Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 3349/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4296/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verstößt nicht gegen das Grundgesetz; dies gilt auch im Falle eines Großgrundbesitzers.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente für Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der verheiratete und kinderlose Kläger bewirtschaftet seit mindestens 1990 ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße übersteigt. Allein im Zuständigkeitsbereich der Beklagten handelt es sich um 59,54 ha Forst sowie 840,97 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Nach Angaben des Klägers umfasst sein Unternehmen insgesamt 1.300 ha Forst sowie 1500 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Seit dem 01.01.2008 erhält er von der Deutschen Rentenversicherung Bund Regelaltersrente in Höhe von monatlich 895,34 EUR (Stand 01.01.2008) zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung.
Seinen bei der Beklagten im Dezember 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersrente, mit dem er zugleich die Abgabe seines Unternehmens ablehnte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2008 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 ab. Zwar habe der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt, die Rentengewährung scheitere jedoch an der fehlenden Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Das hiergegen am 14.05.2009 mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Einwänden angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor, ein europarechtlicher Verstoß sei nicht erkennbar.
Gegen das ihm am 13.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz und meint, das in der bisherigen Rechtsprechung angeführte Argument, landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an Jüngere zu übergeben, sei nur politischer Wille, jedoch kein sachlicher Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung und angesichts der durchschnittlichen Größe landwirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland von 60 ha im Hinblick auf die Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens auch nicht mehr aktuell. Er sieht eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Unternehmern und sonstigen Normadressaten, insbesondere im Hinblick auf die Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens. Eine Verpachtung sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich und würde steuerrechtlich im Erbschaftfall zu einer höheren Besteuerung der Erben führen. Auch ein Verkauf sei nicht möglich. Er fordert eine Gleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsunternehmern. Außerdem rügt er einen Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, das er aus den Artikeln 44 bis 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ableitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.04.2009 zu verurteilen, ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente nach dem ALG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist und unter anderem auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Rechtsgrundlage des prozessualen Begehrens des Klägers ist § 11 Abs. 1 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Rentenantrages die Wartezeit von 15 Jahren bereits erfüllt hatte und im Dezember 2007 auch die Altersgrenze für die Altersrente erreichte. Zwar wird nach § 11 Abs. 3 ALG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung die Regelaltersgrenze erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, doch ordnet § 87a ALG in Abweichung hierzu an, dass Geburtsjahrgänge vor 1947 - und damit auch der 1942 geborene Kläger - die Regelaltersgrenze des § 11 ALG bereits mit 65 Jahren erreichen.
Indessen erfüllt der Kläger - unstreitig - die dritte Voraussetzung für die begehrte Regelaltersrente nicht, weil er noch immer ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Mindestgröße bewirtschaftet, also sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben hat.
Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Die nachfolgenden Absätze des § 21 ALG enthalten weitere Fallgestaltungen, die einer Abgabe nach Abs. 1 gleich gestellt werden.
Auf Grund der Angaben des Klägers über die weitere Bewirtschaftung seines Unternehmens mit einer behaupteten Fläche von ca. 1.300 ha Forst und 1.500 ha Landwirtschaft und dem Umstand, dass allein im Zuständigkeitsbereich der Beklagten rund 60 ha Forst und 841 ha Landwirtschaft vom Kläger bewirtschaftet werden (so die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid), steht fest, dass eine solche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bislang nicht erfolgt ist. Der Kläger behauptet auch nicht, das Unternehmen abgegeben zu haben.
Er meint vielmehr und in erster Linie, die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Dies trifft indessen nicht zu.
Die so genannte Hofabgabepflicht nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL) und dem seit 01.01.1995 geltenden ALG ist durch die Rechtsprechung des BSG bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R in SozR 4-5868 § 13 Nr. 5 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt (Beschluss vom 15.04.1969, 1 BvL 18/68 in SozR Nr. 77 zu Art. 3 GG; Beschluss vom 30.05.1980, 1 BvR 313/80 in SozR 5850 § 2 Nr. 6; Beschluss vom 18.12.1981, 1 BvR 943/81 in SozR 5850 § 2 Nr. 8; Beschluss vom 20.9.1999, 1 BvR 1750/95 in SozR 3-5850 § 4 Nr. 1; Beschluss vom 01.03.2004, 1 BvR 2099/03 in SozR 4-5868 § 1 Nr. 3). Danach ist die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar. Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (BSG, a.a.O. m.w.N.). Eine Einschränkung seiner Berufsfreiheit behauptet der Kläger auch nicht.
Art. 14 Abs. 1 GG kann im Hinblick auf den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften durch das Erfordernis der Hofabgabe schon deswegen nicht verletzt sein, weil die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung durchgängig mit der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat (BSG, a.a.O., auch ausführlich zur gesetzlichen Entwicklung). Die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet. Gleiches gilt in Bezug auf die Veräußerung des Unternehmens als primärer Abgabetatbestand. Auch insoweit wird der Landwirt nicht gezwungen, sein Eigentum zu veräußern, dies bleibt seinem freien Willen überlassen; dies gilt ebenso für die Möglichkeit, durch Verpachtung den Abgabetatbestand zu erfüllen. Dem entsprechend geht der Vortrag des Klägers, wegen der für die Abgabe notwendigen Veräußerung oder Verpachtung, die mit schwerwiegenden Nachteilen verknüpft sei, werde er enteignet, am Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorbei.
Im Vordergrund der Argumentation des Klägers steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verstößt gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, a.a.O.). Eine nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung zu Lasten des nach dem ALG Versicherten ist nicht gegeben.
Der Gesetzgeber verfolgte mit der angegriffenen Regelung das Ziel, selbständige Landwirte ab einem bestimmten Lebensalter zur Abgabe ihrer Höfe zugunsten Jüngerer zu bewegen (BVerfG, a.a.O.). Diese Zielsetzung ist nach der Konzeption des Gesetzes mit einer angemessenen Altersversorgung der durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzbedürftig gewordenen Landwirte untrennbar verbunden (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981, a.a.O.). Die ihr zu Grunde liegende Erwägung fügt sich somit in das Gesamtkonzept des Gesetzgebers ein, die Alterssicherung der selbständigen Landwirte in einer den besonderen Bedürfnissen dieses Berufsstandes entsprechenden Weise rechtlich zu gestalten (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, a.a.O.). Sie ist agrar- und strukturpolitisch nachvollziehbar begründet und rechtfertigt die besondere rentenrechtliche Behandlung, die selbständige Landwirte erfahren, wenn sie sich zu einer Abgabe des Hofes nach Erreichen Altersgrenze nicht entschließen können (BVerfG, a.a.O.).
Soweit der Kläger insoweit einwendet, diese agrarpolitische Zielsetzung sei nur politischer Wille und könne keinen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen, verkennt er, dass dem Gesetzgeber, der gerade politische Entscheidungen trifft, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers sind deshalb hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung unvereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981, a.a.O.), wofür keinerlei Anhalt besteht (vgl. die erwähnten Entscheidungen des BSG und des BVerfG). Aus demselben Grund kann der Kläger auch nicht mit seiner - allerdings ohnehin nicht nachvollziehbaren - Behauptung durchdringen, diese Erwägung sei "längst nicht mehr aktuell". Auch insoweit steht dem Gesetzgeber der erwähnte Beurteilungsspielraum zu. Aus welchen Gründen in diesem Zusammenhang die vom Kläger behauptete durchschnittliche Betriebsgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens von 60 ha von Bedeutung sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit der Kläger einwendet, in keinem anderen Altersversorgungssystem würden Anspruchssteller gezwungen, ihr erarbeitetes Besitztum zu verkaufen, übersieht er die besondere Zielrichtung des GAL und nachfolgend des ALG. Dies gilt auch in Bezug auf Unternehmer als Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die - wie der Kläger vorträgt - auch ohne Aufgabe der Tätigkeit die Rente erhalten. Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 15.04.1969, a.a.O.) in der unterschiedlichen Behandlung gerade keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen und u.a. darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftliche Alterssicherung - was noch immer gilt - maßgeblich aus Zuschüssen des Bundes finanziert wird, also einen stark fürsorgerischen Charakter hat, was es rechtfertigt, die Ansprüche an strengere Voraussetzungen, also die Abgabe des Unternehmens zu binden.
Soweit der Kläger - eine Differenzierung erfordernde - Unterschiede in der Gruppe der Landwirte behauptet, insbesondere in Bezug auf die behauptete Durchschnittsgröße landwirtschaftlicher Betriebe im Vergleich zur Größe seines Unternehmens oder in Bezug auf die behaupteten Nachteile einer Verpachtung, ist auch insoweit auf das weite sozialpolitische Ermessen des Gesetzgebers zu verweisen, sodass keine Pflicht bestand, für die Behandlung atypischer Fälle Sonderregelungen, etwa - wie vom Kläger verlangt - in Form einer Härteklausel vorzusehen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, a.a.O.). Damit gehen die Behauptungen des Klägers, insbesondere zur Unmöglichkeit einer Abgabe, aus Rechtsgründen ins Leere. Im Übrigen ist die Heranziehung von Durchschnittswerten insoweit nach Auffassung des Senats ohnehin unzulässig, weil Durchschnittswerte gerade nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Was die behaupteten Nachteile einer Verpachtung anbelangt, kann der Senat in den Ausführungen des Klägers keine hinreichende tatsächliche Substanz erkennen, schon deshalb nicht, weil der Kläger weder den Umstand der ihm in Form der Pacht zustehenden Gegenleistung in Erwägung zieht noch die Möglichkeit, durch die entsprechende vertragliche Gestaltung des Pachtvertrages die behauptete Entwertung der forstwirtschaftlichen Flächen durch Einschlag zu verhindern; schließlich dürfte hinsichtlich der behaupteten Aberntung von Holz für die einzelnen Flächen mit ihrem unterschiedlichen Bewuchs, insbesondere was die Erntereife anbelangt, zu unterscheiden sein. Aus welchen Gründen eine - im Falle der Verpachtung vom Kläger behauptete - höhere steuerliche Belastung der Erben ihn selbst in Rechten verletzen soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Soweit der Kläger behauptet, anders bei Betrieben mit der statistischen Durchschnittsgröße von 60 ha sei ein Verkauf eines Betriebes mit der Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens nicht möglich, übersieht er, dass er nicht gezwungen ist, das gesamte Unternehmen an einen einzigen Übernehmer zu veräußern; insoweit kommen Verkäufe an mehrere Käufer oder auch eine Mischung aus Verkauf und Verpachtung bzw. anderer Formen der Abgabe in Betracht. Soweit der Kläger eine Differenzierung im Vergleich zu anderen Normadressaten anmahnt, ist seinem Vorbringen schon die Vergleichsgruppe nicht zu entnehmen. Soweit er hiermit Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung meinen sollte, wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Im Ergebnis vermag der Senat somit den verfassungsrechtlichen Einwänden des Klägers nicht zu folgen.
Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Klägers, mit der Abgabepflicht würde gegen ein europarechtliches Altersdiskriminierungsverbot verstoßen. Insoweit hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Art. 44 bis 51 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - zwischenzeitlich abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - ließen es nicht zu, Rentenansprüche an eine Abgabe des Unternehmens zu knüpfen. Aus welcher Regelung sich Derartiges konkret ergeben soll, hat der Kläger, worauf schon das Sozialgericht hingewiesen hat, nicht dargelegt. Diese Vorschriften koordinieren die verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in Europa. Im Falle des Klägers besteht jedoch kein derartiger internationaler Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente für Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der verheiratete und kinderlose Kläger bewirtschaftet seit mindestens 1990 ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße übersteigt. Allein im Zuständigkeitsbereich der Beklagten handelt es sich um 59,54 ha Forst sowie 840,97 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Nach Angaben des Klägers umfasst sein Unternehmen insgesamt 1.300 ha Forst sowie 1500 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Seit dem 01.01.2008 erhält er von der Deutschen Rentenversicherung Bund Regelaltersrente in Höhe von monatlich 895,34 EUR (Stand 01.01.2008) zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung.
Seinen bei der Beklagten im Dezember 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersrente, mit dem er zugleich die Abgabe seines Unternehmens ablehnte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2008 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 ab. Zwar habe der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt, die Rentengewährung scheitere jedoch an der fehlenden Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Das hiergegen am 14.05.2009 mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Einwänden angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor, ein europarechtlicher Verstoß sei nicht erkennbar.
Gegen das ihm am 13.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz und meint, das in der bisherigen Rechtsprechung angeführte Argument, landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an Jüngere zu übergeben, sei nur politischer Wille, jedoch kein sachlicher Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung und angesichts der durchschnittlichen Größe landwirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland von 60 ha im Hinblick auf die Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens auch nicht mehr aktuell. Er sieht eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Unternehmern und sonstigen Normadressaten, insbesondere im Hinblick auf die Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens. Eine Verpachtung sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich und würde steuerrechtlich im Erbschaftfall zu einer höheren Besteuerung der Erben führen. Auch ein Verkauf sei nicht möglich. Er fordert eine Gleichbehandlung mit anderen Wirtschaftsunternehmern. Außerdem rügt er einen Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, das er aus den Artikeln 44 bis 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ableitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.04.2009 zu verurteilen, ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente nach dem ALG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist und unter anderem auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Rechtsgrundlage des prozessualen Begehrens des Klägers ist § 11 Abs. 1 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Rentenantrages die Wartezeit von 15 Jahren bereits erfüllt hatte und im Dezember 2007 auch die Altersgrenze für die Altersrente erreichte. Zwar wird nach § 11 Abs. 3 ALG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung die Regelaltersgrenze erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, doch ordnet § 87a ALG in Abweichung hierzu an, dass Geburtsjahrgänge vor 1947 - und damit auch der 1942 geborene Kläger - die Regelaltersgrenze des § 11 ALG bereits mit 65 Jahren erreichen.
Indessen erfüllt der Kläger - unstreitig - die dritte Voraussetzung für die begehrte Regelaltersrente nicht, weil er noch immer ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Mindestgröße bewirtschaftet, also sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben hat.
Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Die nachfolgenden Absätze des § 21 ALG enthalten weitere Fallgestaltungen, die einer Abgabe nach Abs. 1 gleich gestellt werden.
Auf Grund der Angaben des Klägers über die weitere Bewirtschaftung seines Unternehmens mit einer behaupteten Fläche von ca. 1.300 ha Forst und 1.500 ha Landwirtschaft und dem Umstand, dass allein im Zuständigkeitsbereich der Beklagten rund 60 ha Forst und 841 ha Landwirtschaft vom Kläger bewirtschaftet werden (so die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid), steht fest, dass eine solche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bislang nicht erfolgt ist. Der Kläger behauptet auch nicht, das Unternehmen abgegeben zu haben.
Er meint vielmehr und in erster Linie, die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Dies trifft indessen nicht zu.
Die so genannte Hofabgabepflicht nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL) und dem seit 01.01.1995 geltenden ALG ist durch die Rechtsprechung des BSG bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R in SozR 4-5868 § 13 Nr. 5 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt (Beschluss vom 15.04.1969, 1 BvL 18/68 in SozR Nr. 77 zu Art. 3 GG; Beschluss vom 30.05.1980, 1 BvR 313/80 in SozR 5850 § 2 Nr. 6; Beschluss vom 18.12.1981, 1 BvR 943/81 in SozR 5850 § 2 Nr. 8; Beschluss vom 20.9.1999, 1 BvR 1750/95 in SozR 3-5850 § 4 Nr. 1; Beschluss vom 01.03.2004, 1 BvR 2099/03 in SozR 4-5868 § 1 Nr. 3). Danach ist die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar. Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (BSG, a.a.O. m.w.N.). Eine Einschränkung seiner Berufsfreiheit behauptet der Kläger auch nicht.
Art. 14 Abs. 1 GG kann im Hinblick auf den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften durch das Erfordernis der Hofabgabe schon deswegen nicht verletzt sein, weil die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung durchgängig mit der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat (BSG, a.a.O., auch ausführlich zur gesetzlichen Entwicklung). Die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet. Gleiches gilt in Bezug auf die Veräußerung des Unternehmens als primärer Abgabetatbestand. Auch insoweit wird der Landwirt nicht gezwungen, sein Eigentum zu veräußern, dies bleibt seinem freien Willen überlassen; dies gilt ebenso für die Möglichkeit, durch Verpachtung den Abgabetatbestand zu erfüllen. Dem entsprechend geht der Vortrag des Klägers, wegen der für die Abgabe notwendigen Veräußerung oder Verpachtung, die mit schwerwiegenden Nachteilen verknüpft sei, werde er enteignet, am Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorbei.
Im Vordergrund der Argumentation des Klägers steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verstößt gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, a.a.O.). Eine nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung zu Lasten des nach dem ALG Versicherten ist nicht gegeben.
Der Gesetzgeber verfolgte mit der angegriffenen Regelung das Ziel, selbständige Landwirte ab einem bestimmten Lebensalter zur Abgabe ihrer Höfe zugunsten Jüngerer zu bewegen (BVerfG, a.a.O.). Diese Zielsetzung ist nach der Konzeption des Gesetzes mit einer angemessenen Altersversorgung der durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzbedürftig gewordenen Landwirte untrennbar verbunden (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981, a.a.O.). Die ihr zu Grunde liegende Erwägung fügt sich somit in das Gesamtkonzept des Gesetzgebers ein, die Alterssicherung der selbständigen Landwirte in einer den besonderen Bedürfnissen dieses Berufsstandes entsprechenden Weise rechtlich zu gestalten (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, a.a.O.). Sie ist agrar- und strukturpolitisch nachvollziehbar begründet und rechtfertigt die besondere rentenrechtliche Behandlung, die selbständige Landwirte erfahren, wenn sie sich zu einer Abgabe des Hofes nach Erreichen Altersgrenze nicht entschließen können (BVerfG, a.a.O.).
Soweit der Kläger insoweit einwendet, diese agrarpolitische Zielsetzung sei nur politischer Wille und könne keinen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen, verkennt er, dass dem Gesetzgeber, der gerade politische Entscheidungen trifft, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers sind deshalb hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung unvereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981, a.a.O.), wofür keinerlei Anhalt besteht (vgl. die erwähnten Entscheidungen des BSG und des BVerfG). Aus demselben Grund kann der Kläger auch nicht mit seiner - allerdings ohnehin nicht nachvollziehbaren - Behauptung durchdringen, diese Erwägung sei "längst nicht mehr aktuell". Auch insoweit steht dem Gesetzgeber der erwähnte Beurteilungsspielraum zu. Aus welchen Gründen in diesem Zusammenhang die vom Kläger behauptete durchschnittliche Betriebsgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens von 60 ha von Bedeutung sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit der Kläger einwendet, in keinem anderen Altersversorgungssystem würden Anspruchssteller gezwungen, ihr erarbeitetes Besitztum zu verkaufen, übersieht er die besondere Zielrichtung des GAL und nachfolgend des ALG. Dies gilt auch in Bezug auf Unternehmer als Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die - wie der Kläger vorträgt - auch ohne Aufgabe der Tätigkeit die Rente erhalten. Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 15.04.1969, a.a.O.) in der unterschiedlichen Behandlung gerade keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen und u.a. darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftliche Alterssicherung - was noch immer gilt - maßgeblich aus Zuschüssen des Bundes finanziert wird, also einen stark fürsorgerischen Charakter hat, was es rechtfertigt, die Ansprüche an strengere Voraussetzungen, also die Abgabe des Unternehmens zu binden.
Soweit der Kläger - eine Differenzierung erfordernde - Unterschiede in der Gruppe der Landwirte behauptet, insbesondere in Bezug auf die behauptete Durchschnittsgröße landwirtschaftlicher Betriebe im Vergleich zur Größe seines Unternehmens oder in Bezug auf die behaupteten Nachteile einer Verpachtung, ist auch insoweit auf das weite sozialpolitische Ermessen des Gesetzgebers zu verweisen, sodass keine Pflicht bestand, für die Behandlung atypischer Fälle Sonderregelungen, etwa - wie vom Kläger verlangt - in Form einer Härteklausel vorzusehen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, a.a.O.). Damit gehen die Behauptungen des Klägers, insbesondere zur Unmöglichkeit einer Abgabe, aus Rechtsgründen ins Leere. Im Übrigen ist die Heranziehung von Durchschnittswerten insoweit nach Auffassung des Senats ohnehin unzulässig, weil Durchschnittswerte gerade nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Was die behaupteten Nachteile einer Verpachtung anbelangt, kann der Senat in den Ausführungen des Klägers keine hinreichende tatsächliche Substanz erkennen, schon deshalb nicht, weil der Kläger weder den Umstand der ihm in Form der Pacht zustehenden Gegenleistung in Erwägung zieht noch die Möglichkeit, durch die entsprechende vertragliche Gestaltung des Pachtvertrages die behauptete Entwertung der forstwirtschaftlichen Flächen durch Einschlag zu verhindern; schließlich dürfte hinsichtlich der behaupteten Aberntung von Holz für die einzelnen Flächen mit ihrem unterschiedlichen Bewuchs, insbesondere was die Erntereife anbelangt, zu unterscheiden sein. Aus welchen Gründen eine - im Falle der Verpachtung vom Kläger behauptete - höhere steuerliche Belastung der Erben ihn selbst in Rechten verletzen soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Soweit der Kläger behauptet, anders bei Betrieben mit der statistischen Durchschnittsgröße von 60 ha sei ein Verkauf eines Betriebes mit der Größe des von ihm bewirtschafteten Unternehmens nicht möglich, übersieht er, dass er nicht gezwungen ist, das gesamte Unternehmen an einen einzigen Übernehmer zu veräußern; insoweit kommen Verkäufe an mehrere Käufer oder auch eine Mischung aus Verkauf und Verpachtung bzw. anderer Formen der Abgabe in Betracht. Soweit der Kläger eine Differenzierung im Vergleich zu anderen Normadressaten anmahnt, ist seinem Vorbringen schon die Vergleichsgruppe nicht zu entnehmen. Soweit er hiermit Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung meinen sollte, wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Im Ergebnis vermag der Senat somit den verfassungsrechtlichen Einwänden des Klägers nicht zu folgen.
Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Klägers, mit der Abgabepflicht würde gegen ein europarechtliches Altersdiskriminierungsverbot verstoßen. Insoweit hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Art. 44 bis 51 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - zwischenzeitlich abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - ließen es nicht zu, Rentenansprüche an eine Abgabe des Unternehmens zu knüpfen. Aus welcher Regelung sich Derartiges konkret ergeben soll, hat der Kläger, worauf schon das Sozialgericht hingewiesen hat, nicht dargelegt. Diese Vorschriften koordinieren die verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in Europa. Im Falle des Klägers besteht jedoch kein derartiger internationaler Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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