Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 963/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2079/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Meldung der Zeit über den 23. Juli 2001 hinaus als Zeit der Arbeitslosigkeit an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2009 beantragte der Kläger die Überprüfung eines Schreibens der Beklagten vom 25. Juli 2001 über die "Meldung beitragsfreier Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Rentenversicherung; hier: Beendigungsmeldung". Mit diesem Schreiben unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die sie dem Rentenversicherungsträger melden werde, nachdem nun die beitragsfreie Zeit der Arbeitslosigkeit beendet sei. Der Kläger wurde ersucht, die beigefügte Bescheinigung über die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auf deren Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Der Kläger solle ggf. auch angeben, falls er sein Vermittlungsgesuch erneuern wolle.
Der Überprüfungsantrag wurde vom Kläger damit begründet, die Beklagte habe die Zeit der Arbeitslosigkeit durch das Schreiben vom 25. Juli 2001 einseitig beendet, ohne dass man ihn auf die tatsächlichen Nachteile konkret hingewiesen habe. Im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren auf Antrag auf Altersrente käme aber der Beendigungsmeldung entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Beendigungsmitteilung vom 25. Juli 2001 sei "de facto" ein Bescheid, weshalb man hiergegen einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben und "die Arbeitslosmeldung fortgeschrieben zu bestätigen" richte.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 lehnte die Beklagte die Überprüfung ab. Da die Aufbewahrungsfrist der Daten spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs ende, seien nach inzwischen über acht Jahren keinerlei Unterlagen oder Daten des Klägers mehr einsehbar. Bei der Mitteilung vom 25. Juli 2001 habe es sich nicht um ein Verwaltungsakt sondern zum einen um die Bestätigung, dass die Beklagte die Entscheidung des Klägers, sich nicht weiter arbeitslos melden zu wollen, zur Kenntnis genommen habe gehandelt und zum anderen um die detaillierten Angaben der gemeldeten Zeiten. Die Entscheidung, ob diese Zeiten überhaupt rentenrelevant seien, treffe der nach dem SGB zuständige Rentenversicherungsträger. Der Kläger legte hiergegen unter dem 18. Januar 2010 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Beklagte habe die Arbeitslosigkeit des Klägers mit dem Schreiben vom 25. Juli 2001 einseitig beendet. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur umfassenden Beratung über die Folgen, dass die Anrechnungszeit nun nicht mehr zum Tragen komme, nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 25. Juli 2001 sei nämlich in keinster Weise ausgeführt worden, dass der Kläger seinen Anspruch auf Arbeitslosen- und Altersrente verlieren würde, wenn er sich nicht weiterhin dem Arbeitsmarkt formal zur Verfügung stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Es laufe gegenwärtig ein Widerspruchsverfahren gegen die DRV Bund zur Erlangung der Altersrente für Arbeitslose. Der Rentenantrag sei abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen, der Nachweis von Arbeitslosenzeiten über den 23. Juli 2001 hinaus, nicht gelungen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
In dem weiteren vor dem SG anhängigen Rechtsstreit gegen die DRV Bund (S 15 R 1412/10 - verbunden zu S 15 R 1411/10 -) hat der Kläger unter dem 16. März 2010 Klage auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhoben, nachdem die DRV Bund mit Bescheid vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010 den Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte. Das SG hat in diesem Rechtsstreit auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Juni 2010 in Hinblick auf den hier anhängigen Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2011 hat das SG dann die Klage abgewiesen. Bei dem Schreiben vom 25. Juli 2011 handele es sich nicht um ein Verwaltungsakt, sondern um eine Informationsmitteilung an den Kläger, der einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zugänglich sei. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 14. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Mai 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass SG habe über den gestellten Klageantrag überhaupt nicht entschieden. Es sei nämlich weiterhin beantragt gewesen, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Kläger über den 23. Juli 2001 hinaus als Arbeitslosen ohne Leistungsbezug zu führen, was im Endergebnis einer Leistungsklage gleich komme. Hierzu habe das SG sich nicht geäußert, weshalb die Zurückverweisung beantragt werde. Davon abgesehen werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich bei der einseitigen Abmeldung um einen Verwaltungsakt handele. Da an den Meldetatbestand Rechtsfolgen geknüpft seien, sei es eigentlich ausgeschlossen, hier keinen Verwaltungsakt zu sehen; es handele sich um eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auch mit Rechtswirkung nach außen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in Abänderung des Bescheides vom 25. Juli 2001 über den 23. Juli 2001 hinaus Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu bescheinigen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Fortbestehen beitragsfreier Zeiten der Arbeitslosigkeit über den 23. Juli 2001 hinaus Meldung zu erstatten.
höchst hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides sowie auf ihren Vortrag in der ersten Instanz. Der Kläger betreibe nach eigenen Angaben ein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zur Erlangung der Rente. Die Klage gegen die Beklagte sei aber nach der Rechtsprechung das Bundessozialgericht (BSG vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B) wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben werde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung bzw. Vormerkung von Anrechnungszeiten verfolgt werde. Auch vertrete die Beklagte nach wie vor die Auffassung, dass die Meldung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit kein Verwaltungsakt darstelle. Es seien lediglich Auskünfte erteilt worden. Auch könne nach seiner formalen Gestaltung hin das Schreiben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte eine außenwirksame unmittelbare Rechtsfolge auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen wollte, da das Schreiben weder als Bescheid bezeichnet gewesen sei noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 8 AL 963/10) die beigezogenen Klageakten des SG im Rentenverfahren (S 15 R 1411/10 sowie S 15 R 1412/10) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 2079/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist indes nicht begründet.
1. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. Abänderung der Beendigungsmeldung der Beklagten vom 25. Juli 2001 im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X begehrt, kann dieses Begehren bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Beendigungsmeldung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beendigungsmeldung vom 25. Juli 2001 weist keine Regelung im Sinne dieser Vorschrift auf. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rdnr. 24). Die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 25. Juli 2001 zielt aber nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge. Vielmehr dient sie ausschließlich der Information des Empfängers über die an die Rentenversicherung mitgeteilten beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte hat auch nicht durch die äußere Form des Schreibens vom 25. Juli 2001 den Anschein vermittelt, sie treffe auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts verbindlich eine Regelung, so dass auch kein Verwaltungsakt im formellen Sinne vorliegt (vgl. hierzu BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 - juris Rdnr. 18). Ferner entfaltet auch die Meldung der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger allein noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortlich entscheidet (vgl. BSG vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 49/93 - juris Rdnr. 18), so dass auch hierin kein Verwaltungsakt gesehen werden kann.
2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage ist unzulässig. Das Bundessozialgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass die bloße Meldung der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger noch keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. BSG a.a.O., m.w.N.). Nachdem deshalb insoweit ein Regelung durch Verwaltungsakt nicht vorliegt, ist statthafte Klageart für das hilfs¬weise verfolgte klägerische Begehren die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (so auch Landesozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2010 - L 11 AL 27/08 - juris Rdnr. 18). Das SG hat entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit eine Entscheidung (im Sinne einer Klageabweisung) im Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2011 getroffen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau des zugrunde gelegten klägerischen Antrags sowie der angefochtenen Bescheide der Beklagten, auf die das SG in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen Bezug genommen hat.
Für die statthafte Leistungsklage fehlt aber ein Rechtsschutzbedürfnis. Vor¬aussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist grundsätzlich, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt (BSG vom 9. Februar 1994, a.a.O., juris Rdnr. 21). Das solcherart beschriebene Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann (BSG a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Der Kläger kann das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise erreichen. Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend dadurch entfallen, dass der Kläger ein weiteres Gerichtsverfahren gegen die DRV Bund als Rentenversicherungsträger betreibt, mit welchem er sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Gewährung einer Altersrente - unter Anerkennung der hier streitigen Zeiten - verfolgt. Zumindest in diesem Fall ist ein Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen gegen die Beklagte zu verneinen, weil der Weg über den Rentenversicherungsträger schneller und weniger aufwendig ist (BSG a.a.O., juris Rdnr. 23; BSG vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B - juris Rdnr. 7). Wie bereits ausgeführt, entfaltet die Meldung der Arbeitslosigkeit durch die Beklagte allein noch keine Rechtswirkung, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet. Der Rentenversicherungsträger ist damit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht an die Meldung der Beklagten gebunden. Damit können in dem weiteren Gerichtsverfahren gegen die DRV Bund - ggf. durch Vernehmung der zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten - die für das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderlichen Tatsachen geklärt werden; dies gilt auch hinsichtlich eines eventuellen Herstellungsanspruchs aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht seitens der Beklagten, die sich der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen zurechnen lassen muss (BSG vom 9. Februar 1994, a.a.O., juris Rdnr. 23). Jedenfalls mit Erhebung der Klage gegen die DRV Bund bestand damit für ein zusätzliches prozessuales Vorgehen gegen die Beklagte kein Raum mehr, womit das Rechtschutzbedürfnis für letztere Klage - ungeachtet dessen, dass diese zeitlich vor der Klage gegen den Rentenversicherungsträger erhoben worden ist - entfallen ist (BSG vom 17. Januar 2011, a.a.O., juris Rdnr. 7).
3. Eine Zurückverweisung an das SG kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das SG über sämtliche erhobenen Ansprüche entschieden (vgl. oben unter 2.). Sonstige Gründe für eine Zurückverweisung sind gleichfalls nicht gegeben (vgl. § 159 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
5. Gründe für die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Meldung der Zeit über den 23. Juli 2001 hinaus als Zeit der Arbeitslosigkeit an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2009 beantragte der Kläger die Überprüfung eines Schreibens der Beklagten vom 25. Juli 2001 über die "Meldung beitragsfreier Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Rentenversicherung; hier: Beendigungsmeldung". Mit diesem Schreiben unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die sie dem Rentenversicherungsträger melden werde, nachdem nun die beitragsfreie Zeit der Arbeitslosigkeit beendet sei. Der Kläger wurde ersucht, die beigefügte Bescheinigung über die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auf deren Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Der Kläger solle ggf. auch angeben, falls er sein Vermittlungsgesuch erneuern wolle.
Der Überprüfungsantrag wurde vom Kläger damit begründet, die Beklagte habe die Zeit der Arbeitslosigkeit durch das Schreiben vom 25. Juli 2001 einseitig beendet, ohne dass man ihn auf die tatsächlichen Nachteile konkret hingewiesen habe. Im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren auf Antrag auf Altersrente käme aber der Beendigungsmeldung entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Beendigungsmitteilung vom 25. Juli 2001 sei "de facto" ein Bescheid, weshalb man hiergegen einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben und "die Arbeitslosmeldung fortgeschrieben zu bestätigen" richte.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 lehnte die Beklagte die Überprüfung ab. Da die Aufbewahrungsfrist der Daten spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs ende, seien nach inzwischen über acht Jahren keinerlei Unterlagen oder Daten des Klägers mehr einsehbar. Bei der Mitteilung vom 25. Juli 2001 habe es sich nicht um ein Verwaltungsakt sondern zum einen um die Bestätigung, dass die Beklagte die Entscheidung des Klägers, sich nicht weiter arbeitslos melden zu wollen, zur Kenntnis genommen habe gehandelt und zum anderen um die detaillierten Angaben der gemeldeten Zeiten. Die Entscheidung, ob diese Zeiten überhaupt rentenrelevant seien, treffe der nach dem SGB zuständige Rentenversicherungsträger. Der Kläger legte hiergegen unter dem 18. Januar 2010 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Beklagte habe die Arbeitslosigkeit des Klägers mit dem Schreiben vom 25. Juli 2001 einseitig beendet. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur umfassenden Beratung über die Folgen, dass die Anrechnungszeit nun nicht mehr zum Tragen komme, nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 25. Juli 2001 sei nämlich in keinster Weise ausgeführt worden, dass der Kläger seinen Anspruch auf Arbeitslosen- und Altersrente verlieren würde, wenn er sich nicht weiterhin dem Arbeitsmarkt formal zur Verfügung stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Es laufe gegenwärtig ein Widerspruchsverfahren gegen die DRV Bund zur Erlangung der Altersrente für Arbeitslose. Der Rentenantrag sei abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen, der Nachweis von Arbeitslosenzeiten über den 23. Juli 2001 hinaus, nicht gelungen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
In dem weiteren vor dem SG anhängigen Rechtsstreit gegen die DRV Bund (S 15 R 1412/10 - verbunden zu S 15 R 1411/10 -) hat der Kläger unter dem 16. März 2010 Klage auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhoben, nachdem die DRV Bund mit Bescheid vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010 den Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte. Das SG hat in diesem Rechtsstreit auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Juni 2010 in Hinblick auf den hier anhängigen Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2011 hat das SG dann die Klage abgewiesen. Bei dem Schreiben vom 25. Juli 2011 handele es sich nicht um ein Verwaltungsakt, sondern um eine Informationsmitteilung an den Kläger, der einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zugänglich sei. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 14. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Mai 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass SG habe über den gestellten Klageantrag überhaupt nicht entschieden. Es sei nämlich weiterhin beantragt gewesen, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Kläger über den 23. Juli 2001 hinaus als Arbeitslosen ohne Leistungsbezug zu führen, was im Endergebnis einer Leistungsklage gleich komme. Hierzu habe das SG sich nicht geäußert, weshalb die Zurückverweisung beantragt werde. Davon abgesehen werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich bei der einseitigen Abmeldung um einen Verwaltungsakt handele. Da an den Meldetatbestand Rechtsfolgen geknüpft seien, sei es eigentlich ausgeschlossen, hier keinen Verwaltungsakt zu sehen; es handele sich um eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auch mit Rechtswirkung nach außen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in Abänderung des Bescheides vom 25. Juli 2001 über den 23. Juli 2001 hinaus Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu bescheinigen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Fortbestehen beitragsfreier Zeiten der Arbeitslosigkeit über den 23. Juli 2001 hinaus Meldung zu erstatten.
höchst hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides sowie auf ihren Vortrag in der ersten Instanz. Der Kläger betreibe nach eigenen Angaben ein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zur Erlangung der Rente. Die Klage gegen die Beklagte sei aber nach der Rechtsprechung das Bundessozialgericht (BSG vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B) wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben werde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung bzw. Vormerkung von Anrechnungszeiten verfolgt werde. Auch vertrete die Beklagte nach wie vor die Auffassung, dass die Meldung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit kein Verwaltungsakt darstelle. Es seien lediglich Auskünfte erteilt worden. Auch könne nach seiner formalen Gestaltung hin das Schreiben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte eine außenwirksame unmittelbare Rechtsfolge auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen wollte, da das Schreiben weder als Bescheid bezeichnet gewesen sei noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 8 AL 963/10) die beigezogenen Klageakten des SG im Rentenverfahren (S 15 R 1411/10 sowie S 15 R 1412/10) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 2079/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist indes nicht begründet.
1. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. Abänderung der Beendigungsmeldung der Beklagten vom 25. Juli 2001 im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X begehrt, kann dieses Begehren bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Beendigungsmeldung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beendigungsmeldung vom 25. Juli 2001 weist keine Regelung im Sinne dieser Vorschrift auf. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rdnr. 24). Die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 25. Juli 2001 zielt aber nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge. Vielmehr dient sie ausschließlich der Information des Empfängers über die an die Rentenversicherung mitgeteilten beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte hat auch nicht durch die äußere Form des Schreibens vom 25. Juli 2001 den Anschein vermittelt, sie treffe auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts verbindlich eine Regelung, so dass auch kein Verwaltungsakt im formellen Sinne vorliegt (vgl. hierzu BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 - juris Rdnr. 18). Ferner entfaltet auch die Meldung der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger allein noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortlich entscheidet (vgl. BSG vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 49/93 - juris Rdnr. 18), so dass auch hierin kein Verwaltungsakt gesehen werden kann.
2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage ist unzulässig. Das Bundessozialgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass die bloße Meldung der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger noch keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. BSG a.a.O., m.w.N.). Nachdem deshalb insoweit ein Regelung durch Verwaltungsakt nicht vorliegt, ist statthafte Klageart für das hilfs¬weise verfolgte klägerische Begehren die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (so auch Landesozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2010 - L 11 AL 27/08 - juris Rdnr. 18). Das SG hat entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit eine Entscheidung (im Sinne einer Klageabweisung) im Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2011 getroffen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau des zugrunde gelegten klägerischen Antrags sowie der angefochtenen Bescheide der Beklagten, auf die das SG in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen Bezug genommen hat.
Für die statthafte Leistungsklage fehlt aber ein Rechtsschutzbedürfnis. Vor¬aussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist grundsätzlich, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt (BSG vom 9. Februar 1994, a.a.O., juris Rdnr. 21). Das solcherart beschriebene Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann (BSG a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Der Kläger kann das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise erreichen. Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend dadurch entfallen, dass der Kläger ein weiteres Gerichtsverfahren gegen die DRV Bund als Rentenversicherungsträger betreibt, mit welchem er sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Gewährung einer Altersrente - unter Anerkennung der hier streitigen Zeiten - verfolgt. Zumindest in diesem Fall ist ein Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen gegen die Beklagte zu verneinen, weil der Weg über den Rentenversicherungsträger schneller und weniger aufwendig ist (BSG a.a.O., juris Rdnr. 23; BSG vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B - juris Rdnr. 7). Wie bereits ausgeführt, entfaltet die Meldung der Arbeitslosigkeit durch die Beklagte allein noch keine Rechtswirkung, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet. Der Rentenversicherungsträger ist damit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht an die Meldung der Beklagten gebunden. Damit können in dem weiteren Gerichtsverfahren gegen die DRV Bund - ggf. durch Vernehmung der zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten - die für das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderlichen Tatsachen geklärt werden; dies gilt auch hinsichtlich eines eventuellen Herstellungsanspruchs aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht seitens der Beklagten, die sich der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen zurechnen lassen muss (BSG vom 9. Februar 1994, a.a.O., juris Rdnr. 23). Jedenfalls mit Erhebung der Klage gegen die DRV Bund bestand damit für ein zusätzliches prozessuales Vorgehen gegen die Beklagte kein Raum mehr, womit das Rechtschutzbedürfnis für letztere Klage - ungeachtet dessen, dass diese zeitlich vor der Klage gegen den Rentenversicherungsträger erhoben worden ist - entfallen ist (BSG vom 17. Januar 2011, a.a.O., juris Rdnr. 7).
3. Eine Zurückverweisung an das SG kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das SG über sämtliche erhobenen Ansprüche entschieden (vgl. oben unter 2.). Sonstige Gründe für eine Zurückverweisung sind gleichfalls nicht gegeben (vgl. § 159 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
5. Gründe für die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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