L 12 AS 613/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4963/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 613/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt und begehrt die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 wurden ihr Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Nach einer Besprechung der Vermittlungsmöglichkeiten am 6. Oktober 2011 erließ der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für die Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 5. April 2012. Diese nennt als Ziel die Vermittlung der Antragstellerin in Arbeit und schreibt folgende Bemühungen, die die Antragstellerin zu unternehmen hat, fest: "Sie unternehmen vom 6. Oktober 2011 bis 5. April 2012 mindestens 15 Bewerbungsbemühungen (auch initiative!) um sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen unaufgefordert zum Monatsende folgende Nachweise vor: ausgefüllte Bewerbungsnachweisliste incl. Kopien Bewerbungen bzw. Absagen. Teilnahme an 2-Euro-Job (sobald entsprechende Stelle frei wird bzw. eingerichtet ist.)" Für den Antragsgegner werden als Leistungen zur Unterstützung der Antragstellerin die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen, die Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), sofern diese zuvor beantragt werden, und die Finanzierung eines 2-Euro-Jobs festgelegt.

Die Antragstellerin machte mit ihrem Widerspruch vom 8. November 2011 geltend, der Eingliederungsverwaltungsakt sei ohne vorherige Verhandlung oder Besprechung erlassen worden. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien darin nicht hinreichend berücksichtigt und trotz der Verpflichtungen des Antragsgegners aus der Vereinbarung seien ihre Anfragen bezüglich einer Tätigkeit als selbständige Vertriebspartnerin einer Tierfuttermittel-Firma bislang unbearbeitet geblieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 6. Dezember 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (dortiges Aktenzeichen: S 15 AS 4962/11) und gleichzeitig einstweiligen Rechtschutz beantragt. Sie hat vorgetragen, bei ihr sei ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt, insbesondere wegen ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I. Sie müsse nur die ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechenden Arbeiten aufnehmen. Der ärztliche Dienst habe die ihr zumutbaren Tätigkeiten bereits mehrfach ermittelt. Sie habe im Gespräch vom 6. Oktober 2011 ihren Fallmanager gebeten, ihr die Eingliederungsvereinbarung zuzusenden, damit sie diese in Ruhe daheim ansehen könne. Es habe daher nicht an ihrer Mitwirkung gefehlt. Vielmehr habe der Fallmanager die von ihr selbst vorgeschlagenen Eingliederungsmöglichkeiten nicht bearbeitet, insbesondere für eine selbständige Tätigkeit mit dem Vertrieb von Tierfutter. Sie begehre daher die Rücknahme des Eingliederungsverwaltungsakts und die Gewährung einer Hilfe für die Aufnahme der Vertriebstätigkeit. Außerdem stimme der Zeitraum der Eingliederungsvereinbarung nicht mit dem Bewilligungsabschnitt überein und beginne vor dem Erlass der Vereinbarung.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das Begehren der Antragstellerin sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 sowie als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Vertrieb von Tierfuttermitteln auszulegen. Beide Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung im Fall der Antragstellerin entspreche den Anforderungen des § 15 SGB II. Insbesondere habe der Antragsgegner mit der Forderung des Nachweises von 15 Bewerbungen in sechs Monate die Anforderungen an die Antragstellerin nicht überspannt, weil sogar die Verpflichtung, sich fünf Mal monatlich zu bewerben und hierüber Nachweise zu führen, nicht unangemessen sei (unter Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23. August 2011, L 5 AS 435/10 B ER, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung sei auch nicht von Bedeutung, dass der von der Eingliederungsvereinbarung erfasste Zeitraum bereits vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides beginne, weil die Antragstellerin die ihr auferlegten Verpflichtungen ohne Weiteres auch im verbleibenden Zeitraum erfüllen könne. Eine Deckungsgleichheit des geregelten Zeitraums mit dem Alg II-Bewilligungszeitraum sei, anders als die Antragstellerin vortrage, ebenfalls nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung bzw. des sie ersetzenden Bescheides, jedenfalls aber nicht, wenn wie hier der Bewilligungszeitraum vor dem Geltungszeitraum der Eingliederungsvereinbarung beginne. Soweit die Antragstellerin rüge, es habe vor Erlass des Bescheids keine Verhandlung über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung gegeben und der Antragsgegner sei nicht gesprächsbereit gewesen, sei dies rechtlich nicht erheblich (unter Bezugnahme auf LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R, SozR 4-4200 § 15 Nr. 1), der die Kammer folge, habe ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder auf Verhandlungen hierüber. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II treffe der jeweilige Sachbearbeiter die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt würden oder die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen werde, in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Er könne auf Grund seiner Sach- und Personenkenntnis in der konkreten Situation am besten beurteilen, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspreche. Der Hilfebedürftige erleide dadurch keinen Rechtsverlust. In der Sache habe die Entscheidung des Grundsicherungsträgers für einen der beiden Wege nämlich keinen Einfluss auf den Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf die für ihn in Betracht kommenden Eingliederungsleistungen. Dem Einwand, die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin seien nicht berücksichtigt, könne nicht gefolgt werden. Der Bescheid lege keine bestimmten Tätigkeiten für die Antragstellerin fest, sondern überlasse ihr die Auswahl. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gar nicht arbeiten könne, wenn sie selbst die Förderung einer selbständigen Tätigkeit wünsche und damit zum Ausdruck bringe, dass sie in der Lage sei, eine solche Tätigkeit auszuüben. Auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem Vertrieb von Tierfuttermitteln zu fördern, seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht vorgetragen, welche wesentlichen Nachteile ihr durch die bislang noch nicht erfolgte Entscheidung über die Förderung ihrer selbständigen Tätigkeit drohen, die Anlass für die Inanspruchnahme des Gerichts im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geben würden. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stehe gemäß § 16 SGB II im Entschließungsermessen des Antragsgegners. Daher komme eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass nur die von der Antragstellerin beabsichtigte selbständige Tätigkeit für ihre berufliche Wiedereingliederung in Betracht komme und damit das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert sei, bestünden nicht. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Förderung ergebe sich auch nicht aus der Eingliederungsvereinbarung. Denn diese enthalte keine Zusage des Antragsgegners, eine bestimmte Tätigkeit der Antragstellerin zu fördern.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 13. Februar 2012 eingelegten Beschwerde. Sie ist der Meinung, dass zur Vermeidung späterer Streitigkeiten weitere Sachverhalte in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen seien. Es sei aufzunehmen, dass lediglich eine Verpflichtung zur Annahme von Arbeitsstellen, die ihren gesundheitlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, bestehe und bei dem Nachweis von Bewerbungen auf geringfügige Tätigkeiten auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet werde, da der Kontakt mit potentiellen Arbeitgebern in diesem Bereich fast ausschließlich telefonisch stattfinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist auch statthaft, insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung nicht ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die zulässige Beschwerde ist indes nicht begründet, denn es liegt weder ein Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vor noch liegen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem Vertrieb von Tierfutter vor.

1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Das SG hat in Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe zutreffend das einstweilige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass diese hinsichtlich des Eingliederungsverwaltungsakts vom 10. Oktober 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG begehrt, nachdem ihre Klage entgegen § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 84).

Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSG in BSGE 4,151,155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl., Rn. 220 ff., Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 12e ff). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997,479,480f; NJW 2003, 1236f; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05- NVwZ 2005, 927ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Krodel, a.a.O., Rn. 240ff). In dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Der Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts vom 1. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus diesen Gründen zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nur ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch aus Sicht des Senats der Eingliederungsverwaltungsakt die gesundheitliche Situation der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt. Insoweit ist eine Ergänzung oder Änderung des Inhalts des Eingliederungsverwaltungsakts auch nicht zur Vermeidung späterer Streitigkeiten erforderlich. Denn die Eingliederungsvereinbarung verpflichtet die Antragstellerin nicht zur Arbeitsuche oder Arbeitsaufnahme über die Grenzen der Zumutbarkeit im Sinne des § 10 SGB II hinaus. Solches ergibt sich weder aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt selbst noch im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Antragsgegners im Übrigen.

Auch soweit sich die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung gegen die Verpflichtung zur Vorlage von schriftlichen Nachweisen über Bewerbungsbemühungen hinsichtlich geringfügiger Beschäftigungen wendet, ist dem nicht zu folgen. Die Forderung von schriftlichen Nachweisen über die festgelegten Bewerbungsbemühungen ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Kontaktaufnahme zu einzelnen potentiellen Arbeitgebern lediglich telefonisch erfolgen sollte ohne Möglichkeit von Nachweisen hierüber, ist es der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation zumutbar, darüber hinaus in einem Zeitraum von nahezu sechs Monaten insgesamt jedenfalls 15 schriftliche Bewerbungen zu unternehmen und diese entsprechend nachzuweisen. Für die Festlegung der Eigenbemühungen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier verbietet sich eine schematische Betrachtung. Das BSG (BSGE 95,176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3) hat im Rahmen des Rechts der Arbeitslosenversicherung nicht beanstandet, wenn einer Arbeitslosen zwei Bewerbungen pro Woche abverlangt werden. Von der Antragstellerin werden vorliegend Bewerbungsbemühungen in einem deutlich geringeren Umfang verlangt. Die Verpflichtung zum Nachweis der Bewerbungen durch ausgefüllte Bewerbungsnachweisliste incl. Kopien von schriftlichen Bewerbungen bzw. Absagen ist der Antragstellerin auch nicht in finanzieller Hinsicht unzumutbar, da die Eingliederungsvereinbarung gleichzeitig bei vorheriger Beantragung die Unterstützung durch den Antragsgegner durch Übernahme der angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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