L 7 AS 1433/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1383/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1433/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat behandelt das an das Sozialgericht Freiburg (SG) gerichtete und von dort am 4. April 2012 an das Landessozialgericht übersandte Telefax der Antragstellerin vom 30. März 2012 allein unter dem Gesichtspunkt der Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29. März 2012. Soweit die Antragstellerin im vorbezeichneten Telefax "Strafantrag und Strafanzeige" gegen den den genannten Beschluss erlassenden Richter gestellt hat, besteht keine Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Sachentscheidung. Die übrigen von der Antragstellerin im Telefax gestellten Anträge betreffen ersichtlich allein das SG.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist indessen unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des SGG in der ab 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG (in der vorstehenden Fassung) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Hiernach ist die Beschwerde der Antragstellerin nicht statthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 15. Oktober 2010 - L 7 SO 3719/10 ER-B - (m.w.N.)). Soweit ersichtlich, beanstandet die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beschluss des SG vom 29. März 2012 insoweit, als dieses die erstinstanzlich gegen den Antragsgegner auf einen Vorschuss für Fahrtkosten in Höhe von 20,00 Euro gerichtete einstweilige Anordnung und darüber hinaus die Abänderung des Beschlusses vom 22. November 2011 (S 22 AS 5940/11 ER) abgelehnt hat; im dortigen Verfahren war es ihr um die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten zu Vorstellunggesprächen in Höhe von insgesamt 68,70 Euro (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 24. Oktober und 3. November 2011) sowie der Kosten für die Anschaffung eines Gasheizofens nebst zwei Propangasflaschen und Wertpfand für diese Flaschen in Höhe von 177,31 Euro (vgl. das am 15. November 2011 beim SG eingegangene Angebot der Vögt Schweißtechnik GmbH & Co. KG vom 14. November 2011) und ferner um ein Darlehen in Höhe von 80,00 Euro (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2011), dies sind insgesamt 326,01 Euro, gegangen. Die (nochmalige) Übersendung des Bewilligungsbescheids vom 20. September 2011, wie im Verfahren S 22 AS 5849/11 ER ursprünglich verlangt, hatte sie schon vor Ergehen des vorgenannten Beschlusses vom 22. November 2011 nicht mehr erstrebt (vgl. Telefonnotiz der Geschäftsstelle des SG vom 21. November 2011).

Selbst bei Zusammenrechnung der Beträge von 20,00 Euro sowie 326,01 Euro (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 16) wird indessen der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht; dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn hinsichtlich des Heizofens die ursprünglichen Berechnungen der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 19. Oktober 2011 zugrunde gelegt würden. Die Bestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG kann schon deswegen nicht entsprechend herangezogen werden, weil Regelungsgegenstand des Begehrens der Antragstellerin nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind.

Nach allem ist die Beschwerde der Antragstellerin nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung des Begehrens der Antragstellerin nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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