L 8 SB 4840/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 1592/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4840/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine Beschwerde, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit; da insoweit PKH-Teilablehnung vorliegt, ist Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG anzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Rdnr. 6 h zu § 172 SGG). So verhält es sich hier. Das SG hat der Klägerin PKH mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR bewilligt, die Klägerin begehrt PKH ohne Ratenzahlung.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.

Der Umstand, dass eine Rechtsschutzversicherung (mit Selbstbeteiligung) besteht, steht der Bedürftigkeit der Klägerin allerdings nicht entgegen. Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung sind zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig a.a.O, Rdnr. 6 e zu § 73a SGG). Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung - wie dies hier in Höhe von 500 EUR vorliegt - bleibt der Betroffene insoweit bedürftig, d. h. es ist PKH mit der Maßgabe zu bewilligen, dass die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bis zum Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung übernommen wird (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O).

Ein Freibetrag für Erwerbstätige, den die Klägerin geltend gemacht hat, kommt gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ZPO vorliegend jedoch nicht in Betracht, da die Klägerin nicht Erwerbstätige, sondern vielmehr Umschülerin ist.

Beim Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ZPO können Erwerbstätige höchstens 50 % des durch die Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand vom Einkommen absetzen. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 beläuft er sich auf 180 EUR (vgl. Schoreit/Groß, Kommentar zur PKH, Rdnr. 45 zu § 115 ZPO).

Nichterwerbstätig sind Schüler und Studenten, Pensionäre, Rentner, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose (vgl. M. Hundt, Prozesskosten und Beratungshilfe, Luchterhand, Rdnr. 78, S.40). Zu diesem Personenkreis muss sich die Klägerin nach dem Umschulungsvertrag für die Dauer der Umschulung (01.04.2009 bis 31.03.2011) zählen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved