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die begehrte Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 Abs 1 S 2 HS 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kein Anordnungsgrund besteht. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht nachweist, ob und in welcher Höhe sie bereits Zuzahlungen geleistet hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 23.02.2012 die persönliche Belastungsgrenze für das Jahr 2012 berechnet (134,62 EUR) und darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Betrag Zuzahlungen zu leisten sind. Die Antragsgegnerin hat angekündigt (Schreiben vom 01.03.2012), einen entsprechenden Befreiungsausweis für 2012 zu erstellen, sobald die Antragstellerin diesen Betrag überweist bzw Original-Belege in dieser Höhe vorlegt. Es liegt nun an der Antragstellerin, dieser Aufforderung - in ihrem Interesse auch zeitnah - nachzukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 173 SGG).
Rechtskraft
Aus
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