L 5 KR 6011/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 4625/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 6011/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Aufnahme eines von ihr hergestellten Funk-Rauchwarnmelders in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei dem von der Klägerin entwickelten Funk-Rauchwarnmelder, Art.-Nr. A-2 - handelt es sich um einen umgebauten, für Hörbehinderte bestimmten Rauchwarnmelder, der neben dem akustischen Signal im Falle einer Rauchentwicklung ein Funksignal aussendet, das auf ebenfalls von der Klägerin hergestellte Empfangsgeräte übertragen wird und dort in Blitz-, Licht- und Vibrationsmeldungen umgesetzt wird, um den Nutzer so vor einem möglichen Brand zu warnen.

Am 01.10.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme des Funk-Rauchwarnmelders in das Hilfsmittelverzeichnis. Mit Bescheid vom 05.05.2004 wurde dies abgelehnt. Der Nachweis der für die Aufnahme erforderlichen Qualitätsstandards könne nicht erbracht werden. Es fehle am Nachweis der erforderlichen Funktionstauglichkeit und am Nachweis, dass geltende Normen, Gesetze und Verordnungen eingehalten würden. Diesbezüglich fehlten Prüfberichte bzw. Zertifikate.

Im Widerspruchsverfahren reichte die Klägerin ergänzende Unterlagen zum Produkt ein. Der Widerspruch wurde jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, bei dem Funk-Rauchwarnmelder handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erbringung von Hilfsmitteln setze voraus, dass durch den Einsatz des Produkts wesentliche Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt werden könnten. Allerdings begründe nicht jede technisch mögliche Umwandlung von Signalen, die von Geräten bzw. Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens abgegeben würden, eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern falle in den eigenverantwortlichen Bereich der Versicherten.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiter verfolgt, am 18.09.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern bestünde bereits in fünf Bundesländern eine gesetzliche Pflicht. Es sei zwar nicht Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sämtliche direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Zu ihren Aufgaben zähle aber das Wiederherstellen der grundlegenden Körperfunktionen zur Bewältigung des Alltags und einer selbstständigen Lebensführung. Der Funk-Rauchwarnmelder ersetze mittelbar eine Organfunktion. Er ermögliche zwar nicht das Hören selbst, sondern mache die von einem Rauchwarnmelder ausgehenden Signale für Gehörlose und Schwerhörige sicht- oder fühlbar. Es gehe um die Vorsorge vor alltäglichen Gefahren. Das Produkt sei speziell für die Bedürfnisse Behinderter konstruiert worden, was in einem deutlich höheren Kaufpreis zum Ausdruck komme. Damit diene der Rauchwarnmelder der Bewältigung des Alltags und einer selbstständigen Lebensführung. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, Rauchwarnmelder seien als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Entscheidend hierfür sei, dass Rauchwarnmelder grundsätzlich von ihrer Konzeption her regelmäßig auch von Gesunden genutzt würden. Die Warnung vor Feuer oder Rauch gehöre zu den allgemeinen Lebensrisiken. Nur solche Gegenstände seien jedoch von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienten. Feuermelder oder Rauchwarnmelder könnten niemals Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge und das fragliche Produkt nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens werte, so scheide eine Beanspruchung als Hilfsmittel aus. Hilfsmittel dienten nämlich dem Ausgleich von Körperfunktionen im Bereich der Grundbedürfnisse. Hiervon könne im Fall des Funk-Rauchwarnmelders aber nicht ausgegangen werden. Nicht der Behinderte werde angepasst, sondern sein Wohnumfeld.

Mit Urteil vom 26.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis sei, dass es sich um ein von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasstes Hilfsmittel handele (§ 139 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dies sei im Falle des Funk-Rauchwarnmelders aber zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 93, 176 m.w.N.) sei ein Hilfsmittel "erforderlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es die Auswirkungen einer Behinderung im täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein Grundbedürfnis betreffe. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehörten das Gehen, das Stehen, das Greifen, das Sehen, das Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums im Nahbereich der Wohnung. Hierzu sei nach der für die Kammer überzeugenden Rechtsprechung des BSG aber nicht die Unfallverhütung zu rechnen. Gegenstände, die dem Zweck der Unfallverhütung dienten, könnten nicht als Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht werden (BSG, Urteil vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 -; Beschl. vom 24.04.2008 - B 3 KR 24/07 B -, veröffentlicht in Juris).

Gegen dieses ihr am 30.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2009 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Freiburg handele es sich bei dem streitgegenständlichen Funk-Rauchwarnmelder nicht lediglich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie baue handelsübliche Rauchwarnmelder, deren Signale schwerhörige und taube Menschen nicht wahrnehmen könnten, derart um, dass sie für diesen Personenkreis wahrnehmbare Signale entsendeten. Dabei integriere sie in einen handelsüblichen Rauchwarnmelder einen Sender, der die Signale dieses handelsüblichen Geräts z.B. an einen von ihr hergestellten l -Empfänger sende. Dieser wandele die Signale des handelsüblichen Rauchwarnmelders für schwerhörige und taube Menschen in für diese Personengruppe wahrnehmbare Signale um, nämlich in verstärkten Lichtblitz, verstärktes akustisches Signal sowie mittels Zubehör in Vibrationsalarm, so dass auch eine Wahrnehmung im Schlaf möglich sei. Es handele sich also sowohl aus der Sicht der Herstellerin als auch aus der Sicht der Nutzer um einen Gegenstand, der speziell für die Bedürfnisse schwerhöriger und tauber Menschen hergestellt werde. Es handele sich vorliegend um ein Hilfsmittel, das geeignet sei, eine bestehende Behinderung auszugleichen, § 33 Abs. 1 S. 1 3. Alt. SGB V. Die vom Sozialgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidungen des BSG seien nicht geeignet, die Abweisung der Klage zu begründen. In dem Fall des Funk-Rauchwarnmelders gehe es um Verhütung von Unfällen, die im Zusammenhang mit einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens stünden, nämlich mit dem selbständigen Wohnen und selbstbestimmten Leben sowie dem Grundbedürfnis der Aufnahme von Information. Soweit ein Mittel zur Unfallverhütung im Zusammenhang mit einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens stehe, habe das BSG in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass auch Mittel zur Unfallverhütung in bestimmten Fällen, nämlich wenn sie zur Verwirklichung eines Grundbedürfnisses benötigt würden, als Hilfsmittel anzuerkennen seien. So habe das BSG in mehreren Entscheidungen bereits ausgeführt, dass einem Versicherten, der ausschließlich im Rollstuhl sitzend in einem Kraftfahrzeug transportiert werden könne, ein Kraftknoten für den Transport durch die Krankenkasse zu gewähren sei, soweit der Transport der Wahrnehmung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens diene (siehe u.a. Urteil des BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R). Insofern lasse sich also keinesfalls sagen, dass Mittel, die der Unfallverhütung zu dienen bestimmt seien, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung angesehen werden könnten. Nach neuerer Rechtsprechung reiche es aus, dass das Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördere (Urteil des BSG vom 23.07.2002 — B 3 KR 3/02 R; Urteil des BSG vom 10.11.2005 — B 3 KR 31/04 R). In seinem Urteil vom 24.05.2006 — B 3 KR 12/05 R stelle das BSG sogar fest: "Es ist ein wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden." Nach der Rechtsprechung des BSG gehöre zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens u.a. das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines geistigen Freiraums, wozu wiederum u.a. das Aufnehmen von Informationen sowie die Kommunikation mit anderem Menschen gehöre (BSG, Urteil vom 24.05.2006 — B 3 KR 12/05 R sowie Urteile vom 12.08.2009 — B 3 KR 11/08 R- sowie — B 3 KR 8/08 R). Der streitgegenständliche Funk-Rauchwarnmelder diene gerade dazu, lebenswichtige Informationen selbst wahrnehmen zu können. Er diene mithin dem Zweck, nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu sein und zwar in einem Bereich, in dem es schlicht um den Schutz des Lebens gehe, der im Rahmen des selbständigen Wohnens zu gewährleisten sei. Als weitere Entscheidung des BSG, in der die Krankenkasse verpflichtet worden sei, eine Versicherte mit einem der Unfallverhütung dienenden Hilfsmittel auszustatten, sei die Ausstattung einer an Taubheit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidenden Mutter mit einer Baby-Rufanlage, was in der Rechtsprechung als von existenzieller Bedeutung angesehen worden sei (BSG Urt. v. 12.10.1998, SozR 2200 § 182b Nr. 37). Auch ein Anspruch auf Ausstattung einer Mutter mit einem C-Leg, die im Umgang mit ihren kleinen Kindern erheblicher Sturzgefahr ausgesetzt sei, sei durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.06.2002 — B 3 KR 68/01 R bejaht worden. In dieser Entscheidung begründe das BSG die Leistungspflicht der Krankenkasse ausdrücklich auch damit, dass eine größere Gefahr eines Sturzes bei raschem Laufen bestehe. Wörtlich heiße es weiter "Während bei der Beaufsichtigung von Kindern derartige Situationen nicht selten auftreten, mögen andere Gefahrenlagen eher selten sein, dafür aber umso gravierender. In allen diesen Fällen wirkt sich der Sicherheitsvorteil der Prothese aus." Der streitgegenständliche Funk-Rauchwarnmelder diene vorwiegend dem schlichten Schutz des Lebens. Eine Gefahrenlage sei nicht erst im Falle eines Wohnungsbrandes gegeben, sondern bereits bei Rauchentwicklung. Zur selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung gehöre daher auch die Ausstattung mit einem lebensschützenden Funk-Rauchwarnmelder, damit die lebenswichtige Information durch den hörgeschädigten Menschen selbst unmittelbar aufgenommen werden könne. So würden gefahrerhöhende Verzögerungen vermieden. Dass ein solcher Funk-Rauchwarnmelder lediglich in einem Notfall benötigt werde, stehe seiner Eigenschaft als Hilfsmittel nicht entgegen. Die Ausstattung der Wohnung eines schwerhörigen oder tauben Menschen mit einem Funk-Rauchwarnmelder sei existenziell für diesen Personenkreis, so dass dies der Verwirklichung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens diene.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2006 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Funk-Rauchwarnmelder Art.-Nr. A-2 ...- ... in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Feststellungsklage abzuweisen.

Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem vom Sozialgericht genannten Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.04.2008 (Az.: B 3 KR 24/07 B) hinreichend deutlich, dass der Funk-Rauchwarnmelder nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 3. Alternative SGB V als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich beansprucht werden könne, da dieser der Gefahrenabwehr bzw. der Unfallverhütung diene und somit kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betreffe. Ergänzend werde noch auf das dem Beschluss des BSG vorangegangene Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13.06.2007 (Az.: L 1 KR 107/05, juris) verwiesen. Aus den genannten Entscheidungen ergebe sich, dass der Funk-Rauchwarnmelder entgegen der Auffassung der Klägerin weder der Aufnahme von Informationen (als Bestandteil der Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums) noch dem selbstständigen Wohnen im Sinne der Rechtsprechung des BSG diene. Für den Leistungsanspruch auf Hilfsmittelversorgung reiche es eben gerade nicht, dass ein Produkt zur Unfallverhütung "schlicht dem Schutz des Lebens im Rahmen des selbstständigen Wohnens dient" (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung). Auch die anderen von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts könnten ihre Auffassung nicht stützen. Denn in diesen Entscheidungen habe das Bundessozialgericht nicht die Gefahrenabwehr oder die Unfallverhütung als ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens angesehen, sondern die Teilnahme an der Schulbeförderung als erweitertes Mobilitätsinteresse (Urteil vom 20.11.2008 — B 3 KR 6/08 R — Kraftknoten), das Bedürfnis der Mutter, ihr neugeborenes Kind zu umsorgen (Urteil vom 12.10.1998 — 3/8 RK 36/87 — Baby-Rufanlage) oder den Einsatz der Beine zum Gehen, Laufen und Stehen (Urteil vom 06.06.2002 — B 3 KR 68/01 — C-Leg). Ob es sich bei Funk-Rauchwarnmeldern auch deshalb um keine von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel handele, weil diese als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen seien, habe daher vom Sozialgericht in zutreffender Weise offen gelassen werden können.

Die Klägerin hat hierauf erwidert, dass es nicht der Rechtsprechung des BSG entspreche, dass die Gefahrenabwehr bei Gewährung von Hilfsmitteln keinerlei Rolle spiele. Gerade das Urteil des BSG vom 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R, das die Versorgung einer Mutter von Kleinkindern mit einem C-Leg betreffe, belege, dass auch ein besonderes Sicherheitsbedürfnis im Einzelfall zu einem Anspruch auf ein besonderes Hilfsmittel führen könne, das gegenüber anderen einen Sicherheitsvorteil aufweise. Der Beklagte stütze seine Argumentation auf den Beschluss des BSG vom 24.04.2008, B 3 KR 24/07 B. Deshalb werde vorsorglich nochmals darauf hingewiesen, dass das BSG in diesem Beschluss keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, sondern lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen habe. Die Entscheidung setze sich lediglich mit den Anforderungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auseinander und komme zu dem Ergebnis, dass diese durch die Beschwerde nicht erfüllt würden. Ausdrücklich werde nochmals auf das Urteil des BSG vom 20.11.2008, B 3 KR 16/08 R, hingewiesen, mit dem die beklagte Krankenkasse verpflichtet worden sei, einen im Rollstuhl sitzend zu transportierenden Versicherten zusätzlich mit einem Kraftknoten auszustatten, da allein dieser die weitestgehende Sicherheit beim Transport biete. Zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen werde auf ein Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11.05.2010, Az. S 10 KR 86/08, hingewiesen. Dabei gleiche ein Rauchmelder das Grundbedürfnis des Hörens aus. Für vollständig gehörlose Versicherte handele es sich aber nicht nur um einen nächtlichen Ausgleich des Hörens, sondern auch um einen Ausgleich, der tagsüber erforderlich sei. Der Ausgleich der fehlenden Körperfunktion erfolge nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht nur durch Wiederherstellung der Körperfunktion, sondern auch durch Ersetzung, Erleichterung oder Ergänzung derselben. Nach dieser weit gefassten Definition des Ausgleichs könne daher auch ohne weiteres die Ermöglichung der Wahrnehmung von Signalen, die hörende Menschen durch ihr Gehör wahrnehmen, als Ersetzung des Gehörs bezeichnet werden. Die Ausstattung der Wohnung eines schwerhörigen oder tauben Menschen mit einem Funk-Rauchwarnmelder gehöre auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, weil das Hören von lebenswichtigen Signalen ersetzt werde bzw. zum Grundbedürfnis des täglichen Lebens auch die Gewährung von existentieller Sicherheit gehöre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die schlichte Ermöglichung der Wahrnehmung der spezifischen Gefahren, die von Rauchentwicklung und Feuer ausgingen und erheblich zur Rettung von Leben und Gesundheit beitrügen, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen fallen solle.

Nachdem die Berichterstatterin den Beklagten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.04.2010 (B 3 KR 5/09 R) hingewiesen hat, hat dieser ergänzend ausgeführt, es bestehe auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung kein Anspruch der Klägerin auf die Aufnahme des hier streitgegenständlichen Funk-Rauchwarnmelders in das Hilfsmittelverzeichnis. In diesem Urteil habe das Bundessozialgericht entschieden, dass gehörlosen und hochgradig schwerhörigen Versicherten grundsätzlich ein Anspruch auf die Versorgung mit einer Lichtsignalanlage zustehe, weil es sich hierbei um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handele, das der Verwirklichung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens diene. Das Bundessozialgericht habe insoweit unter Rn. 12 des Urteils ausgeführt, dass ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der G. nur zu gewähren sei, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Weiter heiße es, dass nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehörten. Diese Ausführungen zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens in dem Urteil vom 29.04.2010 seien identisch mit denen, die das Bundessozialgericht hierzu in dem Beschluss vom 24.04.2008 (B 3 KR 24/07 B) zu dem Anspruch auf die Versorgung mit einer Rauchmeldeanlage gemacht habe (dort unter Rn. 5). In diesem Beschluss habe das Bundessozialgericht jedoch im Unterschied zu dem Urteil vom 29.04.2010 noch ergänzend festgestellt, dass zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens nicht die Unfallverhütung zähle und daher Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienten, nicht von der G. zu bezahlen seien. Aufgrund dieser differenzierenden Rechtsprechung könne der hier streitgegenständliche Funk-Rauchwarnmelder nicht mit einer Lichtsignalanlage gleichgesetzt werden. Bei einer Lichtsignalanlage handele es sich auch nach ihrer Auffassung grundsätzlich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V. Derartige Geräte würden somit auch in der Produktgruppe 16 (Kommunikationshilfen) im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Ein Grundbedürfnis, wie es vom Bundessozialgericht bei der Lichtsignalanlage beschrieben werde, sei bei den Funk-Rauchwarnmeldern gerade nicht betroffen.

Die Klägerin hat hierauf erwidert, soweit der Beklagte behaupte, das BSG hätte in seinem älteren Beschluss vom 24.04.2008 — B 3 KR 24/07 B — ausgeführt, dass zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens nicht die Unfallverhütung gehöre, so treffe dies nicht zu. Unter Rn. 5 heiße es in dieser Entscheidung zwar: "Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienten, sind nicht von der G. zu bezahlen (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 116)". Daraus könne aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Mittel zur Unfallverhütung niemals als Hilfsmittel zu gewähren sein könnten. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, in welchem Bereich es um die Unfallverhütung gehe. Stehe ein Mittel zur Unfallverhütung im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, sei es sehr wohl als Hilfsmittel zu gewähren. Dies habe das BSG auch in seiner Entscheidung vom 15.11.1989 — 8 RKn 13/88 (BSG SozR SozR 2200 § 182 Nr. 116), auf die im Beschluss vom 24.04.2008 verwiesen werde, ausdrücklich klar gestellt. In diesem Verfahren sei es um die Frage gegangen, ob dem Kläger, der als Staubmesser in einem Bergwerk unter Tage tätig gewesen sei, von der G. eine Korrektionsschutzbrille, die er bei seiner Arbeit benötigte, zu gewähren sei. Das BSG habe diese Frage bejaht, weil die Gewährung des Hilfsmittels im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens stehe. Hier sei das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens, der Aufnahme von Informationen sowie der Kommunikation mit anderen Menschen betroffen. Nach dem Urteil des BSG vom 29.04.2010 — B 3 KR 5/09 R — bestehe kein Zweifel daran, dass eine Lichtsignalanlage als Hilfsmittel zur Verwirklichung der o.g. Grundbedürfnisse zu gewähren sei. Auch Mittel, die die Wahrnehmung von Weck-Signalen ermöglichten, seien als Hilfsmittel anerkannt. Mittels dieser bereits anerkannten Hilfsmittel, die u.a. der Verwirklichung des selbständigen Wohnens dienten, sei jedoch nur die Verwirklichung von Teilbereichen der betroffenen Grundbedürfnisse gesichert. So wie die Versorgung mit einer Korrektionsschutzbrille, um die Arbeit als Staubmesser in einem Bergwerk ausüben zu können, oder die Versorgung mit einem C-Leg zur Vermeidung von Unfällen im Nassbereich (beim Baden) in der Rechtsprechung des BSG anerkannt worden sei, gehöre auch die Ausstattung mit einem Funk-Rauchwarnmelder zur Verwirklichung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass es der Klägerin lediglich um die Kostenübernahme für den zusätzlich zum herkömmlichen Rauchwarnmelder erforderlichen Sender gehe, nicht jedoch um Kostenübernahme für das vollständige Gerät.

Auf die Frage, auf welche Empfangsgeräte das Alarmsignal des streitgegenständlichen Geräts abgestimmt ist, und ob diese bereits ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen worden sind, hat die Klägerin mitgeteilt, dass der "Funk-Rauchwächter A-2 " auf folgende Empfangsgeräte abgestimmt ist: 1. Mobiler Vibrations-Funkempfänger A-2 - 2. Akustischer Funkempfänger 3. Funk-Blitzlampe A-2 - 4. Funk-Tischlampe A-2 - , 5. Funk-Blinklampe, Blitz weiß A-2 - 6. Funk-Blinklampe, Blitz rot A-2 - 7. l. RF TV-Link A-2 - 8. Digitalwecker l. DS-1/RF A-3 - 9. l. RF time flash A-3 - 10. l. RF time A-3 - Die Geräte 1., 3. bis 5. sowie 8. und 9. seien bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 wurde für die Klägerin ein Funk-Rauchwarnmelder mit Blitzlampe vorgeführt, wobei festgestellt wurde, dass es sich nicht um den streitgegenständlichen, der ebenfalls mitgebracht worden war, handelte. Vertriebsleiter der Klägerin K. gab hierzu an, dass es sich um ein Gerät handele, das auf einem fortentwickelten Rauchwarnmelder ebenfalls der Firma H. basiere, das das ursprüngliche Funk-Rauchwarnmeldegerät auf der Grundlage des H.-Rauchwarnmelders G. H., zu dem zuletzt noch die CE-Zertifizierung vorgelegt worden sei, in ihrer Produktpalette abgelöst habe. Der Umbau der herkömmlichen H.-Funkwarnmelder erfolge in der Weise, dass ein von der Klägerin hergestelltes Funkmodul auf die eigentlich für die Vernetzung der Funkwarnmelder untereinander vorgesehene Schnittstelle aufgesetzt wird. Dieses sendet im Falle der Rauchentwicklung die Signale an von der Klägerin hergestellte Empfangsgeräte. An diesem Prinzip habe sich nichts geändert. Herr K. bestätigte, dass auch die ihm vorgelegte Beschreibung der Signal-Erkennung aus der Bedienungsanleitung der l.-Blinklampe weiterhin Gültigkeit habe. Auf Frage, was geschehe, wenn z.B. die Türklingel betätigt und anschließend Rauchalarm ausgelöst werde oder umgekehrt, erklärte Herr K., dass dann die Blinklichtfolge der Türklingel und des Feueralarms abwechsele. Weiterhin würden die LED-Blinklämpchen bei den Symbolen für Türklingel und Rauchwarnmelder leuchten. Bei der vorgeführten Funk-Blitzlampe leuchteten diese Anzeige-LED-Blinklämpchen nach Beendigung der Blinklichtfolge noch ca. 30 Sekunden weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft. Berufungsausschlussgründe nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greifen nicht ein. Das Klagebegehren ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.

Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich erledigt, nachdem die Klägerin erklärt hat, dass sie den Rauchwarnmelder, dessen Eintragung ins Hilfsmittelverzeichnis sie im Klageverfahren weiterverfolgt hatte, in dieser Form nicht mehr vertreibt, sondern inzwischen ein weiterentwickeltes Gerät konstruiert und auf den Markt gebracht hat, dessen Eintragung sie nun verfolgt. Die Eintragung dieses Nachfolgegerät war unabhängig davon, ob die Klägerin dieses nun unter der gleichen Produktnummer anstelle des von ihr früher herstellten Funk-Rauchwarnmelder vertreibt, nicht Gegenstand des Verwaltungs- und Klageverfahrens.

Dadurch, dass das im Verwaltungs- und Klageverfahren streitgegenständliche Gerät nicht mehr hergestellt und vertrieben wird, hat sich der angefochtene Bescheid des Beklagten auf andere Weise erledigt (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB X). Daher ist das für die Fortführung der ursprünglich zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R -; a.A. BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R -, jeweils veröffentlicht in Juris) notwendige Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Dem hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch eine Änderung des Klageantrags Rechnung getragen.

Die Entscheidung des S. nach § 139 SGB V über den Antrag eines Hilfsmittelherstellers auf Aufnahme eines neuen medizinischen Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis stellt einen Verwaltungsakt dar. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 05.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 besteht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr. Auf diese Aspekte kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist bzw. ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt oder wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Vorliegend kann durch die begehrte Feststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Folgeprozess vermieden werden, denn die im hiesigen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen sind für den Funk-Rauchwarnmelder, für den von der Klägerin nun die Eintragung ins Hilfsmittelverzeichnis begehrt wird, von Bedeutung. Darüber hinaus sind jedenfalls im Berufungsverfahren in Bezug auf den klägerischen Anspruch Tatsachen ermittelt worden, die als "erworbene Prozessfrüchte" nicht verloren gehen, sondern die Grundlage für eine Folgeentscheidung bilden sollen.

Das zulässige Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2006 war rechtmäßig und die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Aufnahme des Funk-Rauchwarnmelders Art.-Nr. A-2 ...- ... in das Hilfsmittelverzeichnis.

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der G. war bis zum 31.03.2007 § 128 Satz 2 SGB V in der Fassung von Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477) und ist seit dem 01.04.2007 die in der Sache inhaltsgleiche Bestimmung des § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB V, hier in der zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2008 geänderten Fassung von Art. 2 Nr. 26 Buchst a des G.-WSG. Demgemäß erstellt der S. Bund der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen" sind. Hiernach ist ein Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis der G. aufzunehmen, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BSGE 87, 105, 108 f.; 97, 133). Dies setzt u.a. gemäß § 139 Abs. 4 SGB V voraus, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. Die Anforderungen an den Nachweis der Funktionstauglichkeit haben sich an den Aufgaben und Zielen der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren, d.h. sie müssen dazu dienen, die Krankenbehandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) sicherzustellen (BSGE 87, 105, 109). Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes der Nachweis der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht.

Ob es sich bei einem bestimmten Produkt um ein Hilfsmittel handelt, richtet sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 31 Abs. 1 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der hiermit nur unvollständig umschriebene Begriff des Hilfsmittels wird in § 31 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) konkretisiert, der die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" betrifft und auch für die Krankenkassen als Rehabilitationsträger gilt. Danach umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) i.S. des § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen) die technischen Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Nr. 1), den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (Nr. 2) oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen (Nr. 3), soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

2. Nach diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis nicht vor. Der Hilfsmittelcharakter eines Funk-Rauchwarnmelders, dessen Funkmodul im Falle des Alarms einen oder mehrere Empfänger anspricht, die mit der Umsetzung des Signals dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienen, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (a). Die Eignung zum Behinderungsausgleich war jedoch für den streitgegenständlichen Funk-Rauchwarnmelder nicht nachgewiesen, so dass eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt worden war (b).

a) Der Funk-Rauchwarnmelder ist ein Gerät, das aus drei Komponenten besteht: einem Funk-Rauchwarnmelder, dem Funkmodul, das auf eine Steckverbindung im hier streitgegenständlichen Funk-Rauchwarnmelder aufgesteckt wird und das eine Verbindung zu den Empfangsgeräten herstellen soll, und den Empfangsgeräten, die den Gehörlosen bei Brandgefahr warnen sollen. Der streitgegenständliche handelsübliche Rauchwarnmelder H. G. H. wird mittels eines von der Klägerin hergestellten speziellen Funk-Moduls so umgestaltet, dass er ein Signal an bestimmte Empfänger, die sie für Hörgeschädigte herstellt, abgibt. Rauchwarnmelder und Funkmodul bilden vorliegend eine Einheit. Ob bei dieser technischen Ausgangslage eine Zerlegung des nur insgesamt wirkenden Systems in seine einzelnen Komponenten dem final ausgerichteten Begriff des Hilfsmittels nicht gerecht wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 KR 18/08 -, veröffentlicht in Juris), hängt davon ab, ob das Funkmodul auf handelsübliche Rauchmelder ohne großen Aufwand aufgebracht werden kann.

Es ist allerdings nach Ansicht des Senats nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einzelne Komponenten dann ins Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen, wenn weitere Komponenten (hier: Empfangsgeräte), die zur Verwirklichung des Zwecks (Behinderungsausgleich durch optische Signale oder Vibration) erforderlich sind, bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Der Senat geht dabei zunächst davon aus, dass Teile eines Systems, die unterschiedlich kombinierbar bzw. vernetzbar sind, unter getrennten Nummern ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können. Dann kann aber auch ein Anspruch auf die Aufnahme weiterer Komponenten, die mit bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen ein System bilden, grundsätzlich bestehen, wenn die Funktionsfähigkeit des Systems nachgewiesen ist und sie als Komponenten des von ihnen notwendig zu bildenden Systems gekennzeichnet sind (vgl. § 139 Abs. 2 SGB V). Dies alles bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Offenbleiben kann insbesondere, ob - bei unterstelltem Hilfsmittelcharakter - die Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis hier das gesamte System von Rauchwarnmelder, Funkmodul und Empfangsgerät umfassen würde. Bei Folgeanträgen müssen sich zunächst die Beteiligten klar darüber werden, ob Gegenstand des Eintragungsbegehrens und der Verwaltungsentscheidung nur das Funkmodul, das Funkmodul und ein Empfangsgerät oder Funkmodul, Empfangsgerät und Rauchwarnmelder sind.

Der beschriebene Funk-Rauchwarnmelder ist allerdings ein beweglicher Gegenstand i.S. von § 31 Abs. 1 SGB IX. Von der Krankenkasse zu leistende Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation i.S. von § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX - um solche handelt es sich, wenn, wie hier, mit dem Hilfsmittel ein Behinderungsausgleich bezweckt wird (vgl. unten) - müssen nach § 31 Abs. 1 SGB IX getragen, mitgeführt oder zumindest bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Der Hilfsmittelbegriff des § 31 SGB IX gibt insoweit den Regelungsgehalt des § 33 SGB V wieder, wie er auch vor Inkrafttreten des SGB IX von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr. 14). Für das - hier entscheidende - Kriterium der Mitnahmemöglichkeit kommt es darauf an, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut ist, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt und der Einbau von Dauer ist (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der streitgegenständliche Funk-Rauchwarnmelder ein beweglicher Gegenstand. Er kann ohne größeren Aufwand von der jeweiligen Raumdecke abmontiert und in einer anderen Wohnung angebracht werden.

Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis scheidet auch nicht schon deshalb aus, weil es sich bei Rauchwarnmeldern um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, die von kranken und behinderten Menschen ebenso benötigt werden wie von gesunden und nicht behinderten. Denn ein Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 31 Abs. 1 SGB IX kann grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der betreffende Gegenstand nur seiner Art nach als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist oder eine Abwandlung oder Ergänzung eines solchen Gegenstands darstellt. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen allerdings in der Regel auf die Gewährung einer behindertengerechten Zusatzausrüstung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1993 - 1 RK 42/92 -, Urteil vom 25.10.1995 - 3 RK 30/94 -, Schreibtelefon für Gehörlose - und Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R -, Lichtsignalanlage, jeweils veröffentlicht in Juris). Basis des hier streitgegenständlichen Geräts ist ein handelsüblicher Rauchwarnmelder. Dieser wird von der Klägerin mittels eines von ihr hergestellten speziellen Funk-Moduls so umgestaltet, dass er ein Signal an bestimmte Empfänger, die sie für Hörgeschädigte herstellt, abgibt. Anders als herkömmliche (Funk-)Rauchwarnmelder, die lediglich eine akustische Warnung abgeben (und den Alarm an andere Rauchwarnmelder weitergeben), sendet dieses Gerät neben der akustischen Warnung ein Funksignal aus, das vom Empfängergerät in eine optische Meldung oder in eine Vibrationsmeldung umgesetzt wird. Mit dieser Besonderheit wird das Gerät von Menschen, deren Gehör nicht stark beeinträchtigt ist, weder benötigt noch verwendet. Gehörlosen und Schwerhörigen, die ein übliches akustisches Warnsignal (mindestens 85 dB(A)) nicht hören können, ermöglicht es dagegen im Zusammenwirken mit einem entsprechenden Empfangsgerät die Wahrnehmung der Warnung. Dass hiervon ausgehend unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nur die dem Ausgleich der Behinderung bestimmten Komponenten des Rauchwarnmeldesystems (hier: das Funkmodul, das das Signal des Rauchmelders auf l.-Empfangsgeräte überträgt, sowie ein entsprechender Empfänger) und nicht auch die zur Normalausstattung gehörenden Teile eines Gebrauchsgegenstands (hier: der Rauchwarnmelder als solcher) fallen, gilt auch dann, wenn - was hier offen gelassen wurde - das System aus Funkmodul, Rauchwarnmelder und Empfänger insgesamt eintragungsfähig sein sollte.

Der streitgegenständliche Rauchwarnmelder dient weiterhin nicht ausschließlich Zwecken der allgemeinen Unfallverhütung (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 – Korrektions-Schutzbrille, veröffentlicht in Juris). Auch unter dem Aspekt der allgemeinen Unfallverhütung scheidet hier nicht von vorneherein der Hilfsmittelcharakter des Funk-Rauchwarnmelders aus (a.A. Sächs.LSG, Urteil vom 13.06.2007 - L 1 KR 107/05 - der Rauchwarnmelder diene allein der Gefahrenabwehr, die kein allgemeines Grundbedürfnis sei -, LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2011 – L 5 KR 44/10 – der Rauchwarnmelder diene der speziellen Gefahrenabwehr bzw. allein Zwecken der Unfallverhütung und sei deshalb nicht von der Leistungspflicht der G. umfasst - jeweils veröffentlicht in Juris), sondern lediglich die Leistungspflicht hinsichtlich des Basis-Rauchmelders. Dieser mag, wenn er nicht, wie hier, als allgemeiner Gebrauchsgegenstand gewertet wird, jedenfalls als Gegenstand der allgemeinen Unfallverhütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen sein. Demgegenüber kann auch unter diesem Aspekt das Sendemodul, das z.B. eine Lichtsignalanlage anspricht, die dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dient, ebenso wie diese Signalanlage selbst (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R -, veröffentlicht in Juris) grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse umfasst werden, wenn der Sicherheitsvorteil dem allgemeinen Standard (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R -, veröffentlicht in Juris) bezogen auf ein ausgleichsrelevantes Grundbedürfnis entspricht (vgl. unten b aa).

Der Funk-Rauchwarnmelder ist schließlich nicht als sonstige Maßnahme zur Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommen. Über das Kriterium der Beweglichkeit i.S. von § 31 Abs. 1 SGB IX hinaus hat das BSG aus dem Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB IX zu § 33 SGB V sowie in Abgrenzung zu den von der Pflegekasse als Ermessensleistung zu erbringenden Leistungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI abgeleitet, dass ungeachtet ihrer Beweglichkeit diejenigen Mittel aus der Leistungspflicht der G. ausgenommen sind, die "sonst der Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen dienen" (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Hilfen, die auf die individuelle Wohnsituation zugeschnitten sind und ggf. gerade wegen dieser besonderen Wohnsituation benötigt werden, zählen daher ungeachtet ihrer Beweglichkeit nicht zu den von der Krankenkasse nach § 33 SGB V zu leistenden Hilfsmitteln. Diese Eigenschaft hat der Funk-Rauchwarnmelder nicht, denn die Menschen, deren Behinderung hiermit ausgeglichen werden soll, können die Meldung eines herkömmlichen Rauchwarnmelders in keiner Wohnung ohne Hilfsmittel wahrnehmen.

b) Der Funk-Rauchwarnmelder soll nach der Vorstellung der Klägerin als Komponente einer Signalanlage die fehlende Wahrnehmung des akustischen Rauchwarnsignals durch Hörgeschädigte ausgleichen (aa). Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Gerät grundsätzlich geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen, und die erforderliche Qualität besitzt, die notwendig ist, um die Sicherheit seines Benutzers zu gewährleisten (vgl. § 1 MPG; unten bb).

aa) Im Vordergrund des Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 SGB V steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt insoweit, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R -, veröffentlicht in Juris).

Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sog. mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. § 1 SGB V, § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der G. nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht viel dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um den mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das Hören selbst ermöglicht wird, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung des Gehörs - hier in Form der eingeschränkten Wahrnehmung akustischer Warnungen - ausgeglichen werden sollen.

Der Ausgleich der Folgen der Behinderung fällt nur in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er Grundbedürfnissen jedes Menschen wie die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung gehört, dient (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R -, Urteil vom 10.03.2011 a.a.O. und Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R -, jeweils veröffentlicht in Juris sowie jeweils m.w.N.). Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl. BSGE 66, 245, 246; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 29, 34 und 37).

Grundsätzlich gehört ein Rauchwarnmelder, der in der Privatwohnung eingesetzt wird und der Sicherheit des dortigen Aufenthalts dient, nach heutigem Verständnis zur Standardausstattung von Wohnräumen. Betroffen könnte damit hier das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens sein (verneinend Sächs.LSG, Urteil vom 13.06.2007 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2011 a.a.O.). Dieses kann nur verwirklicht werden, wenn bestimmte Grundvoraussetzungen im Sinne von elementaren Rahmenbedingungen erfüllt sind. So setzt das selbständige Wohnen u.a. voraus, dass Nahrungsmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs selbständig besorgt und im häuslichen Umfeld sachgerecht verwendet werden können und dass die Wohnung durch regelmäßiges und ausreichendes Reinigen in einem gesundheitsdienlichen Zustand gehalten werden kann (BSG, Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R -, veröffentlicht in Juris). Daneben könnte auch das Grundbedürfnis der Information berührt sein. Es geht hier um die Aufnahme der ggf. lebenswichtigen Information, dass sich in der Wohnung Rauch entwickelt hat, die durch Zuruf von Mitbewohnern oder akustische Warnsignale von hierfür vorgesehenen Rauchwarnmeldern weitergegeben wird und Gehörlose auf diese Weise nicht erreichen kann.

Indes muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob der Funk-Rauchwarnmelder ein Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des BSG abdeckt, mit der Folge, dass die anfallende Kosten zum Teil (vgl. hierzu oben) von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Der Anspruch auf Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis scheitert schon rein tatsächlich daran, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Rauchwarnmelder sowie die vorgesehenen Empfangsgeräte auch für die Rauchwarnmeldung geeignet sind.

bb) Das hier in Streit stehende Gerät ist weder als solches noch als Komponente eines oder mehrerer der von der Klägerin genannten kompatiblen Empfangsgeräte gebildeten Warnsystems geeignet, den behinderungsbedingten Nachteil Gehörloser bzw. Gehörgeschädigter, der darin besteht, dass sie das akustische Warnsignal herkömmlicher Rauch-Warnmelder nicht wahrnehmen können, auszugleichen.

Der streitgegenständliche Funk-Rauchwarnmelder ist selbständig nicht zu dem von der Klägerin bestimmten Zweck des Behinderungsausgleichs tauglich. Die Funktionsfähigkeit des ursprünglichen Basis-Funk-Rauchwarnmelders H. G. H. ist nachgewiesen. Der Funk-Rauchwarnmelder ist zwar kein Medizinprodukt i.S. des Medizinproduktegesetzes (MPG), das nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden darf, wenn es mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Allerdings folgt aus der Direktive 89/106/EWG der Europäischen Union, dass ab dem 01.08.2008 ausschließlich Rauchwarnmelder in den Wirtschaftskreis der EU eingeführt oder hergestellt und verkauft werden dürfen, die gemäß den Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder der EN 14604 zertifiziert sind. Diese Geräte sind auf Funktionssicherheit geprüft. Sie erfüllen die folgenden Mindestleistungsmerkmale, die in der EN 14604 festgelegt sind: • Der Alarmton muss mindestens 85 dB(A) betragen. • Mindestens 30 Tage bevor die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt ein wiederkehrendes Warnsignal. • Ein Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Melders ist Voraussetzung. • Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Rauchmesskammer eindringen können.

Davon ausgehend, dass das streitgegenständliche Basis-Gerät, zu dem die entsprechende CE-Zertifizierung vorgelegt wurde, diese Norm erfüllt, lässt sich hieraus auf die Funktionstauglichkeit als herkömmlicher Rauchwarnmelder schließen. Als herkömmlich vernetzbarer Funk-Rauchwarnmelder kommt das Basisgerät als Hilfsmittel nicht in Betracht. Wie dargelegt, handelt es sich insoweit um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der sich zudem nicht für den hier in Frage stehenden Behinderungsausgleich eignet.

Die Funktionstauglichkeit des streitgegenständlichen Geräts zum Behinderungsausgleich ist aber auch als Komponente eines mit Empfangsgeräten zu bildenden Systems zu verneinen. Die Funktionstauglichkeit im Sinne des Behinderungsausgleichs setzt voraus, dass das vom streitgegenständlichen Gerät im Falle der Rauchentwicklung gesendete Signal zuverlässig an den jeweiligen hierfür vorgesehenen Empfänger unabhängig von dessen Standort in der ganzen Wohnung übertragen und dort von dem Gehörlosen oder Hörgeschädigten verlässlich als Rauchwarnmeldung wahrgenommen werden kann. Ob dies gewährleistet werden kann, hängt im Wesentlichen von den Empfängern ab, mit dem er das Rauchwarnmeldesystem bildet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.02.2012 sechs im Hilfsmittelverzeichnis enthaltene Empfänger benannt. Hierzu gehören zunächst die netzstromunabhängigen Empfänger. Dies ist der mobile Vibrationsempfänger A-2 - sowie die Funkblinklampe A-2 -.

Die Empfänger sollen nach dem vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung näher demonstrierten Konzept nicht ausschließlich die Signale des Rauch-Warnmelders wiedergeben, sondern dienen im Wesentlichen der Umsetzung alltäglicher Signale, wobei sich die Darstellung der Empfangsgeräte danach unterscheidet, von welchem Sender das Signal empfangen wird.

Diese Unterscheidung der Sendesignale ergibt sich exemplarisch aus den unten dargestellten unterschiedliche Blinklichtfolgen, die der Bedienungsanleitung der Blinklampe entnommen sind. Hinzukommen den auf dem Empfangsgeräten darstellten Symbolen der Sendegeräte zugeordnete LED-Leuchten, die anzeigen, welcher Sender aktiv ist.

Werden damit für die Rauch-Warnmeldung Empfangsgeräte benutzt, die auch Signale von anderen Sensoren in optische Meldungen oder Vibrationen (hier z.B. Türklingel, Telefonklingel, Weckalarm) umsetzen, sind allerdings zusätzliche Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Meldungen und des Vorrangs der Rauchwarnung zu stellen. Eine Orientierung gibt insofern 4.12 der EN 14604. Danach müssen Rauchwarnmelder, die außer zur Warnung vor Bränden weitere Funktionen (dies können herkömmlicher Weise z.B. Hitze- und Gaswarnmeldungen o.ä. sein) haben, folgende weitere Anforderungen erfüllen: • das Alarmsignal des Rauchwarnmelders muss unabhängig vom Zeitpunkt der Signalauslösung vor allen anderen Signalen Vorrang haben; • das Signal zur Rauchwarnmeldung muss sich von allen anderen Signalen deutlich unterscheiden. Für unterschiedliche Signale darf derselbe Signalgeber eingesetzt werden. Falls ein akustisches Störungssignal vorgesehen ist, muss es sich von allen Alarmsignalen unterscheiden, während für alle Störungen das gleiche Störungssignal angewendet werden darf.

Insoweit bestehen hier schon Zweifel daran, ob sich die Signale der einzelnen Sender, insbesondere des Wasser- und Feueralarms ausreichend z.B. bei einer Blinksignalisierung durch ein LED High Power mit 2,5 W Leistung unterscheiden bzw. die Anzeige-LED-Leuchten allein eine ausreichende Unterscheidung gewährleisten können. Jedenfalls fehlt es bei dem zugrunde gelegten Konzept aber eindeutig an der Vorrangigkeit des Rauchalarms gegenüber anderen Signalen, z.B. der Türklingel oder des Telefons. Die Signale der Sendegeräte werden vielmehr völlig gleichwertig behandelt, indem die Anzeige eines bereits ausgelösten Signals und hinzutretender Signale, solange mehrere Sender aktiv sind, im Wechsel dargestellt werden. Damit ist ein solches System aber nicht geeignet, den von der Klägerin hervorgehobenen Schutz von Gehörlosen und Gehörgeschädigten im Falle einer Rauchentwicklung in ihrer Wohnung zu gewährleisten.

Nicht mehr nachzugehen war damit der Frage, wie eine Störung des Rauchwarnmelders und der mit diesem kompatiblen Empfänger dargestellt wird. Ebenso war nicht näher auf die Anforderungen an die von der Klägerin genannten, mit Netzstrom betriebenen Empfangsgeräte (Nr. 3, 4, 8 und 9) einzugehen, die im Übrigen hinsichtlich der Darstellung, Unterscheidung und Gleichrangigkeit der empfangenen Signale nach dem gleichen Prinzip funktionieren, wie die dargestellte Blinklampe.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Eintragung eines Rauch-Warnmeldesystems für Gehörgeschädigte oder Gehörlose ins Hilfsmittelverzeichnis besteht, kann damit erst abschließend beantwortet werden, wenn die Eintragung eines solchen Systems unter Beschreibung seiner Funktionsweise und Nachweis seiner Funktionstauglichkeit beantragt wird und hierüber entschieden worden ist. Nach dem oben Dargelegten ist unter diesen Voraussetzungen auch die getrennte Aufnahme eines Rauchwarn-Sendegeräts als einzelne Komponente nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss dann jedoch im Hilfsmittelverzeichnis unter der Rubrik "Konstruktionsmerkmale" festgelegt werden, mit welchen als Hilfsmittel eingetragenen Empfängern es ausschließlich zu verwenden ist.

Die Klägerin hatte die Eintragung des Rauchwarnmelders in der Verbindung mit bestimmten Empfängern als Rauchwarnsystem nicht beantragt, so dass hierzu auch keine Verwaltungsentscheidungen ergangen sind, und auch das angegriffene Urteil ausschließlich den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung des Rauchwarnmelder Art.-Nr. A-2 ...- ... ins Hilfsmittelverzeichnis zum Gegenstand hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Da weder der Kläger und Berufungskläger noch die Beklagte und Berufungsbeklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52 Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).

Gemäß § 52 Abs. 2 GKG darf der Regelstreitwert von 5000 EUR nur dann angesetzt werden, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers dagegen eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

Vorliegend ist die unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung der Aufnahme des Funk-Rauchwarnmelders in das Hilfsmittelverzeichnis nicht bestimmbar. Andererseits liegt die wirtschaftliche Bedeutung insbesondere aufgrund der durch eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ermöglichten Positionierung am Markt auf der Hand. Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis bildet dabei die Basis für eine sich in die überschaubare Zukunft erstreckende Geschäftstätigkeit. Bei weit in die Zukunft hineinragenden Genehmigungen setzt der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.09.2005,- B 6 KA 41/04 R -, veröffentlicht in Juris) allgemein einen 3-Jahres-Zeitraum an. Dementsprechend war der Streitwert hier auf den dreifachen Regelstreitwert festzulegen.
Rechtskraft
Aus
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