Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 2156/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5872/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ohne Minderung wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe sowie einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der 1951 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit mehrfach Leistungen von der Beklagten. Unter anderem beantragte er am 9. März 2004 die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und bestätigte in diesem Zusammenhang mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben (Bl. 426 ff der Verwaltungsakte).
Vom 29. Juni 2006 bis 31. März 2007 war der Kläger bei der P. C. GmbH als Schlosserhelfer und vom 28. August 2007 bis 13. Dezember 2007 bei der B. & K. GmbH Zeitarbeit als Maschinenbediener versicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 (Erstbescheinigung vom 12. für die Zeit vom 12. bis 21. Dezember 2007 und Folgebescheinigung vom 18. Dezember für die Zeit bis 6. Januar 2008) bezog der Kläger ab 14. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 Krankengeld von der AOK N.-A ... Ab 8. Januar bis 7. März 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt ohne Bezug von Krankengeld. Am 7. März 2008 meldete der Kläger sich arbeitsuchend und arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der B. & K. GmbH Zeitarbeit endete durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit vom 13. zum 15. Dezember 2007. Dies wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 3. Juli 2008 im Verfahren 1 Ca 73/08, dessen Akte zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurde, bestätigt. Anlass für die Kündigung war, dass der Kläger, der am 12. Dezember 2007 keinen Arbeitseinsatz hatte, am Nachmittag dieses Tags per Email beim Leiter der Geschäftsstelle des Arbeitgebers in T., Herrn S. N., um einen Urlaub von 15 Tagen ersuchte, da er nach Mazedonien reisen wolle. Herr N. bat den Kläger in sein Büro. Über den Inhalt des dort geführten Gesprächs sind sich der Kläger und Herr N.i uneins. Herr N. gab im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Sozialgericht Reutlingen an, er habe einen Urlaub des Klägers abgelehnt, weil der Kläger ab 13. Dezember 2007 schon disponiert gewesen sei. Der Kläger habe daraufhin gedroht, dass er sich ab dem nächsten Tag krank schreiben lasse, wenn er den Urlaub nicht bekomme. Nachdem der Kläger am 13. Dezember 2007 tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 12. Dezember 2007 vorgelegt habe, sei ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2007, zur Post gegeben am 14. Dezember 2007, gekündigt worden. Die Kündigung sei per Einschreiben versandt und dem Kläger durch Einwurf am 15. Dezember 2007 zugestellt worden. Hierzu legte der Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Einlieferungsbeleg und eine Auslieferungsbestätigung der Post vor (Bl. 42 u. 45 der arbeitsgerichtlichen Akte). Der Kläger bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens. Er habe erst bei einem Telefonat mit Herrn N. am 3. Januar 2008, bei dem er das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit am 6. Januar 2008 mitteilen habe wollen, von der angeblichen Kündigung erfahren. Er habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten, er sei am 12. Dezember 2007 bereits krank gewesen und auch krank geschrieben worden. Er habe lediglich deshalb Urlaub beantragt, weil er sich aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht getraut habe, sich innerhalb der Probezeit krank zu melden. Er habe auch nicht mit der Krankheit gedroht. Das vom Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Kündigungsschreiben enthält den Hinweis: " Auf Ihre Pflicht, sich umgehend bei Ihrer Agentur für Arbeit zu melden, möchten wir hiermit hinweisen."
Mit Bewilligungsbescheid vom 23. April 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn am 7. März 2008 und einer Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen. In der Zeit vom 7. bis 13. März 2008 werde keine Leistung gezahlt wegen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. In der Zeit vom 14. März 2008 bis 11. Juni 2008 belaufe sich der Leistungsbetrag auf 15,57 Euro täglich. Über den Auszahlungsanspruch vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 werde gesondert entschieden. Hierzu erhalte er weitere Nachricht. In diesem Zeitraum werde der Anspruch vorläufig um 84 Tage gemindert, dies werde noch abschließend geprüft. In der Zeit vom 7. bis 13. März 2008 werde der Anspruch um 7 Tage gemindert. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte, dass sie im Hinblick auf das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Anspruchsdauer derzeit noch nicht vornehme.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei bis 7. März 2008 krank gewesen und habe sich noch an diesem Tag bei der Beklagten gemeldet. Das arbeitsgerichtliche Verfahren dauere noch an, es solle keine Sperrzeit verhängt werden. Er gehe von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 8 Monate aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Widerspruch verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, am 7. Januar 2008 ein Gespräch mit dem Geschäftsstellenleiter in N. über eine Beschäftigung dort geführt zu haben. Im Laufe des Verfahrens hat er das Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 3. Juli 2008 vorgelegt. Darin wird die Klage unter anderem abgewiesen, soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der B. & K. GmbH Zeitarbeit geltend gemacht hat. Der Kläger habe die Frist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versäumt. Zwar er vor, er habe das Kündigungsschreiben nie erhalten. Da der Postzusteller aber auf dem Auslieferungsbeleg den Einwurf des Schreibens am 15. Dezember 2007 handschriftlich bestätigt habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht erschüttert.
Durch Gerichtsbescheid vom 6. März 2009 hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen. Am 12. März 2009 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und vorgetragen, er gehe von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 6 Monaten aus.
Mit Bescheid vom 2. April 2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 fest und verfügte das Ruhen des Anspruchs in dieser Zeit und eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Der Kläger habe seine Beschäftigung verloren, weil er damit gedroht habe, dass er sich im Falle einer Urlaubsverweigerung krank schreiben lasse. Das Arbeitsgericht habe die Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber abgewiesen. Es liege kein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers vor. Damit sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Mit Änderungsbescheid vom 2. April 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Leistungsanspruch geändert habe. Die ursprüngliche Anspruchsdauer ab 7. März 2008 von 180 Tagen betrage ab dem Änderungsdatum 3. März 2008 96 Tage, die Bewilligung sei abschließend. Vom 7. bis 13. März 2008 betrage die tägliche Leistung 0 Euro wegen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, in der Zeit vom 14. März bis 11. Juni 2008 betrage der tägliche Leistungssatz 15,57 Euro. In der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 werde der Anspruch um 86 Tage gemindert wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Der Bewilligungsbescheid werde gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geändert.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass diese Bescheide ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten. Die Beklagte hat vorsorglich ein Einverständnis zur Klageerweiterung verweigert.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 hat das SG Herrn N. als Zeugen gehört. Er gab hierbei an: " In meiner Funktion als Geschäftsstellenleiterführte ich ein Gespräch mit dem Kläger. Der Kläger wollte zu diesem Zeitpunkt Urlaub. Diesen habe ich aber abgelehnt. Hierauf drohte mir der Kläger mit einer Krankmeldung. Der Kläger hat sich dann am nächsten Tag krank gemeldet. Infolge dessen habe ich dem Kläger fristlos gekündigt. Dieses Gespräch fand am 12. Dezember 2007 statt." und "Sehen Sie mir nach, dass ich es nicht mehr im Wortlaut weiß, das Gespräch war ja schon schließlich 2007. Auf meine Ablehnung des Urlaubs hat der Kläger jedoch nach meiner Erinnerung erwidert (Dann mache ich krank). Am nächsten Tag kam dann die Ehefrau des Klägers und brachte mir eine Krankmeldung vorbei. Ich habe dann auch der Ehefrau des Klägers erklärt, dass es so nicht geht und ich eine Kündigung aussprechen werde. Ich forderte die Ehefrau auf, dem Kläger mitzuteilen, dass er sich sofort bei mir melden solle. Das tat er aber nicht." und "Am 12. Dezember 2007 war der Kläger meines Wissens nicht krank und hat insbesondere mir gegenüber nicht gesagt, dass er krank sei" und "Nein, ich habe am 12. Dezember 2007 noch keine Krankmeldung vorliegen gehabt." und "Der Kläger ist so erfahren, ich nehme ihm den Vortrag, dass er Angst hat wegen einer Kündigung, nicht ab.". Der Kläger trat dem entgegen mit dem Vorhalt, er sei am 12. Dezember 2007 schon krank gewesen, der Zeuge sei ein fanatischer Nationalist. Er gehe davon aus, dass der Zeuge ihn deshalb belasten wolle. Er sei in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 nicht in Mazedonien, sondern krankheitsbedingt daheim gewesen. Hierzu wird auf Bl. 87 ff der Klageakte des SG Bezug genommen.
Durch Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte im laufenden Verfahren mit Bescheid vom 2. April 2009 endgültig über die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und die damit einhergehende Minderung des Anspruchs um 84 Tage entschieden habe und eine entsprechende endgültige Bewilligungsentscheidung vom gleichen Tag ergangen sei, seien diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn durch die endgültige Bewilligungsentscheidung sei die zunächst streitgegenständliche vorläufige Bewilligungsentscheidung ersetzt worden. In der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7. bis 13. März 2008. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. Dezember 2005 ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit. Der Kläger habe gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend verstoßen. Das SG sei der Überzeugung, dass die Kündigung dem Kläger am 15. Dezember 2007 zugegangen sei. Nach seinen eigenen Angaben habe er jedenfalls am 3. Januar 2008 von der Kündigung erfahren Unabhängig davon, auf welchen dieser Zeitpunkte man abstelle, habe sich der Kläger nicht innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend gemeldet. Die tatsächliche Meldung sei erst am 7. März 2008 und damit erheblich verspätet erfolgt. Der Kläger sei auch zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht und subjektiv und objektiv in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Der Kläger habe am 9. März 2004 mit seiner Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthalte zum damals gültigen Stand April 2003 einen Hinweis auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Damit habe der Kläger Kenntnis von seiner Meldepflicht. Sollte er das Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen haben, stelle dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar, so dass er sich nicht auf seine Unkenntnis berufen könne. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass der Kläger subjektiv und objektiv in der Lage gewesen sei, der Meldepflicht bereits vor dem 7. März 2008 nachzukommen. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass der Kläger am 13. Februar 2008 zur Niederschrift des Urkundsbeamten eine arbeitsgerichtliche Klage erhoben habe. Wenn der Kläger in der Lage sei, persönlich beim Arbeitsgericht vorzusprechen, hätte er auch ohne Zweifel bei der Beklagten vorsprechen können. Ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte habe weiterhin zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnend ab 14. März 2008 bis 11. Juni 2008 für 89 Tage habe. Der Kläger habe unter Beachtung des § 127 SGB III grundsätzlich einen Leistungsanspruch für 180 Kalendertage (= 6 Monate) erworben. Dieser Anspruch habe sich wegen der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um 7 Tage sowie wegen einer weiteren Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe um weitere 84 Tage gemindert.
Die Beklagte sei zutreffend vom Eintritt einer weiteren Sperrzeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 ausgegangen. Der Kläger habe zur Überzeugung der Kammer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und hierdurch zumindest fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Das SG hat sich hierbei auf die für glaubhaft befundene Aussage des Zeugen N. gestützt. Erkläre ein Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber ihm keinen Urlaub bewillige, obwohl er im Zeitpunkt dieser Ankündigung nicht krank gewesen sei, so sei ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkranke, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzugeben. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe erkennen müssen, dass er bei einer angekündigten Krankheit im Falle der Urlaubsversagung mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen müsse. Für sein Verhalten habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Die Dauer der Sperrzeit sei mit 12 Wochen zutreffend bestimmt.
Gegen das ihm am 4. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung legt er eine schriftliche Stellungnahme und mehrere Anlagen dazu vor. Hierzu wird auf Bl. 2 bis 11 der Akte Bezug genommen. Darin trägt er sinngemäß vor, er habe erstmals am 3. Januar 2008 vor den Kündigung erfahren. Bis 6. Januar 2008 sei er krank gewesen, am 7. Januar habe er ein Gespräch mit dem Geschäftsführer, Herrn B., in N. gehabt, bei dem ihm eine neue Arbeitsstelle in N. versprochen worden sei. Im Hinblick darauf wäre er nicht arbeitslos geworden und hätte sich deshalb auch nicht arbeitsuchend melden müssen. Unerwartet habe er aber am 8. Januar 2008 einen Unfall gehabt und sei deswegen bis 7. März 2008 krank gewesen. Danach habe er sich wieder bei der K. & B. GmbH Zeitarbeit gemeldet, leider ohne Erfolg. Direkt danach und damit rechtzeitig habe er sich arbeitsuchend gemeldet. Zur Berechnung der Anspruchsdauer sei nicht nur die Beschäftigung bei der K. & B. GmbH Zeitarbeit sondern auch die vorherige bei der P. C. GmbH zu berücksichtigen. Er gehe von einer Anspruchsdauer von zwischen 7 und 8 Monaten aus.
Der Zeuge N. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG falsch ausgesagt. Er sei am 12. Dezember 2007 überhaupt nicht in dessen Büro gewesen, das sei am 3. Dezember 2007 gewesen. Damals sei er morgens im Büro des Zeugen gewesen. Der Zeuge habe als griechischer Staatsangehöriger auf seine mazedonische Staatsangehörigkeit unangemessen reagiert. Er habe am 11. oder 12. Dezember 2007 schriftlich um Urlaub ersucht. Er habe dies getan aus Angst vor einer Kündigung, für den Fall, dass er sich krank melden würde. Schließlich sei im Urteil des Amtsgerichts T. (gemeint wohl: Arbeitsgericht R.) eine ordentliche Kündigung beschrieben und keine fristlose.
Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich eine Email des Klägers an den Zeugen N. vom 12. Dezember 2007, 14.34 Uhr (Rückseite Bl. 9 der Akte). Darin nimmt der Kläger, da er an diesem Tag keinen Einsatz hatte, auf ein früheres Gespräch Bezug, in dem bereits darüber gesprochen worden sei, ob er Urlaub nehmen könne, falls er um Weihnachten keinen Einsatz habe. Nun habe er am 12. Dezember keinen Einsatz. Fasse man Überstunden und Urlaub zusammen, komme er auf 15 Urlaubstage bzw. freie Tage. Er bitte darum, dass der Zeuge ihm Bescheid gebe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2009 und des Sperrzeitbescheides vom 2. April 2009 sowie Abänderung des Änderungsbescheides vom 2. April 2009 Arbeitslosengeld ab 7. März 2008 ohne Minderung der Anspruchsdauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die schwer verständlichen Ausführungen des Klägers in dessen Berufungsbegründung für nicht überzeugend und nicht geeignet, die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zu widerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts R. - 1 Ca 73/08 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das Berufungsbegehren des Klägers ist bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, Arbeitslosengeld ab dem Tag der Arbeitslosmeldung ohne Minderung der Anspruchsdauer zu erhalten.
Streitgegenstand sind vorliegend nur noch der Sperrzeitbescheid und der Änderungsbescheid vom 2. April 2009. Die Klage war zunächst zulässig gegen die vorläufige Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2008 erhoben. Durch Erlass der endgültigen Entscheidungen wurde der vorläufige Bescheid ersetzt und nach § 39 Abs. 2 SGB X kraft Gesetzes erledigt, die endgültigen Entscheidungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Bescheides wird ein im Laufe des Verfahrens erlassener endgültiger Bescheid nicht ohne Weiteres Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Dies kann nur erfolgen, wenn die Klage gegen die vorläufige Bewilligungsentscheidung zulässigerweise auf Bewilligung endgültiger Leistungen gerichtet war. Denn die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Ein Kläger ist aber wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung nicht ausschließlich gehalten, ebenfalls nur Leistungen in vorläufiger (höherer) Höhe zu beantragen, wenn die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent ablehnt. Geht der Kläger davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, ist die Beantragung der Leistung selbst zulässig (vgl. insgesamt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 21). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Klagebegehren des Klägers im vorliegenden Verfahren vom SG zutreffend dahingehend verstanden worden, dass er im Hinblick auf die eigenständige Verfügung der Ablehnung der endgültigen Bewilligung durch den Bescheid vom 23. April 2008 mit erläuterndem Begleitschreiben bereits die Leistung selbst und nicht nur vorläufig höhere Leistungen begehrte. Damit ändert die endgültige Entscheidung der Beklagten aber (auch) den gleichen Verfügungssatz, so dass die Bescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahren wurden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger endgültig Arbeitslosengeld (erst) ab 14. März 2008 mit einer Anspruchsdauer von (nur) 89 Tagen bewilligt hat. Zutreffend hat die Beklagte ausgehend von einer ursprünglichen Anspruchsdauer von sechs Monaten wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und einer einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung das Ruhen des Anspruchs während dieser Zeiten und die Minderung des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeiten festgestellt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt oder für einen längeren Zeitraum.
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zwar auch in der Zeit vom 7. bis 13. März 2008. Aber sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte in dieser Zeit. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 22. Dezember 2005 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 37 b SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 19. April 2007 sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Der Kläger hat objektiv gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verstoßen. Der Senat ist ebenso wie das SG aufgrund der Bestätigungen der Deutschen Post zur Einlieferung eines Einwurfeinschreibens am 14. Dezember 2007 und zur Zustellung dieses Einwurfeinschreibens am 15. Dezember 2007 der Überzeugung, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am 15. Dezember 2007 zuging. Die erst am 7. März 2008 erfolgte Arbeitsuchendmeldung liegt nicht innerhalb der Dreitagesfrist und war damit verspätet.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Ein wichtiger Grund ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG anzunehmen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (siehe z.B. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90). Dies ist bei der verspäteten Arbeitsuchendmeldung der Fall, wenn die Meldung unmöglich oder unzumutbar war. Die Sperrzeit greift eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten auf und setzt ein subjektiv vorwerfbares Verhalten im Sinne einer mindestens leichten Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus. Auch nachdem gegenüber den früheren Fassungen des § 37b SGB III das Merkmal "unverzüglich" im Wortlaut entfallen ist, sind nur vorwerfbare und damit schuldhafte Meldeversäumnisse sperrzeitbewehrt (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2008 - L 7 AL 3358/08 - info also 2009, 24). Die Frage der Vorwerfbarkeit ist allerdings nicht mehr eine solche des Tatbestandes, sondern im Rahmen der Frage zu klären, ob der Arbeitslose sich auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die verspätete Arbeitsuchendmeldung berufen kann (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 30/10 R - Rn. 21 m.w.N., juris; a.A. zur Verortung dieser Prüfung LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 144 Rn. 117). Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit, wobei von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O), d.h. es kommt auf die persönliche Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Arbeitslosen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BSG zur früheren Fassung von 37b SGB III, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 - Juris). Dem Leistungsberechtigten kann eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden, wenn er die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung kannte oder hätte kennen müssen. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitsloser auf die Meldeobliegenheiten im Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag, in einem Bescheid oder in einem Merkblatt der Agentur für Arbeit hingewiesen worden ist (Karmanski, a.a.O.). Mangelnde Belehrung durch den Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit schließt die Sperrzeit nicht automatisch aus. Denn ein Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Arbeitslose seine Meldepflicht aus anderen Quellen kennt (BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5).
Vorliegend beruft sich der Kläger nicht auf eine grundsätzliche Unkenntnis der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Vielmehr beruft er sich darauf, von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem gleichen Arbeitgeber und damit einer Vermeidung der Arbeitslosigkeit ausgegangen zu sein. Dies kann aber bereits keinen wichtigen Grund darstellen, weil nach § 37b SGB III weder die gerichtliche Geltendmachung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses noch die Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung entfallen lässt. Der Kläger wurde auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung durch den Arbeitgeber im Kündigungsschreiben hingewiesen. Zwar enthält das Kündigungsschreiben keine nähere Konkretisierung des Umfangs und keine Hinweise auf die möglichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Es handelt sich aber um einen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Hinweis, der den Kläger bei Anwendung der ihm abzuverlangenden Sorgfalt hätte veranlassen müssen, sich über den konkreten Umfang seiner Pflicht und der möglichen Sanktionen bei einem Verstoß dagegen, zu informieren. Dies hätte er, auch wenn von ihm nicht verlangt werden kann, dass er noch alle Hinweise aus früher - ca. vier Jahre zurückliegend - erhaltenen Merkblättern erinnerlich hat und diese Hinweise überdies durch zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen veraltet waren, z.B. durch einen Anruf bei der Beklagten ohne Weiteres tun können und sich dadurch über die Regelungen der §§ 37b, 144 SGB III ins Bilde setzen und der Meldepflicht nachkommen können. Hierbei hätte er sich bereits telefonisch arbeitsuchend melden können (vgl. zur Erkundigungspflicht Bayerisches LSG, Urteil vom 18. September 2009 - L 8 AL 204/08 - juris; LSG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2010 - L 5 AL 15/07 - juris). Der Senat ist anhand der Äußerungen und eingereichten Unterlagen des Klägers im vorliegenden Verfahren sowie im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Überzeugung, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat, so dass ihm die Fristversäumung in der vorliegenden Situation vorgeworfen werden kann.
Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Sie dauert nach Abs. 6 der Regelung eine Woche. Da vorliegend bis 6. März 2008 eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauerte (dazu noch im Folgenden), beginnt die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung erst im Anschluss daran am 7. März 2008 und läuft bis 13. März 2008. Die Beklagte hat damit zu Recht in diesem Zeitraum den Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt und eine Minderung des Anspruchs verfügt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 bei Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um 7 Tage.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 14. März 2008 mit einer längeren Dauer als 89 Tagen. Die Beklagte ist zutreffend vom Eintritt einer weiteren Sperrzeit in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 und einer Minderung der Anspruchsdauer um weitere 84 Tage ausgegangen.
Der Kläger hat aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigungen bei der P. C. GmbH und der K. & B. GmbH Zeitarbeit nach § 127 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate entsprechend 180 Kalendertagen erworben. Nach § 127 SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 8. April 2004 richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Dauer des Anspruchs beträgt nach Abs. 2 nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten unabhängig vom Lebensalter 6 Monate. Um einen Anspruch von 8 Monaten zu erwerben muss der Arbeitslose unabhängig vom Lebensalter mindestens 16 Monate Versicherungspflichtverhältnisse vorweisen. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Er stand lediglich vom 29. Juni 2006 bis 31. März 2007 und vom 27. August 2007 bis 15. Dezember 2007 in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und vom 14. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 im Bezug von Krankengeld. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat der Kläger mehr als 12, aber nicht mindestens 16 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen belegt, die Anspruchsdauer beträgt folglich 6 Monate.
Diese Anspruchsdauer mindert sich - zusätzlich zu der Minderung um 7 Tage wegen der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung - um 84 Tage aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Nach § 128 Abs. 2 SGB III entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Der Kläger hat durch arbeitsvertragswidriges Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben und hierdurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen N. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG fest. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass der Kläger anlässlich eines Gesprächs am 12. Dezember 2007 um Urlaub ersucht hat, nach Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Zeugen diesem sinngemäß erklärt hat, "dann mache er krank" und am nächsten Tag durch seine Ehefrau eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überbringen hat lassen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat ebenso wenig wie das SG Zweifel, zumal ein persönliches Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits oder sonstige Gründe für eine einseitige Belastung des Klägers nicht ersichtlich sind. Die Schilderungen des Zeugen stimmen vielmehr auch mit sonstigen Beweismitteln überein. So hat der Kläger selbst den Ausdruck seiner Email vom 12. Dezember 2007 an den Zeugen N. vorgelegt, mit der er um 14.34 Uhr um Urlaub für 15 Tage gebeten hat, um nach Mazedonien fahren zu können. Aus den Angaben des Klägers in seiner Begründung der arbeitsgerichtlichen Klage lässt sich entnehmen, dass er anlässlich dieser Email von dem Zeugen N. noch am gleichen Tag in dessen Büro gebeten wurde und dort ein Gespräch stattfand (Bl. 5 der arbeitsgerichtlichen Akte). Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist vielmehr der Vortrag des Klägers zur Begründung der Berufung. Hier macht der Kläger geltend, am 12. Dezember 2007 sei er überhaupt nicht im Büro des Zeugen N. gewesen, das sei am 3. Dezember 2007 gewesen, der Zeuge erzähle Märchen. Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger nicht nur in Widerspruch zu den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen N., sondern auch mit seinem eigenen Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren und dem von ihm selbst vorgelegten Emailausdruck. Dass der Kläger am 12. Dezember 2007 deshalb um Urlaub gebeten habe, weil er bereits erkrankt gewesen sei, ist auch nicht überzeugend. Der Zeuge N. konnte eine Krankheit des Klägers am 12. Dezember 2007 gerade nicht bestätigen, auch nicht, dass der Kläger sich ihm gegenüber auf eine schon vorliegende Erkrankung berufen habe. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers lässt sich nicht mit der Schilderung des Zeugen in Einklang bringen, dass der Kläger seine Erkrankung erst nach der Ablehnung des Urlaubsantrags ankündigte. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist aber ohne Rücksicht auf die später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - m.w.N., juris). Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen. Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Diese verbietet es, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG, a.a.O.). Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (BAG, a.a.O.).
Dagegen ist der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer trotz bestehender Erkrankung - insoweit überobligatorisch- dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten hat. Wenn ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hinweist, "dann sei er eben krank", schließt dies eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebendes Recht, der Arbeit fern zu bleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als "Druckmittel" einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer gewünschten Verhalten zu veranlassen (BAG, a.a.O.). Zudem verlangt die Rücksichtnahmepflicht, den Arbeitgeber nicht im Unklaren darüber zu belassen, ob der Arbeitnehmer berechtigterweise von seinen sich aus der Erkrankung ergebenden Rechten Gebrauch macht. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz (BAG a.a.O.). Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen. Unabhängig davon, ob eine bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers dazu führt, dass die "Ankündigung" der Krankschreibung lediglich als Hinweis auf ein ohnehin berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit verstanden müsste, wiegt jedenfalls in einem solchen Fall eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig weniger schwer. Es kann dann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden (BAG a.a.O.).
Vorliegend stand ein Urlaubswunsch des Klägers über Weihnachten mit einer Dauer von 15 Tagen im Raum, dessen Ablehnung er als Anlass nahm, stattdessen eine Abwesenheit wegen Krankheit anzudrohen. Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Zeugen N. bereits arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein sollte, hätte er jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass er während der Dauer des gewünschten Urlaubs von 15 Tagen durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sein werde. Zwar wurde ihm noch am 12. Dezember 2007 vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, allerdings umfasst diese lediglich den Zeitraum bis zum 21. Dezember 2007. Erst bei einem weiteren Arztbesuch am 18. Dezember 2007 wurde eine Folgebescheinigung bis 6. Januar 2008 ausgestellt, die damit den gesamten zuvor ins Auge gefassten Urlaubszeitraum umfasste. Mithin konnte der Kläger nicht davon ausgehen, die gesamte Zeit des beantragten Urlaubs von 15 Tagen wegen Krankheit der Arbeit fernbleiben zu können. In dieser Situation war die Ankündigung des Fernbleibens wegen Krankheit bei Ablehnung des begehrten Urlaubs ein unzulässiges Druckmittel auf den Arbeitgeber. Der Kläger hat durch dieses Verhalten seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Es kommt darauf an, ob der Arbeitslose die zur Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten hat (BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 7 Rar 106/89 - BSGE 67,26). Der Kläger musste vorliegend erkennen, dass er bei der Ankündigung einer Krankschreibung im Falle der Ablehnung seines Urlaubsgesuchs mit einer Kündigung des Arbeitgebers rechnen musste.
Für sein Verhalten hat der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn dem Arbeitslosen unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich liegen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ein wichtiger Grund nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat die Dauer der Sperrzeit zutreffend mit zwölf Wochen bestimmt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war unbefristet abgeschlossen, ein baldiges Ende ohne die Sperrzeit auslösende fristlose Kündigung ist nicht ersichtlich. Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen liegt auch keine besondere Härte vor, die eine Verkürzung rechtfertigen würde. Nach den vorliegenden Umständen ist der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer von zwölf Wochen nicht als objektiv unverhältnismäßig anzusehen. Sonstige Gründe, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch der Zeitraum der Sperrzeit ist zutreffend festgestellt. Zwar hat das Arbeitsverhältnis bis zum Zugang der Kündigung am 15. Dezember 2007 gedauert, aber das Beschäftigungsverhältnis endete bereits am 13. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber endgültig darauf verzichtet, die Arbeitskraft des Klägers in Anspruch zu nehmen.
Die von der Beklagten festgestellte Minderung des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit (12 Wochen entsprechend 84 Tage) ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.
Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ohne Minderung wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe sowie einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der 1951 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit mehrfach Leistungen von der Beklagten. Unter anderem beantragte er am 9. März 2004 die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und bestätigte in diesem Zusammenhang mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben (Bl. 426 ff der Verwaltungsakte).
Vom 29. Juni 2006 bis 31. März 2007 war der Kläger bei der P. C. GmbH als Schlosserhelfer und vom 28. August 2007 bis 13. Dezember 2007 bei der B. & K. GmbH Zeitarbeit als Maschinenbediener versicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 (Erstbescheinigung vom 12. für die Zeit vom 12. bis 21. Dezember 2007 und Folgebescheinigung vom 18. Dezember für die Zeit bis 6. Januar 2008) bezog der Kläger ab 14. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 Krankengeld von der AOK N.-A ... Ab 8. Januar bis 7. März 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt ohne Bezug von Krankengeld. Am 7. März 2008 meldete der Kläger sich arbeitsuchend und arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der B. & K. GmbH Zeitarbeit endete durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit vom 13. zum 15. Dezember 2007. Dies wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 3. Juli 2008 im Verfahren 1 Ca 73/08, dessen Akte zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurde, bestätigt. Anlass für die Kündigung war, dass der Kläger, der am 12. Dezember 2007 keinen Arbeitseinsatz hatte, am Nachmittag dieses Tags per Email beim Leiter der Geschäftsstelle des Arbeitgebers in T., Herrn S. N., um einen Urlaub von 15 Tagen ersuchte, da er nach Mazedonien reisen wolle. Herr N. bat den Kläger in sein Büro. Über den Inhalt des dort geführten Gesprächs sind sich der Kläger und Herr N.i uneins. Herr N. gab im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Sozialgericht Reutlingen an, er habe einen Urlaub des Klägers abgelehnt, weil der Kläger ab 13. Dezember 2007 schon disponiert gewesen sei. Der Kläger habe daraufhin gedroht, dass er sich ab dem nächsten Tag krank schreiben lasse, wenn er den Urlaub nicht bekomme. Nachdem der Kläger am 13. Dezember 2007 tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 12. Dezember 2007 vorgelegt habe, sei ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2007, zur Post gegeben am 14. Dezember 2007, gekündigt worden. Die Kündigung sei per Einschreiben versandt und dem Kläger durch Einwurf am 15. Dezember 2007 zugestellt worden. Hierzu legte der Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Einlieferungsbeleg und eine Auslieferungsbestätigung der Post vor (Bl. 42 u. 45 der arbeitsgerichtlichen Akte). Der Kläger bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens. Er habe erst bei einem Telefonat mit Herrn N. am 3. Januar 2008, bei dem er das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit am 6. Januar 2008 mitteilen habe wollen, von der angeblichen Kündigung erfahren. Er habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten, er sei am 12. Dezember 2007 bereits krank gewesen und auch krank geschrieben worden. Er habe lediglich deshalb Urlaub beantragt, weil er sich aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht getraut habe, sich innerhalb der Probezeit krank zu melden. Er habe auch nicht mit der Krankheit gedroht. Das vom Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Kündigungsschreiben enthält den Hinweis: " Auf Ihre Pflicht, sich umgehend bei Ihrer Agentur für Arbeit zu melden, möchten wir hiermit hinweisen."
Mit Bewilligungsbescheid vom 23. April 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn am 7. März 2008 und einer Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen. In der Zeit vom 7. bis 13. März 2008 werde keine Leistung gezahlt wegen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. In der Zeit vom 14. März 2008 bis 11. Juni 2008 belaufe sich der Leistungsbetrag auf 15,57 Euro täglich. Über den Auszahlungsanspruch vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 werde gesondert entschieden. Hierzu erhalte er weitere Nachricht. In diesem Zeitraum werde der Anspruch vorläufig um 84 Tage gemindert, dies werde noch abschließend geprüft. In der Zeit vom 7. bis 13. März 2008 werde der Anspruch um 7 Tage gemindert. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte, dass sie im Hinblick auf das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Anspruchsdauer derzeit noch nicht vornehme.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei bis 7. März 2008 krank gewesen und habe sich noch an diesem Tag bei der Beklagten gemeldet. Das arbeitsgerichtliche Verfahren dauere noch an, es solle keine Sperrzeit verhängt werden. Er gehe von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 8 Monate aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Widerspruch verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, am 7. Januar 2008 ein Gespräch mit dem Geschäftsstellenleiter in N. über eine Beschäftigung dort geführt zu haben. Im Laufe des Verfahrens hat er das Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 3. Juli 2008 vorgelegt. Darin wird die Klage unter anderem abgewiesen, soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der B. & K. GmbH Zeitarbeit geltend gemacht hat. Der Kläger habe die Frist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versäumt. Zwar er vor, er habe das Kündigungsschreiben nie erhalten. Da der Postzusteller aber auf dem Auslieferungsbeleg den Einwurf des Schreibens am 15. Dezember 2007 handschriftlich bestätigt habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht erschüttert.
Durch Gerichtsbescheid vom 6. März 2009 hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen. Am 12. März 2009 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und vorgetragen, er gehe von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 6 Monaten aus.
Mit Bescheid vom 2. April 2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 fest und verfügte das Ruhen des Anspruchs in dieser Zeit und eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Der Kläger habe seine Beschäftigung verloren, weil er damit gedroht habe, dass er sich im Falle einer Urlaubsverweigerung krank schreiben lasse. Das Arbeitsgericht habe die Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber abgewiesen. Es liege kein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers vor. Damit sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Mit Änderungsbescheid vom 2. April 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Leistungsanspruch geändert habe. Die ursprüngliche Anspruchsdauer ab 7. März 2008 von 180 Tagen betrage ab dem Änderungsdatum 3. März 2008 96 Tage, die Bewilligung sei abschließend. Vom 7. bis 13. März 2008 betrage die tägliche Leistung 0 Euro wegen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, in der Zeit vom 14. März bis 11. Juni 2008 betrage der tägliche Leistungssatz 15,57 Euro. In der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 werde der Anspruch um 86 Tage gemindert wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Der Bewilligungsbescheid werde gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geändert.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass diese Bescheide ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten. Die Beklagte hat vorsorglich ein Einverständnis zur Klageerweiterung verweigert.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 hat das SG Herrn N. als Zeugen gehört. Er gab hierbei an: " In meiner Funktion als Geschäftsstellenleiterführte ich ein Gespräch mit dem Kläger. Der Kläger wollte zu diesem Zeitpunkt Urlaub. Diesen habe ich aber abgelehnt. Hierauf drohte mir der Kläger mit einer Krankmeldung. Der Kläger hat sich dann am nächsten Tag krank gemeldet. Infolge dessen habe ich dem Kläger fristlos gekündigt. Dieses Gespräch fand am 12. Dezember 2007 statt." und "Sehen Sie mir nach, dass ich es nicht mehr im Wortlaut weiß, das Gespräch war ja schon schließlich 2007. Auf meine Ablehnung des Urlaubs hat der Kläger jedoch nach meiner Erinnerung erwidert (Dann mache ich krank). Am nächsten Tag kam dann die Ehefrau des Klägers und brachte mir eine Krankmeldung vorbei. Ich habe dann auch der Ehefrau des Klägers erklärt, dass es so nicht geht und ich eine Kündigung aussprechen werde. Ich forderte die Ehefrau auf, dem Kläger mitzuteilen, dass er sich sofort bei mir melden solle. Das tat er aber nicht." und "Am 12. Dezember 2007 war der Kläger meines Wissens nicht krank und hat insbesondere mir gegenüber nicht gesagt, dass er krank sei" und "Nein, ich habe am 12. Dezember 2007 noch keine Krankmeldung vorliegen gehabt." und "Der Kläger ist so erfahren, ich nehme ihm den Vortrag, dass er Angst hat wegen einer Kündigung, nicht ab.". Der Kläger trat dem entgegen mit dem Vorhalt, er sei am 12. Dezember 2007 schon krank gewesen, der Zeuge sei ein fanatischer Nationalist. Er gehe davon aus, dass der Zeuge ihn deshalb belasten wolle. Er sei in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 nicht in Mazedonien, sondern krankheitsbedingt daheim gewesen. Hierzu wird auf Bl. 87 ff der Klageakte des SG Bezug genommen.
Durch Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte im laufenden Verfahren mit Bescheid vom 2. April 2009 endgültig über die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und die damit einhergehende Minderung des Anspruchs um 84 Tage entschieden habe und eine entsprechende endgültige Bewilligungsentscheidung vom gleichen Tag ergangen sei, seien diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn durch die endgültige Bewilligungsentscheidung sei die zunächst streitgegenständliche vorläufige Bewilligungsentscheidung ersetzt worden. In der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7. bis 13. März 2008. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. Dezember 2005 ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit. Der Kläger habe gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend verstoßen. Das SG sei der Überzeugung, dass die Kündigung dem Kläger am 15. Dezember 2007 zugegangen sei. Nach seinen eigenen Angaben habe er jedenfalls am 3. Januar 2008 von der Kündigung erfahren Unabhängig davon, auf welchen dieser Zeitpunkte man abstelle, habe sich der Kläger nicht innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend gemeldet. Die tatsächliche Meldung sei erst am 7. März 2008 und damit erheblich verspätet erfolgt. Der Kläger sei auch zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht und subjektiv und objektiv in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Der Kläger habe am 9. März 2004 mit seiner Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthalte zum damals gültigen Stand April 2003 einen Hinweis auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Damit habe der Kläger Kenntnis von seiner Meldepflicht. Sollte er das Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen haben, stelle dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar, so dass er sich nicht auf seine Unkenntnis berufen könne. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass der Kläger subjektiv und objektiv in der Lage gewesen sei, der Meldepflicht bereits vor dem 7. März 2008 nachzukommen. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass der Kläger am 13. Februar 2008 zur Niederschrift des Urkundsbeamten eine arbeitsgerichtliche Klage erhoben habe. Wenn der Kläger in der Lage sei, persönlich beim Arbeitsgericht vorzusprechen, hätte er auch ohne Zweifel bei der Beklagten vorsprechen können. Ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte habe weiterhin zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnend ab 14. März 2008 bis 11. Juni 2008 für 89 Tage habe. Der Kläger habe unter Beachtung des § 127 SGB III grundsätzlich einen Leistungsanspruch für 180 Kalendertage (= 6 Monate) erworben. Dieser Anspruch habe sich wegen der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um 7 Tage sowie wegen einer weiteren Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe um weitere 84 Tage gemindert.
Die Beklagte sei zutreffend vom Eintritt einer weiteren Sperrzeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 ausgegangen. Der Kläger habe zur Überzeugung der Kammer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und hierdurch zumindest fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Das SG hat sich hierbei auf die für glaubhaft befundene Aussage des Zeugen N. gestützt. Erkläre ein Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber ihm keinen Urlaub bewillige, obwohl er im Zeitpunkt dieser Ankündigung nicht krank gewesen sei, so sei ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkranke, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzugeben. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe erkennen müssen, dass er bei einer angekündigten Krankheit im Falle der Urlaubsversagung mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen müsse. Für sein Verhalten habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Die Dauer der Sperrzeit sei mit 12 Wochen zutreffend bestimmt.
Gegen das ihm am 4. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung legt er eine schriftliche Stellungnahme und mehrere Anlagen dazu vor. Hierzu wird auf Bl. 2 bis 11 der Akte Bezug genommen. Darin trägt er sinngemäß vor, er habe erstmals am 3. Januar 2008 vor den Kündigung erfahren. Bis 6. Januar 2008 sei er krank gewesen, am 7. Januar habe er ein Gespräch mit dem Geschäftsführer, Herrn B., in N. gehabt, bei dem ihm eine neue Arbeitsstelle in N. versprochen worden sei. Im Hinblick darauf wäre er nicht arbeitslos geworden und hätte sich deshalb auch nicht arbeitsuchend melden müssen. Unerwartet habe er aber am 8. Januar 2008 einen Unfall gehabt und sei deswegen bis 7. März 2008 krank gewesen. Danach habe er sich wieder bei der K. & B. GmbH Zeitarbeit gemeldet, leider ohne Erfolg. Direkt danach und damit rechtzeitig habe er sich arbeitsuchend gemeldet. Zur Berechnung der Anspruchsdauer sei nicht nur die Beschäftigung bei der K. & B. GmbH Zeitarbeit sondern auch die vorherige bei der P. C. GmbH zu berücksichtigen. Er gehe von einer Anspruchsdauer von zwischen 7 und 8 Monaten aus.
Der Zeuge N. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG falsch ausgesagt. Er sei am 12. Dezember 2007 überhaupt nicht in dessen Büro gewesen, das sei am 3. Dezember 2007 gewesen. Damals sei er morgens im Büro des Zeugen gewesen. Der Zeuge habe als griechischer Staatsangehöriger auf seine mazedonische Staatsangehörigkeit unangemessen reagiert. Er habe am 11. oder 12. Dezember 2007 schriftlich um Urlaub ersucht. Er habe dies getan aus Angst vor einer Kündigung, für den Fall, dass er sich krank melden würde. Schließlich sei im Urteil des Amtsgerichts T. (gemeint wohl: Arbeitsgericht R.) eine ordentliche Kündigung beschrieben und keine fristlose.
Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich eine Email des Klägers an den Zeugen N. vom 12. Dezember 2007, 14.34 Uhr (Rückseite Bl. 9 der Akte). Darin nimmt der Kläger, da er an diesem Tag keinen Einsatz hatte, auf ein früheres Gespräch Bezug, in dem bereits darüber gesprochen worden sei, ob er Urlaub nehmen könne, falls er um Weihnachten keinen Einsatz habe. Nun habe er am 12. Dezember keinen Einsatz. Fasse man Überstunden und Urlaub zusammen, komme er auf 15 Urlaubstage bzw. freie Tage. Er bitte darum, dass der Zeuge ihm Bescheid gebe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2009 und des Sperrzeitbescheides vom 2. April 2009 sowie Abänderung des Änderungsbescheides vom 2. April 2009 Arbeitslosengeld ab 7. März 2008 ohne Minderung der Anspruchsdauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die schwer verständlichen Ausführungen des Klägers in dessen Berufungsbegründung für nicht überzeugend und nicht geeignet, die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zu widerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts R. - 1 Ca 73/08 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das Berufungsbegehren des Klägers ist bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, Arbeitslosengeld ab dem Tag der Arbeitslosmeldung ohne Minderung der Anspruchsdauer zu erhalten.
Streitgegenstand sind vorliegend nur noch der Sperrzeitbescheid und der Änderungsbescheid vom 2. April 2009. Die Klage war zunächst zulässig gegen die vorläufige Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2008 erhoben. Durch Erlass der endgültigen Entscheidungen wurde der vorläufige Bescheid ersetzt und nach § 39 Abs. 2 SGB X kraft Gesetzes erledigt, die endgültigen Entscheidungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Bescheides wird ein im Laufe des Verfahrens erlassener endgültiger Bescheid nicht ohne Weiteres Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Dies kann nur erfolgen, wenn die Klage gegen die vorläufige Bewilligungsentscheidung zulässigerweise auf Bewilligung endgültiger Leistungen gerichtet war. Denn die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Ein Kläger ist aber wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung nicht ausschließlich gehalten, ebenfalls nur Leistungen in vorläufiger (höherer) Höhe zu beantragen, wenn die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent ablehnt. Geht der Kläger davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, ist die Beantragung der Leistung selbst zulässig (vgl. insgesamt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 21). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Klagebegehren des Klägers im vorliegenden Verfahren vom SG zutreffend dahingehend verstanden worden, dass er im Hinblick auf die eigenständige Verfügung der Ablehnung der endgültigen Bewilligung durch den Bescheid vom 23. April 2008 mit erläuterndem Begleitschreiben bereits die Leistung selbst und nicht nur vorläufig höhere Leistungen begehrte. Damit ändert die endgültige Entscheidung der Beklagten aber (auch) den gleichen Verfügungssatz, so dass die Bescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahren wurden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger endgültig Arbeitslosengeld (erst) ab 14. März 2008 mit einer Anspruchsdauer von (nur) 89 Tagen bewilligt hat. Zutreffend hat die Beklagte ausgehend von einer ursprünglichen Anspruchsdauer von sechs Monaten wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und einer einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung das Ruhen des Anspruchs während dieser Zeiten und die Minderung des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeiten festgestellt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt oder für einen längeren Zeitraum.
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zwar auch in der Zeit vom 7. bis 13. März 2008. Aber sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte in dieser Zeit. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 22. Dezember 2005 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 37 b SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 19. April 2007 sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Der Kläger hat objektiv gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verstoßen. Der Senat ist ebenso wie das SG aufgrund der Bestätigungen der Deutschen Post zur Einlieferung eines Einwurfeinschreibens am 14. Dezember 2007 und zur Zustellung dieses Einwurfeinschreibens am 15. Dezember 2007 der Überzeugung, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am 15. Dezember 2007 zuging. Die erst am 7. März 2008 erfolgte Arbeitsuchendmeldung liegt nicht innerhalb der Dreitagesfrist und war damit verspätet.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Ein wichtiger Grund ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG anzunehmen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (siehe z.B. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90). Dies ist bei der verspäteten Arbeitsuchendmeldung der Fall, wenn die Meldung unmöglich oder unzumutbar war. Die Sperrzeit greift eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten auf und setzt ein subjektiv vorwerfbares Verhalten im Sinne einer mindestens leichten Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus. Auch nachdem gegenüber den früheren Fassungen des § 37b SGB III das Merkmal "unverzüglich" im Wortlaut entfallen ist, sind nur vorwerfbare und damit schuldhafte Meldeversäumnisse sperrzeitbewehrt (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2008 - L 7 AL 3358/08 - info also 2009, 24). Die Frage der Vorwerfbarkeit ist allerdings nicht mehr eine solche des Tatbestandes, sondern im Rahmen der Frage zu klären, ob der Arbeitslose sich auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die verspätete Arbeitsuchendmeldung berufen kann (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 30/10 R - Rn. 21 m.w.N., juris; a.A. zur Verortung dieser Prüfung LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 144 Rn. 117). Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit, wobei von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O), d.h. es kommt auf die persönliche Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Arbeitslosen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BSG zur früheren Fassung von 37b SGB III, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 - Juris). Dem Leistungsberechtigten kann eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden, wenn er die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung kannte oder hätte kennen müssen. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitsloser auf die Meldeobliegenheiten im Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag, in einem Bescheid oder in einem Merkblatt der Agentur für Arbeit hingewiesen worden ist (Karmanski, a.a.O.). Mangelnde Belehrung durch den Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit schließt die Sperrzeit nicht automatisch aus. Denn ein Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Arbeitslose seine Meldepflicht aus anderen Quellen kennt (BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr. 5).
Vorliegend beruft sich der Kläger nicht auf eine grundsätzliche Unkenntnis der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Vielmehr beruft er sich darauf, von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem gleichen Arbeitgeber und damit einer Vermeidung der Arbeitslosigkeit ausgegangen zu sein. Dies kann aber bereits keinen wichtigen Grund darstellen, weil nach § 37b SGB III weder die gerichtliche Geltendmachung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses noch die Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung entfallen lässt. Der Kläger wurde auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung durch den Arbeitgeber im Kündigungsschreiben hingewiesen. Zwar enthält das Kündigungsschreiben keine nähere Konkretisierung des Umfangs und keine Hinweise auf die möglichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Es handelt sich aber um einen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Hinweis, der den Kläger bei Anwendung der ihm abzuverlangenden Sorgfalt hätte veranlassen müssen, sich über den konkreten Umfang seiner Pflicht und der möglichen Sanktionen bei einem Verstoß dagegen, zu informieren. Dies hätte er, auch wenn von ihm nicht verlangt werden kann, dass er noch alle Hinweise aus früher - ca. vier Jahre zurückliegend - erhaltenen Merkblättern erinnerlich hat und diese Hinweise überdies durch zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen veraltet waren, z.B. durch einen Anruf bei der Beklagten ohne Weiteres tun können und sich dadurch über die Regelungen der §§ 37b, 144 SGB III ins Bilde setzen und der Meldepflicht nachkommen können. Hierbei hätte er sich bereits telefonisch arbeitsuchend melden können (vgl. zur Erkundigungspflicht Bayerisches LSG, Urteil vom 18. September 2009 - L 8 AL 204/08 - juris; LSG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2010 - L 5 AL 15/07 - juris). Der Senat ist anhand der Äußerungen und eingereichten Unterlagen des Klägers im vorliegenden Verfahren sowie im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Überzeugung, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat, so dass ihm die Fristversäumung in der vorliegenden Situation vorgeworfen werden kann.
Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Sie dauert nach Abs. 6 der Regelung eine Woche. Da vorliegend bis 6. März 2008 eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauerte (dazu noch im Folgenden), beginnt die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung erst im Anschluss daran am 7. März 2008 und läuft bis 13. März 2008. Die Beklagte hat damit zu Recht in diesem Zeitraum den Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt und eine Minderung des Anspruchs verfügt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 bei Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um 7 Tage.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 14. März 2008 mit einer längeren Dauer als 89 Tagen. Die Beklagte ist zutreffend vom Eintritt einer weiteren Sperrzeit in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis 6. März 2008 und einer Minderung der Anspruchsdauer um weitere 84 Tage ausgegangen.
Der Kläger hat aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigungen bei der P. C. GmbH und der K. & B. GmbH Zeitarbeit nach § 127 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate entsprechend 180 Kalendertagen erworben. Nach § 127 SGB III in der hier maßgebenden Fassung vom 8. April 2004 richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Dauer des Anspruchs beträgt nach Abs. 2 nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten unabhängig vom Lebensalter 6 Monate. Um einen Anspruch von 8 Monaten zu erwerben muss der Arbeitslose unabhängig vom Lebensalter mindestens 16 Monate Versicherungspflichtverhältnisse vorweisen. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Er stand lediglich vom 29. Juni 2006 bis 31. März 2007 und vom 27. August 2007 bis 15. Dezember 2007 in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und vom 14. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 im Bezug von Krankengeld. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat der Kläger mehr als 12, aber nicht mindestens 16 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen belegt, die Anspruchsdauer beträgt folglich 6 Monate.
Diese Anspruchsdauer mindert sich - zusätzlich zu der Minderung um 7 Tage wegen der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung - um 84 Tage aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Nach § 128 Abs. 2 SGB III entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Der Kläger hat durch arbeitsvertragswidriges Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben und hierdurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen N. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG fest. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass der Kläger anlässlich eines Gesprächs am 12. Dezember 2007 um Urlaub ersucht hat, nach Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Zeugen diesem sinngemäß erklärt hat, "dann mache er krank" und am nächsten Tag durch seine Ehefrau eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überbringen hat lassen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat ebenso wenig wie das SG Zweifel, zumal ein persönliches Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits oder sonstige Gründe für eine einseitige Belastung des Klägers nicht ersichtlich sind. Die Schilderungen des Zeugen stimmen vielmehr auch mit sonstigen Beweismitteln überein. So hat der Kläger selbst den Ausdruck seiner Email vom 12. Dezember 2007 an den Zeugen N. vorgelegt, mit der er um 14.34 Uhr um Urlaub für 15 Tage gebeten hat, um nach Mazedonien fahren zu können. Aus den Angaben des Klägers in seiner Begründung der arbeitsgerichtlichen Klage lässt sich entnehmen, dass er anlässlich dieser Email von dem Zeugen N. noch am gleichen Tag in dessen Büro gebeten wurde und dort ein Gespräch stattfand (Bl. 5 der arbeitsgerichtlichen Akte). Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist vielmehr der Vortrag des Klägers zur Begründung der Berufung. Hier macht der Kläger geltend, am 12. Dezember 2007 sei er überhaupt nicht im Büro des Zeugen N. gewesen, das sei am 3. Dezember 2007 gewesen, der Zeuge erzähle Märchen. Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger nicht nur in Widerspruch zu den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen N., sondern auch mit seinem eigenen Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren und dem von ihm selbst vorgelegten Emailausdruck. Dass der Kläger am 12. Dezember 2007 deshalb um Urlaub gebeten habe, weil er bereits erkrankt gewesen sei, ist auch nicht überzeugend. Der Zeuge N. konnte eine Krankheit des Klägers am 12. Dezember 2007 gerade nicht bestätigen, auch nicht, dass der Kläger sich ihm gegenüber auf eine schon vorliegende Erkrankung berufen habe. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers lässt sich nicht mit der Schilderung des Zeugen in Einklang bringen, dass der Kläger seine Erkrankung erst nach der Ablehnung des Urlaubsantrags ankündigte. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist aber ohne Rücksicht auf die später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - m.w.N., juris). Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen. Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Diese verbietet es, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG, a.a.O.). Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (BAG, a.a.O.).
Dagegen ist der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer trotz bestehender Erkrankung - insoweit überobligatorisch- dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten hat. Wenn ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hinweist, "dann sei er eben krank", schließt dies eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebendes Recht, der Arbeit fern zu bleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als "Druckmittel" einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer gewünschten Verhalten zu veranlassen (BAG, a.a.O.). Zudem verlangt die Rücksichtnahmepflicht, den Arbeitgeber nicht im Unklaren darüber zu belassen, ob der Arbeitnehmer berechtigterweise von seinen sich aus der Erkrankung ergebenden Rechten Gebrauch macht. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz (BAG a.a.O.). Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen. Unabhängig davon, ob eine bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers dazu führt, dass die "Ankündigung" der Krankschreibung lediglich als Hinweis auf ein ohnehin berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit verstanden müsste, wiegt jedenfalls in einem solchen Fall eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig weniger schwer. Es kann dann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden (BAG a.a.O.).
Vorliegend stand ein Urlaubswunsch des Klägers über Weihnachten mit einer Dauer von 15 Tagen im Raum, dessen Ablehnung er als Anlass nahm, stattdessen eine Abwesenheit wegen Krankheit anzudrohen. Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Zeugen N. bereits arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein sollte, hätte er jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass er während der Dauer des gewünschten Urlaubs von 15 Tagen durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sein werde. Zwar wurde ihm noch am 12. Dezember 2007 vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, allerdings umfasst diese lediglich den Zeitraum bis zum 21. Dezember 2007. Erst bei einem weiteren Arztbesuch am 18. Dezember 2007 wurde eine Folgebescheinigung bis 6. Januar 2008 ausgestellt, die damit den gesamten zuvor ins Auge gefassten Urlaubszeitraum umfasste. Mithin konnte der Kläger nicht davon ausgehen, die gesamte Zeit des beantragten Urlaubs von 15 Tagen wegen Krankheit der Arbeit fernbleiben zu können. In dieser Situation war die Ankündigung des Fernbleibens wegen Krankheit bei Ablehnung des begehrten Urlaubs ein unzulässiges Druckmittel auf den Arbeitgeber. Der Kläger hat durch dieses Verhalten seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Es kommt darauf an, ob der Arbeitslose die zur Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten hat (BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 7 Rar 106/89 - BSGE 67,26). Der Kläger musste vorliegend erkennen, dass er bei der Ankündigung einer Krankschreibung im Falle der Ablehnung seines Urlaubsgesuchs mit einer Kündigung des Arbeitgebers rechnen musste.
Für sein Verhalten hat der Kläger auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn dem Arbeitslosen unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich liegen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ein wichtiger Grund nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat die Dauer der Sperrzeit zutreffend mit zwölf Wochen bestimmt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war unbefristet abgeschlossen, ein baldiges Ende ohne die Sperrzeit auslösende fristlose Kündigung ist nicht ersichtlich. Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen liegt auch keine besondere Härte vor, die eine Verkürzung rechtfertigen würde. Nach den vorliegenden Umständen ist der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer von zwölf Wochen nicht als objektiv unverhältnismäßig anzusehen. Sonstige Gründe, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch der Zeitraum der Sperrzeit ist zutreffend festgestellt. Zwar hat das Arbeitsverhältnis bis zum Zugang der Kündigung am 15. Dezember 2007 gedauert, aber das Beschäftigungsverhältnis endete bereits am 13. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber endgültig darauf verzichtet, die Arbeitskraft des Klägers in Anspruch zu nehmen.
Die von der Beklagten festgestellte Minderung des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit (12 Wochen entsprechend 84 Tage) ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.
Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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