L 7 SO 595/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 357/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 595/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 1 SGG, da der Beschwerdeausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SGG vorliegend nicht eingreift. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Für die Statthaftigkeit kommt es somit auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht Karlsruhe (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des Begehrens ist das wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG).

Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, einerseits eine Nebenkosten-Nachforderung seines Vermieters in Höhe von 337,63 EUR, andererseits die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden/14-tägig über den Januar 2012 hinaus zu übernehmen. Wie aus der in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte befindlichen Rechnung für den November 2011 zu ersehen ist, beliefen sich die monatlichen Kosten für eine Haushaltshilfe auf 87,- EUR. Somit ist davon auszugehen, dass der vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch verfolgte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe sich auf monatlich 87,- EUR beläuft. Der Antragsteller hat hierbei sein Begehren auf vorläufige Verpflichtung des Antraggegners weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat zeitlich eingeschränkt. Auch ergibt sich anders als zum Beispiel im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. dort § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5), wo der Bewilligungszeitraum regelmäßig sechs Monate, ausnahmsweise zwölf Monate, beträgt und dies für die Auslegung eines Antragsbegehrens heranzuziehen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - L 7 AS 814/12 ER-B -), für die hier in Rede stehende sogenannte kleine Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (Krahmer in LPK-SGB XII, 9. Auflage, vor § 61 Rdnr. 13; § 61 Rdnr. 28) keine gesetzliche definierte Festlegung eines Leistungszeitraumes. Ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, an dem der zeitliche Umfang des Begehrens des Antragstellers gemessen werden könnte, fehlt damit. Auch wenn wegen des vorläufigen Rechtscharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig nur eine vorübergehende und damit häufig nur zeitlich begrenzte Regelung angestrebt werden kann, ist mangels einer das Antragsbegehren möglichen einschränkenden Auslegung und mangels eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales für den zeitlichen Umfang des Begehrens hier davon auszugehen, dass der Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe für einen der Dauer nach nicht begrenzten Zeitraum begehrt. Hierbei ist - ebenso wie bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung - das Regel-Ausnahmeverhältnis der Norm des § 144 SGG zu beachten, d. h., es muss sicher sein, dass die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben ist (vgl. Littmann in Hk-SGG, 3. Auflage, § 144 Rdnr. 8); im Zweifelsfall ist es statthaft. Angesichts des somit zeitlich nicht eingeschränkten Begehrens des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe ist zusammen mit der von ihm ebenfalls begehrten Übernahme der Nebenkosten-Nachforderung in Höhe von 337,63 EUR von der Statthaftigkeit der Berufung in einem Hauptsacheverfahren nach § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG auszugehen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Das SG hat die maßgebenden gesetzlichen Grundlagen und die hierbei zu beachtenden Grundsätze für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im angefochtenen Beschluss umfassend und zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG insoweit auf die Ausführungen des SG Bezug.

Ebenfalls zutreffend ist das SG zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Anordnungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurde. Weder im Verfahren vor dem SG noch vor dem Senat hat er vorgetragen, weshalb es ihm nicht zuzumuten ist, zunächst den Ausgang der Widerspruchsverfahren oder eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. In seinem an das SG gerichteten Antragsschreiben vom 22. Januar 2012 hat der Antragsteller insoweit lediglich ausgeführt, aus begründetem Anlass müsse er damit rechnen, dass das Amt die Sache bis zum St. Nimmerleinstag verschleppen wolle. Hieraus ist jedoch nicht zu ersehen, welche konkreten unzumutbaren, nicht wieder gut zu machenden Nachteile ihm drohen, falls der begehrte einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden sollte. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nichts Entsprechendes vorgetragen. In seinem Schreiben vom 4. März 2012 führt er lediglich aus, er habe bereits in einem anderen Fall detailliert dargelegt, welche Nachteile er zu erwarten habe. Hieraus ist weder zu ersehen, um welchen anderen Fall es sich denn handelt, noch welche konkreten Nachteile ihm denn ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen. Auch aus seinem weiteren Vorbringen, sein Vermieter habe ihn übrigens angemahnt, ist nicht zu ersehen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen sein Vermieter aus der Nichtzahlung der Nebenkosten-Nachforderung zu ziehen beabsichtigt bzw. bereits gezogen hat. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ist für den Senat nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller ohne Gewährung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes unzumutbare, nicht wieder gut zumachende Nachteile drohen. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Überprüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.

Die Entscheidung des SG ist somit nicht zu beanstanden, die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved