L 1 U 4370/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2355/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4370/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.09.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der rückwirkenden Gewährung einer Verletztenrente die entsprechende Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Zeitraum vom 19.10.2001 bis zum 31.12.2003 im Streit.

Am 06.06.2008 zeigte Dr. G. der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie im Hinblick auf eine bei dem Kläger diagnostizierte Leukämie den Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) an. Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie leitete diese Anzeige noch im Juni 2008 an die Beklagte als zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Die bei dem Kläger festgestellte Leukämie wurde auf seine frühere Arbeit als Chemiker im Labor der französischen Armee zurückgeführt. Der am 11.03.1942 geborene Kläger hatte bei dieser Beschäftigung vom 01.03.1966 bis 1993 als Zivilangestellter der französischer Armee in O. Versuche mit Treibstoffen durchgeführt und dabei auch Kontakt mit Benzol.

In einem am 03.09.2008 der Beklagten zugeleiteten ambulanten Befundbericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 26.08.2005 findet sich die Angabe, dass eine chronisch lymphatische Leukämie des Klägers erstmalig im Oktober 2001 diagnostiziert worden sei.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2009 die chronische lymphatische Leukämie des Klägers als BK nach der Ziffer 1303 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und gewährte eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) für die Zeit ab dem 01.01.2004. Für die Zeit bis zum 31.12.2003 sei eine Gewährung von Leistungen nicht möglich, da Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährten, in welchen sie entstanden seien.

Den am 04.12.2009 eingelegten Widerspruch begründeten die Bevollmächtigten des Klägers damit, dass sein behandelnder Hausarzt entgegen der Verpflichtung aus § 294a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht rechtzeitig angezeigt habe. Die Beklagte habe zwar erst durch die BK-Anzeige des Dr. G. von dem Vorgang erfahren. Die Pflichtverletzung des Hausarztes sei der Beklagten jedoch zuzurechnen. Wegen dieser Pflichtverletzung bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, nach dem der Kläger so zu stellen sei, als sei die BK rechtzeitig gemeldet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es lasse sich nicht ermitteln, ob der Hausarzt im Jahr 2001 eine berufliche Anamnese erhoben oder eine Benzolbelastung recherchiert habe. Nach den in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen sei aber am 25.08.2005 im Universitätsklinikum Freiburg eine Benzolbelastung ermittelt worden. Dennoch sei keine Verdachtsanzeige wegen des Vorliegens einer BK gestellt worden. Wäre die Verdachtsanzeige am 25.08.2005 oder früher erstattet worden, wäre die Verjährung nicht eingetreten. Auch für den vorliegend bestehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gelte jedoch nach der Rechtsprechung des BSG in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren (mit Hinweis auf BSG vom 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R -).

Der Kläger hat am 05.05.2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BSG könne nicht zugrundegelegt werden, da sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stehe und auch in der Literatur kritisiert worden sei. Auch das erkennende Gericht habe in einer Entscheidung vom 04.11.2009 (Aktenzeichen S 19 R 4538/08) diese Rechtsauffassung nicht geteilt.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2011 abgewiesen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei begründet, wenn ein Leistungsträger Nebenpflichten aus einem Leistungsverhältnis, insbesondere Aufklärungs- und Beratungspflichten, verletzt habe und dadurch ein Schaden eingetreten sei, welcher durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden könne (mit Hinweis auf BSGE 53, 144 m.w.N.). Leistungen für die Vergangenheit, die aufgrund eines Herstellungsanspruchs zu gewähren seien, könnten in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X jedoch nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Antragstellung beansprucht werden. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X würden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit genommen worden sei, längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen seien, anstelle der Rücknahme der Antrag, § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X. Die Frage, ob § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend anwendbar sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden (mit Hinweis auf BSG vom 04.02.2001 - B 9 V 9/00 R und vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R sowie vom 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R - gegenüber BSG vom 26.06.2007 - B 4 R 19/07 R -, vom 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R - sowie vom 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R -). Die eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X bejahende Auffassung sei überzeugend, weil bezüglich der Korrektur eines in der Vergangenheit erlassenen, bindend gewordenen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 SGB X eine einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vergleichbare Interessenlage vorliege. In beiden Fällen sei Recht unrichtig angewandt worden, was zur Folge habe, dass der Leistungsberechtigte eine ihm an sich zustehende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe. Ein sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht ergebender Herstellungsanspruch könne jedoch nicht weiter reichen als ein sich aus § 44 SGB X ergebender Anspruch für die Vergangenheit als Folge der Rechtswidrigkeit eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes (mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2011 - L 11 VH 88/09 -). Die unterschiedliche Behandlung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Betroffene bei einer wegen einer fehlerhaften Beratung unterbliebenen Antragsstellung überhaupt keine Kenntnis von etwaigen Ansprüchen gehabt habe, was bei der Bekanntgabe eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nicht der Fall sei. Es könne kein überzeugender Grund gesehen werden, die beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln. Im Übrigen habe auch der Adressat eines eine Leistung rechtswidrig ablehnenden Verwaltungsaktes grundsätzlich keine Kenntnis davon, das ihm die Leistung nicht zustehe. Denn es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Betroffener, der diese Kenntnis habe, entsprechend der dem Verwaltungsakt regelmäßig beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Verwaltungsakt vorgehen würde. Der Eintritt der Bestandskraft eines eine Leistung rechtswidrig ablehnenden Verwaltungsakts beruhe daher ebenso auf der Unkenntnis von Bestehen des Anspruchs wie die unterlassene Antragstellung im Falle einer unzutreffenden Beratung. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.09.2011 zugestellt worden.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 07.10.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Das SG übersehe den entscheidenden Punkt, dass es an einer Regelungslücke fehle, die mit einer analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X zu schließen wäre. Für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch müssten die allgemeinen Verjährungsregeln gelten, zumal der Gesetzgeber mehrfach die Gelegenheit gehabt hätte, eine Klarstellung vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.09.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17.11.2009 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 30.03.2011 zu verurteilen, auch für die Zeit vom 19.10.2001 bis 31.12.2003 als Verletztenrente eine Teilrente in Höhe von 30 v. H. der Vollrente zu ge- währen, soweit nicht im gleichen Zeitraum Verletztengeld gezahlt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf dessen Entscheidungsgründe. Mit der Berufungsbegründung seien keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann offengelassen werden, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers vorliegen. Denn jedenfalls würden Ansprüche auf die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2004 auch im Falle des Vorliegens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von der analog anwendbaren Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X erfasst. Nach dieser Vorschrift werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Beklagte, die erstmalig im Juni 2008 von dem Vorgang Kenntnis erhielt, hat sich danach zu Recht auf diese Ausschlussregelung berufen. Da eine andere Anspruchsgrundlage für Leistungen vor dem 01.01.2004 nicht ersichtlich ist, hat es bei der Leistungsgewährung erst ab dem 01.01.2004 zu verbleiben.

Selbst bei Annahme eines Beratungsfehlers durch einen der behandelnden Ärzte des Klägers oder seiner Krankenkasse, seiner Zurechnung und eines daraus folgenden, gegen die Beklagte gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheitert das Klagebegehren an der Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X, wonach Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erbracht werden dürfen. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht zu Recht von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus (vgl. hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 25.08.2009 - B 3 KS 1/09 B, SozR 4-5425 § 8 Nr. 1 m.w.N.). Der Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der auf vier Jahre beschränkten nachträglichen Erfüllung von Ansprüchen auf Sozialleistungen zu entnehmen. Denn der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers sanktioniert, kann nicht weiter reichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung einer Hauptpflicht. Zudem wird auch aus der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 4 SGB X deutlich, dass der Gesetzgeber die Begrenzung rückwirkender Leistungen auf prinzipiell vier Jahre bewusst in dieser Vorschrift verankert hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.1985 - 4b/9a RV 5/84 -, SozR 1300 § 44 Nr. 17; BSG, Urteil vom 09.09.1986 - 11a RA 28/85 -, BSGE 60, 245, 246 f = SozR 1300 § 44 Nr. 24; BSG , Urteil vom 21.01.1987 - 1 RA 27/86 -, SozR 1300 § 44 Nr. 25; BSG, Beschluss vom 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B -, SozR 3-1300 § 44 Nr. 25; BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 V 9/00 R -, BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 31; BSG, Urteil vom 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R -, BSGE 98, 162, 163 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 9 m.w.N.; Mutschler, WzS 2009, 193, 199; zweifelnd Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 33 m.w.N.; a.A. der frühere 4. Senat des BSG, vgl. Urteil vom 26.06.2007 - B 4 R 19/07 R -, BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2002 - L 10 RA 3507/01 -).

Verfassungsrechtliche Bedenken greifen insoweit nicht durch. Der Gesetzgeber hat mit der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X eine sachgerechte Lösung des Interessenkonflikts zwischen den Interessen der Versicherten und der Sozialgemeinschaft, welche vor ungewissen Belastungen durch Ausgaben für zurückliegende Zeiträume zu schützen ist, vorgenommen. Die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X ist im Kontext mit § 45 SBG I (Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen) und § 25 SGB IV (Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge) zu sehen. Danach verjähren Ansprüche sowohl auf Sozialleistungen als auch auf Beiträge im Allgemeinen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Entstehung bzw. ihrer Fälligkeit. Der Gesetzgeber hat durch die Wahl eines einheitlichen Vierjahreszeitraumes auch in § 44 Abs. 4 SGB X zum Ausdruck gebracht, dass gleichermaßen zu Lasten, wie aber auch zu Gunsten des Versicherten Rechte und Pflichten aus dem Sozialleistungsverhältnis nach Ablauf einer solchen Zeitspanne nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Dies stellt eine in sich ausgewogene Gesamtregelung dar, innerhalb derer die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2003 - L 2 KN 87/02 U -; Urteil des erkennenden Senats vom 28.09.2009 - L 1 U 2106/09 -). Die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten ist bei der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGG X nicht möglich. Daher ist die Vorschrift auch bei einem nachgewiesenen Fehler einer Behörde im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches entsprechend anwendbar, da der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (z.B. eine Beratung) sanktioniert, nicht weiter reichen kann als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung einer Hauptpflicht (BSG, Urteile vom 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R - und vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen angesichts der oben genannten Entscheidungen des BSG, die als ständige Rechtsprechung zu qualifizieren sind, nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R -, juris Rn. 15). Im Hinblick auf die Entscheidung des früheren 4. Senats des BSG vom 26.06.2007 (- B 4 R 19/07 R -, BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 12) liegt keine nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG die Zulassung der Revision erfordernde Divergenz vor, da die genannte BSG-Entscheidung nicht auf der genannten anders beantworteten Rechtsfrage beruht, sondern aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen zu demselben Ergebnis nur eingeschränkter Leistungen für die Vergangenheit gekommen ist (dies trifft auch auf die Entscheidungen des 4. Senats 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R - zu). Die Entscheidung des BSG vom 22.10.1996 (- 13 RJ 17/96 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 6) betrifft einen Fall der spezialgesetzlich in § 45 SGB I geregelten Verjährung und ist daher nicht direkt einschlägig.
Rechtskraft
Aus
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